LVwG N LVwG-AV-81/001-2025

LVwG-AV-81/001-2025Tribunale amministrativo regionale3 mar 2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Anlagen; Hochwasserabflussgebiet; Bewilligungspflicht; eigenmächtige Neuerung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-81/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.81.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.12.2024, Zl. ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird, soweit die Spruchpunkte 1., 3., und 6. des angefochtenen Bescheides betroffen sind, gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Erfüllungsfrist jeweils mit 15.04.2025 neu festgesetzt wird.

2. Die Beschwerde wird, soweit die Spruchpunkte 2., 4. und 10. des angefochtenen Bescheides betroffen sind, gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung von Verfahrenskosten richtet, gemäß § 28 VwGVG insoweit Folge gegeben, als die Kommissionsgebühren in Höhe von € 1.628,40 auf den Betrag von € 1.393,80 herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde dazu als unbegründet abgewiesen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.12.2024 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin unter Anwendung von §§ 32, 38, 98 Abs. 1, 105 und 138 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Durchführung folgender Maßnahmen binnen der jeweils angeführten Frist:

„1. Die Koppelflächen (sogenannte „Gatschkoppeln“) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** sind umgehend zu entfernen bzw. ist ein Betreten der Bereiche durch Pferde ehest möglich zu unterbinden.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

2. Für die Errichtung von Anlagen, welche sich im östlichen Liegenschaftsbereich auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** befinden, d.s. insbesondere das Wirtschaftsgebäude mit dem Hühnerstall, das Einstellgebäude, die Gartenhütte mit dem Schwimmbecken, Zaunanlagen, Futterraufe sowie sonstige über das Geländeniveau ragende Bauteile innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches, ist entweder

a.) ein den Voraussetzungen des § 103 des Wasserrechtsgesetzes 1959 entsprechender Antrag (Projekt 3fach) auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides zu stellen,

oder

b.) die beschriebenen Anlagen innerhalb der genannten Frist zu entfernen.

3. Die Koppelflächen (sogenannte „Gatschkoppeln“) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** sind umgehend zu entfernen bzw. ein Betreten der Bereiche durch Pferde ehest möglich zu unterbinden.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

4. Für die Errichtung von Anlagen, welche sich auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** befinden, d.s. insbesondere Zaunanlagen, Holzhütte und Futterraufe, ist entweder

a.) ein den Voraussetzungen des § 103 des Wasserrechtsgesetzes 1959 entsprechender Antrag (Projekt 3fach) auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides zu stellen,

oder

b.) die beschriebenen Anlagen innerhalb der genannten Frist zu entfernen.

5. Für die Koppelflächen (sogenannte „Gatschkoppeln“) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ist für den Gewässerschutz jedenfalls der Nachweis für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Koppelfläche (gesamter Stickstoffanfall 20 kg/ha und Jahr) zu erbringen. Der tatsächliche Stickstoffanfall auf einer Koppel kann u.a. anhand der ÖAG-Broschüre "Pferde auf Gatschkoppel" ermittelt werden. Hierzu ist ab sofort ein Koppelbuch zu führen bzw. ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen. Eine Kopie dieser Unterlagen ist bis 31. Jänner 2025 der Behörde vorzulegen.

6. Da die Grundstücksfläche bzw. die Koppelfläche auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an ein Gewässer, dem ***, angrenzt, ist jedenfalls ein ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Gewässerrandstreifen mit einer Mindestbreite von 5 m von jeglicher Nutzung frei zu halten. Diese Fläche darf nicht als Koppelfläche genutzt werden. Die derzeit dort befindliche Tränke ist umgehend zu entfernen.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

7. Von den Koppelflächen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, darf es zu keiner direkten Ableitung von Oberflächenwässern kommen. Die derzeitige Muldenausbildung im nordwestlichen Grundstücksbereich für die direkte Ableitung der Oberflächenwässer in den *** ist daher umgehend zu entfernen und das Gelände für die Verhinderung eines direkten Oberflächenwasserabflusses entsprechend herzustellen und ehest möglich zu begrünen sowie zu erhalten.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

8. Auf Gatschkoppeln ist um die Futterraufe bzw. die Tränke allseits eine Befestigung von mindestens 3 Meter herzustellen.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

9. Die Ablaufmulde in den *** am Reitsportplatz auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ist zu entfernen bzw. so auszugleichen, dass es zu einer gleichmäßigen Oberflächenwasserableitung kommt.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

10. Für die Errichtung des Reitsportplatzes, der Zaunanlagen und den bodennahen Abgrenzungen, welche sich auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** befinden, ist entweder

a.) ein den Voraussetzungen des § 103 des Wasserrechtsgesetzes 1959 entsprechender Antrag (Projekt 3fach) auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides zu stellen,

oder

b.) die beschriebenen Anlagen innerhalb der genannten Frist zu entfernen.

