LVwG N LVwG-AV-1819/002-2022; LVwG-AV-1819/001-2022

LVwG-AV-1819/002-2022; LVwG-AV-1819/001-2022Tribunale amministrativo regionale24 mar 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Flächenwidmung; Umwidmung; Grundabtretung; Rechtsvorgänger;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1819/002-2022; LVwG-AV-1819/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1819.002.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** (Deutschland), vertreten durch die B Rechtsanwaltspartnerschaft in ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 11.08.2022, ***, betreffend die Abweisung des Antrags zur unentgeltlichen Übernahme einer Fläche von 94m² eines Grundstücks in *** nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: „Die Berufung des Herrn A gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 24.03.2021, ***, wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen“.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 23.02.2021 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den auf § 12 Abs 8 NÖ BO 2014 gestützten Antrag, ihm das Teilstück 2 laut Teilungsplan GZ *** vom 09.12.2015 im Ausmaß von 94 m² zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten und hierüber bescheidmäßig abzusprechen.

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass der zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** situierte Teil der ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, Stadt *** - öffentliches Gut, mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes von Verkehrsfläche in Bauland umgewidmet worden sei. Der gegenständliche Grundstücksstreifen sei spätestens seit dem Jahre 1859 im Eigentum der Familie C gewesen. In weiterer Folge sei aufgrund zukünftigen Erschließungsbedarfs durch Fortführung der *** eine Teilung der Grundparzelle *** in *** und *** vorgenommen worden und offensichtlich in diesem Zuge eine Abtretung der Teilfläche in das öffentliche Gut vorgenommen worden. Ein Antrag auf Rückübereignung schließe auch den Antrag auf rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides in sich.

Mit Bescheid des Magistrats Wiener Neustadt (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) vom 24.03.2021, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers „auf Legung eines Angebots zur unentgeltlichen Übernahme einer Fläche von 94 m² des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, Eigentümerin Stadt *** (Öffentliches Gut) in sein Eigentum“ gemäß § 12 Abs 8 NÖ BO 2014 abgewiesen.

In der Begründung ihrer Entscheidung führte die Baubehörde I. Instanz im Wesentlichen aus, dass der zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** situierte, im Eigentum der Stadt *** stehende Teil der ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, mit Änderung des Flächenwidmungsplanes, Beschluss des Gemeinderats vom 18.05.2015, ***, von Verkehrsfläche in Bauland umgewidmet worden sei. Diese als öffentliche Verkehrsfläche entwidmete Fläche des öffentlichen Gutes im Ausmaß von 94 m² sei dem Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zur Übernahme gegen Entschädigung in sein Eigentum angeboten worden. Mit Schreiben vom 23.02.2021 habe der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf unentgeltliche Rückübertragung des zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** situierten Teils des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, und auf rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides gestellt. Als Nachweis für den Anspruch seien vom Beschwerdeführer Kopien von Grundbuchsurkunden übermittelt worden, welche die Eigentumsverhältnisse am Grundstück Nr. *** in den Jahren 1859 und 1878 darlegen würden. Weiters sei vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass erst um 1904 eine Teilung des Grundstücks erfolgt sei, um eventuellen Ansprüchen der Stadt für einen zukünftigen Erschließungsbedarf (durch Fortführung der ***) gerecht zu werden.

