LVwG N LVwG-AV-1248/002-2024

LVwG-AV-1248/002-2024Tribunale amministrativo regionale25 mar 2025

Regest

Auskunftsrecht; Einschränkung; Geheimhaltungsinteresse; Steuergeheimnis; Interessenabwägung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1248/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1248.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des RA A in eigener Sache gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.08.2024, AZ ***, betreffend Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Der Beschwerdeführer stellte an die Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 22. Mai 2024 ein Auskunftsbegehren gemäß § 4 NÖ Auskunftsgesetz. Begehrt wurde die Auskunft über den Vor- und Zunamen jener Hundehalterin, die an der Adresse ***, ***, wohnhaft ist und dort das Halten eines Hundes angezeigt hat. Als rechtliches Interesse wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine Besitzstörungsklage erheben wolle, wofür der Name der Hundehalterin notwendig sei. Die erfolgte Besitzstörung sei mit Fotos bescheinigt.

Die Information, wer an der oben angeführten Adresse das Halten eines Hundes angezeigt hat, ist bei der Gemeinde nur einem bestimmten Personenkreis aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung des Hundehalters (u.a. § 4 Abs. 7 § NÖ Hundeabgabegesetz) bekannt.

Mit Schreiben vom 21. August 2024 wurde die Person, auf die sich die Anfrage des Beschwerdeführers bezieht, von der Gemeinde über das Auskunftsbegehren in Kenntnis gesetzt. Sie wurde ersucht mitzuteilen, ob sie der Bekanntgabe ihres Namens zustimme.

Mit Bescheid vom 23. August 2024, GZ *** lehnte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** die Auskunftserteilung ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundrecht auf Datenschutz am eigenen Namen in der Interessenabwägung schwerer wiege als die Durchsetzung allfälliger Ansprüche vor den Zivilgerichten.

Mit Schreiben vom 29. August 2024 teilte die Person, auf die sich die Anfrage des Beschwerdeführers bezieht, mit, dass sie der Bekanntgabe ihres Vornamens und ihres Zunamens an den Beschwerdeführer nicht zustimme. Der Vorhalt, dass sie eine Besitzstörung begangen habe sei für sie nicht nachvollziehbar und unbegründet.

Der Beschwerdeführer erhob zunächst Berufung gegen den auskunftsverweigernden Bescheid vom 23. August 2024.

1.2.

Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand abgewiesen und die begehrte Auskunft auf Mitteilung des Vornamens und des Zunamens der Hundehalterin verweigert. Begründend wurde dazu ausgeführt:

„[…]

Strittig ist, ob der seitens des Rechtsmittelwerbers begehrten Auskunftserteilung die in den Bestimmungen des § 48a BAO normierte abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (gemeinhin als Steuergeheimnis bezeichnet) entgegensteht.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Grund für ein solches Steuergeheimnis in der Literatur darin gesehen wird, dass der Abgabengläubiger vom Abgabepflichtigen die Mitwirkung an der Ermittlung der von ihm zu entrichtenden Abgaben verlangt und ihm die Pflicht auferlegt, durch Anzeigen, Erklärungen, kurzum durch Offenlegung und wahrheitsgemäße Darlegung seiner persönlichen, betrieblichen, geschäftlichen und sonstigen Verhältnisse an der Erreichung des Verfahrenszieles (§ 115 BAO) aktiv und initiativ mitzuwirken (Stoll, BAO-Kommentar, 519).

Beim Steuergeheimnis handelt es sich um ein qualifiziertes Amtsgeheimnis. Die Bestimmungen über diese Einrichtung sind daher vor dem Hintergrund der allgemein geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung in der öffentlichen Verwaltung und im Zusammenhang mit diesen und den Wechselwirkungen zu sehen (Stoll, BAO-Kommentar, 521).

Auf Verfassungsebene ist im gegebenen Zusammenhang auf die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG Bedacht zu nehmen.

Nach der eben zitierten Norm sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe z. B. schon VfGH 16.10.1970, G 5/70, Slg 6288) steht dem einfachen Gesetzgeber lediglich die Kompetenz zu, die Verschwiegenheitspflicht des Art 20 Abs. 3 B-VG zu lockern oder sie überhaupt aufzuheben, nicht aber sie zu erweitern. Im Anwendungsbereich der Amtsverschwiegenheit seien somit einfachgesetzliche Verschwiegenheitspflichten, die den Umfang der Amtsverschwiegenheit erweitern, verfassungswidrig.

