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LVwG-AV-61/001-2025•LVwG N LVwG-AV-61/001-2025
LVwG-AV-61/001-2025Tribunale amministrativo regionale10 mar 2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der B GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 3 zweiter Satz iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben sowie die verfahrensgegenständliche Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
Sachverhalt
Im Rahmen eines Lokalaugenscheins in einer anderer Angelegenheit stellte der Amtssachverständige für Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr A, am 14. Oktober 2024 fest, dass auf den Grundstücken Nrn. ***, (Grundstückseigentümerin ist die C GmbH), *** (Grundstückseigentümer ist Herr D), *** (Grundstückseigentümerin ist die E Ges.m.b.H.) und teilweise auch auf dem Grundstück Nr. ***, dessen Eigentümerin seit dem Jahr 2022 die B GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist, alle je KG ***, eine Anschüttung mit Erdmaterial im Ausmaß von etwa 9.500 m² vorgenommen wurde, wobei diese Anschüttung stellenweise mindestens 50 cm mächtig und mit Plastik verunreinigt ist. Die Herkunft des Materials sowie, wer die Aufbringung durchführte bzw. veranlasste, ist ihm ebenso wenig bekannt, wie, ob dies im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern stattfand.
Diese Grundstücke stellen einen Hamsterlebensraum dar und es befinden sich auf der angeschütteten Fläche nachweislich Hamsterbaue. Eine Ausnahmegenehmigung für das Vorhaben ist ihm nicht bekannt. Der Bereich wurde bei den vergangenen Kartierungen als wesentlicher Bestandteil des Hauptvorkommensort der Hamster im Gewerbegebiet Süd ausgemacht. Entsprechend dem vorliegenden Raumplanungskonzept über den Gewerbepark *** „Wildtierkorridore und Lebensraumschutz im Gewerbegebiet und in seinem Umfeld“ sind Teile dieser Grundstücke nicht nur als Korridorfläche, sondern auch als Trittsteinbiotop für den Feldhamster vorgesehen.
Durch die Anschüttung kommt es seiner Ansicht nach zu einer direkten Schädigung von derzeit auf der Fläche vorkommenden, dokumentierten Feldhamsterindividuen sowie auch, entsprechend der weiteren Vorhaben auf der Fläche, zu einem erheblichen Verlust an Lebensraum, womit die Verbotstatbestände des § 18 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz teilweise erfüllt sind.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) holte für die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie des Amtes der NÖ Landesregierung, Herrn F, zum Thema, ob und welche Maßnahmen zu veranlassen sind, ein und dieser hielt in seiner abfallchemischen Stellungnahme vom 20. November 2024 hierzu im Wesentlichen fest, dass er am 19. November 2024 eine abfalltechnische Erhebung der Anschüttungsbereiche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** durchführte, wobei er dabei keine Bautätigkeiten feststellen und auch keine Personen antreffen konnte.
Bei der Anschüttung im westlichen Randbereich des Grundstückes *** handelt es sich aufgrund der organoleptischen Materialansprache und der Genese der Abfälle um verunreinigte Aushubmaterialien. Die Aushubmaterialien sind u.a. mit mineralischen Baurestmassen (Beton, Ziegel, Keramik), Asphalt, Schamottsteinen, Schlacken aus metallurgischen Prozessen, Metall- und Kunststoffteilen verunreinigt. Aufgrund der vorgefundenen bodenfremden Anteile, welche jedenfalls auf mehr als 5 Volumensprozent abgeschätzt wurden, und der Lagerart in loser Schüttung ohne Witterungsschutz auf einem nicht befestigten Untergrund ist aus chemisch-technischer Sicht eine Gefährdung des Grundwassers nicht auszuschließen. Eine Eignung des Aushubmaterials für Geländeverfüllungen bzw. zur Verwendung als Rekultivierungsschicht erscheint auf Basis der vorliegenden Informationen jedenfalls nicht gegeben.
