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LVwG-AV-51/001-2025•LVwG N LVwG-AV-51/001-2025
LVwG-AV-51/001-2025Tribunale amministrativo regionale6 mar 2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Maßnahmenauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), den
BESCHLUSS:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum Verfahrensgang und entscheidungswesentlichen Feststellungen:
Die A GmbH ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Der Amtssachverständige für Naturschutz, C, stellte im Rahmen seiner Tätigkeit auf den Grundstücken Nr. ***, ***, sowie *** und teilweise auch auf dem Grundstück Nr. ***, alle KG ***, am 14. Oktober 2024 eine Anschüttung mit Erdmaterial im Ausmaß von etwa 9.000 m² fest. Er ging davon aus, dass die Anschüttung stellenweise mindestens 50 cm mächtig und mit Plastik verunreinigt wäre. Da die genannten Grundstücke als Hamsterlebensraum anzusprechen wären, durch die Anschüttung es zu einer direkten Schädigung von derzeit auf der Fläche vorkommenden, dokumentierten Feldhamsterindividuen und einem erheblichen Verlust an Lebensraum komme, berichtete der Amtssachverständige für Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft Baden, dass seiner Meinung nach die Verbotstatbestände des § 18 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 teilweise erfüllt seien.
In weiterer Folge beauftragte die Bezirkshauptmannschaft Baden als Abfallrechtsbehörde den Amtssachverständigen für Abfallchemie, die vom Amtssachverständigen für Naturschutz angegebenen Grundstücke zu besichtigen und bekannt zu geben, ob und welche Maßnahmen zu den Anschüttungen erforderlich seien.
Am 19. November 2024 nahm der Amtssachverständige für Abfallchemie, D, u. a. das verfahrensgegenständliche Grundstück in Augenschein und konnte dabei keine Bautätigkeit feststellen und auch keine Personen antreffen.
In weiterer Folge gab er folgende abfallchemische Stellungnahme ab:
„Bei der Anschüttung im Bereich des Grundstückes *** handelt es sich aufgrund der organoleptischen Materialansprach und- der Genese der Abfälle um verunreinigte Aushubmaterialien. Die Aushubmaterialien sind u.a. mit mineralischen Baurestmassen (Beton, Ziegel, Keramik), Asphalt, Schamottsteinen, Schlacken aus metallurgischen Prozessen, Metallteilen und Kunststoffteilen verunreinigt. Aufgrund der vorgefunden bodenfremden Anteile, welche jedenfalls auf mehr als 5 Vol. % abgeschätzt wurden und der Lagerart in loser Schüttung ohne Witterungsschutz auf einem nicht befestigten Untergrund ist aus chemisch-technischer Sicht eine Gefährdung des Grundwassers nicht auszuschließen. Eine Eignung des Aushubmaterials für Geländeverfüllungen bzw. zur Verwendung als Rekultivierungsschicht erscheint auf Basis der vorliegenden Informationen jedenfalls nicht gegeben.
Die gegenständlichen Aushubmaterialien sind einer grundlegenden Charakterisierung gemäß den Vorgaben der DVO 2008 insbesondere unter Berücksichtigung des Anhang 4 sowie des BAWPL 2023 zu unterziehen. Die erforderlichen analytischen Untersuchungen sind von einer befugten Fachanstalt mit staatlich akkreditierter Prüf- und Inspektionsstelle durchzuführen. Die Probenahme hat gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 zu erfolgen. Die Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung beinhalten die Vorgaben der möglichen bzw. notwendigen Entsorgungs- und Verwertungswege.
Der Beurteilungsnachweis für die Anschüttung ist der Behörde unaufgefordert vorzulegen, als Frist hierfür wird der 17.12.2024 vorgeschlagen.“
Mit Schreiben vom 28. November 2024, Zl. ***, übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Baden die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 20. November 2024 der A GmbH zum Parteiengehör. Innerhalb der von der Abfallrechtsbehörde gewährten Frist von einer Woche erstattete die B Rechtsanwälte GmbH als rechtsfreundliche Vertreterin der Grundstückseigentümerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Stellungnahme:
„Sehr geehrte Frau E!
Eingangs möchte ich bekanntgeben, dass unsere Kanzlei die A GmbH rechtsfreundlich berät und auch vertritt.
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.11.2024, Zl. ***, mit dem die gutachterliche Stellungnahme des abfalltechnischen ASV D vom 20.11.2024, Zl. ***, übermittelt wurde. In diesem Schreiben haben Sie unsere Mandantin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer einwöchigen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb offener Frist wird sohin erstattet nachstehende
Stellungnahme:
1. Eingangs ist festzuhalten, dass das Grundstück ***, KG ***, im grundbücherlichen Eigentum der A GmbH steht.
2. Entgegen den Ausführungen im Behördenschreiben sowie in der Stellungnahme des abfalltechnischen ASV wurden auf dem Grundstück *** keine Ablagerungen/Anschüttungen durchgeführt.
Das Grundstück wurde lediglich in Vorbereitung für eine im Frühjahr 2025 geplante landwirtschaftliche Nutzung nivelliert. Zusätzliches Material wurde zu keinem Zeitpunkt eingebracht oder aufgeschüttet. Darüber hinaus haben auch keine Bautätigkeiten auf diesem Grundstück stattgefunden.
3. Das Grundstück *** liegt auf dem ehemaligen Deponiegelände der Deponie F, wobei die Ablagerungen im Bereich des gegenständlichen Grundstücks in den Jahren zwischen 1976 und 1989 stattgefunden und aus Aushubmaterial sowie Bauschutt bestanden haben.
