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LVwG-AV-1109/002-2024•LVwG N LVwG-AV-1109/002-2024
LVwG-AV-1109/002-2024Tribunale amministrativo regionale21 mar 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Widmung; Nachbarrecht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 21. August 2024 [ohne GZ], betreffend Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Juni 2024, Zl. ***, wegen Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Partei: B, in ***, ***, als Bauwerber), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 suchte B (in der Folge: Bauwerber) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) um baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer Trainingshalle, Wintergarten und Kursraum beim Fitnesscenter sowie Errichtung von drei Nebengebäuden als Lager für Fitnessgeräte und Zubehör, Vergrößerung der Versickerungsanlage und Herstellung von fünf Parkplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) an. Das Baugrundstück ist zum Teil als Bauland-Betriebsgebiet sowie zum Teil als GrünlandSportstätten gewidmet.
1.2. Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 18. März 2024 wurden die Anrainer als Nachbarn gemäß § 6 NÖ BO 2014 entsprechend § 21 Abs. 1 leg.cit. vom Bauansuchen des Bauwerbers nachweislich verständigt. Die Anrainer wurden aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Es erfolgte der Hinweis, dass eine allfällige Parteistellung erlösche, wenn innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen erhoben würden, und eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht stattfinde.
1.3. A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück), das dem Baugrundstück gegenüberliegt.
1.4. Mit Schreiben vom 02. April 2024 erhob der Beschwerdeführer (rechtzeitig) Einwendungen und brachte vor, dass sich die drei Nebengebäude nach seiner Information im Grünland befinden würden, welches grundsätzlich nicht, sondern nur bei Vorliegen einer Ausnahme bebaut werden dürfe. Der Bauwerber betreibe eine private Firma zur Vermietung von Sportgeräten und sei nicht berechtigt, eine dieser Ausnahmen in Anspruch zu nehmen. Der Bauwerber habe wissentlich die Grundstückslinie hinter dem Nebengebäude verändert. Er habe den Erdaushub der Nebengebäude am danebenliegenden Acker verteilt, die Geländeebene zu seinen Gunsten verändert und daher wissentlich zu hoch gebaut. Zudem stelle er des Öfteren Kraftfahrzeuge in den Nebengebäuden ab. Auch seien auf dem Gebäude in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers mehrere Kameras angebracht, welche seine persönliche Privatsphäre stören und daher unzulässig seien.
1.5. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 19. Juni 2024, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer Trainingshalle, Wintergarten und Kursraum beim Fitnesscenter sowie Errichtung von drei Nebengebäuden als Lager für Fitnessgeräte und Zubehör, Vergrößerung der Versickerungsanlage und Herstellung von 5 Parkplätzen auf dem Baugrundstück erteilt. In einem wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 02. April 2024 als unbegründet abgewiesen und wurde dieser auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 08. Juli 2024 Berufung.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 21. August 2024 [ohne GZ] wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die vom Beschwerdeführer infolge der Nachbarverständigung erhobenen Einwendungen bereits von der Baubehörde I. Instanz geprüft und abgewiesen worden seien. Es treffe zu, dass ein Teil der Nebengebäude in der Widmung Grünland-Sportstätten errichtet werde. Da der Bauwerber eine Gewerbeberechtigung für ein Fitnessstudio habe und Fitnessgeräte zur Verfügung stellen müsse, gehe der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. Ein Nebengebäude sei ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoss aufweise und keinen Aufenthaltsraum enthalte. Die geplanten Nebengebäude würden als Lager für Fitnessgeräte und Zubehör dienen und dürften auch nur als solche genutzt werden. Alle übrigen Einwände seien abzuweisen und auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zudem sei die Frage, ob eine ordnungsgemäße Baubewilligung vorliege, kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2024 Beschwerde.
In dieser brachte er vor, dass der Bauwerber als Kleinunternehmer weder ein Verein noch ein gemeinnütziges Unternehmen sei. Die Baubehörde habe im Baubewilligungsverfahren für ein Bauwerk im Grünland zu prüfen, ob dieses für die spezielle Grünlandnutzung und im gewünschten Ausmaß erforderlich sei. Gegebenenfalls habe sie sich eines Sachverständigen zu bedienen. Dabei sei unter anderem auch zu prüfen, ob der Bauwerber geeignete Flächen im Bauland besitze; in diesem Fall dürfte das Bauwerk nicht im Grünland errichtet werden. In der Bauordnung sei festgehalten, dass Grünland grundsätzlich unbebaut bleiben solle. Im vorliegenden Fall wäre an der Adresse des Baugrundstücks ausreichend Bauland vorhanden und wäre daher das Grünland zu schützen gewesen. Dabei gehe es nicht um die Interessen des Beschwerdeführers, sondern um die Willkür des Bauwerbers, das Gebäude vor der Baueinreichung und Baubewilligung zu errichten, weiters um die fehlende Objektivität der Baubehörde sowie das Ignorieren von Einwendungen und Vorgaben ohne jegliche Grundlage. Die Firma des Bauwerbers sei keine Sportstätte. Die Nebengebäude würden außerdem als Garagen verwendet werden; zeitweise würden darin Autos abgestellt werden und habe der Beschwerdeführer bereits einen Bagger, Traktor und sonstigen Unrat gesichtet.