Die Baubehörde I. Instanz legte in ihrer Entscheidung in der Folge die Historie der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken Nr. *** und *** anhand von Grundbuchsauszügen dar und hielt fest, dass es keine Aufzeichnungen und somit keinen Hinweis gebe, dass von den genannten Stammgrundstücken, nunmehr die Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, eine Fläche an den im Bereich zwischen diesen Grundstücken befindlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, ***, abgetreten worden sei. Insbesondere scheine in den Unterlagen auch kein Enteignungsbescheid auf. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Übernahme nach § 12 Abs 8 NÖ BO 2014 würden somit nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und gab an, es sei zwar richtig, dass sich bereits in der Eröffnung der EZ *** für die Stadtgemeinde *** am 23.05.1862, B-Blatt, ein Grundstück mit der Nr. *** ausgewiesen sei. Die Bezeichnung dieser Parzelle sei jedoch nicht von Beginn an „“, sondern „“ gewesen. Die Bezeichnung *** sei offensichtlich nachträglich mit einem anderen Schreibgerät zugefügt worden. Es sei somit ausschließlich der Nachweis geführt worden, dass es bereits im Jahre 1862 einen Grundbuchskörper mit der Bezeichnung Grundstück Nr. *** im A-Blatt der EZ *** gegeben habe. Es seien weder die Lage dieses Grundstücks noch dessen Größe durch den vorstehenden Eintrag nachgewiesen worden. Es finde sich bei dem ebenfalls als Teil der *** behaupteten Grundstück Nr. *** kein Vermerk „***“ und werde hier eine Unterteilungsnummer ./1 als nachträglich oder irrtümlich eingefügt, abgetan. Auch in Bezug auf dieses Grundstück seien weder Lage noch Flächenausmaß dargetan. Daran ändere auch die Bezugnahme auf die auf Seite 3 dargestellte Katastralmappe nichts, welche nach Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde den von ihr behaupteten Grundstückbestand ersichtlich mache. Die angeführte Katastralmappe sei auf Höhe des mittlerweile verschwundenen Grundstücks Nr. ***, auf dem Grundstück Nr. *** mit einem in Nord-Süd Richtung verlaufenden Trennstrich versehen, welcher offensichtlich eine Zugehörigkeit des dort in Ost-West-Richtung verlaufenden Streifens zum Grundstück Nr. ***bzw. Nr. *** darstellen sollte. Im Übrigen sei in der zitierten Katastralmappe der hinkünftige Verlauf der , so wie er sich im Wesentlichen heute auf Höhe der sogenannten „“ darstelle, und umfängliche Abtretungen sowohl in der ***, als auch in der *** eingezeichnet. Soweit die bescheiderlassende Behörde sohin auf gegenständliche Katastralmappe Bezug nehme, unterlasse sie jegliche Feststellung, inwieweit zu diesen umfänglichen Abtretungen (Enteignungs)Bescheide vorliegen und sei der Sachverhalt sohin jedenfalls ergänzungsbedürftig geblieben. Die von der erstinstanzlichen Entscheidung ausgezogenen Unterlagen seien sohin nicht geeignet, den Abtretungsanspruch des Beschwerdeführers abzuweisen. Auch der Umstand, dass behördenseits kein Enteignungsbescheid vorliege, sei bei der gegenständlich „dürren“ Aktenlage keineswegs geeignet, den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Übernahme in sein Eigentum als ungerechtfertigt anzusehen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 13.07.2021, ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den von ihm behaupteten Standpunkt betreffend eine erfolgte unentgeltliche Abtretung einer Grundfläche nachzuweisen, sondern habe er lediglich Mutmaßungen angestellt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer die mit 29.07.2021 datierte Beschwerde samt dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein, in welcher im Wesentlichen dieselbe Begründung angeführt wurde, welche bereits in der Berufung angegeben wurden.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde vom 29.07.2021 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.07.2022, LVwG-AV-1841/002-2021, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde angeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die zuständige Berufungsbehörde der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei zwar die Berufung „aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates vom 05.07.2021“ als unbegründet abgewiesen worden, dass aber der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt die bescheiderlassende Behörde sei, ergebe sich aus dem Bescheid nicht. Insbesondere weise sowohl Briefkopf wie auch Amtssignatur ebenso wie der Absender auf dem Rückscheinbrief den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt aus. Die Fertigungsklausel laute „Der Geschäftsbereichsleiter, i.A. der Koordinator:“. Auch daraus ergebe sich kein Hinweis, dass die unterfertigende Person „für den Stadtsenat“ tätig geworden sei. Da die Unzuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von Amts wegen aufzugreifen sei, sei der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2022, ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst, wurde die Historie der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken Nr. *** und *** auf Basis von Erhebungen beim Grundbuch *** beschrieben und samt Fotos dargestellt. Festgehalten wurde, dass sich das Grundstück Nr. *** seit Bestehen des Grundbuchs im Eigentum der Stadt *** befinde und zusammen mit dem Grundstück Nr. *** seit dem Jahr 1891 die *** bilde.