Für den gesamten Deponiebereich wurde damals durch die Behörde in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen wurden die Grundstücke (ehemalige Deponie F) aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen.
Zum erhobenen Vorwurf, unsere Mandantin hätte als Grundeigentümerin Anschüttungen bzw Ablagerung von Aushubmaterial/Bauschutt durchgeführt, ist auszuführen, dass derartige Maßnahmen nicht gesetzt wurden und es sich vielmehr um jenes Material handelt, das damals rechtskonform in die Deponie F eingebracht wurde.
Es wird um schriftliche Bestätigung ersucht, dass in dieser Sache keine weiteren Schritte gegen unsere Mandantin gesetzt werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen“
Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09. Dezember 2024, Zl. ***, wurde die A GmbH wie folgt verpflichtet:
„Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie im Standort ***, KG ***, *** folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Die gegenständlichen Aushubmaterialien sind einer grundlegenden Charakterisierung gemäß den Vorgaben der DVO 2008 insbesondere unter Berücksichtigung des Anhang 4 sowie des BAWPL 2023 zu unterziehen. Die erforderlichen analytischen Untersuchungen sind von einer befugten Fachanstalt mit staatlich akkreditierter Prüf- und Inspektionsstelle durchzuführen. Die Probenahme hat gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 zu erfolgen. Die Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung beinhalten die Vorgaben der möglichen bzw. notwendigen Entsorgungs- und Verwertungswege. Der Beurteilungsnachweis für die Anschüttung ist der Behörde unaufgefordert bis spätestens 17.12.2024 vorzulegen.
2. Die Bauarbeiten sowie jegliche Abänderungen des Geländeniveaus oder der aufgebrachten Anschüttungen auf dem Grundstück ***, KG ***, sind bis zum Vorliegen des Beurteilungsnachweises und der daran anschließenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik zum Beurteilungsnachweis einzustellen.“
Gemäß der Zustellverfügung dieses Bescheides wurde der Bescheid direkt der A GmbH zugestellt.
Innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist erstattete die Liegenschaftseigentümerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründet wurde der Antrag wie folgt:
„
1.1. Der Bescheid der BH Baden vom 9.12.2024, Zl. *** (idF kurz: angefochtener Bescheid), wird in vollem Umfang aus dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bekämpft.
1.2. Die Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in ihrem Recht auf Unterbleiben der Erlassung eines abfallpolizeilichen Auftrags verletzt.
2. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit
2.1. Der angefochtene Bescheid wurde der Bf am 11.12. 2024 durch Hinterlegung im elektronischen Postfach übermittelt. Diese Zustellung war mangelhaft, da die Bf im gegenständlichen Verfahren durch die B Rechtsanwälte GmbH vertreten war/ist. Dies geht auch aus dem Bescheid zweifelsfrei hervor. Eine Zustellung an die Rechtsvertretung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.
Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung niemals zugestellt, es ist aber von einem nicht geheilten bzw nicht heilbaren Zustellmangel auszugehen dies aus nachstehenden Gründen:
a.Die Rsp unterscheidet zwischen dem Empfänger im materiellen und im formellen Sinn. Empfänger im materiellen Sinn ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den nach der Zustellverfügung das Schriftstück zu richten ist. Soweit im ZustG vom Empfänger die Rede ist, ist darunter der Empfänger im formellen Sinn zu verstehen (Bumberger/Schmid, ZustG [2018] § 2 K3).
b.Empfänger im materiellen und formellen Sinn fallen auseinander, wenn ein Zustellbevollmächtigter nach § 9 ZustG bestellt ist. In diesem Fall ist der Zustellbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen. Wird stattdessen derjenige, für den das Dokument seinem Inhalt nach bestimmt ist (materieller Empfänger) als Empfänger bezeichnet, liegt ein Zustellmangel vor, der nur dadurch geheilt wird, dass das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs 3 ZustG; Bumberger/Schmid, ZustG [2018] § 2 K5).
c.Auf die rechtsfreundliche Vertretung umgelegt bedeutet dies Folgendes: Eine gem § 8 Abs 1 RAO zur umfassenden Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG (statt vieler VwGH 24.1.2013, 2012/16/0011). Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließlich Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger im formellen Sinn nach § 2 Z 1 ZustG (§ 13 Abs 4 ZustG; statt vieler VwGH 23.5.2018, Ro 2018/22/0003).
d.Hat ein Rechtsanwalt also der Behörde in einem Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Partei gemäß § 10 Abs 1 AVG bekannt gegeben und im Verfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Anträge eingebracht, kann eine Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides gemäß § 9 Abs 1 ZustG wirksam allein an diesen Rechtsanwalt erfolgen (statt vieler VwGH 26.4.2011, 2010/03/0186).
e.Im gegenständlichen Fall ist die Bf rechtsfreundlich vertreten und war dies der Behörde auch bekannt (dies kann den Ausführungen auf S 3 entnommen werden). Dennoch wurde der Bescheid bis dato nur an die Bf selbst (konkret am 11.12.2024) durch Hinterlegung im elektronischen Postfach zugestellt. Damit liegt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine rechtswirksame Zustellung vor.
f.In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass eine Heilung dieses Zustellmangels nicht in Frage kommt: Eine solche kann nämlich nur erfolgen, wenn das Schriftstück dem zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Photokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt (VwGH 3.10.2002, 2002/08/003). In der vorliegenden Konstellation hat die Bf den angefochtenen Bescheid schlicht mittels E-Mail an ihre rechtsfreundliche Vertretung weitergeleitet, worin kein „tatsächliches Zukommen“ iSd § 9 Abs ZustG zu erblicken ist, weshalb der Zustellmangel nicht als geheilt anzusehen ist.
