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LVwG-AV-168/002-2025; LVwG-AV-168/001-2025•LVwG N LVwG-AV-168/002-2025; LVwG-AV-168/001-2025
LVwG-AV-168/002-2025; LVwG-AV-168/001-2025Tribunale amministrativo regionale11 mar 2025
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Maßnahmen; Entfernungsauftrag; Grundeigentümer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.12.2024, Zl. ***, betreffend eines Entfernungsauftrages nach den NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangten Behörde) vom 19.12.2024, Zl. ***, wurde der B GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) folgender naturschutzbehördliche Auftrag erteilt:
„a. Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie, die konsenslose Anschüttung mit Erdmaterial im Hamsterlebensraum in der Gemeinde ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, umgehend, bis spätestens 28.02.2024 zu entfernen. Sie haben den ursprünglichen Zustand komplett widerherzustellen! Dies umfasst einen für das gesamte Grundstück grabbaren, lockeren und nicht verdichteten Boden sowie eine entsprechend den Anforderungen vor allem der Arten Feldhamster (Cricetus cricetus) und Heideschrecke (Gampsocleis glabra) ausgeprägte Vegetation mit einer dem Standort und der bisherigen Vegetation entsprechenden Regelsaatgutmischung (RSM) unter zusätzlicher Einstreuung von lipidhaltigen Samen (zB Raps, Fababohnen, Sojabohnen oder Weizen).
b. Überdies haben Sie der Bezirkshauptmannschaft Baden als Naturschutzbehörde bis spätestens 31. Dezember 2024 ein Sanierungskonzept vorzulegen. (Ziel des Sanierungskonzeptes hat zu sein den erfolgten Eingriff möglichst gut zu kompensieren. Das Sanierungskonzept ist in weiterer Folge durch die Behörde freizugeben.)“
Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Unter Spruchpunkt III. wurde die Vorschreibung von Kommissionsgebühren verfügt.
Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass auf GSt. Nr. ***, KG *** eine konsenslose Anschüttung mit verunreinigten Erdmaterial im Hamsterlebensraum vorgenommen worden sei. Gemäß § 18 NÖ NSchG 2000 sei es verboten, besonders geschützte Tiere, zu denen auch der Hamster zähle, zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Nist- oder Zufluchtsstätten zu beschädigen oder zu zerstören. Betreffend den Feldhamster sei anzumerken, dass ein Schutz des Wohnröhreneingangs allein nicht ausreichend sei. Befänden sich neue Barrieren oder keine Nahrungsflächen im Aktionsradius eines Feldhamsters um seinen Bau, beziehungsweise sei diese Flächen degradiert, so entspreche dies fachlich einer Beschädigung der Nist- und Zufluchtsstätte. Somit seien auch Flächen ohne einen direkten Nachweis von Feldhamsterbauen, welche aber in unmittelbarer Nähe zu solchen befindlich seien, zu erhalten. Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sei jene Person zu verpflichten den früheren Zustand wiederherzustellen, welche entgegen der oben zitierten Bestimmung zuwidergehandelt habe.
In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keine Bodenarbeiten am Grundstück ausgeführt habe und sie dementsprechend auch nicht zu deren Wiederherstellung zu verpflichten sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben in der gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verbundenen Verfahren LVwG-AV-164/001-2025, LVwG-AV-164/002-2025, LVwG-AV-168/001-2025, LVwG-AV-168/002-2025 und LVwG-AV-169/001-2025 und LVwG-AV-169/002-2025 öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 mit Ortsaugenschein am gegenständlichen Grundstück und Einvernahme des Geschäftsführers der C GmbH, welche Beschwerdeführerin im VerfahrenLVwG-AV-164/002-2025 war, D.
Im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 14.10.2024 durch Organe des Amtes der NÖ Landesregierung wurde bekannt, dass am GSt. Nr. ***, KG ***, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, Erdbewegungen stattgefunden haben. Diese befinden sich im südwestlichen Grundstücksbereich an der Grenze zum GSt. Nr. ***, KG ***, welche im Eigentum der C GmbH steht. Diese Grundstücke wurde in der Vergangenheit durch Feldhamster als deren Lebensraum genutzt.
Die Erdbewegungen wurden nicht durch die Beschwerdeführerin beauftragt, noch durch diese selbst durchgeführt. Die Erdbewegungen erfolgten im Zuge von Bodenbearbeitungsmaßnahmen für das Grundstück Nr. ***, KG ***, welche durch die C GmbH beauftragt wurden.
Es wird nicht festgestellt, durch wen oder allenfalls in wessen Auftrag die Bodenbearbeitungsmaßnahmen für das GSt. Nr. ***, KG *** durchgeführt wurden.