1.9. Die vom Beschwerdeführer direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachte Beschwerde wurde nach Weiterleitung an die belangte Behörde mit E-Mail vom 29. August 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 03. September 2024 unter Anschluss des Bauaktes zur Entscheidung vorgelegt.
1.10. Mit E-Mail-Eingabe vom 03. September 2024 erstattete der Bauwerber zur Beschwerde eine Stellungnahme, in der er der Beschwerde entgegentrat.
Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus den eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes der Baubehörde sowie der Beschwerde.
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, (vgl. § 70 Abs. 20 leg.cit. idF LGBl. 40/2025) lauten:
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b.gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
[…]“
„§ 21
Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
[…]“
3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und
Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
4.1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eine Parteistellung, insbesondere jene eines Nachbarn in einem Bauverfahren – sei es ein Baubewilligungsverfahren oder ein baupolizeiliches Verfahren – nicht aus § 8 AVG selbst, sondern durch eine Verweisung des § 8 AVG auf die in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl. etwa VwGH 14.06.1996, 96/02/0088; siehe auch VwGH 10.07.2017, Ra 2016/05/0007 bis 0008). Die Parteistellung des Beschwerdeführers ist daher nach der NÖ BO 2014 zu beurteilen.
4.3. Für das Baubewilligungsverfahren zählt § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ auf und legt somit den Rahmen jener Rechtsverletzungsbehauptungen fest, die von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. In diesem Sinne entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren, dem nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, keineswegs berechtigt ist, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen, und allfällige (bloße) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 22.01.2019, Ra 2019/05/0281, mwN). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist sohin in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051, mwN, noch zum insoweit vergleichbaren § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996; zuletzt bereits zur NÖ BO 2014 VwGH 25.04.2024, Ra 2022/05/0014, 0015, mwN).
4.4. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben Nachbar iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.
In seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beruft sich der Beschwerdeführer allerdings auf keines der in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 abschließend aufgezählten Nachbarrechte, die ein Mitspracherecht nach der soeben zitierten Rechtsprechung begründen könnten:
4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Widmungswidrigkeit des projektierten Bauvorhabens, nämlich die unzulässige Errichtung der Nebengebäuden in der Widmungskategorie Grünland-Sportstätten behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplans nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht; ein solches ist nur dann anzunehmen, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. etwa VwGH 31.01.2012, 2010/05/0055, zur insoweit übertragbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996). Dies ist betreffend die Widmungskategorie „Grünland-Sportstätten“ gemäß § 20 Abs. 2 Z 8 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) nicht der Fall (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 22.11.2005, 2003/05/0121 und VwGH 17.03.1992, 91/05/0193). Zudem hat der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Schutz vor Immissionen gar nicht (weder in der Beschwerde noch im Rahmen der eine Parteistellung begründenden Einwendungen) behauptet, sodass er für das gegenständliche Bauvorhaben auch im Rahmen des § 48 NÖ BO 2014 keinen Immissionsschutz für sich beanspruchen kann.
4.4. 2 .Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Nebengebäude als Garagen zum Abstellen von Fahrzeugen sowie zur Lagerung von sonstigen Gegenständen verwendet würden, ist auszuführen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob das Projekt tatsächlich anders verwendet wird, als eingereicht (vgl. etwa VwGH 30.09.2022, Ra 2022/05/0099). Ein dementsprechendes Vorbringen, das eine andere als die projektierte Verwendung des Bauvorhabens zum Gegenstand hat, vermag daher ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren nicht zu begründen (zudem hat der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht geltend gemacht).
4.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Beschwerde eines Nachbarn als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn sie kein Vorbringen enthält, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektiv-öffentlichen Rechte zum Gegenstand hat, welche aufgrund der rechtzeitigen Einwendungen die Begründung der Parteistellung des Nachbarn bewirkt haben (vgl. VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282, mwN).
4.6. Daher ist auch die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
5. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur zu § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. die insoweit übertragbare Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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