LVwG N LVwG-AV-2499/001-2023

LVwG-AV-2499/001-2023Tribunale amministrativo regionale12 mar 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bauverhandlung; Verfahrensrecht; Berufung; Zurückverweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2499/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2499.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 14. August 2023, Zl ***, betreffend Abänderung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§§ 6 und 21 NÖ Bauordnung 2014 idF vor der Novelle LGBl. 50/2017 – NÖ BO

§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 20. November 2017, Zl ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2017 um Erteilung der Baubewilligung für die Abänderung des mit Bescheid vom 21. August 2015, Zl *** unter anderem bewilligten Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit 12 Wohneinheiten in , Grundstück *** KG *** () wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe/Bauklasse – bereits im Stadium der Vorprüfung und ohne Durchführung einer Bauverhandlung – abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Stadtsenat mit Bescheid vom 22. November 2018, Zl ***, keine Folge.

1.2. Aufgrund der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 21. Dezember 2018 hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl LVwG-AV-99/001-2019 mit Beschluss vom 19. Juni 2023 den angefochtenen Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau zurück. Zunächst habe die Beschwerdeführerin keine Mehrheit nach Anteilen am Baugrundstück und sei aber nicht der erforderliche Verbesserungsauftrag ergangen. Überdies sei der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ein Rechenfehler unterlaufen. Die Ermittlungen hätten im maßgeblichen Umfeld einen Gleichstand zwischen Hauptgebäuden der Bauklasse 2 und solchen der Bauklasse 3 hervorgebracht, die Behörde sei jedoch von einem Überwiegen der Bauklasse 2 ausgegangen. Die darauf allein gestützte Abweisung des Bauansuchens habe dazu geführt, dass Ermittlungen zum Vorliegen der sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt nicht getätigt wurden.

1.3. Im fortgesetzten Verfahren behob der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau mit Bescheid vom 14. August 2023, Zl *** den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. November 2017, Zl *** und verwies die Angelegenheit „zur neuerlichen Antragsprüfung, sowie zur Durchführung einer nötigen Bauverhandlung, folglich zur Erlassung eines neuen Bescheides“ an die Baubehörde erster Instanz (Magistrat) zurück. Begründend wurde iSd § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt, dass der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, zumal das Verfahren das Vorprüfungsstadium noch nicht verlassen hat.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG stelle eine Ausnahme dar, die nach einem strengen Maßstab zu prüfen sei; insbesondere gelte dies für das Kriterium der Unvermeidlichkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung. Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, also im Tatsachenbereich, rechtfertigten eine Zurückverweisung; das Landesverwaltungsgericht habe in seinem eigenen Zurückverweisungsbeschluss aber nur Rechenfehler moniert. Die Berufungsbehörde sei auch befugt, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, zumal kein Neuerungsverbot bestehe. Die Frage der zulässigen Bebauungshöhe betreffe im Übrigen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.

Die belangte Behörde begründe nicht ausreichend, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar sei, zumal sie selbst einräume, dass gemäß § 22 NÖ BO (in der anwendbaren Fassung) die Frage der Durchführung erst nach Abschluss der Vorprüfung möglich sei.

1.5. Diese Feststellungen zum Verfahrensgang konnten auf Grundlage des diesbezüglich unbedenklichen Verwaltungsaktes getroffen werden.

2. Erwägungen:

2.1. Grundlegend ist auszuführen, dass auf den Baubewilligungsantrag vom 27. Juni 2017 §§ 21 und 22 NÖ BO 2014 idF vor der Novelle LGBl. 50/2017 anzuwenden sind (vgl. § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014).

§§ 21 und 22 in der maßgeblichen Fassung lauten:

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.

(2) Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden:

(3)Ist der Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland Verfahrensgegenstand, dann hat der Bauwerber bis zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0,00 bezeichneten Ebene dieses Neu- oder Zubaus am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie, soweit diese bereits festgelegt ist, zu veranlassen.

(1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.