Der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation hat diese Judikatur bei einfachgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, soweit sie dieselben Normadressaten wie Art. 20 Abs. 3 B-VG haben, zu berücksichtigen. Daher fallen, soweit der Kreis der Normadressaten ident mit jenem des Art. 20 Abs. 3 B-VG ist, in verfassungskonformer Auslegung des § 48a BAO nicht unter die Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs. 3 B-VG) fallende Umstände auch nicht unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. § 48a, Rz. 2).

Es ist daher auch im Streitfall in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die vom Rechtsmittelwerber begehrten Auskünfte der verfassungsrechtlich normierten Amtsverschwiegenheit unterliegen. Denn sollte dies nicht der Fall sein, ist die Anwendung der Bestimmungen des § 48a BAO betreffend die Steuerpflicht ausgeschlossen.

Schutzobjekte nach Art. 20 Abs. 3 B-VG sind bestimmt qualifizierte „Tatsachen“. Dieser grundsätzlich weit zu interpretierende Begriff umfasst auch Akten und Aktenteile, also Schriftstücke (VfGH, 17.12.1974, B 9/74).

Name und Adresse des oder der Abgabenpflichtigen, sind genauso als Tatsachen iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG zu werten wie alle aktenkundigen Unterlagen. Als personenbezogene Daten gelten generell alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (sogenannte betroffene Person) beziehen, etwa Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Kontonummer.

Als besondere Qualifikation müssen die eben angesprochenen Tatsachen „geheim“ sein, um unter die Schutzfunktion des Art. 20 Abs. 3 B-VG zu fallen. Eine amtsbekannte Tatsache ist dann als geheim anzusehen, wenn sich ihre Kenntnis auf einen geschlossenen oder schließbaren Kreis von Personen beschränkt; dies aber auch dann, wenn diese nicht alle der Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Unger, Der Geheimnisschutz im Abgabenverfahrensrecht, Wien 2007, 47).

Die gegebenenfalls vorhandenen eben erwähnten Aktenteile sind jedenfalls als geheim iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG zu werten, zumal es sich dabei nicht um allgemein bekannte Tatsachen handelt. Denn derartige Umstände sind grundsätzlich nur den zuständigen Organwaltern bekannt.

Als weitere Voraussetzung der Verschwiegenheitspflicht fordert Art. 20 Abs. 3 B-VG, dass die Tatsachen dem Organwalter ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind.

Das Tatbestandsmerkmal „aus ihrer amtlichen Tätigkeit“ in Art. 20 Abs. 3 B-VG ist immer dann erfüllt, wenn Tatsachen nur deshalb bekannt geworden sind, weil der Organwalter eine amtliche Tätigkeit ausübt.

Schließlich postuliert Art. 20 Abs. 3 B-VG eine Geheimhaltungspflicht „im überwiegenden Interesse der Parteien“.

Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff „Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als „Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151).

Im vorliegenden Fall sind dabei die Interessen des Rechtsmittelwerbers (vor allem rechtliche Interessen an einem Besitzstörungsverfahren) mit den Interessen der Abgabenschuldnerin (vor allem Interesse an der Geheimhaltung über die Inhalte eigener Abgabenakte, wie Name und Adresse) abzuwägen, wobei Letztere durch die Bestimmungen des Steuergeheimnisses besonders geschützt sind.

Ein überwiegendes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bestimmte Interessen gegenüber anderen schützen (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, Wien 1998).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in einer Einsicht in fremde Steuerakte eine Verletzung des Gebots der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG, § 46 BDG 1979) erblickt, weil grundsätzlich vom Bestehen eines überwiegenden Interesses der Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung der in ihren Steuerfällen bekanntwerdenden Tatsachen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 27.09.2002, 2001/09/0205).

Ob dieser Grundsatz im vorliegenden Fall der begehrten Auskunftserteilung entgegensteht, soll untenstehend näher untersucht werden. Es ist aber bereits an dieser Stelle anzumerken, dass alles für eine Bejahung dieser Frage spricht. Denn gem. § 48a Abs. 2 lit. b BAO ist es unzulässig, u. a. den Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens (hier: Hundeabgabeverfahrens) nach außen zu tragen. Es handelt sich hierbei um ein objektives Verbot. Im Gegensatz dazu besteht in den Fällen des § 48a Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BAO insofern ein subjektiver Bezug, als dort für die Erfüllung der jeweiligen Tatbestände die zumindest potenzielle Rechtsverletzung eines anderen durch die Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht verlangt wird (Unger, aaO, 79).