Die Feststellungen zu den Erdbewegungen ergeben sich durch die schlüssigen Ausführungen des D. Im Rahmen des Lokalaugenscheins konnte sich die erkennende Richterin davon überzeugen, dass es sich bei den auf dem gegenständlichen Grundstück durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen zum am angrenzenden Grundstück Nr. *** erfolgten Maßnahmen, um eine deutlich untergeordnete Fläche im Ausmaß von wenigen Quadratmetern handelt. Das Vorbringen des D, wonach diese Bodenbewegungen wohl aus technischen Gründen im Rahmen der am benachbarten Grundstück stattgefundenen Bodenbearbeitungsmaßnahmen erforderlich gewesenen seien, etwa um eine ausreichende Rangierfläche zu haben, erweisen sich auch aufgrund der Verhältnisse vor Ort als nachvollziehbar. Die belangte Behörde stellte zur Frage des Verursachers keine Ermittlungen an. Die übrigen Feststellungen sind unstrittig.
§ 35 Abs. 2 und 3 NÖ NSchG 2000 lautet:
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(3) Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
Gemäß § 35 NÖ NSchG 2000 darf die Vorschreibung besonderer Maßnahmen grundsätzlich nicht verschuldensunabhängig erfolgen, sondern stellt Abs. 2 leg.cit. auf das Zuwiderhandeln bestimmter Personen ab. Es liegt keine, wie von der belangten Behörde vorausgesetzte verschuldensunabhängige primäre Haftung des Grundstückseigentümers vor.
Die Argumentation der belangten Behörde im Rahmen des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht, dass die Grundstückeigentümerin aufgrund des auf ihrem Grundstück bestehenden Lebensraums für geschützte Arten ein besonderer Sorgfaltsmaßstab treffe, sie insbesondere bei Kenntnis von Bodenbearbeitungsmaßnahmen am Nachbargrundstücke diese selbst zu überwachen und mögliche Gefährdungen zu verhindert hätte, lässt sich aus dem Gesetzestext nicht ableiten. Vielmehr ergibt sich aus § 35 NÖ NSchG 2000 eindeutig, dass zunächst immer der tatsächliche Verursacher zur Wiederherstellung des früheren Zustandes heranzuziehen ist und erst subsidiär der Grundstückseigentümer (vgl. zur der in diesem Punkt im Wesentlichen gleichen Rechtslage in Vorarlberg, VwGH 27.10.1997, Zl. 97/10/0193). Die Annahme, dass § 35 NÖ NSchG 2000 einen besonderen Sorgfaltsmaßstab für jene Grundstückseigentümer begründe, auf deren Flächen sich besonders geschützte Arten befinden, würde damit dessen eindeutig normierten Subsidiärhaftung entgegenstehen.
Nachdem sich im Rahmen des Beweisverfahrens gezeigt hat, dass die Beschwerdeführerin am gegenständlichen Grundstück keinerlei Maßnahmen selbst setzte, noch beauftragte, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Aufgrund des Beweisverfahren ist gleichzeitig ersichtlich, dass die Ermittlung des tatsächlichen Verursachers möglich ist und war daher die Heranziehung der Beschwerdeführerin als subsidiär Haftende durch das erkennende Gericht nicht angezeigt. Damit erübrigt sich aber auch das Eingehen auf die Frage, ob zum Austausch in der Qualifikation als Verpflichtender (vom Verursacher zum subsidiär Haftenden) überhaupt dessen Kognitionsbefugnis bestanden hätte.
8. Zur Nichtvorschreibung von Kosten:
Eine Vorschreibung von Kommissionsgebühren für die Abhaltung des Ortsaugenscheins durch das erkennende Gericht war gemäß § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 2. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht angezeigt, da das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Vorschreibung des Sanierungskonzeptes zu Unrecht erfolgte. Da die Beschwerdeführerin daher mit ihrer Beschwerde erfolgreich war, können ihr die Kommissionsgebühren für die Abhaltung des Ortsaugenscheins auch nicht vorgeschrieben werden und sind für dieses Verfahren von Amts wegen zu tragen (vgl. dazu VwGH 07.07.1977, 0329/77). Dementsprechend waren auch die Verfahrenskosten der belangten Behörde von Amts wegen zu tragen und war daher auch Spruchpunkt III. des Bescheides zu beheben.
9. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:
Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen (vgl. dazu VwGH am 30.01.2015, zu Zl. Ra 2014/02/0174; am 20.12.1995, zu Zl. 95/03/0288.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung auf einer auf einem eindeutigen Gesetzestext beruhenden klare Rechtslage beruht.
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