(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn

(3) Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Anders als nach derzeit geltender Rechtslage, nach der eine Bauverhandlung generell nicht vorgesehen ist, ist auf den verfahrensgegenständlichen Antrag die alte Rechtslage anzuwenden und eine Bauverhandlung dann durchzuführen, wenn nicht bereits die Vorprüfung zur Antragsabweisung geführt hat, oder keine Rechte iSd § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können bzw. (insbesondere) keine rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen erhoben wurden.

Die Regelungen der §§ 21 und 22 NÖ BO in der anwendbaren Fassung sind daher nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip gestaltet; die Durchführung einer Bauverhandlung ist im Baubewilligungsverfahren insbesondere dann, wenn das Verfahren tatsächlich zu einer Bewilligung führen soll (und diese nicht versagt wird), der Regelfall.

2.2. § 66 AVG lautet:

§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Ganz grundsätzlich erfordert ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG das Vorliegen von drei Voraussetzungen: Die Berufung muss zulässig sein – das ist hier nicht strittig; es müssen Ermittlungslücken vorliegen – das hat das Landesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang so festgestellt (andernfalls es gar nicht hätte zurückverweisen dürfen) und ist es im fortgesetzten Verfahren nun daran gebunden; und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss aufgrund der Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes unvermeidlich erscheinen.

2.3. Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung § 66 Abs. 2 AVG restriktiv auslegt. Eine Zurückverweisung nach dieser Bestimmung ist nur zulässig, „wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung „in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für die Ermittlung (Erheben der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen“, die daher „gleichzeitig am gleichen Ort“ zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lässt“ (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rn 13 [Stand 1.7.2007, rdb.at).

2.4. Die Abweisung des Baubewilligungsantrages erfolgte bereits im Stadium der Vorprüfung; die Zurückverweisung durch das Landesverwaltungsgericht ausdrücklich auch deshalb, weil Ermittlungen zur Genehmigungsfähigkeit des Einreichprojektes über die Frage der Gebäudehöhe hinaus gar nicht getätigt worden seien; dass der Sachverhalt mangelhaft ermittelt wurde, steht daher, wie ausgeführt, bereits aufgrund der auch das Landesverwaltungsgericht selbst bindenden eigenen Entscheidung im ersten Rechtsgang fest.

Im fortgesetzten Verfahren ist daher zunächst die Feststellung des Vorliegens der Zustimmung der Grundeigentümer zu prüfen und dann die Vorprüfung abzuschließen; ergibt sich aus einem anderen Grund als dem im ersten Rechtsgang genannten nochmals eine Abweisung bereits in diesem Stadium, findet keine Bauverhandlung statt. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann die Verhandlung nur dann entfallen, wenn keinerlei subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt werden können bzw. wenn die Nachbarn verständigt wurden und keine rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen erhoben wurden (§ 22 NÖ BO 2014 in der hier anwendbaren Stammfassung). Zu bedenken ist dabei, dass anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Gebäudehöhe sehr wohl Nachbarrechte berühren kann, und zwar im Zusammenhang mit der notwendigen Belichtung (§ 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO).

2.5. Die grundlegende Schwierigkeit im vorliegenden Fall liegt darin, dass vor Durchführung des Verbesserungsverfahrens zum Vorliegen der liquiden Zustimmung aller Grundstückseigentümer zum Bauvorhaben sowie der Vorprüfung nicht feststeht, ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist; auch bei positiver Vorprüfung sind noch Konstellationen denkbar, in denen die Bauverhandlung entfallen kann.

Aus § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich keine Möglichkeit für die Berufungsbehörde, das Verfahren zunächst nur bis zu jenem Zeitpunkt zu führen, bis zu dem feststeht, dass eine Bauverhandlung zwingend ist:

Zwar sieht § 66 Abs. 1 AVG vor, dass die Berufungsbehörde das Ermittlungsverfahren durch eine untergeordnete Behörde (idR wird das die Erstbehörde sein) ergänzen lassen kann; das eigentliche Berufungsverfahren wird dann aber von der Berufungsbehörde selbst durchgeführt. Aus dem gesamten § 66 AVG ergibt sich aber kein Hinweis, dass auch die umgekehrte Vorgangsweise – nämlich, dass zunächst die Berufungsbehörde so lange ermittelt, bis feststeht, dass die mündliche Verhandlung zwingend und ausnahmslos erforderlich ist, und dann erst an die Erstbehörde zurückverweist – zulässig wäre; es gibt in diesem Sinn kein „in zwei Etappen geteiltes“ Berufungsverfahren.