Aus advokatorischer Vorsicht wird dennoch Beschwerde erhoben.
2.2. Die Bf ist Grundstückseigentümerin und alleiniger Adressat des Behandlungsauftrages gemäß § 73 AWG 2002. Sie ist daher legitimiert, die gegenständliche Beschwerde zu erheben.
3.1. Die Bf ist Alleineigentümerin des Grundstücks *** KG ***. Dieses Grundstück ist als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet. Das Grundstück liegt derzeit brach bzw wurde es in den vergangenen Jahren extensiv landwirtschaftlich genutzt.
3.2. Mit Schreiben der BH Baden vom 28.11.2024, Zl. ***, wurde der Bf die gutachterliche Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen D vom 20.11.2024 übermittelt. In dieser gutachterlichen Stellungnahme führte der ASV aus, es seine auf dem Grundstück *** Anschüttungen mit einer Mächtigkeit von mindestens 50 cm durchgeführt worden, wobei die Herkunft des Materials nicht bekannt sei. Der ASV stellte fest, dass das vorgefundene Aushubmaterial unter anderem mit Baurestmassen, Metallteilen, Kunststoffenteilen etc verunreinigt sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden könne und dass dieses Material für Geländeverfüllungen bzw Rekultivierungszwecke nicht geeignet sei.
Die Behörde teilte in einem mit, dass vorgesehen sei, einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 zu erlassen, in dem die Bf verpflichtet werde, für dieses Material einen entsprechenden Beurteilungsnachweis vorzulegen.
3.3. Fristgerecht wurde von Seiten der Bf am 2.12.2024 eine Stellungnahme eingebracht. In dieser Stellungnahme wurde dargelegt, dass es auf dem Grundstück *** zu keinen Ablagerungen/Anschüttungen gekommen sei, sondern dass sich das Grundstück auf dem ehemaligen Deponiegelände der Deponie F befindet und zur Vorbereitung für eine landwirtschaftliche (Zwischen-)Nutzung im Frühjahr 2025 lediglich geringfügige Nivellierungen durchgeführt worden seien.
3.4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Bf aufgetragen, der belangten Behörde bis zum 17.12.2024 einen Beurteilungsnachweis für die Anschüttung vorzulegen. Darüber hinaus wurde vorgeschrieben, dass sämtliche Änderungen des Geländeniveaus oder der aufgebrachten Anschüttungen auf dem Grundstück bis zum Vorliegen des Beurteilungsnachweises einzustellen seien.
Begründet wird der Behandlungsauftrag ausschließlich damit, dass der ASV für Naturschutz konsenslose Anschüttungen mit Erdmaterial im Ausmaß von etwa 9.500 m² auf dem Grundstück *** vorgefunden hätte. Weiters wird die gutachterliche Stellungnahme des abfalltechnischen ASV sowie die Stellungnahme der Bf wortwörtlich wiedergegeben.
Abschließend führt die belangte Behörde – ohne weitere fachliche oder rechtliche Ausführungen – aus, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der als Bauland-Betriebsgebiet gewidmeten Liegenschaft nicht möglich sei.
3.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
4.1. Erhebliche Begründungsmängel im bekämpften Bescheid
Gemäß § 58 Abs 2 AVG hat die Behörde einen Bescheid zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung des Bescheides sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellung), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG).
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur hat die Behörde im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammenzufassen und basierend auf diesen Ausführungen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Weiters hat die Behörde im Detail die im Verfahren aufgenommenen Beweise zu würdigen, damit nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Erwägungen sie den Sachverhalt für feststehend erachtet. Darauf aufbauend muss die Behörde diesen festgestellten Sachverhalt rechtlich würdigen.
Die Begründung des Bescheides dient dazu, Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen.
Der angefochtene Bescheid weist massive Begründungsmängel auf. Hätte die Behörde eine dem Gesetz entsprechende Begründung im bekämpften Bescheid vorgenommen und hätte sie sämtliche vorliegende Beweismittel beachtet und in weiterer Folge einer Beweiswürdigung unterzogen, wäre sie jedenfalls zu einer abweichenden Entscheidung gelangt und hätte den bekämpften Bescheid, also den vorliegenden abfallpolizeilichen Auftrag nicht erlassen.
Dazu im Einzelnen:
4.1.1. Sachverhaltsfeststellungen
Dem bekämpften Bescheid ist an keiner Stelle der von der Behörde festgestellte Sachverhalt im Detail zu entnehmen. Die Begründung erstreckt sich lediglich darauf, dass die Stellungnahme des zugezogenen abfalltechnischen ASV sowie jene der Bf im Volltext wiedergegeben wurde.
Damit belastet die Behörde den Bescheid letztlich mit einem Begründungsmangel, da „die Behörde mit der bloßen Darstellung des Gutachtens des Sachverständigen, ohne die bei seiner Würdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage (klar und übersichtlich) zusammenzufassen, der ihr nach § 60 AVG 1950 obliegenden Begründungspflicht nicht entspricht.“
Die belangte Behörde führt lediglich aus, dass es nach Aussage der ASV für Naturschutz und Abfalltechnik zu Anschüttungen gekommen sei.
4.1.2. Beweismittel und Beweiswürdigung
Auch ist die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht auf die im Verfahren eingebrachten Beweismittel eingegangen. Wie bereits oben dargelegt, hat sich die belangte Behörde lediglich darauf zurückgezogen, die Eingaben der Bf sowie des abfalltechnischen ASV wortwörtlich wiederzugeben.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde für eine spätere Überprüfung durch das Verwaltungsgericht bzw die Höchstgerichte darzulegen gehabt, weshalb sie den – wie in weiterer Folge noch darzustellen sein wird – falschen Ausführungen des zugezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen und nicht dem Vorbringen der Bf gefolgt ist. Die Erwägungsgründe der belangten Behörde können dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden, da die von Gesetzes wegen geforderte Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise durchgeführt wurde.
