LVwG N LVwG-AV-990/001-2023

LVwG-AV-990/001-2023Tribunale amministrativo regionale17 mar 2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Umweltorganisation; Aarhus Übereinkommen; Parteistellung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-990/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.990.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Antrag auf Akteneinsicht in einem Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) betreffend den Windpark ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 1. August 2016, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in Folge: belangte Behörde) Herrn C (in Folge: Rechtsvorgänger der D) GmbH, gemäß § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) die Bewilligung, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, den Windpark *** mit sechs Windenergieanlagen zu errichten.

1.2. Mit Bescheid vom 10. Juli 2018, Zl. ***, bewilligte die belangte Behörde dem Rechtsvorgänger der D GmbH eine naturschutzbehördliche Fristverlängerung für die Fertigstellung dieses Vorhabens bis zum 31. Dezember 2021.

1.3. Mit Schreiben vom 10. März 2021 und vom 16. Dezember 2021 brachte die D GmbH neuerlich Anträge auf naturschutzbehördliche Fristverlängerung für die Fertigstellung des Vorhabens bis 31. Dezember 2023 bzw. bis zum 31. Juli 2026 ein.

1.4. Mit Bescheid vom 10. August 2022, Zl. ***, wurden die Anträge der D GmbH vom 10. März 2021 und vom 16. Dezember 2021 auf naturschutzbehördliche Fristverlängerung abgewiesen.

1.5. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 stellte die A (in Folge: Beschwerdeführerin) die Anträge, die belangte Behörde möge in diesem Naturschutzverfahren, welches durch Verlängerungsantrag der D GmbH eingeleitet worden war,

a) bescheidmäßig feststellen, dass der Beschwerdeführerin „volle Parteistellung“ zukomme, sowie

b) der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht gewähren.

1.6. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2022, Zl. ***, wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2022 auf Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Naturschutzverfahren, welches durch den Verlängerungsantrag der D GmbH eingeleitet worden war, „volle Parteistellung“ zukomme, als unzulässig zurück. In Spruchpunkt 2. wies die belangte Behörde den Antrag auf vollständige Akteneinsicht im Naturschutzverfahren, welches durch den Verlängerungsantrag der D GmbH eingeleitet worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

1.7. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid vom 12. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde. In dieser brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich im Bereich der Windkraftanlagen ein Lebensraum der Schwarzstörche befinde. Durch die Windkraftanlagen könne es zu Störungen bzw. Tötungen des Schwarzstorches kommen. Es gäbe zudem (nicht näher ausgeführte) Ruhestätten des Schwarzstorches, die beeinträchtigt werden würden. Darüber hinaus gäbe es weitere massive Eingriffe in die Natur (Röhrrichtvegetation). Der Beschwerdeführerin als Umweltorganisation sei daher aufgrund der Aarhus-Konvention und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ein Zugang zu Gericht einzuräumen.

1.8. Lage des Windparks ***:

Die vom Windpark *** beanspruchten Flächen liegen nicht in einem Europaschutzgebiet (weder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet noch in einem FFH-Gebiet) und auch in sonst keinem Schutzgebiet. Sie liegen auch nicht am Rande eines Schutzgebietes. Das Projektgebiet des Windparks *** liegt mehr als einen Kilometer vom FFH-Gebiet „“ sowie mehr als 4,5 km vom FFH-Gebiet „“ entfernt. Das nächste Vogelschutzgebiet liegt mehr als 2,5 km entfernt (Vogelschutzgebiet „“) bzw. mehr als 6 km entfernt (Vogelschutzgebiet „“).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1. bis 1.7. ergeben sich durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere die angeführten Schriftstücke. Diese Feststellungen sind – wie sich auch aus der in der Beschwerde vorgenommenen Erörterung des Sachverhalts ergibt (vgl. Beschwerde S. 2-3) – unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.8. ergeben sich durch Einsichtnahme in die im Akt liegenden Plandarstellungen und durch Abgleich mit den Plandarstellungen der mit der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0 idF LGBl. Nr. 33/2020, kundgemachten Anlagen, welche eine kartografische Darstellung der verordneten Europaschutzgebiete beinhalten. Die vom Windpark *** beanspruchten Flächen können auch im öffentlich zugänglichen Kartenprogramm des Landes Niederösterreich (NÖ Atlas) dargestellt werden, wo sich eindeutig ablesen lässt, dass sie weder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet noch in einem FFH-Gebiet und auch in sonst keinem Schutzgebiet liegen, sondern von diesen weit entfernt sind.

3. Rechtslage:

3.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung und damit Akteneinsicht in einem Verfahren nach § 7 NÖ NSchG zukommt.

3.2. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (zB VwGH vom 22.4.1992, 91/03/0067).