11. Das abschwemmbare Material (Holz, Hindernisse für das Springreiten aus Holz, etc.) auf den Grundstücken Nr. ***, ***, beide KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** ist umgehend zu entfernen.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

12. Die begrünte Fläche auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, zwischen der Koppelfläche bzw. dem Reitsportplatz und dem *** darf auf Grund des unmittelbar angrenzenden Gewässers jedenfalls nicht als Koppelfläche genutzt werden.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

13. Zur Verhinderung möglicher Gewässerverunreinigung durch die Wässer aus der Mistlagerstätte auf Grundstück Nr. ***, KG ***, sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, durch die ein Austreten von kontaminierten Wässern in die Umgebung ausgeschlossen werden kann z.B. die Herstellung eines Randwulstes oder einer Rigolrinne oder einer entsprechenden Gefälleausbildung für die Speicherung von verunreinigten Wässern auf der Mistlagerfläche selbst.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

14. Der Pferdewaschplatz auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ist mit einer dichten Ausführung des Waschplatzes und einer geordneten Ableitung der Waschwässer in eine z.B. unterirdische Sammelgrube herzustellen. Es sind weiters Vorkehrungen (z.B. Randwulst oder Gefälleausbildung) zu treffen, durch die ein Ablaufen der Waschwässer auf angrenzende Flächen verhindert wird.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

15. Die Oberflächenbefestigung im Bereich des Schachtbrunnens auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ist jedenfalls so auszuführen, dass Oberflächenwasser nicht zum Brunnen hingeleitet werden kann.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

16. An allen Entnahmestellen, bei denen Brunnenwasser aus dem Schachtbrunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, entnommen wird und bei der ein Wasserbezug für Menschen möglich ist, ist ein Schild mit der Aufschrift „kein Trinkwasser“ anzubringen.

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

17. Die Brücke mit den Holzschwellen auf Eisenträgern im Bereich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, alle KG ***, ist vollständig zu entfernen oder zu erneuern. Späteste Frist für die Entfernung oder die Erneuerung der bestehenden Holzbrücke: 31. Jänner 2025

18. Die derzeit in den Abflussquerschnitt hineinragenden Versorgungsleitungen am Brückentragwerk der Stahlbetonbrücke im Bereich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, alle KG ***, sind so zu befestigen, dass es zu keinen Verklausungen im Hochwasserfall kommen kann (z.B. hochwassersichere Befestigung an der gerinneabwärtigen Seite in einem Schutzrohr am Brückentragwerk).

Späteste Erfüllungsfrist: 31. Jänner 2025

19. Der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerte Pferdemist ist zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwerten, z.B. Verbringung an eine Kompostieranlage, Wirtschaftsdüngerabnahmevertrag, genehmigte Zwischenlagerung (eine Ausbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist gemäß § 2 Z. 2 NAPV ab dem 30.11. verboten).

Späteste Frist für die Entfernung: 15. März 2025“

Zusätzlich schrieb die belangte Behörde Verfahrenskosten wie folgt vor:

„Frau A wird gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:

Kommissionsgebühren

für die mündliche Verhandlung vom 25. November 2024

  • 7 Amtsorgane, Dauer 16 halbe Stunden € 1545,60

  • 6 Amtsorgane, Dauer 1 halbe Stunde € 82,80

einzuzahlender Gesamtbetrag: € 1628,40“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Gutachten der Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik, für Agrartechnik und für Hydrogeologie sowie der Amtstierärztin aus, dass die Beschwerdeführerin als Betriebsinhaberin und Verantwortliche für den Pferdeeinstellbetrieb auf der Liegenschaft ***, ***, einen Pferdeeinstellbetrieb betreiben würde. Es würden die Grundstücke(Gst.) Nr. ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, durch die Pferdehaltung in Anspruch genommen. Eine wasserrechtliche Bewilligung hierfür liege nicht vor.

Eine solche könne auch nicht erwirkt werden, weil die sogenannten „Gatschkoppeln“ auf den Gst. Nr. *** und *** in einem 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich zu liegen kämen. Bei der „Gatschkoppel“ auf Gst. Nr. *** komme es auf Grund des fehlenden Bewuchses und der muldenförmigen Ausbildung zu einer direkten Einleitung von Oberflächenwässern aus der Koppelfläche in den ***. Diese liege zum Teil in einem 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich. Die Oberflächenwässer aus dem Reitsportplatz auf Gst. Nr. *** würden über eine Ablaufmulde direkt in den *** abgeleitet. Auf Grund der derzeitigen Ausführung der Mistlagerstätte auf diesem Grundstück seien Gewässerverunreinigungen nicht auszuschließen. Die Waschwässer vom Pferdewaschplatz auf Gst. Nr. *** würden auf angrenzende Fahr- und Manipulationsflächen bzw. auf unbefestigte Flächen (Böschungsflächen) abgeleitet. Die Mistlagerung auf Gst. Nr. *** erfolge auf unbefestigtem Boden. Es seien daher eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 WRG 1959 gegeben.