Das damals ungeteilte Grundstück Nr. *** sei nördlich gelegen bzw. liege nördlich und das ungeteilte Grundstück Nr. *** liege südlich des Straßenverlaufs der ***.

Es gebe keine Aufzeichnungen und somit keinen Nachweis, dass von den genannten Stammgrundstücken, nunmehr Nr. *** und Nr. , eine Fläche an den im Bereich zwischen diesen Grundstücken befindlichen Teil des Grundstücks Nr. *** () abgetreten worden sei. Insbesondere scheine in den Unterlagen auch kein Enteignungsbescheid auf.

Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den von ihm behaupteten Standpunkt betreffend eine erfolgte unentgeltliche Abtretung einer Grundfläche nachzuweisen, sondern habe lediglich Mutmaßungen angestellt. Unabhängig davon stehe das an die *** im Norden angrenzende Grundstück Nr. *** auf Grund des Kaufvertrages vom 27.10.2020 im Eigentum der Ehegatten E und F. Der Beschwerdeführer sei daher im Hinblick auf dieses Grundstück nicht mehr als Rechtsnachfolger anzusehen und daher nicht zum gegenständlichen Antrag legitimiert gewesen. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Übernahme nach § 12 Abs 8 NÖ BO 2014 würden somit nicht vorliegen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung am 30.08.2022 zugestellt.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Im Wege seiner Rechtsvertretung brachte der Beschwerdeführer die rechtzeitige, mit 26.09.2022 datierte Beschwerde ein.

Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass als Nachweis für die Eigentumsverhältnisse der Familie C (als seinen Rechtsvorgängern) am Grundstück Nr. *** in den Jahren 1859 und 1878 im Akt Kopien von Grundbuchsurkunden einliegen würden. Es sei zwar richtig, dass sich bereits in der Eröffnung der EZ *** für die Stadtgemeinde *** am 23.05.1862, BBlatt, ein Grundstück mit der Nr. *** ausgewiesen sei. Die Bezeichnung dieser Parzelle sei jedoch, entgegen dem im Aktenvermerk erweckten Anschein nicht von Beginn an „“, sondern „“ gewesen. Die Bezeichnung *** sei nachträglich mit einem anderen Schreibgerät zugefügt worden. Somit sei ausschließlich der Nachweis geführt worden, dass es bereits im Jahre 1862 einen Grundbuchskörper mit der Bezeichnung Grundstück Nr. *** im ABlatt der EZ *** gegeben habe. Weder Lage noch Größe dieses Grundstücks seien durch den vorstehenden Eintrag nachgewiesen worden. Bezeichnenderweise befinde sich bei dem ebenfalls als Teil der *** behaupteten Grundstück Nr. *** kein Vermerk „***“ und werde hier eine Unterteilungsnummer ./1 als nachträglich oder irrtümlich eingefügt, abgetan. Auch in Bezug auf dieses Grundstück sei weder Lage noch Flächenausmaß dargetan. Daran würde auch die Bezugnahme auf die auf Seite 3 dargestellte Katastralmappe (zirka 1906) nichts ändern, welche nach Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde den von ihr behaupteten Grundstückstand ersichtlich mache. In der angeführten Katastralmappe sei das Grundstück Nr. *** auf Höhe des mittlerweile verschwundenen Grundstücks Nr. *** mit einem in Nord-Süd Richtung versehenen Trennstrich versehen, welcher offensichtlich eine Zugehörigkeit der dort in Ost-West Richtung verlaufenden Streifen zum Grundstück Nr. *** bzw. Nr. *** darstellen sollte. Im Übrigen seien in der zitierten Katastralmappe der hinkünftige Verlauf der , so wie er sich im Wesentlichen heute darstelle, auf Höhe der sogenannten „“ dargestellt und umfängliche Abtretungen sowohl in der ***, als auch in der *** eingezeichnet. Soweit die bescheiderlassende Behörde sohin auf gegenständliche Katastralmappe in ihrer Entscheidung Bezug nehme, unterlasse sie jegliche Feststellung, inwieweit zu diesen umfänglichen Abtretungen (Enteignungs-) Bescheide vorliegen würden und sei der Sachverhalt sohin jedenfalls ergänzungsbedürftig geblieben. Vielmehr spreche die ursprünglich auch westlich des von ihm beanspruchten Grundstücksstreifens projektierte Verlängerung der *** für Abtretungen und Enteignungen. Für diese könne das Argument der „bereits seit jeher im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gerinne“ wohl kaum gelten. Auch hier würden die Vorinstanzen jegliche Feststellung unterlassen, inwieweit zu diesen umfänglichen Abtretungen, (Enteignungs-) Bescheide vorliegen würden und sei der Sachverhalt sohin ebenfalls ergänzungsbedürftig geblieben. Die von den Vorentscheidungen herangezogenen Unterlagen seien sohin nicht geeignet, seinen Abtretungsanspruch abzuweisen. Auch der Umstand, dass behördenseits kein Enteignungsbescheid auffindbar sei, führe bei der gegenständlich dürftigen Aktenlage nicht zur Abweisung seines Anspruchs.