Da dem bekämpften Bescheid der von der Behörde festgestellte Sachverhalt nicht entnommen werden kann, ist weder für die Bf noch für das Verwaltungsgericht erkennbar, unter welchem rechtlichen Tatbestand der festzustellende Sachverhalt von der Behörde zu subsumieren gewesen wäre.
Auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung beschränkt sich die Behörde ausschließlich darauf, die ihres Erachtens einschlägigen Bestimmungen zu zitieren.
Bei der gesamten rechtlichen Beurteilung handelt es sich um einen bloßen Textbaustein (beginnen mit „In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, …“ auf S 3 und endend mit „Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.“ auf S 4). Der gegenständliche Sachverhalt wird gerade keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, darzulegen, weshalb sie das Vorliegen von Abfällen annimmt bzw inwiefern eine Normverletzung bzw eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vorliegen würde.
Auch fehlen jegliche rechtliche Ausführungen, weshalb die Bf als Verpflichtete iSd § 73 AWG 2002 anzusehen sei.
Der bekämpfte Bescheid entspricht keinesfalls den gesetzlichen Bestimmungen. Selbstverständlich ist der Bf die Judikatur des VwGH bekannt, wonach Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht als solche im Bescheid gesondert zu kennzeichnen und zu benennen sind, sofern sich die einzelnen Elemente im Bescheid tatsächlich finden (zB jeweils sachverhaltsbezogen). Dies ist im Rahmen des bekämpften Bescheides allerdings nicht erfolgt. Dem Bescheid ist weder der von der Behörde festgestellte Sachverhalt noch die erforderliche Beweiswürdigung sämtlicher Beweismittel oder die darauf aufbauende rechtliche Würdigung/Beurteilung zu entnehmen.
Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt aufgrund der vorgelegten Beweismittel ordnungsgemäß festgestellt, sämtliche Beweismittel entsprechend gewürdigt und einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen, wäre die Behörde jedenfalls zu einer abweichenden Entscheidung gelangt. Die belangte Behörde hätte nämlich erkannt, dass das Material auf dem Grundstück *** aus der darunterliegenden Deponie stammt und nicht angeschüttet wurde und somit weder eine Normverletzung noch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vorliegen würde.
4.2. Zur vermeintlichen Anschüttung
4.2.1. Die belangte Behörde stützt sich im bekämpften Bescheid auf die Ausführungen des naturschutzfachlichen ASV
4.2.2. Dazu ist festzuhalten, dass es auf dem Grundstück ***, KG ***, zu keinem Zeitpunkt zu einer Anschüttung mit Erdmaterial bzw verunreinigtem Aushubmaterial gekommen ist.
4.2.3. Das Grundstück *** steht im Alleineigentum der Bf und dieses wird von einem Landwirt extensiv bewirtschaftet. Als Vorbereitung für die weitere landwirtschaftliche Zwischennutzung im Frühjahr 2025 wurde das Grundstück am 1.10.2024 geringfügig nivelliert. Darüber hinaus war geplant, noch heuer eine ca 15 cm dicke Humusschicht aufzubringen und in weiterer Folge im Frühjahr 2025 eine entsprechende Ansaat vorzunehmen; die Anschüttung mit Humusmaterial wäre für Dezember 2024 geplant gewesen, wurde aber nunmehr aufgrund der anhängigen Verfahren nicht mehr durchgeführt.
4.2.4. Zusätzliches Material (welcher Qualität auch immer) wurde zu keinem Zeitpunkt auf das Grundstück eingebracht bzw aufgeschüttet.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass zudem kein Material aus Nachbargrundstücken auf das Grundstück *** bzw Material vom Grundstück *** auf Nachbargrundstücke verbracht wurde. Beim Material, das sich auf dem Grundstück *** befindet, handelt es sich ausschließlich um jenes Material, das damals in die Deponie F eingebracht wurde (siehe dazu Pkt 4.2.7). Zudem wurde nach Beendigung der Nivellierung noch großflächige Reinigungsmaßnahmen (Einsammeln und Entsorgung von durch die Nivellierung an die Oberfläche getretener Abfälle) von einem befugten Abfallsammler durchgeführt.
Auf dem Grundstück haben zu keinem Zeitpunkt Bautätigkeiten stattgefunden.
4.2.5. Es stimmt, dass zwischen dem Grundstück *** und *** ein Geländesprung/eine Geländekante besteht. Ein sichtbarer Niveauunterschied zwischen den beiden Grundstücken hat von jeher bestanden (siehe dazu beiliegende Fotos, die über Google Earth abrufbar sind, ./1, 2). Zudem ist klar erkennbar, dass das Grundstück *** auch gegenüber den angrenzenden Grundstücken , *** (großteils) und *** () niedriger liegt. Der Ursprung dieses Höhenunterschiedes ist nicht bekannt, könnte aber auf die Deponieschüttung zurückzuführen sein.
4.2.6. Zu den anderen umliegenden Grundstücken , *** und *** () weist das Grundstück der Bf (***) hingegen keinen nennenswerten Niveauunterschied auf (siehe dazu beiliegendes Foto,./3).
4.2.7. Das Grundstück *** ist Teil des ehemaligen Deponiegeländes der Deponie F. Im Bereich des Grundstücks *** ist es in den Jahren zwischen 1976 und 1989 nachweislich zu Ablagerungen von Aushubmaterial sowie Bauschutt gekommen.