Einwirkungen auf Gewässer, die mittelbar oder unmittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigten, seien nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 WRG 1959 sei erfüllt, weil die oben genannten Maßnahmen geeignet wären, eine solche Beeinträchtigung der Beschaffenheit herbeizuführen.

Weiters befänden sich mehrere Anlagen auf den genannten Grundstücken innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs des ***. Dafür sei eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 erforderlich, welche jedoch nicht vorliegen würde. Die Anlagen stellten somit eigenmächtig vorgenommene Neuerungen im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar, wobei ein Alternativauftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 hätte erlassen werden können.

Die Brücke mit Holzschwellen auf Eisenträgern sei zu beseitigen, weil diese in einem baulich desolaten Zustand sei und bei einem Hochwasser Verklausungen durch sich lösende Bauteile nicht auszuschließen seien.

Zum auf dem Gst. Nr. *** befindlichen Schachtbrunnen sei auszuführen, dass für diesen keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, da die entnommene Wassermenge ausschließlich dem notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf diene.

Die vorgeschriebenen Maßnahmen hätten sich zum Schutz der in § 105 WRG 1959 angeführten öffentlichen Interessen als erforderlich erwiesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde mit E-Mail vom 10.1.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„[…] Der Grundeigentümer B sowie Pächterin A sind nie über den sogenannten 30 jährigen Hochwasserabflussbereich behördlich, welches meiner Ansicht verpflichtend gewesen wäre, informiert worden.

Es wurden in diesem Gebiet Investitionen von über 30.000 Euro getätigt. Der eigene Grund und Boden wurde entwertet. Im Jahr 2012 wurde ein Pferdestall für über 20 Pferde errichtet. Dieser wurde auch genehmigt. Dies impliziert auch genügend Koppelflächen. Die Koppeln sind schon VOR der Klassifizierung des Hochwasserabflussbereichs errichtet worden. Somit lege ich Beschwerde gegen Punkt 1, 2, 3, 4, 6 und 10 ein.

Ad Punkt 5 ist anzumerken, dass es eine Verbindung zum Stallgebäude gibt, welches mittels mobiler Panäle errichtet wurde.

Ad Punkt 6 wird nicht genützt

Ad Punkt 7 ist erledigt.

Ad 8 ist erledigt.

Ad Punkt 9 ist erledigt.

Ad Punkt 11 erledigt.

Ad Punkt 12 war nie eine Koppelfläche.

Ad Punkt 13 wurde von Firma C erledigt.

Ad 14 wurde von Firma C erledigt.

Ad Punkt 15 ist erledigt.

Ad Punkt 16 ist erledigt.

Ad Punkt 17 wurde entfernt.

Ad Punkt 18 ist erledigt.

Ad Punkt 19 ist erledigt bis 15. März.

Weiters erhebe ich Beschwerde die Kosten für das Verfahren zu tragen, da die Verhandlungen rechtswidrig war.

Trotz meiner Entschuldigung während der Verhandlung da meine Schwiegermutter im Sterben lag und ich als dipl. Krankenschwester ihr ermöglichen musste sanft einzuschlafen wurde rücksichtslos die Verhandlung ohne mich weitergeführt.

Ebenso war es rechtswidrig, dass meine Tochter zur Verhandlung erscheinen musste. Es wurde ihre Dienstprüfung angezweifelt und von Fr. D die Verhandlung unterbrochen um ihr nahe zu legen sie soll sich von ihrer Famile fernhalten. Dieser psychische Druck führte dazu, dass meine Tochter um Versetzung ansuchte. Das sittenwidrige Verhalten der Behörde impliziert eine Sippenhaftung welche es in Österreich rechtlich nicht gibt.

Nach der Verhandlung die durchgehend geführt wurde, ohne dass mein Lebenspartner und meine Tochter Pause hatten geschweigedenn Nahrung zu sich nahmen - dies grenzt ja schon an psychischer Gewalt.

Das Vorgehen der Behörde kann ich mir in einem Rechtsstaat so nicht vorstellen. Daher habe ich die Volksanwaltschaft bemüht, sich den Fall anzusehen.

Hochachtungsvoll

A“

3. Feststellungen:

3.1. Die Grundstücke (Gst.) Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***,Gemeinde ***, stehen im Eigentum von B, geb. am ***. Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht als öffentliches Gut im Eigentum der Marktgemeinde ***. Das Gst. Nr. *** steht als öffentliches Wassergut im Eigentum der Republik Österreich. Auf Gst. Nr. *** und im Bereich des Gst. Nr. *** in dessen wesentlichen Bereich verläuft der ***, ein Fließgewässer. Die Gst. Nr. ***, ***, *** und *** hat B an die Beschwerdeführerin A verpachtet, auf diesen befindet sich ein landwirtschaftlicher Pferdeeinstellbetrieb, der von der Beschwerdeführerin geführt und betrieben wird. Die baulichen Anlagen des Betriebes wurden im Jahr 2012 errichtet.