Der Beschwerdeführer beantragte daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 12 Abs 8 NÖ BO 2014 das Teilstück 2 laut Teilungsplan ZG: *** vom 09.12.2015 zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum angeboten werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der Beschwerde keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und vielmehr mit der Veräußerung der Liegenschaft an Dritte für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden und bei Stattgebung der Beschwerde eine Durchsetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Übernahme unmöglich sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurden von der belangten Behörde noch historische Aktenteile aus dem Archiv nachgereicht, nämlich die Baubewilligung Zl. *** vom 11.09.1925, die Baubewilligung vom 14.09.1933 sowie die Baubewilligung vom 28.03.1940 betreffend Bauvorhaben im verfahrensgegenständlichen Bereich der ***. Ergänzend dazu, wurde eine kurze Stellungnahme beigefügt, in welcher zu den einzelnen Bewilligungen im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass die *** bereits zu den jeweiligen Zeitpunkten im Eigentum der Stadt *** gewesen sei.

Weiters wurde der belangten Behörde vom erkennenden Gericht aufgetragen, jene Unterlagen, welche im angefochtenen Bescheid abgebildet bzw. erwähnt werden, jedoch im vorgelegten Verwaltungsakt zum Teil nicht enthalten waren, nachzureichen. Dabei handelte es sich um ein Bild des Planes aus dem Jahr 1891, einen Grundbuchsauszug zur EZ *** (A-Blatt und B-Blatt), einen Grundbuchsauszug zur EZ *** (A-Blatt und B-Blatt), eine Einantwortung datiert mit 26.03.1852 und einen Grundbuchsauszug zur EZ ***. Nachgereicht wurde weiters das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen im Grundbuch zur EZ ***.

Mit der Ladung zur für den 12.03.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde am 16.01.2023, 27.11.2024 und am 19.12.2024 nachgereichten Unterlagen übermittelt

In seiner Replik vom 10.02.2025 legte der Beschwerdeführer zwei E-Mails vom 20.10.2020 und vom 21.12.2020 samt Beilagen vor, welche zum Teil weitere Auszüge aus dem Grundbuch beinhalteten.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass sich das Grundstück Nr. ***, nunmehr Nr. ***, seit mindestens vier Generationen im Familienbesitz befinde und es irgendwann im späten 19. Jahrhundert eine Abtretung des betreffenden Grundstücksteiles an die Stadt *** gegeben haben müsse. Wann genau das passiert sei, könne er aber nicht nachvollziehen.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Bei dem vom Beschwerdeführer begehrten Teilstück 2 laut Teilungsplan GZ *** handelt es sich um den zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** situierten Teil der ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 18.05.2015, ***, war der Flächenwidmungsplan dahingehend geändert worden, als dieses Grundstück von Verkehrsfläche in Bauland umgewidmet wurde.

Aufgrund des Kaufvertrages vom 27.10.2020 wurde das Eigentum des Beschwerdeführers am Grundstück Nr. ***, EZ ***, an Herrn E und Frau F je zur Hälfte übertragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer somit nicht mehr Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***.