Für den gesamten Deponiebereich der Deponie F wurde durch die Behörde in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt.
Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen wurden die Grundstücke (ehemalige Deponie F) 2021 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen. Dies wurde der damaligen Grundeigentümerin sowie der Marktgemeinde *** mit Behördenschreiben vom 15.6.2021, *** (./4), mitgeteilt. Aufgrund der damals durchgeführten Untersuchungen ist sichergestellt, dass von der Deponie auf dem gegenständlichen Grundstück keine Gefährdung der Umwelt (auch nicht des Grundwassers) ausgeht. Dies wurde von Seiten der GKG für die Bf fachlich beurteilt.
Eine Gewässergefährdung, wie sie vom abfalltechnischen ASV nicht ausgeschlossen werden konnte, ist daher nicht denkbar.
Abschließend wird nochmals festgehalten, dass auf dem Grundstück *** keine Anschüttungen (welcher Art auch immer) durchgeführt wurden.
4.3. § 73 AWG 2002 – fehlende Voraussetzungen
4.3.1. Nach § 73 Abs 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid (abfallpolizeilicher Auftrag) aufzutragen, wenn „1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist“.
4.3.2. Auf dem Grundstück *** wurde nachweislich keine Anschüttung durchgeführt. Das Grundstück wurde lediglich zur Vorbereitung auf die landwirtschaftliche Zwischennutzung geringfügig nivelliert. Es wurden sohin keinerlei Abfälle entgegen den gesetzlichen Bestimmungen gelagert/behandelt. Eine Normverletzung bzw eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegen nicht vor.
4.3.3. Die Bf hat keine Anschüttungen auf dem Grundstück *** vorgenommen bzw veranlasst. Sie könnte daher – da sie nicht als Verursacher zu qualifizieren ist – auch nicht Primärverpflichtete eines abfallpolizeilichen Auftrags nach § 73 AWG 2002 sein.
Zudem könnte sie auch nicht schon qua Liegenschaftseigentum als Primärverpflichtete herangezogen werden.
4.3.4. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines abfallpolizeilichen Auftrages lagen gegenständlich nicht vor.
4. 4Zur Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung
Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes aufgrund der vorliegenden Widmung (Bauland-Betriebsgebiet) nicht zulässig sei. Die belangte Behörde führt aber nicht weiter aus, inwiefern diese Ausführungen gegenständlich überhaupt relevant sind.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde ist auch in dieser Hinsicht verfehlt: Es ist richtig, dass das gegenständliche Grundstück jedenfalls seit Mitte der 1980er-Jahre als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet ist. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist in jeder Widmungskategorie zulässig; lediglich hinsichtlich baubewilligungspflichtiger Maßnahmen ist die entsprechende Widmung zu beachten. Durch die gegenständliche Nivellierung sowie die anschließend geplante landwirtschaftliche Zwischennutzung wird kein baurechtlicher Bewilligungstatbestand verwirklicht.
Eine landwirtschaftliche (Zwischen-)Nutzung des Grundstückes ist somit jedenfalls zulässig“
In weiterer Folge beraumte die Abfallrechtsbehörde mit Verfahrensanordnung vom 27. Dezember 2024 für 13. Jänner 2025, 08:30 Uhr, unter anderem betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, eine „Besprechung sowie Überprüfung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer“ an. Der Amtssachverständige für Abfallchemie wurde zu dieser Verhandlung nicht geladen.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Bei der Amtshandlung am 13. Jänner 2025 wurde ein Amtssachverständiger für Verdachtsflächen und Altlasten, nämlich H, beigezogen, und gab dieser bezüglich des Grundstückes Nr. *** folgende Stellungnahme ab:
„Auf dem Grundstück wurde ein ebenes Arbeitsplanum hergestellt. An der nördlichen Grundstücksgrenze ist aktuell ein Geländesprung von ca. 90 cm zum niederer gelegenen Grundstück von Herrn I vorhanden, der laut Aussage des Vertreters der „A“ lediglich durch das Nivellieren der Fläche entstanden sein soll. An der südlichen Grundstücksgrenze ist an den seitlichen Grundstücksgrenzen noch der ursprüngliche Geländeverlauf ersichtlich, welcher etwa 50 cm höher lag und auf das Niveau der angrenzenden Zufahrtsstraße abgesenkt worden ist. Unter der Annahme einer ursprünglich leicht bombierten Geländeoberfläche, wäre die entstandene Böschung an der Nordseite des Grundstückes erklärbar.
Laut Aussage des Vertreters der „A“ ist geplant auf der Fläche Humus aufzubringen und diese vorerst der „Natur“ zu überlassen.“
Aus dem behördlichen Akt ergibt sich zudem Folgendes:
Zumindest auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, wurden Altablagerungen erfasst und diese als Verdachtsfläche „Deponie F“ in die Datenbank der J GmbH eingetragen. In weiterer Folge wurden ergänzende Untersuchungen gemäß Altlastensanierungs-gesetz durchgeführt. Die Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung wurden von der Abfallrechtsbehörde im Verfahren bisher nicht berücksichtigt. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob das Grundstück Nr. ***, KG ***, von diesen Altablagerungen betroffen ist.
Ob und wer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, [weitere] Schüttungen vorgenommen hat, kann auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse auch nicht festgestellt werden; ebenso nicht, ob durch Manipulationen bzw. Geländenivellierungen auf der Liegenschaft der Altablagerungen zum Vorschein kamen. Ausgeschlossen werden kann dies beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht.