3.2.1. Die Lage vor Ort stellt sich auszugsweise dar wie folgt, wobei der violett schraffierte Teil der Karte das HQ30-Hochwasserabflussgebiet zeigt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

3.2.2. Auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, befinden sich im Wesentlichen eingezäunte Koppelflächen mit Futterraufen und Tränken (insgesamt ca. 400 m2 in drei Teilbereiche unterteilt), Wirtschaftsgebäude mit Hühnerstall, Einstellgebäude für die Kraftfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte, eine Gartenhütte, ein eingehaustes Schwimmbecken mit einer dazwischenliegenden überdachten Fläche (genutzt für das Aufstellen eines Tisches und Gartensesseln). Die Koppelflächen sind mit einem Sand-Kies-Gemisch befestigt, wobei die Trennung des Sand-Kies-Gemisches zum gewachsenen Boden augenscheinlich mit einem Vlies (an den Rändern ist teilweise ein Vlies erkennbar) erfolgt. Eine Grasnarbe ist nicht vorhanden, die Koppelflächen sind nicht bepflanzt. Es handelt sich um sogenannte „Gatschkoppeln“ ohne ständigem Bewuchs. Weiters war auch keine Befestigung um die Futterstelle und Tränken vorhanden. Die Koppelflächen mit den Futterraufen, teilweise das Wirtschaftsgebäude mit dem Hühnerstall, das Einstellgebäude, wie auch das Schwimmbecken mit der Gartenhütte und der überdachten Fläche befinden sich im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30) des ***.

Auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, befinden sich eingezäunte Koppelflächen (insgesamt ca. 400 m2 in drei Teilbereiche unterteilt) mit einer Futterraufe. Weiters eine Holzhütte (für die Lagerung von Satteln und Zaumzeug. Die Koppelfläche unmittelbar neben dem asphaltierten Geh- und Radweg ist in ähnlicher Form (mit einem Sand-Kies Gemisch) befestigt wie die Koppelflächen auf der Gst. Nr. ***, KG ***. Die eingezäunte Koppelfläche unmittelbar neben dem *** ist mit einem Sand-Grobschotter-Gemisch befestigt. Eine Grasnarbe ist nicht vorhanden, die Koppelflächen sind nicht bepflanzt. Es handelt sich um sogenannte „Gatschkoppeln“ ohne ständigem Bewuchs. Um die Futterstelle und Tränke ist keine Befestigung vorhanden. Die Koppelflächen ragen teilweise bis zur Böschungsoberkante des ***. Es befinden sich alle Koppelflächen mit der Futterraufe, die Zaunanlagen und die Holzhütte mit Sitzgelegenheit im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30) des ***.

Auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, befinden sich Koppelflächen (insgesamt ca. 900 m2 in fünf Teilbereiche unterteilt), ein runder Reitplatz (Roundpen) und eine teilweise überdachte Schrittmaschine (beide im östlichen Grundstücksbereich).

Die Koppelflächen besitzen keine Grasnarbe und die Futterstellen als auch die Tränken haben keine Befestigung. Die Koppelflächen sind mittels Zäunen abgegrenzt. Das Grundstück grenzt im westlichen Bereich an den ***.

Zwischen der Koppelfläche und dem *** befindet sich eine großteils begrünte Fläche, auf der Holz gelagert wird. Auf dieser Fläche konnte weiters auch Pferdekot festgestellt werden, was zumindest auf eine zeitweise Nutzung der Fläche als Koppelfläche hindeutet. Dafür deutet auch die festgestellte Tränke hin. Jedenfalls am 25.11.2024 kam es auf Grund des fehlenden Bewuchses und der muldenförmigen Ausbildung zu einer direkten Einleitung von Oberflächenwasser aus der Koppelfläche in den ***. Der westliche Teil der Liegenschaft befindet sich geringfügig im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30) des ***. Die Koppelfläche auf diesem Grundstück ist davon nicht betroffen.

Auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, befindet sich ein Reitsportplatz und ein Stallgebäude mit überdachter Paddockfläche (die Bodenoberfläche der Paddockflächen wurde als Beton ausgeführt). Im östlichen Grundstücksbereich befinden sich eine Mistlagerstätte, ein Pferdewaschplatz und ein Brunnen. Angrenzend an den Mistlagerbereich grenzt ein Raum an, in dem eine Toilettanlage untergebracht ist. Die Abwässer werden in die unterhalb der Mistlagerstätte befindlichen Güllegrube abgeleitet. Es können können auch die Oberflächenwässer aus der Paddockfläche mittels einer Verrohrung in die Güllegrube abgeleitet werden. Im westlichen Grundstücksbereich grenzt eine begrünte Fläche bis zum *** an den Reitsportplatz an. Auf dieser Fläche befindet sich auch eine Holzhütte mit einer Sitzgelegenheit. Weiters befindet sich dort eine Ablaufmulde, über die jedenfalls bis zum 25.11.2024 die Oberflächenwässer aus dem Reitsportplatz direkt in den *** abgeleitet wurden. Der westliche Teil dieser Liegenschaft, darunter ein Teil des Reitsportplatzes, Zaunanlagen und bodennahe Abgrenzungen, befindet sich im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30) des ***.