Schließlich hielt er fest, dass die verfahrensgegenständlichen Aushubmaterialien einer grundlegenden Charakterisierung gemäß den Vorgaben der Deponieverordnung 2008, insbesondere unter Berücksichtigung des Anhanges 4 sowie des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2023, zu unterziehen sind. Die erforderlichen analytischen Untersuchungen sind von einer befugten Fachanstalt mit staatlich akkreditierter Prüf- und Inspektionsstelle durchzuführen. Die Probenahme hat gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 zu erfolgen. Die Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung beinhalten die Vorgaben der möglichen bzw. notwendigen Entsorgungs- und Verwertungswege.
Der Beurteilungsnachweis für die Anschüttung ist seiner Ansicht nach der belangten Behörde bis zum 17. Dezember 2024 unaufgefordert vorzulegen.
Dieser Stellungnahme sind auch drei vom Amtssachverständigen angefertigte Lichtbilder angeschlossen.
Mit Schreiben vom 28. November 2024 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie zur Kenntnis und diese verwies in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 darauf, dass seit ihrem Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes auf diesem keine Arbeiten durchgeführt wurden; es wurde weder irgendein Material entfernt noch ein solches hinzugefügt.
Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin sodann im Spruchpunkt 1. ihres Bescheides vom 9. Dezember 2024, Zl. ***, gemäß §§ 73 und 74 AWG 2002, die verfahrensgegenständlichen Aushubmaterialien auf deren verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** einer grundlegenden Charakterisierung gemäß den Vorgaben der Deponieverordnung 2008, insbesondere unter Berücksichtigung des Anhanges 4 sowie des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2023, zu unterziehen. Die erforderlichen analytischen Untersuchungen sind von einer befugten Fachanstalt mit staatlich akkreditierter Prüf- und Inspektionsstelle durchzuführen. Die Probenahme hat gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 zu erfolgen. Die Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung beinhalten die Vorgaben der möglichen bzw. notwendigen Entsorgungs- und Verwertungswege. Der Beurteilungsnachweis für die Anschüttung ist ihr unaufgefordert bis spätestens 17. Dezember 2024 vorzulegen.
Im Spruchpunkt 2. ihres Bescheides verpflichtete sie die Beschwerdeführerin gemäß §§ 73 und 74 AWG 2002, die Bauarbeiten sowie jegliche Abänderungen des Geländeniveaus oder der aufgebrachten Anschüttungen auf deren Grundstück Nr. *** bis zum Vorliegen des Beurteilungsnachweises und der anschließenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik zum Beurteilungsnachweis einzustellen.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass sie in rechtlicher Hinsicht den Verpflichteten gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, mit Bescheid aufzutragen hat, wobei sie gemäß § 73 Abs. 7 AWG 2002 für die Erlassung solcher Behandlungsaufträge zuständig ist, sofern es sich nicht um Maßnahmen nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung einer Deponie handelt.
Die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle liegt gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 9 AWG 2002 im öffentlichen Interesse, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann als auch das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle dürfen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Die Rechtsnachfolgerin eines Liegenschaftseigentümers im Sinne des § 74 Abs. 2 AWG 2002 haftet dann, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Für die Verantwortung des Rechtsnachfolgers genügt bereits fahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes.
Da die Überprüfung des Amtssachverständigen für Abfallchemie ergab, dass die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen im westlichen Randbereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** aus abfallchemischer Sicht entsprechend zu untersuchen sind, war auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie bereits im gesamten behördlichen Verfahren vorbrachte, dass sie auf ihrem verfahrensgegenständlichen Grundstück weder Bauarbeiten oder Bodenarbeiten noch Ablagerungen sowie Änderungen des bestehenden Geländeniveaus durchführte oder beauftragte, und es sind solche ihres Wissens auch nicht durchgeführt worden. Die auf ihren direkt angrenzenden Nachbargrundstücken Nrn. *** und *** durchgeführten Geländemodellierungen sind ausnahmslos ohne ihr Miteinbeziehen vorgenommen worden. Ebenso konnte sie solche auch nicht feststellen. Sie setzte daher keine derartigen Maßnahmen und es kam auch zu keinen Veränderungen oder Ablagerungen auf ihrem verfahrensgegenständlichen Grundstück.