Zur Feststellung, ob [neuerliche] Anschüttungen u. a. auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück getätigt wurden, wurde von der Abfallrechtsbehörde zwischenzeitlich dessen Vermessung beauftragt. In diesem Zusammenhang wurde für 06. Februar 2025 eine Verhandlung anberaumt. Die Ergebnisse dieser Vermessung bzw. Verhandlung sind im vorgelegten behördlichen Akt nicht enthalten.
Diese Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs konnten in unbedenklicher Weise auf Grundlage des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. *** getroffen werden.
Gemäß dem im Akt befindlichen Rückschein erfolgte die Zustellung des Bescheides am 12. Dezember 2024 an die Beschwerdeführerin.
§ 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) idF BGBl. I Nr. 200/2021
schreibt vor:
(1) Wenn
[…]
(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Die subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge ist in § 74 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 wie folgt regelt:
(1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.
(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.
(5) Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 138/2017
lautet auszugsweise:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) idF BGBl. I Nr. 205/2022 lauten:
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
[…]
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
Zur mangelhaften Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass innerhalb des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG eine Bevollmächtigung gemäß 10 Abs. 1 AVG durch die Rechtsvertretung der nunmehrigen Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekanntgegeben wurde. Dennoch erfolgte die Zustellung des Bescheides direkt an die Partei und nicht gemäß § 9 Abs. 1 ZustG an deren Rechtsvertretung.
Die Bestellung eines Rechtsbeistandes zum Vertreter entspringt einem Rechtsschutzbedürfnis der Partei. Dieser Vertreter trägt gegenüber der Partei die Verantwortung für die Wahrung ihrer Interessen. Wird er beim Parteiengehör übergangen, dann ist dies ein Verfahrensmangel. Stünde es der Behörde ohne weiteres frei, sich nach ihrer Wahl jeweils an die Partei oder den namhaft gemachten Vertreter zu wenden, wäre § 10 Abs. 1 AVG entbehrlich. Das Parteiengehör ist daher nicht ordnungsgemäß gewährt, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen wird (VwGH 08.11.1995, 95/12/0175).
Hat ein Rechtsanwalt der Behörde in einem Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Partei gemäß § 10 Abs 1 AVG (in einem Schriftsatz) bekannt gegeben und im Verfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Anträge eingebracht, kann eine Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 ZustG wirksam allein an diesen Rechtsanwalt erfolgen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186). Das gleiche gilt, wenn mit der Vollmachtsbekanntgabe in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren eine Stellungnahme abgegeben wird. Demnach war die Zustellung der nunmehr angefochtenen behördlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin rechtsunwirksam.
Gemäß § 7 ZustG gilt – wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen – die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Eine Heilung dieses mangelhaften Zustellvorgangs gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG käme nur in Frage, wenn das Original der behördlichen Entscheidung dem (Rechts-)Vertreter tatsächlich zugekommen wäre. Erhält dieser hingegen lediglich eine Kopie des Dokuments, heilt der Zustellmangel nicht (vgl. VwGH 09.12.2019, Ra 2019/02/0224).
Im Konkreten ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Zustellurkunde, dass der gegenständliche von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid ihr durch elektronische Zustellung mit Zustellnachweis mittels des elektronischen Zustelldienstes BriefButler unter der von der Rechtsmittelwerberin bekanntgegebenen E-Mail-Adresse zugestellt wurde, wobei diese Zustellung auch der Zustellverfügung („Zustellung RSb (dual)“) entsprach. Unbestritten ist auch, dass die erste elektronische Verständigung der Beschwerdeführerin, dass das Dokument für sie bereitliegt, an die Verständigungsadresse *** am 11. Dezember 2024, 15:01 Uhr, erfolgte und am 12. Dezember 2024, 07:19 Uhr übernommen wurde.
Bei einer elektronischen Zustellung ist in dem Zusammenhang maßgeblich, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104).
Unzweifelhaft handelte es sich sohin um ein elektronisches Schriftstück. Durch die Weiterleitung dieses elektronischen Schriftstückes im Original per E-Mail an die ausgewiesene Rechtsvertretung ist davon auszugehen, dass dem Zustellungsbevollmächtigten dadurch das Schriftstück im Original tatsächlich zugekommen ist, wodurch durch das „tatsächliche Zukommen“ des E-Mails samt Originaldatei bei der Rechtsvertretung iSd § 9 Abs. 3 ZuStG von einer Heilung des Zustellmangels auszugehen ist. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Eventualanträge braucht deshalb nicht weiter eingegangen werden.
Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen (oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen).
Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 ist in der Regel derjenige, der einen Abfall ordnungswidrig sammelt, lagert, befördert oder behandelt, oder diese ordnungswidrige Vorgangsweise veranlasst (vgl. VwGH 27.05.1997, 94/05/0087).
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ (und für die Einhaltung der Behandlungspflichten des § 15 leg. cit. Verantwortlicher) der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Der ErläutRV 1009 GP XXIV zu BGBl. I Nr. 9/2011 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen.
Für die Eigenschaft des "Verpflichteten" iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0128). Für die Stellung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 309 ABGB hat (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109).
Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen. Der OGH hat im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 WRG 1959 ausgesprochen, dass danach "jedermann", dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, zur Verantwortung gezogen werden kann, was insbesondere die Konsequenz hat, dass häufig mehrere (juristische und/oder physische) Personen als Verursacher in Betracht kommen, die dann solidarisch haften. Auch wenn die Anlage von einer juristischen Person betrieben wird, können doch die einzelnen gefährdenden Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG 1959 regelmäßig nur von physischen Personen gesetzt werden. Der nach Abs. 1 leg. cit. Verpflichtete ist also nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher, und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Soweit Geschäftsführern - oder auch anderen Mitarbeitern - die schädliche Einwirkung zuzurechnen ist, trifft sie gemeinsam mit dem Anlagenbetreiber als "unmittelbare Täter" eine solidarische Verpflichtung (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0128).
