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LVwG-AV-256/001-2025•LVwG N LVwG-AV-256/001-2025
LVwG-AV-256/001-2025Tribunale amministrativo regionale12 mar 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Asylstatus; Aberkennung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 19. Februar 2025, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge „ab Datum der Zustellung dieses Bescheides“ im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 20. Jänner 2025 betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld.
Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Jänner 2025 dazu auf, persönlich vorbeizukommen und Unterlagen mitzubringen (u.a. ein EU-Passbild).
Mit E-Mail vom 27. Jänner 2025 ersuchte eines der Kinder des Beschwerdeführers die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld darum, dass die Rechte des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt würden und es wurde vorgebracht, dass nach wie vor Asylgründe gegeben seien.
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 19. Februar 2025 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ab Datum der Zustellung des Bescheides erteilt werde.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Behörde vom Bundesamt gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 verständigt worden sei, dass ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Auf Grund dieser Verständigung sei die Behörde gesetzlich verpflichtet einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, damit die Aufenthaltstitelkarte produziert werden könne. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, werde der Aufenthaltstitel in Bescheidform erteilt.
1.3. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 4. März 2025, in der Folgendes ausgeführt wurde:
Es würden noch immer Asylgründe bestehen. Das Aberkennungsverfahren sei erst eingeleitet worden und es sei nicht geprüft worden, ob die Gründe noch bestehen würden. Man dürfe nicht verallgemeinern, was im Internet stehe und vielleicht in einigen Fällen zutreffend sei. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem Zwang der unfreiwilligen Einreichung würde dem Beschwerdeführer die Sicherheit genommen. Es würden noch immer dieselben Menschen regieren und es gebe noch immer dieselbe Politik, vor der er geflohen sei. Er sei ein aufrechter Bürger, der jeden Tag zur Arbeit gehe und dann wieder zurück in sein Eigenheim zu seiner Familie. Diese Sicherheit wolle er keinesfalls verlieren.
Vorgelegt wurden mit der Beschwerde auch zwei Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 2025 bzw. vom 5. Februar 2025 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darin wurden im Wesentlichen die familiären und privaten Bindungen zu Österreich dargelegt und es wurde die nach wie vor gegebene Aktualität der Fluchtgründe vorgebracht.
1.4. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld legte in Folge den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wobei keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Beantragt wurde die Beschwerdeabweisung.
Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Herkunft. Er ist unbescholten und in *** wohnhaft.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 20. Jänner 2025 betreffend den Beschwerdeführer eine Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld.
Ersucht wurde dabei um Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 8 NAG, da mit der Erteilung eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten durchgeführt werde.
Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Jänner 2025 dazu auf, persönlich vorbeizukommen und Unterlagen mitzubringen (u.a. ein EU-Passbild). Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 19. Februar 2025 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ab Datum der Zustellung des Bescheides erteilt werde.
Dagegen wurde fristgerecht die vorliegende Beschwerde erhoben.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage.
4.1. § 45 Abs. 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:
„Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘
§ 45. […]
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.“
4.2. § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (AsylG 2005) lautet:
„Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
[…]
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
[…]
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Zur amtswegigen Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“:
Gemäß § 45 Abs. 8 erster Satz NAG ist bei Vorliegen einer Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen.
Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Verständigung vor. Ein Ermessensspielraum ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist somit nicht zu beanstanden (vgl. auch etwa bereits LVwG NÖ 6.7.2021, LVwG-AV-489/001-2021 ua.).
Festzuhalten ist, dass anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, nach § 45 Abs. 8 NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach immer noch Asylgründe bestehen würden, ist auszuführen, dass Sache des vorliegenden Verfahrens nicht die Asylaberkennung ist, sondern lediglich die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bedarf eines (mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfbaren) Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in dem das Vorliegen eines Endigungsgrundes im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 überprüfbar zu begründen ist. Für eine nähere Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung des Bundesamtes durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde bzw. das Landesverwaltungsgericht besteht jedenfalls weder eine rechtliche Grundlage noch aus Rechtsschutzgründen ein Überprüfungsbedarf (vgl. etwa VwGH 12.4.2022, Ra 2022/22/0019).
Darauf hinzuweisen ist schließlich mit Blick auf die im Verfahren dargelegten familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes – ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verleiht (vgl. etwa VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Eine Aufenthaltserlaubnis, die es einem Fremden erlaubt, sich auf dem Staatsgebiet aufzuhalten und dort sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens frei auszuüben, genügt nach der Judikatur des EGMR grundsätzlich auch um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu entsprechen (vgl. etwa EGMR 26.4.2018, Fall Hoti, Appl. 63.311/14, Rn 121).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Dies mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „ab Datum der Zustellung dieses Bescheides“ im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat, zumal fallbezogen ansonsten auf Grund der Beschwerdeerhebung eine rückwirkende Erteilung vorgenommen würde. Auf die konstitutive Wirkung der Erteilung des Aufenthaltstitels wird hingewiesen (vgl. etwa VwGH 18.10.2021, Ra 2018/22/0067).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von niemanden beantragt. Darüber hinaus ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
5. 2 Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Es stellt sich keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage (vgl. auch etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/22/0141, Rn 7).
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