progetti
LVwG-AV-1184/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1184/001-2024
LVwG-AV-1184/001-2024Tribunale amministrativo regionale6 mar 2025
Gewerberecht; Verfahrensrecht; Eingabe; Erklärungswert; Bescheidadressat; Beschwerdelegitimation;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins „A“, ZVR-Zahl ***, in ***, ***, vertreten durch den Obmann B, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 27. Juni 2024, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 29. April 2024, Zl. ***, untersagte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** dem „A“, ZVR-Zahl ***, gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz die Durchführung und Ankündigung der für 5. Mai 2024, 16:00 Uhr, im Veranstaltungszentrum ***, ***, ***, beabsichtigten „Info-Veranstaltung“. Begründend wurde ausgeführt, der Verein habe es verabsäumt, die geplante Veranstaltung rechtzeitig gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz anzumelden.
1.2. Gegen diesen Bescheid vom 29. April 2024 erhob der „C“ (ZVR-Zahl ***) mit Schreiben vom 10. Mai 2024 das Rechtsmittel der Berufung.
1.3. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wies die Berufung des „C“ (ZVR-Zahl ***) mit Bescheid vom 27. Juni 2024, Zl. ***, als unbegründet ab. Der Bescheid lautet auszugsweise wie folgt:
„An den
C
Bescheid
Auf Grund der Berufung des Vereins „C“ (ZVR-Nummer ***), vertreten durch den Obmann B, vom 10.05.2024 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 29.04.2024, ***, betreffend die Veranstaltung „Info-Veranstaltung“ am 05.05.2024, Beginn 16 Uhr, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung am 19.06.2024 wie folgt entschieden:
Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.“
Inhaltlich wurde die erstinstanzliche (Bescheid-)Begründung wiederholt.
1.4. Gegen diesen Bescheid vom 27. Juni 2024 erhob der „A“, ZVR-Zahl ***, Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung oder eine meritorische Sachentscheidung zu seinen Gunsten. Weiters führte der beschwerdeführende Verein darin im Wesentlichen aus, dass die geplante Veranstaltung vom Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetzes gemäß § 1 Abs. 4 Z 5 („gewerbebehördlich genehmigte Gastgewerbebetriebsanlage“), Z 6 („baubehördlich bewilligtes Gebäude“) und/oder Z 8 („überwiegend wissenschaftlicher Zweck, Unterrichts- oder Volksbildungszweck“) leg. cit. ausgenommen sei und für eine Anmeldung der Veranstaltung daher kein Raum bestehe. Im Übrigen wurden Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid moniert.
2. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und zwar aus den jeweils angeführten Schriftstücken. Zudem wurde Einsicht in das Zentrale Vereinsregister (ZVR) betreffend den „A“ (ZVR-Zahl ***) und den „C“ (ZVR-Zahl ***) genommen.
3.1. Gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
3.2. Zum Adressaten des angefochtenen Bescheides:
Zum Inhalt eines jeden Bescheides gehört die Bezeichnung des Bescheidadressaten. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Präambel des angefochtenen Bescheides vom 27. Juni 2024 eindeutig der „C“ (ZVR-Zahl ***) als Bescheidadressat identifizieren. Im Adressfeld des Bescheides vom 27. Juni 2024 scheint als Empfänger ebenso der „C“ (ZVR-Zahl ***) auf. Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 27. Juni 2024 klar dargelegt, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Berufung des „C“ (ZVR-Zahl ***) erlassen wurde.
Der Adressat des angefochtenen Bescheides vom 27. Juni 2024 ist damit zweifelsfrei der „C“ (ZVR-Zahl ***).
3.3. Zur Zurechnung der Beschwerde an den „A“ (ZVR-Zahl ***):
Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Aus dem Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes (Bezeichnung des Vereins „A“ als Beschwerdeführer, aber auch die Anführung der zugehörigen ZVR-Zahl ***) sowie der Zeichnung des Beschwerdeschriftsatzes als „A [Absatz] Obmann B“ auf der letzten Seite des Beschwerdeschriftsatzes ergibt sich eindeutig, dass der „A“ (ZVR-Zahl ***) Beschwerde erhoben hat.
3.4. Zur mangelnden Beschwerdelegitimation des „A“ (ZVR-Zahl ***):
3.4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 BVG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).
3.4.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Da der „A“ (ZVR-Zahl ***) nicht Adressat des bekämpften Bescheides vom 27. Juni 2024 ist, kann er durch den an ein anderes Rechtssubjekt – nämlich den Verein „C“ (ZVR-Zahl ***) – gerichteten Bescheid nicht in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt sein.
3.4.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid – unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit – in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Die namens des „A“ (ZVR-Zahl ***) eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.