Die belangte Behörde führte am 13. Jänner 2025 in *** mit allen Grundstückseigentümern der von den Anschüttungen betroffenen Grundstücke, somit auch mit der Beschwerdeführerin, eine Büroverhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung führte der Amtssachverständige für Verdachtsflächen und Altlasten des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr G, im Wesentlichen aus, dass die Grundstücksoberfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** der Beschwerdeführerin bis auf einen 2 m bis 3 m breiten Streifen am westlichen Grundstücksrand nicht verändert wurde und mit Gras bewachsen ist. Dieser Streifen am westlichen Grundstücksrand entstand augenscheinlich durch die Planierungsarbeiten auf dem Grundstück der C GmbH.
Der Vertreter der Naturschutzbehörde hielt in dieser Verhandlung fest, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück lediglich am westlichen Rand geringfügige Erdarbeiten stattfanden, wobei aus naturschutzfachlicher Sicht die Lebensraumfunktion für den Feldhamster wiederhergestellt werden muss. Dies jedoch nur soweit, als auch bisher Arbeiten stattfanden. Die Wiederherstellung des Lebensraums soll durch Aufbringung einer 20 cm dicken Humusschicht oder 30 cm grubbern plus 10 cm Humusschicht sowie der Ansaat eines entsprechenden Ansaatmaterials erfolgen. Die Aufbringung der Humusschicht etc. soll aus zeitlicher Hinsicht erfolgen, wenn geklärt ist, ob aus abfallrechtlicher Sicht noch Entfernungen erforderlich sind oder nicht, wobei derzeit beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist.
Die Beschwerdeführerin verwies in dieser Hinsicht auf das Sanierungskonzept der C GmbH, wobei sie festhielt, dass sie mit den darin enthaltenen Maßnahmen bzw. mit dem nunmehr von der Naturschutzbehörde dargelegten Alternativvorschlag einverstanden ist.
Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2022 Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Im Oktober und November 2024 wurden auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, *** und ***, alle je KG ***, mit mineralischen Baurestmassen (Beton, Ziegel, Keramik), Asphalt, Schamottsteinen, Schlacken aus metallurgischen Prozessen, Metallteilen und Kunststoffteilen verunreinigte Aushubmaterialien im Ausmaß von etwa 9.500 m² mit einer Mächtigkeit von stellenweise mindestens 50 cm vorgefunden.
Die Grundstücksoberfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** der Beschwerdeführerin wurde bis auf einen 2 m bis 3 m breiten Streifen am westlichen Grundstücksrand nicht verändert und ist mit Gras bewachsen.
Der Amtssachverständige für Abfallchemie des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr F, stellte im Zuge seines Lokalaugenscheines am 19. November 2024 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine Bautätigkeiten fest und er traf auch keine Personen an.
Der Amtssachverständige für Abfallchemie des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr F, qualifizierte das verfahrensgegenständliche Anschüttungsmaterial als mit mineralischen Baurestmassen (Beton, Ziegel, Keramik), Asphalt, Schamottsteinen, Schlacken aus metallurgischen Prozessen, Metallteilen und Kunststoffteilen verunreinigte Aushubmaterialien.
Aufgrund der vorgefundenen bodenfremden Anteile, welche jedenfalls auf mehr als 5 Volumensprozent abgeschätzt wurden, und der Lagerart in loser Schüttung ohne Witterungsschutz auf einem nicht befestigten Untergrund schloss dieser Amtssachverständige aus chemisch-technischer Sicht eine Gefährdung des Grundwassers nicht aus. Eine Eignung des Aushubmaterials für Geländeverfüllungen bzw. zur Verwendung als Rekultivierungsschicht sah er auf Basis der vorliegenden Informationen jedenfalls als nicht gegeben an.
Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin in ihrem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2024, Zl. ***, gemäß §§ 73 und 74 AWG 2002 zum einen als Verursacherin und zum anderen als Rechtsnachfolgerin im Grundstückseigentum, die verfahrensgegenständlichen Aushubmaterialien auf deren verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** einer grundlegenden Charakterisierung gemäß den Vorgaben der Deponieverordnung 2008, insbesondere unter Berücksichtigung des Anhanges 4 sowie des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2023, zu unterziehen und ihr den Beurteilungsnachweis für die Anschüttung unaufgefordert bis spätestens 17. Dezember 2024 vorzulegen, sowie, die Bauarbeiten sowie jegliche Abänderungen des Geländeniveaus oder der aufgebrachten Anschüttungen bis zum Vorliegen des Beurteilungsnachweises und der anschließenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik zum Beurteilungsnachweis einzustellen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sie darin wie im gesamten Verfahren behauptete, nicht die Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Anschüttung auf ihrem Grundstück zu sein, wobei sie von dieser auch keine Kenntnis hatte.
Zumindest auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, wurden Altablagerungen erfasst und diese als Verdachts-fläche „Deponie H“ in die Datenbank der I GmbH eingetragen. In weiterer Folge wurden ergänzende Untersuchungen gemäß Altlastensanierungsgesetz durchgeführt. Die Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung wurden von der belangten Behörde in ihrem behördlichen Verfahren bisher nicht berücksichtigt.
Der Amtssachverständige für Verdachtsflächen und Altlasten des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr G, hielt in der Büroverhandlung der belangten Behörde vom 13. Jänner 2025 im Wesentlichen fest, dass die Grundstücksoberfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** der Beschwerdeführerin bis auf einen 2 m bis 3 m breiten Streifen am westlichen Grundstücksrand nicht verändert wurde und mit Gras bewachsen ist. Dieser Streifen am westlichen Grundstücksrand entstand nach dessen Vermutung durch die Planierungsarbeiten auf dem Grundstück der C GmbH.
Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin mit ihrem angefochtenen Bescheid zum einen gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 als Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Anschüttung und zum anderen gemäß § 74 AWG 2002 als Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum, da sie im Zuge ihres Eigentumserwerbes fahrlässig die verfahrensgegenständliche Anschüttung nicht kannte.
Hinsichtlich dieser in ihrem angefochtenen Bescheid angenommenen alternativen Stellungen der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen durch.
Es kann mangels Ermittlungen und somit auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde nicht festgestellt werden:
wer die Aufbringung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchführte bzw. veranlasste sowie
die Herkunft des neu auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der Beschwerdeführerin aufgebrachten Anschüttungsmaterials, nämlich
ob dieses Anschüttungsmaterial durch Manipulationen bzw. Geländenivellierungen auf den Nachbargrundstücken zum Vorschein kam und dieses somit eine Altablagerung der stillgelegten „Deponie H“ ist oder
ob dieses Anschüttungsmaterial aus einem anderen Ort stammt und somit nicht Bestandteil der Altablagerung der stillgelegten „Deponie H“ ist sowie
ob dies im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin stattfand.
Welche konkreten Maßnahmen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Anschüttungsmaterials zu treffen sind, konnte mangels Ermittlungen der belangten Behörde nicht eruiert werden.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung für Naturschutz vom 14. Oktober 2024, die Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung für Abfallchemie vom 20. November 2024, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2024, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2024 und die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2024 sowie die Verhandlungsschrift über die Büroverhandlung der belangten Behörde vom 13. Jänner 2025.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnte dieser Inhalt dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Dass die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2024 die Beschwerdeführerin zum einen gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 als Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Anschüttung und zum anderen gemäß § 74 AWG 2002 als Rechtsnachfolgerin im Grundstückseigentum verpflichtete, ergibt sich sowohl aus den diesem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften der beiden von der belangten Behörde herangezogenen §§ 73 und 74 AWG 2002 als auch aus der Begründung dieses Bescheides.