3.3. Die auf den oben genannten Grundstücken als „Gatschkoppeln“ angesprochenen Flächen ohne Oberflächenbefestigung und ohne Bepflanzung sind aus wasserfachlicher Sicht innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches unzulässig und nicht bewilligungsfähig. Es besteht die Gefahr einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung der Beschaffenheit des ***.

3.4. Bei der mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein, die die belangte Behörde durchführte, nahmen 7 Amtsorgane für die Dauer von 16 halben Stunden und 6 Amtsorgane für die Dauer von einer halben Stunde teil. Ein amtliches Organ nahm als Vertreterin der Vollstreckungsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Krems teil.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***. Weiters wurde Einsicht genommen in das Kartenprogramm „imap“ und die Grundstücksdatenbank des Landes NÖ.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen waren anhand des offenen Grundbuches zu treffen. Dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin des gegenständlichen Pferdeeinstellbetriebes anzusehen ist, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 25.11.2024 und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In ihrer Beschwerde gibt sie überdies selbst an, Pächterin der genannten Grundstücke zu sein. Die Feststellung, dass die baulichen Anlagen des Einstellbetriebes im Jahr 2012 errichtet wurden, beruht auf dem insoweit plausiblen Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zu Pkt. 3.2.1. waren durch Einsichtnahme in das Kartenprogramm „imap / NÖ-Atlas“ des Landes NÖ zu treffen, welches auch bereits von den ASV bei der Erstellung deren Gutachten als Grundlage herangezogen wurde (s. insb. das Gutachten des ASV für Wasserbautechnik, VH-Schrift der Behördenverhandlung vom 25.11.2024, S. 2ff). In diesem ist der 30-jährliche Hochwasserabflussbereich des *** anhand der vom Land Niederösterreich durchgeführten Abflussstudie ausgewiesen. Die Studie und der Ausweis als HQ30-Abflussgebiet stammen aus dem Jahr 2007. Im Übrigen wurde in der Beschwerde das ausgewiesene und hier in Rede stehende Hochwasserabflussgebiet nicht angezweifelt, sodass für das erkennende Gericht keine Veranlassung bestand, die Validität der Daten zu hinterfragen.

Die Feststellungen zu 3.2.2. und 3.3. waren anhand der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten der ASV für Wasserbautechnik, Agrartechnik und Hydrogeologie zu treffen. Diese nahmen am von der belangten Behörde am 25.11.2024 durchgeführten Ortsaugenschein teil, konnten sich also selbst von den Gegebenheiten vor Ort ein Bild machen. Die abgegebenen fachlichen Stellungnahmen erwiesen sich für das erkennende Gericht als schlüssig und widerspruchsfrei und korrespondieren mit den Angaben zum 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich im Kartenprogramm „imap / NÖ-Atlas“. Sie konnten deshalb dieser Entscheidung ohne das Erfordernis einer Ergänzung zugrunde gelegt werden. Die Gutachten werden überdies in der Beschwerde nicht bestritten, insbesondere wird ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Feststellungen zu Pkt. 3.4. waren anhand der Angaben im angefochtenen Bescheid sowie anhand der Teilnehmerliste zur Behördenverhandlung vom 25.11.2024 zu treffen.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

(3) – (5) […]

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

[…]

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) […]

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

[…]

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:

„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

[…]

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

[…]“

5.3. § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung lautet auszugsweise:

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. […]“

6. Erwägungen:

6.1. Eingangs ist auszuführen, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077, mHa u.a. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262, und 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Der angefochtene Bescheid umfasst insgesamt 19 (inhaltliche) Spruchpunkte sowie die vorgeschriebenen Verfahrenskosten. Es handelt sich dabei um trennbare Absprüche, sodass es möglich und zulässig ist, jeden Spruchpunkt einzeln zu bekämpfen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Spruchpunkt, der nicht in Beschwerde gezogen wurde, für sich genommen der Rechtskraft fähig ist und nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird, sofern keine zulässige Beschwerde erhoben wurde.