Zur Vorgeschichte des Grundstücks Nr. ***, EZ ***:

Am 23.05.1862 wurde das B-Blatt der EZ *** für die Stadtgemeinde *** auf Grundlage der Besitzbestätigung vom 14.01.1862 eröffnet. Die Aufschrift auf der EZ *** im A-Blatt verdeutlicht, dass es sich um Grundstücke für „Ortsraum und Wege et Bäche“ handelt. In dieser EZ *** war das Grundstück Nr. *** im A-Blatt intabuliert und wurde damals bereits als „***“ bezeichnet, das Grundstück Nr. *** erhielt die Bezeichnung „Lauf“.

Auf dem Grundabteilungsplan aus dem Jahr 1891 ist erkennbar, dass die *** aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** bestand, wobei das nördlichere Grundstück Nr. *** an das Grundstück Nr. *** und das südliche Grundstückstreifen mit der Nr. *** an das Grundstück Nr. *** grenzte.

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Ausschnitt aus dem Grundabteilungsplan vom 29.04.1891

Auch der Auszug aus der Katastralmappe aus ca. 1900 zeigt den Bestand der *** (bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***) zwischen den ungeteilten Grundstücken Nr. *** und Nr. ***.

Am 05.06.1931 wurde das B-Blatt der EZ *** eröffnet und wurden die Parzellen aus der EZ *** und EZ *** in die EZ *** übertragen. Das Grundstück Nr. *** war im A-Blatt der EZ *** intabuliert und als *** bezeichnet.

Am 05.06.1931 wurde auch das B-Blatt der EZ *** für die Stadtgemeinde *** eröffnet und wurden die Parzellen aus der EZ *** übertragen. Das Grundstück Nr. *** war im A-Blatt der EZ *** intabuliert. Das Grundstück Nr. *** ist infolge Vereinigung mit dem Grundstück Nr. *** und mit Grundstück Nr. *** erloschen.

Die Grundstücke der EZ *** und EZ *** wurden in der Folge in die EZ ***, Stadt *** - öffentliches Gut, einverleibt. In der EZ *** ist das Grundstück Nr. ***, ***, aktuell intabuliert.

Der Beschwerdeführer und Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, übermittelte das historische A-Blatt der EZ *** im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

Aus den Eintragungen zur EZ *** ist ersichtlich, dass das Grundstück Nr. *** in die Grundstücke Nr. *** und Nr. *** geteilt wurde. Das Grundstück Nr. *** wurde auf die EZ *** übertragen, in welcher es noch heute intabuliert ist. Demgegenüber ist das Grundstück Nr. *** in der EZ *** verblieben. Erst aufgrund dessen Verkaufs an die Ehegatten E und F wurde hierfür die EZ *** neu geschaffen.

Aus den Eintragungen zur EZ *** ergibt sich weiters, dass das Grundstück Nr. *** im Jahr 1925 in die Grundstücke Nr. *** und *** unterteilt wurde; diese Grundstücke wurden jedoch im Jahr 1968 wieder zum Grundstück Nr. *** vereinigt, welches bis dato in der EZ *** verblieben ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer begehrte Teil der ***, gelegen auf dem heutigen Grundstück Nr. ***, EZ ***, zwischen den heutigen Grundstücken Nr. ***, EZ ***, und Nr. ***, EZ ***, jemals Teil des heute als Grundstück Nr. ***, EZ ***, intabulierten Grundstücks oder des heute als Grundstück Nr. ***, EZ ***, intabulierten Grundstücks gewesen ist.

Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass ein allfälliger Voreigentümer der heutigen Grundstücke Nr. *** und Nr. *** jemals Eigentümer des zwischen diesen Grundstücken auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, gelegenen Teils der *** gewesen ist.

Vielmehr wird festgestellt, dass das heutige Grundstück Nr. ***, EZ ***, seit Bestehen des Grundbuchs im Eigentum der Stadt *** steht. Dieses Grundstück wurde mit dem ursprünglichen Grundstück Nr. *** zusammengelegt.