Dass es die belangte Behörde unterlassen hat, Ermittlungen hinsichtlich der Feststellung, wer die verfahrensgegenständliche Anschüttung vornahm bzw. veranlasste, durchzuführen und somit den Verursacher der verfahrensgegenständlichen An-schüttung auszuforschen, ergibt sich nicht nur aus der alternativen Heranziehung der Beschwerdeführerin als Verursacherin und als Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 9. Dezember 2024, sondern auch aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Verdachts-flächen und Altlasten des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr G, in der Büroverhandlung der belangten Behörde vom 13. Jänner 2025, in welchem dieser festhielt, dass die Grundstücksoberfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** der Beschwerdeführerin bis auf einen 2 m bis 3 m breiten Streifen am westlichen Grundstücksrand nicht verändert wurde und mit Gras bewachsen ist, wobei er vermutete, dass dieser Streifen am westlichen Grundstücksrand durch die Planierungsarbeiten auf dem Grundstück der C GmbH entstanden sein konnte.
Somit schloss dieser Amtssachverständige nicht aus, dass die C GmbH als Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Anschüttung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der Beschwerdeführerin in Frage kommt.
Ebenso kann mangels Ermittlungen der belangten Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Material um bereits deponierte Abfälle in der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und auf den angrenzenden Nachbargrundstücken bestehenden „Deponie H“ handelt, die durch Geländenivellierungen auf den angrenzenden Nachbargrundstücken hervorkamen und die dabei auf dem westlichen Rand des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Ausmaß eines Streifens von 2 m bis 3 m angeschüttet wurden.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich sind.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle ist für Behandlungsaufträge - sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
Gemäß § 74 Abs. 1 AWG 2002 ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen, wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht eine Haftung des Liegenschaftseigentümers, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 - zu bemessen.
Rechtliche Erwägungen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0109, sowie VwGH vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0178) setzt die Anwendung der Bestimmungen der §§ 73 und 74 AWG 2002 das Vorliegen von Abfall voraus.
Im gegenständlichen Fall kann es sich beim verfahrensgegenständlichen Anschüttungsmaterial sowohl um Abfall im subjektiven Sinn als auch um Abfall im objektiven Sinn handeln.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei das verfahrensgegenständliche Anschüttungsmaterial unbestritten als bewegliche Sache anzusehen ist.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft dieser Gegenstände reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088 mwN).
Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Anschüttungsmaterial um bereits deponierte Abfälle, also um Bestandteile der Altablagerung der bereits stillgelegten „Deponie H“, die im Zuge von Geländenivellierungen auf den angrenzenden Nachbargrundstücken an die Oberfläche kamen, dann handelt es sich dabei zweifellos um einen Abfall im subjektiven Sinn, zumal diese Gegenstände damals bereits deshalb weggegeben und deponiert wurden, um diese loszuwerden.
Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Anschüttungsmaterial jedoch um ein neu aufgebrachtes Material, welches nicht aus der Altablagerung der bereits stillgelegten „Deponie H“ stammt, so handelt es sich dabei um Abfall im objektiven Sinn, zumal der Amtssachverständige für Abfallchemie des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr F, bereits festhielt, dass durch die Zusammensetzung dieses verunreinigten Aushubmaterials und der ungeschützten Lagerungsart eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht auszuschließen ist, weshalb deren Behandlung im öffentlichen Interesse des § 1 Abs. 3 AWG 2002 gelegen ist.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 6. Juni 2024, Zl. Ra 2023/07/0093, sowie VwGH vom 6. Juni 2024, Zl. Ra 2022/07/0060) zu verweisen, wonach es auf eine konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von Abfall nicht ankommt.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in ihrem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2024 alternativ als gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 Verpflichtete, somit als Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Anschüttung, und als gemäß § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 Verpflichtete, somit als Rechtsnachfolgerin im Grundstückseigentum, zu der von ihr angeordneten Maßnahme herangezogen; wohl unter dem Aspekt, dass es dem erkennenden Gericht freistehen soll, zu entscheiden, unter welchen Titel die Beschwerdeführerin als Verpflichtete tatsächlich heranzuziehen ist.