Der Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin ist als Prozesserklärung ausschließlich nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 13.8.2024, Ra 2022/02/0217). Diesem ist nun zunächst zu entnehmen, dass mit der Beschwerde – abgesehen von den vorgeschriebenen Verfahrenskosten – die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 6. und 10. des Bescheides bekämpft werden sollten (Arg. „Somit lege ich Beschwerde gegen Punkt 1, 2, 3, 4, 6 und 10 ein.“). Zu den übrigen Spruchpunkten wird überwiegend vorgebracht, dass die darin vorgeschriebenen Maßnahmen bereits „erledigt“ seien, die Beschwerdeführerin also erkennbar keinen Willen hatte, diese Punkte ebenso in Beschwerde zu ziehen, zumal die Beschwerde kein Vorbringen zu den letztgenannten Spruchpunkten enthält. Eine widersprüchliche Prozesserklärung zum Umfang der Beschwerde, welche durch das erkennende Gericht aufzuklären gewesen wäre, liegt sohin nicht vor.

Das bedeutet, dass sich die Beschwerde ausschließlich auf die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 6. und 10. des Bescheides und die vorgeschriebenen Verfahrenskosten bezieht. Die übrigen Spruchpunkte 5., 7. bis 9. und 11. bis 19. des Bescheides sind demnach rechtskräftig.

6.2. Zu den Spruchpunkten 1., 3. und 6. des Bescheides:

Jeweils mit Spruchpunkt 1. und 3. verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zusammengefasst, die dort jeweils angeführten „Gatschkoppeln“ „umgehend zu entfernen bzw. […] ein Betreten der Bereiche durch Pferde […] zu unterbinden.“ Mit Spruchpunkt 6. schrieb die belangte Behörde vor, einen bewachsenen Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 Metern von jeglicher Nutzung frei zu halten. Diese Fläche dürfe nicht als Koppelfläche genutzt werden und die dort befindliche Tränke sei zu entfernen.

In Bezug auf die darin geforderten Maßnahmen ist auf § 32 WRG 1959 zu verweisen. Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 WRG 1959 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Die Bewilligungspflicht nach § 32 leg. cit. ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151). Nach der Rechtsprechung unterliegen u.a. Einwirkungen durch Exkremente einer Pferdekoppel der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 (VwGH 23.3.2006, 2003/07/0135).

Wie festgestellt, ist beim Betrieb einer sogenannten „Gatschkoppel“, also einer Koppel ohne Grasnarbe und ohne Bewuchs, eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten. Dabei ist nicht die Errichtung einer Koppel als solcher das die Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 auslösende Element. Vielmehr geht es um die konkrete Nutzung der Koppeln. Dementsprechend führte der ASV für Wasserbautechnik in seinem Gutachten aus, dass eine Verwendung der in Rede stehenden Flächen ausschließlich als „Grünkoppeln“, sohin begrünten und bepflanzten Koppeln, aus wasserfachlicher Sicht zulässig wäre. Ferner ist der Eintritt einer Gewässerverunreinigung selbst für die Bewilligungspflicht nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Die hier in Rede stehenden „Gatschkoppeln“ befinden sich in unmittelbarer Nähe des *** und innerhalb der Anschlagslinien eines 30-jährlichen Hochwassers. Es liegt demnach innerhalb des natürlichen Laufs der Dinge, dass diese Fläche bei einem solchen Hochwasser überflutet wird, und der sich auf den „Gatschkoppeln“ befindliche Morast, Gatsch und Pferdekot in das Gewässer gespült wird, was die Gefahr einer nachteiligen Einwirkung auf die Gewässerbeschaffenheit mit sich bringt.

6.3. Zu den Spruchpunkten 2., 4. und 10. des Bescheides:

6.3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist unter anderem zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes muss nach der Rechtsprechung alles verstanden werden, was durch die Hand des Menschen „angelegt“, also errichtet wird (vgl. VwGH 23.4.2014, 2013/07/0090).

Eine „Erheblichkeitsschwelle“ oder Geringfügigkeitsschwelle für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es genügt bereits eine Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen dieser Bewilligungspflicht (VwGH 17.6.2010, 2010/07/0028).

6.3.2. Wie festgestellt, wurden auf dem Gst. Nr. *** insbesondere ein Wirtschaftsgebäude mit Hühnerstall, das Einstellgebäude, eine Gartenhütte mit Schwimmbecken, Zaunanlagen und eine Futterraufe errichtet. Auf Gst. Nr. *** wurden insbesondere Zaunanlagen, eine Holzhütte und eine Futterraufe errichtet. Auf Gst. Nr. *** wiederum wurden insbesondere ein Reitsportplatz, Zaunanlagen und bodennahe Abgrenzungen, errichtet. Dabei handelt es sich um „Anlagen“ im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959, wurden diese denn unzweifelhaft durch Menschenhand errichtet.

Solche Anlagen sind dann wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereichs fließender Gewässer errichtet werden. Gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 gilt als Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 1 leg. cit. das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die oben genannten Anlagen befinden sich nun – zumindest teilweise – innerhalb der ausgewiesenen Grenzen des HQ30-Gebiets. Daraus folgt, dass für sie, soweit sie sich innerhalb dieser Grenzen befinden, eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich ist.