Anders als bei einer Bestrafung aufgrund des Ablagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, geht es beim Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 um die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0128).
Der Begründung der angefochtenen Entscheidung sind keine Feststellungen zu entnehmen, um beurteilen zu können, auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin als Adressat des Maßnahmenauftrages herangezogen wurde. Zwar hat die Rechtsmittelwerberin im behördlichen Verfahren vorgebracht, dass das Grundstück lediglich in Vorbereitung für eine im Frühjahr 2025 geplante landwirtschaftliche Nutzung nivelliert wurde. Es wurden aber keinerlei Feststellungen von der belangten Behörde getroffen, in wessen Auftrag solche Arbeiten durchgeführt worden seien. Zudem liegt auch kein Beweisergebnis vor, ob die vom Amtssachverständigen für Abfallchemie bei seinem Lokalaugenschein am 19. November 2024 angetroffenen Materialien dem verfahrensinkriminierten Grundstück [neu] zugeführt wurden oder bereits auf der Liegenschaft abgelagert waren und in Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen auf Altablagerungen zum Vorschein gekommen sind.
Zur Abfalleigenschaft der verfahrensinkriminierten Materialien ist grundsätzlich festzuhalten:
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
Die belangte Behörde stützt das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes auf die Möglichkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen und verweist in diesem Zusammenhang auf § 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 AWG 2002.
Während im Allgemeinen für einen Normadressaten unter Heranziehung naturwissenschaftlichen Erfahrungswissens nach messbaren objektiven Kriterien die Frage beantwortbar und somit bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt bereits im Vorhinein erkennbar ist, ob etwa eine von ihm gesetzte Maßnahme die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen kann - sodass er in der Lage ist, sein Verhalten so einzurichten, dass er keine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus bewirkt -, handelt es sich bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschafts- oder Ortbildschutzes beeinträchtigt werden, um eine Frage des ästhetischen Empfindens, die - wenn nicht auf Grund der gegebenen Umstände des Einzelfalles die ästhetisch nachteilige und störende Beeinflussung für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig ist - eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf sachverständiger Grundlage, bedarf (VwGH 30.10.2008, 2008/07/0121). Eine Grundlage für die belangte Behörde, wonach sie in ihrer Entscheidung von einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeht, kann vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden.
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (z.B. VwGH 31.03.2016, 2013/07/0284, mwN). Von einer Entledigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe oder Weggabe der Sache gelegen ist.
Sollte der abfallrechtliche Maßnahmenauftrag [lediglich] auf der Liegenschaft bereits abgelagertes Material betreffen und von der Altablagerung der Verdachtsfläche „Deponie F“ umfasst sein, wäre bei diesem jedenfalls der subjektive Abfallbegriff erfüllt.
Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie kann außerdem zweifelsfrei entnommen werden, dass durch die Verunreinigungen der Aushubmaterialien mit mineralischen Braurestmassen (Beton, Ziegel, Keramik), Asphalt, Schamottsteinen, Schlacken aus metallurgischen Prozessen, Metallteilen und Kunststoffteilen im Ausmaß von mehr als 5 Vol. % in Anbetracht des nicht befestigten Untergrundes eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann.
Für die Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 vorliegt (weshalb die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist) und die Sache daher als Abfall im objektiven Sinn einzustufen ist, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung bedarf es idR der Beweisaufnahme durch Sachverständige (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 1 Rz 29 mwN). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer möglichen Beeinträchtigung vorliegen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 2 Rz 43 mwN). Anhand des Sachverständigengutachtens hat die Behörde die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erforderlich ist. In die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat einzufließen, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 für die Bejahung des Erfordernisses der Behandlung ausreicht.
Im abfallrechtlichen polizeilichen Verfahren hat der Amtssachverständige für Abfallchemie die Untersuchung der abgelagerten Materialien gefordert, da er eine Gefährdung des Grundwassers durch die vorgefundenen Verunreinigungen nicht ausschließen konnte, sodass im Beschwerdegegenstand auch der objektive Abfallbegriff erfüllt ist.
§ 74 Abs. 1 AWG 2002 sieht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete unter anderem auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0002).
Wirtschaftliche Gründe (mangelnde Finanzkraft) berechtigen die Behörde nur dann, nicht gegen den primär Verpflichteten iSd § 73 AWG 2002, sondern gegen den subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümer iSd § 74 Abs 1 AWG 2002 vorzugehen, wenn anzunehmen ist, dass ein Zugriff auf den primär Verpflichteten selbst bei Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel voraussichtlich aussichtlos ist.
Wie ausgeführt kann der behördlichen Erledigung nicht entnommen werden, weshalb die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Verpflichtete iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 qualifiziert hat. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Baden ohne weitere Erhebungen die Rechtsmittelwerberin als Eigentümerin des verfahrensinkriminierten Grundstückes verpflichtet hat, erscheint auch nicht abwegig, dass eine Haftung als Liegenschaftseigentümerin in Erwägung gezogen wurde, ohne diese näher zu begründen.
Dass "erforderliche Maßnahmen" im Sinne des § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht nur solche der Abfallbehandlung selbst sein können, sondern auch andere zur Hintanhaltung der Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 dabei in Frage kommen, hat der VwGH in VwGH 23.04.2014, 2013/07/0178, bejaht, ebenso (für Beprobungen) in VwGH 21.02.2002, 2001/07/0103, zur Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 1 AWG 1990 (VwGH 02.05.2019, Ra 2019/05/0062).