In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde somit jegliche für das gegenständliche Behandlungsverfahren unbedingt erforderlichen Ermittlungen bzw. geeignete, zielführende Ermittlungen unterlassen. Dadurch, dass sie diese Ermittlungen unterlassen hat, hat sie offensichtlich auch übersehen oder unbedacht gelassen, dass auch ein Dritter, nämlich u.a. die C GmbH, als Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Anschüttung in Betracht kommen kann, sodass in einem solchen Fall die Beschwerdeführerin als Verpflichtete nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 gar nicht heranziehen wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0261, sowie VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128) ist für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise, und zwar unabhängig von einem Verschulden, Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat, sodass für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 damit Voraussetzung ist, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise, und zwar verschuldensunabhängig, gesetzt wurde. Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es auch nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (vgl. u.a. VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0109).
Wie das erkennende Gericht bereits zuvor dargelegt hat, kann aufgrund der gänzlich unterlassenen Ermittlungen der belangten Behörde nicht festgestellt werden, wer das verfahrensgegenständliche Abfallmaterial auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der Beschwerdeführerin aufgebracht hat, wobei zum einen die Beschwerdeführerin selbst im gesamten gegenständlichen Verfahren wiederholt behauptet hat, dass von ihr dieses Abfallmaterial auf keinen Fall aufgebracht wurde, und es hat zum anderen der Amtssachverständige für Verdachtsflächen und Altlasten des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr G, in der Büroverhandlung der belangten Behörde vom 13. Jänner 2025 festgehalten, dass die Möglichkeit besteht, dass der verfahrensgegenständliche Streifen am westlichen Grundstücksrand durch die Planierungsarbeiten auf dem Grundstück der C GmbH entstanden sein konnte, sodass dieser somit nicht ausschloss, dass die C GmbH als Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Anschüttung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der Beschwerdeführerin in Frage kommt. In diesem Fall wäre die Beschwerdeführerin somit überhaupt nicht als Verpflichtete heranzuziehen.
Zur Heranziehung der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin im Grundstückseigentum nach § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0112, sowie VwSlg. 18.523 A/2012, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2012/07/0002) zu verweisen, wonach § 74 Abs. 1 AWG 2002 eine subsidiäre Haftung des Grundstückseigentümers dann vorsieht, wenn der gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande ist oder wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann, wobei aus sonstigen Gründen der Verpflichtete u.a. auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden kann, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen (mangelnde Finanzkraft) dazu nicht in der Lage, dieser also völlig mittel- und vermögenslos und anzunehmen ist, dass ein Zugriff auf den primär Verpflichteten selbst bei Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel voraussichtlich aussichtslos ist.
Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt wurde, wurden auch solche erforderlichen Ermittlungen zu dieser Heranziehung der Beschwerdeführerin gänzlich unterlassen.
Dazu kommt aber auch, dass die belangte Behörde jedenfalls jegliche Ermittlungen dahingehend unterlassen hat, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Anschüttungsmaterial um Abfälle der Altablagerung der bereits stillgelegten „Deponie H“ oder um Abfälle, die mit dieser Altablagerung in keinem Zusammenhang stehen, handelt, wobei die Lösung dieser Frage auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 73 Abs. 4 und 7 AWG 2002 von immenser Wichtigkeit ist, hängt doch damit überhaupt auch die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ab.
Auch in dieser Hinsicht hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungen unterlassen.
Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes kann weder ausgeschlossen werden, dass das verfahrensgegenständliche Anschüttungsmaterial von der Altablagerung der stillgelegten „Deponie H“ stammt, noch, dass dieses aus einer anderen Quelle stammt.
Dem behördlichen Ermittlungsverfahren kann somit nicht entnommen werden, in welchem Konnex die verfahrensgegenständlichen Abfälle mit der bereits stillgelegten „Deponie H“ stehen, insbesondere ob das verfahrensgegenständliche Anschüttungsmaterial von dieser stammt und auf das verfahrensgegenständliche Grundstück verbracht wurde; abgesehen von der Tatsache, dass aufgrund der bisherigen behördlichen Beweisergebnisse, wie dargelegt, nicht festgestellt werden kann, in wessen Auftrag welche konkreten Maßnahmen durchgeführt wurden.