6.3.3. Die Beschwerde bringt nun vor, die Reitsportanlage sei im Jahr 2012 nach Erteilung einer Genehmigung errichtet worden, womit wohl die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung gemeint ist. Diese besteht jedoch unabhängig von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, eine baubehördlich Bewilligung kann also eine notwendige wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen.

Wie oben ausgeführt, erfolgte zudem die letzte Einstufung des HQ30-Abflussbereichs anhand der vom Land Niederösterreich durchgeführten Gewässerabflussstudie im Jahr 2007, sohin fünf Jahre vor dem von der Beschwerdeführerin angeführten Zeitpunkt der Errichtung der Reitsportanlage.

Zusätzlich wäre für die Frage, ob eine Anlage im Hochwasserabflussbereich im Sinne des § 38 WRG 1959 einer Bewilligungspflicht unterliegt oder als „Altbestand“ gleichsam „immunisiert“ ist, allenfalls der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserrechtsnovelle 1990 maßgeblich. Bis zum 30.6.1990 waren als Hochwasserabflussgebiete – sofern bei den Gemeinden in den Abdrucken der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährliche Hochwässer nicht ersichtlich gemacht worden waren – jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden. Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfinden, wurden vom VwGH nicht mehr als „häufig“ bezeichnet. Erst mit Inkrafttreten dieser Novelle am 1.7.1990 gilt als Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. 30-jährliche Hochwässer sind solche, die sich im Durchschnitt alle 30 Jahre wiederholen. Für die vor dem 1.7.1990 errichteten Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 bedeutet dies, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht schon dann einzuholen ist, wenn die Anlage innerhalb eines Gebietes liegt, welches bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet wird, vielmehr die wasserrechtliche Bewilligungspflicht erst dann eingetreten ist, wenn die Anlage auf einer Fläche errichtet wurde, die erfahrungsgemäß häufig überflutet wurde (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 38 Rz 23 mHa VwGH 26.1.2012, 2010/07/0080).

Dass die gegenständlichen Anlagenteile in der Form, wie sie anlässlich der behördlichen Verhandlung im November 2024 vorgefunden wurden bereits im Jahr 1990 errichtet gewesen wären, wurde nun nicht einmal behauptet. Sohin war das Vorliegen eines Altbestandes, für den bei Erfüllen der Voraussetzungen eine Bewilligung fingiert worden wäre, nicht zu prüfen.

6.4. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Gemäß § 138 Abs. 2 leg. cit. hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (VwGH 26.3.2009, 2005/7/0038). Als Neuerung ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betroffene Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung und Nutzung eines solchen von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG 1959 im Sinne des § 138 Abs. 1 leg. cit. darstellt (VwGH 17.6.2010, 2008/07/0131).

Wie oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin Anlagen errichtet, sohin Maßnahmen gesetzt, und diese Anlagen seitdem auch benutzt ohne, dass sie die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 eingeholt (gehabt) hätte. Gleichsam besteht für die Nutzung der im HQ30-Gebiet liegenden „Gatschkoppeln“ eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, handelt es sich dabei um eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959. Dass die Beschwerdeführerin dabei Pächterin der Liegenschaften, auf denen der gegenständliche Einstellbetrieb errichtet wurde, ist und nicht Grundstückseigentümerin, ist für die Frage der Stellung als Verpflichteter im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ohne Belang (vgl. VwGH 28.7.1994, 92/07/0154).

Die belangte Behörde hat zu den Spruchpunkten 2., 4. und 10. des angefochtenen Bescheides auf Grundlage der fachlichen Aussagen des von ihr beigezogenen ASV für Wasserbautechnik einen – vom erkennenden Gericht im Ergebnis nicht zu beanstandenden – Alternativauftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilt. Ein solcher Auftrag bedeutet, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die eigenmächtigen Neuerungen nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Die belangte Behörde hat zwar die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen der im Spruch genannten Frist die bezeichneten Anlagen zu entfernen; Ihr wurde aber alternativ gleichsam die „Chance“ eingeräumt, nachträglich binnen der gesetzten Frist um die Erteilung der geforderten wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen. Wiewohl an dieser Stelle anzumerken ist, dass die eigentliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit erst in dem auf Grund eines Antrages des Bewilligungswerbers durchgeführten Bewilligungsverfahren zu erfolgen hat, steht der Beschwerdeführerin mit dem erteilten Alternativauftrag der Weg zu einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung grundsätzlich offen. Dazu wird ein Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung samt entsprechendem Einreichprojekt (s. § 103 WRG 1959) binnen der gesetzten Frist bei der belangten Behörde einzubringen sein.

Im Ergebnis war die Beschwerde in der Sache als unbegründet abzuweisen, wobei zu den Spruchpunkten 1., 3. und 6. die Leistungsfrist (d.i. die Erfüllungsfrist) neu festzusetzen war.