Aus all den eben angeführten Gründen ist somit als erstes Zwischenergebnis festzuhalten, dass die vom Rechtsmittelwerber begehrten Auskünfte entgegen dem Beschwerdevorbringen der verfassungsrechtlich normierten Amtsverschwiegenheit unterliegen und somit nichts dagegenspricht, in verfassungskonformer Auslegung des § 48a BAO des Vorliegens eines Steuergeheimnisses zu prüfen.

Der Marktgemeinde *** sind die Umstände der Hundehalterschaft - wenn überhaupt - nur im Rahmen eines allfälligen Hundeabgabeverfahren bekannt geworden. Wenn die Marktgemeinde *** aber allein durch seine Amtsstellung Kenntnis von den eben angesprochenen Verhältnissen und Umständen erlangte, weil sie in einem Abgabenverfahren der Behörde anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, dann fällt das Wissen hierüber unter die Geheimhaltungspflicht (Unger, aaO, 77).

Die Bestimmungen des § 48a Abs. 2 BAO verbieten das unbefugte Offenbaren des Inhalts von Akten eines Abgabenverfahrens. Unter „Offenbaren“ versteht man das Mitteilen der geheim zu haltenden Verhältnisse und Umstände an einen anderen, für den diese Kenntnisse neu oder zumindest nicht gesichert sind.

Der Einwand (Rz 15), dass es keine Rolle spiele, ob die Behörde diese Daten kennt, weil sie für die Anhebung der Unterabgabe zuständig ist oder weil die Behörde im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens zu diesen Daten gekommen sei, geht daher ins Leere.

Wenn der Rechtmittelwerber unter Hinweis auf die von ihm zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung meint, Geheimhaltungsinteressen desjenigen, der unter Umständen das Gesetz verletze, könnten nicht beachtlich sein, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn für die damit zum Ausdruck gebrachte Annahme (Rz 9), dass die Hundehalterin kein überwiegendes rechtliches Interesse habe, sich mit der tatsächlich erfolgten und ausreichend bescheinigten Besitzstörung nicht zivilrechtlich auseinandersetzen zu müssen und damit nicht schützenswert sei iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG iVm § 48a BAO, fehlt jede rechtliche Grundlage.

Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des OGH, der sogar im Falle eines Beschuldigten in einem Finanzstrafverfahren ausgesprochen hat, dass die oben zitierten Normen - neben den Interessen des Bundes - auch das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen schützen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können (OGH 25.09.2001, 40b206/01z).

Zu der im Rechtmittel erwähnten Entscheidung (Rz 8, 10, bis 14) ist anzumerken, dass diese im Anwendungsbereich der StVO bzw. des KFG angesiedelt sind. Die Ähnlichkeit der zitierten Entscheidung bezieht ausschließlich darauf, dass eine Beauskunftung eines Namens für die Einbringung einer Besitzstörungsklage eingebracht wurde.

Der Rechtsmittelwerber kann mit seinem Ansinnen nicht durchdringen, wenn er meint, dieses Judikat für sich in Anspruch nehmen zu können. Denn in jenem Fall waren vom Auskunftsersuchen keine Verhältnisse oder Umstände umfasst, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Der VwGH hatte daher damals nicht zu prüfen, ob der Erteilung der dort gegenständlichen Auskünfte allenfalls die Bestimmungen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gem. § 48a BAO entgegenstehen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Behörde II. Instanz in der eben angesprochenen Argumentation auch keine Grundlage für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gem. § 48a Abs. 4 lit. b zweiter Fall BAO erblickt. Nach der bezogenen Norm ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt, wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist.

Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses reicht im gegebenen Zusammenhang für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses noch nicht aus. Es muss sich vielmehr um ein zwingendes öffentliches Interesse handeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne eine entsprechende Mitteilung ein Hoheitsträger außerstande wäre, eine ihm zukommende Aufgabe zu erfüllen (Ritz/Koran, aaO, § 48a, Rz. 27). Die Mitteilung der erbetenen Auskünfte an den Rechtsmittelwerber für die Einbringung einer Besitzstörungsklage fällt zweifellos nicht darunter.