Nach der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln von Abfällen. Seit der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, kommt dazu der ausdrückliche Verweis in § 15 Abs. 5b AWG 2002 auf ein Vorgehen nach § 73 Abs. 1 leg. cit., sodass auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a leg. cit. genannten Verpflichtungen ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 leg. cit. erteilt werden kann. Eine Stellung als "Verpflichteter" kann damit im Falle des § 15 Abs. 5b leg. cit. mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler gemäß § 15 Abs. 5a leg. cit. begründet werden (VwGH 27.02.2019, Ra 2019/05/0032).
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 und aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde ist vom VwG die Bestimmung des § 15 Abs. 5a und 5b AWG 2002 zu beachten, wobei in der Heranziehung dieser Bestimmung durch das VwG, wenn auf diese von der vor ihm belangten Behörde nicht Bedacht genommen wurde, keine Überschreitung der Sache des Verwaltungsverfahrens liegt (VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0100).
Entscheidungswesentlich ist deshalb, welche Maßnahmen von der Liegenschaftseigentümerin tatsächlich zu verantworten sind, um in weiterer Folge beurteilen zu können, welche abfallrechtlichen Aufträge zur Hintanhaltung einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen von ihr zu setzen sind.
Kommen mehrere Verpflichtete in Betracht, so haften alle Verpflichteten solidarisch und besteht ein Ermessensspielraum der Behörde, welchen von mehreren Verpflichteten sie in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0100, 26.03.2015, Ra 2014/07/0067).
Nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 sind die erforderlichen Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, vorzuschreiben, die sich am öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) zu orientieren haben.
Dem behördlichen Akt kann nicht entnommen werden, in welchem Konnex die verfahrensgegenständlichen Abfälle mit der Verdachtsfläche „Deponie F“ stehen; insbesondere ob die verfahrensinkriminierten Grundstücksflächen von dieser Altdeponie betroffen sind bzw. ob das Material von dieser Altschüttung stammt und auf die Liegenschaft verbracht wurde; abgesehen von der Tatsache, dass aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse wie dargelegt nicht festgestellt werden kann, in wessen Auftrag welche konkreten Maßnahmen durchgeführt wurden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde – nach Vorlage des behördlichen Aktes an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde – eine „Besprechung sowie Überprüfung“ am 13. Jänner 2025 durchgeführt hat, bei welchem nicht der Amtssachverständige für Abfallchemie, sondern der Amtssachverständige für Verdachtsflächen und Altlasten beigezogen wurde. Ergebnis hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft war gemäß Verhandlungsschrift, dass „hinsichtlich der Anschüttung von amtswegen eine Stellungnahme der Abteilung BD1, Vermessung eingeholt“ wird. Der Amtssachverständige für Altlastentechnik hat lediglich darauf hingewiesen, dass „unter der Annahme einer ursprünglich leicht bombierten Geländeoberfläche die entstandene Böschung an der Nordseite des Grundstückes erklärbar“ sei. Festgehalten wurde von ihm weiters, dass laut Aussage des Vertreters der „A“ geplant [wäre], auf der Fläche Humus aufzubringen und diese vorerst der „Natur“ zu überlassen. Welche Maßnahmen nun aus Sicht der Altlastentechnik zu treffen wären, insbesondere in Zusammenhang mit der angestrebten landwirtschaftlichen Nutzung, kann der Stellungnahme aber nicht entnommen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 23.04.2023, Ra 2019/06/0161, mwN, insbesondere auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind noch umfangreiche Ermittlungen anzustellen, um entscheiden zu können, welche abfallpolizeilichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse nun tatsächlich zu setzen sind bzw. wer Adressat eines solches Auftrages ist:
Einerseits fehlen die Ergebnisse der von der belangten Behörde beauftragten Vermessung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, um prüfen zu können, ob [zusätzliches] Material auf die Liegenschaft gebracht wurde. Andererseits wären die Ergebnisse der von der Landeshauptfrau von Niederösterreich beauftragten Gefährdungsabschätzung der Altablagerung „Deponie F“ im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen, um feststellen zu können, wie das verfahrensgegenständliche Material mit dieser in Zusammenhang steht; insbesondere ob von dieser Deponie auch das Grundstück Nr. ***, KG ***, betroffen war oder ob im Zuge einer Realisierung eines anderen Projektes „lediglich“ Material auf dieses nun verbracht wurde.
Im Anschluss wäre – je nach Herkunft des gegenständlichen Materials (Material von der Verdachtsfläche „Deponie F“ oder Material anderer Herkunft) – vom Amtssachverständigen für Abfallchemie oder vom Amtssachverständigen für Verdachtsflächen und Altlasten (je nach Materialherkunft) zu beurteilen, welche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 notwendig wären.
Darüber hinaus fehlen Erhebungen, in wessen Auftrag die Manipulationen am verfahrensgegenständlichen Grundstück überhaupt durchgeführt wurden bzw. ob die Liegenschaftseigentümerin mit diesen zugestimmt hat, um beurteilen zu können, wer als Adressat des abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages in Frage kommt.
Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall wie dargestellt lediglich ansatzweise ermittelt hat und zudem – trotz Vorlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung – weitere Ermittlungen offensichtlich führt, kann fallbezogen nicht davon gesprochen werden, dass das Verwaltungsgericht lediglich ergänzende Sachverhaltsermittlungen anzustellen hätte, welche im Interesse der Raschheit durch das erkennende Gericht selbst anstelle der belangten Behörde durchzuführen wären. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im Beschwerdegegenstand gegeben sind, weshalb spruchgemäß mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der im Erwägungsteil zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Vorhaben eine Bewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH
28.05. 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0194). Letztlich war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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