3.3. In naturschutzrechtlichen Verfahren sind die Parameter der Beteiligten- bzw. Parteistellung von Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, in den §§ 27a, 27b, 27c und 38 Abs. 10 NÖ NschG 2000 eindeutig geregelt. § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 legt fest, dass Umweltorganisationen in Verfahren nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ NSchG 2000 (projektbezogene Naturverträglichkeitsprüfung betreffend Europaschutzgebiete) zu beteiligen sind. Gemäß § 27b Abs. 6 NÖ NSchG 2000 kommt ihnen in diesen Verfahren auch Beschwerdelegitimation gegen behördliche Bescheide zu. § 27c Abs. 1 NÖ NSchG 2000 sieht zudem eine Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen gegen Bescheide nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 (Bescheide mit denen Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten gewährt wurden) vor.

3.4. Wie festgestellt, liegt der Windpark *** jedoch nicht in einem Europaschutzgebiet, sodass eine Parteistellung der Beschwerdeführerin gemäß § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 nicht vorliegt. Gegenständlich liegt auch kein Verfahren vor, in dem Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten gewährt wurden.

3.5. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde jedoch unter Berufung auf ihre Stellung als anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zusammengefasst geltend, dass ihr (auch) im Bewilligungsverfahren nach § 7 NÖ NSchG 2000 Parteistellung zukomme und der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sei. Sie will ihre Parteistellung und Beschwerdebefugnis aus der Aarhus-Konvention ableiten, welche ihrer Ansicht nach in Österreich und im speziellen auch im Rahmen des NÖ NSchG 2000 nicht ausreichend umgesetzt sei. Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der ein Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beinhaltet. Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention besagt, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstellt, dass der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (insb.) vor einem Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit von gewissen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Unabhängig davon regelt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat sicherstellt, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Anwendbarkeit zu (vgl. VwGH 30.6.2016, Zl. Ro 2014/07/0028). Die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift hängen von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 Blg. NR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0016). Auch der EuGH stellte in seinem Urteil C-240/09 vom 8. März 2011 (Lesoochranár-ske zoskupenie) klar, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52).

Im Urteil C-664/15 vom 20.12.2017 (Protect) konkretisierte der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) und betonte, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten.

Anerkannten Umweltorganisationen – wie der Beschwerdeführerin – kommt nach der EuGH-Judikatur daher aufgrund von Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC ein Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz (lediglich) der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu. Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl. VwGH 25.5.2023, Zl. Ra 2021/10/0139).

3.6. Die Beschwerdeführerin kann eine Parteistellung aus der Aarhus-Konvention in Verbindung mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (oder der Vogelschutzrichtlinie) nur dann ableiten, wenn das verfahrensgegenständliche Projekt in einem Europaschutzgebiet liegen würde. Die Grundstücke, die vom Windpark betroffen sind, liegen aber (im Unterschied zu VwGH 20.12.2019, Zl. 2018/10/0010) gerade nicht in einem solchen Schutzgebiet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die Grundstücke, die von der Rodung betroffen sind, in einem potentiellen/faktischen Europaschutzgebiet liegen würden, weil nur jene Landschaftsräume unter Schutz zu stellen sind, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Dass dies bei den verfahrensgegenständlichen Flächen der Fall ist, wurde weder behauptet noch nachvollziehbar dargetan.

3.7. Zusammenfassend lässt sich aus der Aarhus-Konvention bzw. der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (oder der Vogelschutzrichtlinie) eine Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin für das hier gegenständliche Verfahren nicht ableiten. Der Bescheid der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

3.8. Zur Umsetzung von Unionsrecht:

Die Rechtstellung von anerkannten Umweltorganisationen im naturschutzrechtlichen Verfahren wurde mit der Novelle zum NÖ NSchG 2000, LGBl. 26/2019, geregelt (vgl. Antrag Ltg.-506/A-1/30-2018, S. 2f.) und an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. Insbesondere hat der Gesetzgeber in § 27b NÖ NSchG 2000 ein Beteiligungsrecht von anerkannten Umweltorganisationen vorgesehen. Seither können Umweltorganisationen iSd § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 gemäß § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 gegen Bescheide nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten – die in Anhang der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. in Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet oder in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannt sind – betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Eine Unionsrechtswidrigkeit des NÖ NSchG 2000 ist darin nicht zu erkennen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht: Im vorliegenden Fall stellen sich keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Die Feststellungen konnten auf Grundlage der Aktenlage getroffen werden, eine Einvernahme von Zeugen oder Beiziehung von Sachverständigen war nicht erforderlich. Darüber hinaus wurde die in der Beschwerde zu klärende Rechtsfrage bereits in den von der Beschwerdeführerin angestrengten Parallelverfahren (insbesondere in LVwG-AV-2394/001-2023 mit Verhandlung am 11. Dezember 2024) unter Identität des Verhandlungsgegenstandes und der Parteien erörtert.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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