Es ist daher neuerlich daran zu erinnern, dass dem Steuergeheimnis im Hinblick auf die umfassende Offenlegungspflicht der Abgabepflichtigen überragende Bedeutung zuzumessen ist. Dies kommt u.a. auch in den erläuternden Bemerkungen zum FinStrG zu Ausdruck, wonach es eine Verpflichtung des Staates sei, den Abgabepflichtigen davor zu schützen, dass die zur Kenntnis der Abgabenbehörde gelangten Verhältnisse und Umstände von anderen verwertet werden (Unger, aaO, 95).

Der Berufungswerber trägt abschließend (Rz 16) vor, im vorliegenden Fall sei zusätzlich von der Erfüllung des Ausnahmetatbestands des § 48a Abs. 4 lit. c BAO auszugehen.

Nach der bezogenen Gesetzesstelle ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt, wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.

Der Berufungswerber meint dazu, seinem Interesse daran, sich gegen eine Besitzstörung zur Wehr zu setzen, dass - es sei ohnehin offenkundig, dass die Hundehalterin in Hinblick auf ihren Hund der Hundeabgabe unterliege; dies sei also ebenso wenig ein Geheimnis, das verletzt werden könnte, wie die Höhe der Hundeabgabe - nicht das allfällige Interesse der Hundehalterin an der Geheimhaltung von Informationen über Name und Adresse als schutzwürdig entgegenstehend erachtet werden könne.

Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer augenscheinlich den Regelungsinhalt der genannten Norm. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen gem. § 48a Abs. 4 lit. c erster Fall BAO vorliegen, kommt es entgegen der von ihm vertretenen Ansicht nicht auf das Ergebnis einer Interessensabwägung an; eine solche ist vielmehr bei der Untersuchung der „überwiegenden Interesse der Partei" iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG vorzunehmen. Es ist vielmehr der Fokus auf die Verhältnisse und Umstände selbst und auf die Beantwortung der Frage zu richten, welche Bedeutung diesen innewohnt.

Nur dann, wenn diese Verhältnisse und Umstände, objektiv und subjektiv betrachtet, so unbedeutend sind, dass sie keines Schutzes bedürfen, liegt ein „schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vor“.

Das ist dann der Fall, wenn die anvertrauten oder zugänglich gemachten Verhältnisse oder Umstände, wenn sie bekannt werden, selbst bei strengster Beurteilung keinen Einfluss auf betriebliche oder private Positionen in der Gesellschaft, im Wirtschaftsleben, im Beruf, im Familienleben haben können, sie daher ohne Einfluss auf die persönliche (moralische, charakterliche) Wertung, auf die Einstellung Außenstehender zur geschäftlichen und gesellschaftlichen Integrität der Persönlichkeit sind, und somit also die Umstände, um die es geht, unter Berücksichtigung aller möglichen Wirkungen selbst unter Bedachtnahme auf die besonderen individuellen Gegebenheiten nicht geeignet scheinen, für den Betroffen im Fall der Geheimhaltung von messbarem Vorteil, im Fall der Offenbarung von ebenso erkennbarem Nachteil zu sein (Unger, aaO, 98).

Im Streitfall möchte der Berufungswerber die erbetenen Auskünfte dazu verwenden, um rechtliche Schritte unternehmen zu können, sich gegen die Hundehalterin mittels Besitzstörungsklage zur Wehr zu setzen. Damit liegt auf der Hand, dass den betreffenden Verhältnissen und Umständen ein erheblicher Einfluss auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Person (der Hundehalterin) nicht abzusprechen ist. Das Tatbestandsmerkmal, dass „ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt“, wird angesichts dieser Umstände gerade nicht erfüllt.

Da in § 1 Abs. 1 NÖ Auskunftspflichtgesetz die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten generell als Grenze für die Auskunftserteilung genannt werden, kann durch ein Auskunftsbegehren die in § 48a BAO normierte abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht umgangen werden (VwGH 23.10.2000, 98/17/0359).

Im Streitfall besteht somit kein subjektiver Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf Erteilung der erbetenen Auskünfte.

[…]“

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt:

„[…]

(8) Eine aufgrund der Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs 1 NÖ Auskunftsgesetz begehrte Auskunft ist zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Die Auskunft ist dann nicht zu erteilen, wenn die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunft überwiegen (vgl. VwGH 26.01.1998, 97/10/0251). Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht fließende Interessen zu verstehen (VwGH 21.09.2010, 2007/011/0134).