Ein entsprechender Enteignungsbescheid, der dokumentieren würde, dass der vom Beschwerdeführer begehrte Grundstücksteil des Grundstücks Nr. *** von einem der Voreigentümer des Beschwerdeführers enteignet wurde, konnte weder vom Beschwerdeführer vorgelegt werden, noch ist ein solcher im Grundbuch dokumentiert und konnte auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht aufgefunden werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der in der Sitzung des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt am 11.11.2022 gefasst Beschluss, den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde vom 26.09.2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückzuweisen, ausgefertigt und dem Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertretern zugestellt wurde.

5. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt gründet sich auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Insbesondere ergeben sich aus den Ausführungen des angefochtenen Bescheides sowie den nachträglich vorgelegten Unterlagen die getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar.

Während die belangte Behörde letztlich eine lückenlose Historie zum Grundstück Nr. ***, EZ ***, dargelegt hat, war der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Ausführungen zur behaupteten Grundabtretung an die Stadt *** mit Beweismitteln zu untermauern.

Zwar hat der Beschwerdeführer einen historischen Auszug zur EZ *** vorgelegt; den Enteignungsbescheid, dessen Beseitigung der Beschwerdeführer beantragt hat, hat er jedoch selbst nicht vorgelegt. Den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen (Grundbuchseinlage zu EZ *** und Einantwortung) kann lediglich entnommen werden, dass das nunmehrige Grundstück des Beschwerdeführers einmal im Eigentum der Familie C (den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers) gewesen ist; nicht jedoch kann diesen Unterlagen entnommen werden, dass der vom Beschwerdeführer begehrte Teil der *** einmal im Eigentum der Familie C gestanden ist.

Aus den von der belangten Behörde weiters vorgelegten historischen Baubewilligungen konnte ebenso wenig ein Nachweis gewonnen werden, dass der vom Beschwerdeführer begehrte Grundstücksteil einmal im Eigentum von Voreigentümern gestanden ist und von diesen an die Stadtgemeinde *** abgetreten werden musste.

Es ist zudem widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zum einen die Beweiskraft der (nicht von ihm vorgelegten) Grundbuchseinlagen infrage stellt, während zum anderen von ihm selbst aber keine anderslautenden aussagekräftigen Beweismittel angeboten werden konnten. Dem Grundbuch liegt ja gerade der Vertrauensgrundsatz zugrunde, sodass grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertraut werden kann.

Der Beschwerdeführer hat zudem in keinem seiner Vorbringen dargelegt, wodurch konkret er seine Behauptungen von einer Abtretung von Grundstücksteilen durch seine Rechtsvorgänger als erwiesen ansieht, sondern hat er lediglich lapidar auf die Korrespondenz verwiesen.

Dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht abschließend geklärt wurde, ob die Unterteilungsnummer ./1 bei Grundstück Nr. *** irrtümlich nachträglich eingefügt wurde, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, dass er selbst oder einer seiner Rechtsvorgänger jemals Eigentümer dieses Grundstücks gewesen ist. Aus der Lage des Grundstücks Nr. *** ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Grundstück im Eigentum der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gestanden sein soll.

Im Übrigen ergibt sich aus der Natur der Sache, dass handschriftlich geführte Aufzeichnungen im Grundbuch auch mit der Zeit ebenso handschriftlich ergänzt werden mussten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Baubehörde I. Instanz die Aufzeichnungen im Grundbuch nachträglich handschriftlich ergänzt hat. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergaben sich diesbezüglich aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise. Überdies konnte der Beschwerdeführer dahingehend auch keine (aussagekräftigen) Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern.

Die Angaben des Beschwerdeführers basieren vielmehr auf dessen Vermutungen. Zu Beginn des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23.02.2021 noch an, dass aufgrund des zukünftigen Erschließungsbedarfs durch Fortführung der *** eine Teilung der Grundparzelle *** in *** und *** vorgenommen worden sei und offensichtlich in diesem Zuge eine Abtretung der Teilfläche in das öffentliche Gut vorgenommen worden sei. Belegt wurde diese Behauptung des Beschwerdeführers jedoch nicht.