Entscheidungswesentlich ist deshalb, welche Maßnahmen von der Beschwerdeführerin tatsächlich zu verantworten sind, um in weiterer Folge beurteilen zu können, welche abfallrechtlichen Aufträge zur Hintanhaltung einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen von ihr zu setzen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. zuletzt etwa VwGH vom 27. Dezember 2024, Zl. Ra 2024/04/0440) räumt die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte einen prinzipiellen Vorrang ein. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG 2014) zu vervollständigen sind. Wenn die Verwaltungsbehörde aber jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, so sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht erfüllt, so der Verwaltungsgerichtshof.
Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl. u.a. VwGH vom 29. März 2022, Zl. Ra 2021/05/0159).
Seitens der erkennenden Gerichtes wurde bereits zuvor hinreichend dargelegt, dass die belangte Behörde im gegenständliche Verfahren nicht nur jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, um festzustellen, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren überhaupt als Verpflichtete herangezogen werden kann, sondern auch, um festzustellen, ob es sich bei den neu aufgebrachten Abfällen um solche aus der Altablagerung der bereits stillgelegten „Deponie H“ oder um solche Abfälle handelt, die von einer anderen Quelle stammen, wobei von dieser Feststellung überhaupt die Zuständigkeit der belangten Behörde in diesem Verfahren abhängt.
Wie sich aus den zuvor getätigten Ausführungen des erkennenden Gerichtes ergibt, sind noch umfangreiche Ermittlungen durchzuführen, um entscheiden zu können, ob die belangte Behörde für den verfahrensgegenständlichen Auftrag überhaupt zuständig ist und wer überhaupt der Adressat eines solches Auftrages ist, sowie, welche abfallpolizeiliche Maßnahmen im öffentlichen Interesse nun tatsächlich zu setzen sind.
Zum einen fehlen Erhebungen, in wessen Auftrag die verfahrensgegenständliche Anschüttung des Abfalles auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück überhaupt durchgeführt wurden bzw. ob diese mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin erfolgte, um beurteilen zu können, wer als Adressat des abfallrechtlichen Behandlungsauftrages in Frage kommt, und zum anderen ist auch die Herkunft des verfahrensgegenständlichen Anschüttungsmaterials zu klären, wobei im Anschluss - je nach Herkunft dieses Anschüttungsmaterials (Material von der Verdachtsfläche „Deponie H“ oder Material anderer Herkunft) - vom Amtssachverständigen für Abfallchemie oder für Verdachtsflächen und Altlasten (je nach Materialherkunft) zu beurteilen, welche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 erforderlich sind.
Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall, wie dargestellt, diesbezüglich keine Ermittlungen oder allenfalls lediglich ansatzweise und somit keine geeigneten Ermittlungen durchführte und diese zudem - trotz Vorlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung - offensichtlich weitere Ermittlungen führt, kann im gegenständlichen Fall nicht davon gesprochen werden, dass das erkennende Gericht lediglich ergänzende Sachverhaltsermittlungen anzustellen hätte, welche im Interesse der Raschheit durch das erkennende Gericht selbst anstelle der belangten Behörde durchzuführen wären. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa ein einzelnes Sachverständigengutachten lediglich ergänzt werden müsste. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorliegen, weshalb spruchgemäß mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen war.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG 2014 entfallen, wobei zudem auch keine Gerichtspartei die Durchführung einer solchen beantragte.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde in ihrem Verwaltungsverfahren hinreichende Ermittlungen durchgeführt hat, um ihre Annahmen in ihrem angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar darzulegen und zu belegen, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Der Beschluss weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und es folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 u.a. VwGH vom 12. November 2018, Zl. Ra 2018/08/0228 mwN, sowie VwGH vom 27. Dezember 2024, Zl. Ra 2024/04/0440).
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