(9) Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid auf ihre abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Sie übersieht dabei, dass das Recht auf Geheimhaltung persönlicher Daten nur solange besteht, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht und auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nur dann besteht, wenn keine gesetzliche Grundlage für eine Auskunft vorhanden ist (LVwG Salzburg (405-16/283/1/13-202219.7.2022 zu praktisch identer landesgesetzlicher Rechtslage und auch praktisch identem Sachverhalt).

(10) Sie übersieht ferner, dass das Zivilrecht dem Besitzer einer Sache ein anerkanntes Interesse an der ungestörten Benützung derselben zugesteht, was mit der Möglichkeit mit einer Besitzstörungsklage (§ 339 ABGB, § 454 ZPO) zum Ausdruck kommt. Diese Klage kann innerhalb von 30 Tage ab Kenntnis der Störung und des Störers beim Bezirksgericht eingebracht werden. Folglich ist von einem aufrechten Interesse an der Auskunft auszugehen.

(11) Dem gegenüber hat die Hundehalterin kein überwiegendes rechtliches Interesse, sich mit der tatsächlich erfolgten und ausreichend bescheinigten Besitzstörung nicht zivilrechtlich auseinandersetzen zu müssen (vgl LVwG Salzburg (405-16/283/1/13-2022, 19.7.2022).

(12) Der Beschwerdeführer verweist ausdrücklich auf die oben zitierte Entscheidung des LVwG Salzburg, die bei praktisch identer Rechtslage zu einem praktisch identen Sachverhalt erging.

(13) Der Einwand der Marktgemeinde ***, wonach der Salzburger Sachverhalt im Anwendungsbereich des Straßenverkehrsrechts angesiedelt war, ist irrelevant.

(14) Im zitierten Fall des LVwG Salzburg kettete eine Fahrradfahrerin ihr Fahrrad an einem Verkehrzeichen in einer Weise an, dass der Parkplatzbesitzer seinen Parkplatz nicht benutzen konnte. Die Polizei hatte die Daten der Fahrradfahrerin aufgenommen. Um eine Besitzstörungsklage einbringen zu können, begehrte der Parkplatzbesitzer die Bekanntgabe der Daten der Fahrradfahrerin.

(15) Dies wurde ihm vom LVwG zugesprochen. Ein Unterschied zum Bereich des Straßenverkehrs besteht nicht. Auch die Erhebung von Daten der Kfz-Halter dient unter anderem steuerlichen Zwecken, nämlich der Vorschreibung und Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer. Das Argument der belangten Behörde trägt daher nicht.

(16) Der Fall ist hier völlig gleich gelagert: Auch hier benötigt der Beschwerdeführer zur Erhebung der Besitzstörungsklage die Personaldaten einer Person, die der Behörde bekannt ist.

(17) Entgegen der belangten Behörde spielt es keine Rolle, ob die Behörde diese Daten kennt, weil sie für die Einhebung der Hundeabgabe zuständig ist oder weil die Behörde im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens zu diesen Daten gekommen ist.

(18) Entgegen der belangten Behörde wird durch die begehrte Auskunft im übrigen keineswegs in das Abgabengeheimnis eingegriffen. Dass die Hundehalterin in Hinblick auf ihren Hund der Hundeabgabe unterliegt, ist ohnehin offenkundig. Dies ist also ebenso wenig ein Geheimnis, das verletzt werden könnte, wie die Höhe der Hundeabgabe.

(19) Auch nach § 48a lit c erster Halbssatz BAO liegt daher kein schutzwürdiges Interesse der Hundehalterin in Hinblick auf deren Abgabengeheimnis vor.

(20) Es wird daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** *** vom 23.08.2024 aufheben und dahingehend abändern, dass der belangten Behörde aufgefragen wird, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Auskunft von Vor- und Zunamen jener Hundehalterin, die an der Adresse ***, ***, wohnhaft ist und das Halten eines Hundes angezeigt hat, Folge zu leisten.

[…]“

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 4. März 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Unterlagen.

1.5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen

Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

2.2. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Art. 20

[…]

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

[…]

2.3. Datenschutzgesetz (DSG)

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1.

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

§ 6.

(1) Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).