In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer nun noch an, dass das Grundstück Nr. *** nicht von Anfang an als „“ bezeichnet worden sei, sowie dass sich bei dem als Teil der *** behaupteten Grundstück Nr. *** kein Vermerk „“ befinde oder auch, dass die ursprünglich auch westlich des vom Beschwerdeführer beanspruchten Grundstücksstreifens projektierte Verlängerung der *** für Abtretungen und Enteignungen spreche.

Einerseits kritisierte der Beschwerdeführer, dass weder Lage noch Flächenausmaß der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** durch Einträge in der Grundbuchseinlage dargetan seien, andererseits sieht er seinen Anspruch durch den Umstand, dass die Baubehörde I. Instanz keine Enteignungsbescheide vorlegen konnte, als erwiesen an, wobei er aber keine nachvollziehbaren Angaben dazu tätigt, worauf konkret sich seine Behauptung stützt, dass seine Rechtsvorgänger Eigentümer des von ihm begehrten Grundstücksteils der Stadt *** gewesen sein sollen.

Schließlich musste der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eingestehen, dass er nachvollziehbare Unterlagen, die seinen Anspruch stützen würden, nicht habe auffinden können.

Die Feststellungen zu den derzeitigen Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus aktuellen Grundbuchsauszügen.

Dass der in der Sitzung des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt am 11.11.2022 gefasste Beschluss, den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde vom 26.09.2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückzuweisen, nicht ausgefertigt und zugestellt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, in welchem sich dazu keine Dokumentation findet, in Verbindungen mit den vom erkennenden Gericht getätigten Erhebungen. So wurde seitens des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt mit Schreiben vom 14.02.2025 mitgeteilt, dass keine Kopien, die die Erlassung dieses Bescheides nachvollziehbar belegen würden, aufgefunden werden konnten. Auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft dargelegt, dass ihm ein diesbezüglicher Bescheid nie zugestellt wurde.

6. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 idF LGBl 53/2018, lauten auszugsweise:

„§ 12

Grundabtretung für Verkehrsflächen

[…]

(8) Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden musste, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten.

[…]“

7. Erwägungen

Nach § 12 Abs 8 NÖ BO 2014 ist, wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden musste, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, diese Grundfläche dann dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf die Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten.

Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers ist § 12 NÖ BO 2014 im Allgemeinen nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer kommt ein Antragsrecht dahingehend, ihm das in Rede stehende Grundstück zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten, daher grundsätzlich nicht zu.

Die gegenständlich vom Beschwerdeführer beantragte Grundfläche war zwar bis zur Umwidmung in Bauland als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, jedoch gibt es – wie festgestellt – keinerlei Hinweis darauf, dass diese Grundfläche einmal im Eigentum eines der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gestanden ist.

Der Beschwerdeführer war schon im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***. Er kommt daher schon deshalb nicht als allfälliger Rechtsnachfolger hinsichtlich eines unentgeltlichen Angebotes für einen an dieses Grundstück angrenzenden Teiles der ehemaligen Verkehrsfläche im Sinne des § 12 Abs 8 NÖ BO 2014 in Betracht. Im Übrigen konnte nicht nachgewiesen werden, dass der vom Beschwerdeführer begehrte, seinem Grundstück zugewandte Teil des Grundstücks Nr. ***, welcher im Plan aus 1891 noch mit der Nr. *** versehen war und in weiterer Folge aufgrund der Zusammenlegung im Grundstück Nr. *** aufging, einmal im Eigentum eines Rechtsvorgängers seines Grundstücks Nr. *** gewesen ist.

Eine der Voraussetzungen dafür, dass die Baubehörde dem Beschwerdeführer das Grundstück daher gemäß § 12 Abs 8 NÖ BO 2014 anbietet - nämlich, dass die Verkehrsfläche früher von einem Rechtsvorgänger unentgeltlich an die Stadtgemeinde *** abgetreten werden musste - liegt daher nicht vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

Mit der nunmehrigen Entscheidung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH Ra 2014/02/0174).

Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, sodass der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde kraft § 13 Abs 1 VwGVG jedenfalls aufschiebende Wirkung zukam.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In dieser Entscheidung wird auf den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen. Gegenständlich war weiters eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl ua VwGH Ra 2021/05/0073).

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