6.5. Zu den im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Verfahrenskosten:

6.5.1. Die belangte Behörde schrieb im Bescheid unter Anwendung von § 77 AVG und § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung für die mündliche Behördenverhandlung vom 25.11.2024 Kommissionsgebühren in der Höhe von insgesamt € 1.628,40 vor.

Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Dabei ist die Behörde verpflichtet, die Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 76 AVG zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen (vgl. VwGH 10.8.2000, 99/07/0184).

Nach der Rechtsprechung ist die Vorschreibung von Kommissionsgebühren in einem wasserrechtlichen Auftragsverfahren zulässig: So hat der VwGH ausgesprochen, dass es zulässig ist, die Kommissionsgebühren in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß §§ 50 und 138 WRG 1959 für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung demjenigen vorzuschreiben, der die Amtshandlung verschuldet hat, weil ihre Notwendigkeit auf eine Verletzung seiner Instandhaltungspflicht zurückzuführen war (VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123).

Nichts Anderes kann für den vorliegenden Fall gelten:

Zum einen war die am 25.11.2024 von der belangten Behörde durchgeführte Augenscheinverhandlung samt Fortsetzung am nahe gelegenen Gemeindeamt der Gemeinde *** zur Ermittlung des notwendigen Sachverhalts nicht untunlich. Ohne einen Lokalaugenschein wären die Gegebenheiten vor Ort zweckmäßigerweise nicht zu erheben gewesen, dieser erwies sich deshalb als erforderlich, um die Anlagen und deren Situierung innerhalb oder außerhalb des Hochwasserabflussbereichs des *** zu lokalisieren sowie die Frage der Beeinträchtigung von Gewässern zu klären. Zur Beantwortung dieser Fragen waren Erhebungen durch Sachverständige erforderlich, sodass sich die Beiziehung der ASV für Agrartechnik, für Wasserbautechnik und für Hydrogeologie sowie der Amtstierärztin nicht als rechtswidrig erweist.

Zum zweiten trifft die Beschwerdeführerin das nach § 76 Abs. 2 AVG notwendige Verschulden an der durchgeführten Behördenverhandlung. Dieses kann nämlich insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658; 22.4.2004, 2004/07/0042), also z.B. für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat (VwSlg 6939 A/1966). Wie oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG einerseits und § 32 WRG 1959 andererseits für die hier spruchgegenständlichen Anlagen nicht eingeholt und einen insofern konsenslosen Zustand durch die Nutzung der Anlagen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, aufrechterhalten. Sie ist als Verpflichtete im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 überdies als Beteiligte (gemäß § 8 AVG) anzusehen.

6.5.2. In Bezug auf die Höhe der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren ist die Beschwerde jedoch teilweise im Recht:

Wie der Beilage zur Verhandlungsschrift vom 25.11.2024 zu entnehmen ist, nahm als amtliches Organ der belangten Behörde auch eine Vertreterin des Fachgebietes Vollstreckungen teil. Soweit das hier in Rede stehende Auftragsverfahren nach dem WRG 1959 betroffen ist, erwies sich die Teilnahme dieser Behördenvertreterin nicht als notwendig im Sinne des § 77 Abs. 2 AVG. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kommissionsgebühren waren deshalb im Umfang von einem Amtsorgan für die Dauer von 17 halben Stunden zu reduzieren. Da gemäß § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung die Kommissionsgebühren mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt werden, beträgt die Reduktion insgesamt € 234,60. Die Beschwerdeführerin hat deshalb Kommissionsgebühren in Höhe von gesamt € 1.393,80 zu entrichten.

6.5.3. Schließlich ist die Zulässigkeit der Vorschreibung von Kommissionsgebühren nicht an die Voraussetzung der Teilnahme des Beteiligten an der Amtshandlung selbst geknüpft (VwGH 31.3.2005, 2004/07/0058). Das Gericht verkennt nun nicht die für die Beschwerdeführerin belastende Situation, die dazu geführt hat, dass sie die Behördenverhandlung vorzeitig verlassen hat. Wie ausgeführt, erwies sich die mündliche Behördenverhandlung unter Zuziehung der genannten Sachverständigen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne der §§ 37 und 39 AVG rechtlich als erforderlich. Hätte die belangte Behörde demnach die Verhandlung, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, unterbrochen und an einem anderen Tag fortgesetzt, so wäre die Beschwerdeführerin rechtlich dennoch zum Tragen der Kommissionsgebühren verpflichtet gewesen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der – nicht beantragten – Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da sich der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt erwiesen. Bei der Frage der Bewilligungspflicht der im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** liegenden Anlagenteile führte auch eine Wahrunterstellung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens zu keinem anderen Ergebnis. Neues sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches eines mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte, enthält die Beschwerde darüber hinaus nicht.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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