[…]

2.4. Bundesabgabenordnung

§ 48a.

(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.

(2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er

a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,

b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder

c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren

unbefugt offenbart oder verwertet.

(3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich

a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren,

b) aus Akten(inhalten) oder Abschriften (Ablichtungen) eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder

c) durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme

anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,

a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,

b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist,

c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten oder

d) soweit sie nach § 48b Abs. 2, 3 oder 4 befugt ist.

2.5. NÖ Auskunftsgesetz

§ 2

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

§ 4

Erteilung der Auskunft

(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.

(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.

(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.

§ 5

Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;

2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;

5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;

6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Eingangs ist festzuhalten, dass mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid ausschließlich über die Frage abgesprochen wird, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann die Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein (vgl. VwGH Ro 2021/11/0005). Bei unrechtmäßiger Auskunftsverweigerung hat die belangte Behörde in der Folge den gebotenen Rechtzustand herzustellen.

3.2.

Eine aufgrund des NÖ Auskunftsgesetzes begehrte Auskunft ist zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Die Auskunft ist dann nicht zu erteilen, wenn die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunft überwiegen (vgl. VwGH 97/10/0251).

Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht fließende Interessen zu verstehen (VwGH 2007/011/0134).

3.3.

Die Person, deren persönliche Daten vom Auskunftswerber verlangt werden, wurde von der belangten Behörde gehört, ob eine Mitteilung der begehrten Informationen zugestanden wird. Diese hat mitgeteilt, dass sie der Mitteilung ihres Vornamens und Nachnamens nicht zustimme und sich damit indirekt auf ihr Recht auf Geheimhaltung der Daten gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz (DSG) sowie auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 Abs 3 B-VG berufe. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass der Vorwurf einer Besitzstörung nicht nachvollziehbar und unbegründet sei.

3.4.

Soweit sich die belangte Behörde auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Steuergeheimnis) bezieht ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer Einsicht in fremde Steuerakte eine Verletzung des Gebots der Amtsverschwiegenheit erblickt, weil grundsätzlich vom Bestehen eines überwiegenden Interesses der Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung der in ihren Steuerfällen bekanntwerdenden Tatsachen auszugehen ist (vgl. VwGH 2001/09/0205). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Akteneinsicht oder um eine Auskunftserteilung die einer Akteneinsicht gleichkommt. Der belangten Behörde bzw. die Bürgermeisterin ist der Name der Hundehalterin deshalb bekannt, weil ein Hundehalter verpflichtet ist, die Hundehaltung zu melden bzw. eine Hundeabgabe zu entrichten ist. Das Auskunftsbegehren auf die Bekanntgabe des Namens der Hundehalterin – sohin der abgabepflichtigen Person - gerichtet.

Strittig ist, ob der begehrten Auskunftserteilung die in den Bestimmungen des § 48a BAO normierte abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Steuergeheimnis) entgegensteht. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Grund für ein solches Steuergeheimnis in der Literatur darin gesehen wird, dass der Abgabengläubiger vom Abgabepflichtigen die Mitwirkung an der Ermittlung der von ihm zu entrichtenden Abgaben verlangt und ihm die Pflicht auferlegt, durch Anzeigen, Erklärungen, kurzum durch Offenlegung und wahrheitsgemäße Darlegung seiner persönlichen, betrieblichen, geschäftlichen und sonstigen Verhältnisse an der Erreichung des Verfahrenszieles (§ 115 BAO) aktiv und initiativ mitzuwirken (Stoll, BAO-Kommentar, 519). Beim Steuergeheimnis handelt es sich um ein qualifiziertes Amtsgeheimnis. Die Bestimmungen über diese Einrichtung sind daher vor dem Hintergrund der allgemein geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung in der öffentlichen Verwaltung und im Zusammenhang mit diesen und den Wechselwirkungen zu sehen (Stoll, BAO-Kommentar, 521).

Auf Verfassungsebene ist im gegebenen Zusammenhang auf die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG Bedacht zu nehmen. Demnach sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VfGH G 5/70, Slg 6288) steht dem einfachen Gesetzgeber lediglich die Kompetenz zu, die Verschwiegenheitspflicht des Art 20 Abs. 3 B-VG zu lockern oder sie überhaupt aufzuheben, nicht aber sie zu erweitern. Im Anwendungsbereich der Amtsverschwiegenheit seien somit einfachgesetzliche Verschwiegenheitspflichten, die den Umfang der Amtsverschwiegenheit erweitern, verfassungswidrig.