Auch aus dem Wortlaut des Abs. 2 („unvermeidlich erscheint“) ergibt sich, dass ein eigenes Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde, um festzustellen, dass keine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht zur Durchführung einer Bauverhandlung vorliegt, nicht verlangt ist. Ebenso wenig ist § 66 Abs. 2 AVG zu unterstellen, dass es der Berufungsbehörde obliegen würde, zunächst das Verbesserungsverfahren zur Feststellung der liquiden Zustimmung der Grundeigentümer durchzuführen, und dann erst im Anschluss zurückzuverweisen.

Im Ergebnis kann die Berufungsbehörde daher entweder das gesamte Verfahren selbst führen, oder das gesamte Verfahren zurückverweisen.

2.6. In der Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017 kommt der Bauverhandlung im Baubewilligungsverfahren eine zentrale Rolle zu. Diese zentrale Rolle einer Bauverhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung regelmäßig betont. Eine Entscheidung der Baubehörde über einen Bewilligungsantrag ohne Bauverhandlung ist, wie dargestellt, nur unter gewissen, engen Voraussetzungen zulässig: „in der Verhandlung soll wegen der durch § 42 AVG angeordneten Präklusionswirkung die Sach- und Rechtslage in Rede und Gegenrede grundsätzlich endgültig geklärt werden“ (so VwGH, 24.03.1998, 96/05/0249 zur Stmk BauO).

2.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung insbesondere auch entschieden, dass Projektänderungen im Stadium des Berufungsverfahrens (welche keine Wesensänderung der Sache iSd § 13 Abs. 8 AVG bedeuten) eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigen, insbesondere, wenn Nachbarrechte berührt sind (zB VwGH, 22.11.2005, 2005/05/0135).

2.8. Zwar liegt vorliegend natürlich keine Projektänderung im anhängigen Verfahren vor. Die den VwGH bei der genannten Entscheidung leitenden Überlegungen sind aber dennoch übertragbar:

Im Fall der Projektänderung ist die Zurückverweisung deshalb zulässig, weil eben ein geändertes Projekt vorliegt, welches – in der geänderten Version – noch nicht Gegenstand einer Bauverhandlung war, und deren Durchführung – in concreto: zumal Nachbarrechte betroffen sind – erforderlich ist.

Hier liegt ebenfalls ein Projekt vor, welches noch nicht einer Bauverhandlung unterzogen wurde, aber (in aller Regel, und zwar gerade dann, wenn es – was die Beschwerdeführerin ja bezweckt – bewilligt werden soll) werden muss (dass durch eine Abänderung der Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten in einem zentralen Bereich der Stadt Krems an der Donau, bei der, wie sich aus dem vorherigen Rechtsgang ergibt, u.a. auch Fragen der Gebäudehöhe im Vordergrund stehen, denkmöglich keinerlei Nachbarrechte beeinträchtigt werden können und daher bereits deshalb die Verhandlung entfallen kann, ist prima facie auszuschließen).

2.9. Da im Ergebnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des „Regel-Ausnahme-Prinzips“ der NÖ BO 2014 in der anwendbaren Fassung und der dargestellten Rechtsprechung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint, war die belangte Behörde zur Zurückverweisung berechtigt.

3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer – von keiner Partei beantragten – mündlichen Verhandlung erwies sich auch von Amts wegen als nicht erforderlich, da ein rein verfahrensrechtlicher Bescheid, mit dem die Angelegenheit nicht abschließend erledigt wird, Verfahrensgegenstand war und lediglich eine rechtliche Beurteilung zu erfolgen hatte.

4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat den Sachverhalt auf Grundlage der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur zentralen Rolle der Bauverhandlung im Baubewilligungsverfahren (jedenfalls nach der verfahrensgegenständlich noch anwendbaren Rechtslage) beurteilt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.