Der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation hat diese Judikatur bei einfachgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, soweit sie dieselben Normadressaten wie Art. 20 Abs. 3 B-VG haben, zu berücksichtigen. Daher fallen, soweit der Kreis der Normadressaten ident mit jenem des Art. 20 Abs. 3 B-VG ist, in verfassungskonformer Auslegung des § 48a BAO nicht unter die Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs. 3 B-VG) fallende Umstände auch nicht unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. § 48a, Rz 2).

Es ist daher auch im gegenständlichen Fall in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Auskunft der verfassungsrechtlich normierten Amtsverschwiegenheit unterliegt. Denn sollte dies nicht der Fall sein, ist die Anwendung der Bestimmungen des § 48a BAO betreffend die Steuerpflicht ausgeschlossen. Schutzobjekte nach Art. 20 Abs. 3 B-VG sind bestimmt qualifizierte „Tatsachen“. Dieser grundsätzlich weit zu interpretierende Begriff umfasst auch Akten und Aktenteile (VfGH, 17.12.1974, B 9/74). Auch davon umfasst ist der Umstand, wer (abgabenrechtlich) Halter eines Hundes ist. Als besondere Qualifikation müssen die eben angesprochenen Tatsachen „geheim“ sein, um unter die Schutzfunktion des Art. 20 Abs. 3 B-VG zu fallen. Eine amtsbekannte Tatsache ist dann als geheim anzusehen, wenn sich ihre Kenntnis auf einen geschlossenen oder schließbaren Kreis von Personen beschränkt; dies aber auch dann, wenn diese nicht alle der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Der Name der Hundehalterin an der näher bezeichneten Adresse ist als geheim iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG zu werten, zumal es sich dabei um eine nicht allgemein bekannte Tatsache handelt. Der Name dieser Person ist nur den zuständigen Organwaltern im Zusammenhang mit der Hundeabgabe bekannt.

Als weitere Voraussetzung der Verschwiegenheitspflicht fordert Art. 20 Abs. 3 B-VG, dass die Tatsachen dem Organwalter ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Das Tatbestandsmerkmal „aus ihrer amtlichen Tätigkeit“ in Art. 20 Abs. 3 B-VG ist immer dann erfüllt, wenn Tatsachen nur deshalb bekannt geworden sind, weil der Organwalter eine amtliche Tätigkeit ausübt. Der Name der Hundehalterin ist in Organwaltern der Gemeinde aufgrund und im Zusammenhang u.a. mit der Meldepflicht nach dem NÖ Hundeabgabegesetz bekannt, weshalb diese Tatsache aus der amtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist.

Schließlich postuliert Art. 20 Abs. 3 B-VG eine Geheimhaltungspflicht „im überwiegenden Interesse der Parteien“. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff „Parteien“ ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (VwGH Ra 2015/03/0038; VwGH 2008/17/0151).

Im vorliegenden Fall sind dabei die Interessen des Beschwerdeführers (Einbringung einer Besitzstörungsklage) mit den Interessen der Hundehalterin (vor allem Interesse an der Geheimhaltung über die Inhalte eigener Abgabenakte) abzuwägen, wobei Letztere durch die Bestimmungen des Steuergeheimnisses besonders geschützt sind. Ein überwiegendes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bestimmte Interessen gegenüber anderen schützen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in einer Einsicht in fremde Steuerakte eine Verletzung des Gebots der Amtsverschwiegenheit erblickt, weil grundsätzlich vom Bestehen eines überwiegenden Interesses der Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung der in ihren Steuerfällen bekanntwerdenden Tatsachen auszugehen ist (vgl. VwGH 2001/09/0205). Die begehrte Auskunft unterliegt der verfassungsrechtlich normierten Amtsverschwiegenheit und ist verfassungskonformer Auslegung des § 48a BAO das Vorliegen eines Steuergeheimnisses zu prüfen.

Festzuhalten ist, dass es sich beim NÖ Hundeabgabegesetz um ein – wie schon die Bezeichnung sagt – Abgabengesetz (§ 8 F-VG) handelt. Das NÖ Hundeabgabegesetz enthält – anders als etwa das KFG in § 47 – keine Evidenzbestimmung und demnach auch keine Auskunftsregelungen aus einer solchen Evidenz.

Von den Bestimmungen des § 48a BAO sind steuerliche Verhältnisse, d. h. etwa wer Abgabepflichtiger für die Hundeabgabe ist, geschützt. Den Abgabenbehörden der Gemeinde ist dieser Umstand nur im Rahmen der Meldung der Hundehaltung in der Gemeinde u.a. nach dem Hundeabgabegesetz bekannt geworden. Wenn die Abgabenbehörden der Gemeinde allein durch die Amtsstellung Kenntnis von diesen Umständen erlangt haben, dann fällt das Wissen hierüber unter die Geheimhaltungspflicht.

Die Bestimmungen des § 48a Abs. 2 BAO verbieten das unbefugte Offenbaren des Inhalts von Akten eines Abgabenverfahrens. Unter „Offenbaren“ versteht man das Mitteilen der geheim zu haltenden Verhältnisse und Umstände an einen anderen, für den diese Kenntnisse neu oder zumindest nicht gesichert sind. Dem Steuergeheimnis ist im Hinblick auf die umfassende Offenlegungspflicht der Abgabepflichtigen überragende Bedeutung zuzumessen. Dies kommt u.a. auch in den Erläuternden Bemerkungen zum FinStrG zu Ausdruck, wonach es eine Verpflichtung des Staates sei, den Abgabepflichtigen davor zu schützen, dass die zur Kenntnis der Abgabenbehörde gelangten Verhältnisse und Umstände von anderen verwertet werden (BFG RV/7200061/2023).

Gemäß § 48a Abs. 4 lit. c BAO ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt, wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Interesse an der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Einbringung einer Besitzstörungsklage) dem (abgabenrechtlichen) Geheimhaltungsinteresse der Hundehalterin überwiege. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 48a Abs. 4 lit. c erster Fall BAO vorliegen, kommt es jedoch nicht auf das Ergebnis einer Interessensabwägung an; eine solche ist vielmehr bei der Untersuchung der „überwiegenden Interesse der Partei“ iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG vorzunehmen (siehe oben). Es ist vielmehr der Fokus auf die Verhältnisse und Umstände selbst und auf die Beantwortung der Frage zu richten, welche Bedeutung diesen innewohnt. Nur dann, wenn diese Verhältnisse und Umstände, objektiv und subjektiv betrachtet, so unbedeutend sind, dass sie keines Schutzes bedürfen, liegt ein „schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vor“. Das ist dann der Fall, wenn die anvertrauten oder zugänglich gemachten Verhältnisse oder Umstände, wenn sie bekannt werden, selbst bei strengster Beurteilung keinen Einfluss auf betriebliche oder private Positionen in der Gesellschaft, im Wirtschaftsleben, im Beruf, im Familienleben haben können, sie daher ohne Einfluss auf die persönliche (moralische, charakterliche) Wertung, auf die Einstellung Außenstehender zur geschäftlichen und gesellschaftlichen Integrität der Persönlichkeit sind, und somit also die Umstände, um die es geht, unter Berücksichtigung aller möglichen Wirkungen selbst unter Bedachtnahme auf die besonderen individuellen Gegebenheiten nicht geeignet scheinen, für den Betroffen im Fall der Geheimhaltung von messbarem Vorteil, im Fall der Offenbarung von ebenso erkennbarem Nachteil zu sein (Stoll, BAO-Kommentar, 544).

Im gegenständlichen Fall möchte der Beschwerdeführer die erbetenen Auskünfte dazu verwenden, um rechtliche Schritte (Einbringung einer Besitzstörungsklage) gegen eine Hundehalterin einzuleiten. Damit liegt auf der Hand, dass ein erheblicher Einfluss auf die Interessen der betroffenen Person nicht abzusprechen ist. Das Tatbestandsmerkmal, dass „ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt“, wird angesichts dieser Umstände nicht erfüllt.

Da in § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz gesetzliche Verschwiegenheitspflichten als Grenze für die Auskunftserteilung genannt werden, kann durch ein Auskunftsbegehren die in § 48a BAO normierte abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht umgangen werden (vgl. VwGH 98/17/0359).

Im gegenständlichen Fall besteht somit kein subjektiver Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der erbetenen Auskunft. Der angefochtenen Entscheidung war daher nicht entgegenzutreten.

3.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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