LVwG N LVwG-S-1202/001-2024

LVwG-S-1202/001-2024Tribunale amministrativo regionale17 feb 2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Doppelbestrafungsverbot;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1202/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1202.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, aktuell wohnhaft in der ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2024, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit polizeilicher Anzeige vom 22. September 2023 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin drei Übertretungen der StVO 1960 vorgeworfen: Rechts überholt, Lenken ohne Lenkberechtigung, Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt trotz vermuteter Suchtgiftbeeinträchtigung.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2023 wegen dieser Delikte zur Rechtfertigung auf. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2023 wurde dazu von ihr eine Rechtfertigung abgegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten holte daraufhin eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zum Nichtbestehen der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin ein.

1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:22.09.2023, 13:50 Uhr

Ort:Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben sich am 22.09.2023 um 13:20 Uhr in *** (API ***) nach Aufforderung eines besonders geschulten Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt haben.

2. Sie haben ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt.

3. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dahdurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 i.V.m. § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

zu 2.§ 15 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert druch BGBl. I Nr. 122/2022

zu 3.§ 37 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1.€ 1.600,00336 Stunden§ 99 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960

  • StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

zu 2.€ 70,0032 Stunden§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung

1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

zu 3.€ 363,00167 Stunden§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr.

120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. INr. 74/2015

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 206,30

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Gesamtbetrag:€ 2.239,30“

Begründend wurde zur Strafbarkeit im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der polizeilichen Anzeige schlüssig entnehmen lasse, dass die Beschwerdeführerin mehrere Fahrzeuge rechts überholt habe. Bei der polizeilichen Anhaltung sei festgestellt worden, dass ihr Führerschein ungültig sei und dass ein Antrag auf Neuausstellung zurückgezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, am Wochenende Kokain und THC konsumiert zu haben und es habe ein freiwilliger Urintest ein positives Ergebnis erbracht. Die Vorführung zur polizeiamtsärztlichen Untersuchung habe sie unter Hinweis auf eine Spritzenphobie verweigert. Diese Übertretungen seien entgegen der Rechtfertigungsangaben erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe trotz Aufklärung über die Rechtsfolgen die Vorführung verweigert und sie habe den Verlängerungsantrag zu ihrer Lenkberechtigung zurückgezogen, weshalb sie vorsätzlich das Fahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt habe. Hinsichtlich des Verschuldens sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen.

Das Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am gemeldeten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin bei der Post am 7. Februar 2024 hinterlegt und ab 8. Februar 2024 für mehr als zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

1.3. Mit E-Mail vom 29. März 2024 brachte die Beschwerdeführerin einen als Beschwerde zu wertenden „Antrag auf Strafminderung“ bei der Behörde ein.

1.4. Die belangte Behörde ersuchte den Anzeigeleger in Folge um Stellungnahme zur Tatzeit. Mit E-Mail vom 12. April 2024 teilte der Anzeigeleger mit, dass es sich bei der Tatzeitangabe „13:20 Uhr“ (Verweigerung) um einen Irrtum handle und dass die richtige Tatzeit „14:20 Uhr“ gewesen sei. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin demgemäß erneut zur Rechtfertigung auf und es gab die Beschwerdeführerin am 25. April 2024 bei der Behörde eine Rechtfertigung ab.

1.5. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:zu Delikt 1.: 22.09.2023, 14:20 Uhr

zu Delikt 2. und 3. 22.09.2023, 13:50 Uhr

Ort:zu Delikt 1.: Autobahnpolizeiinspektion ***, ***, ***

zu Delikt 2. Und 3. Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben sich am 22.09.2023 um 14:20 Uhr in *** (API ***) nach Aufforderung eines besonders geschulten Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt haben.

2. Sie haben ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt.

3. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dahdurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 i.V.m. § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

zu 2.§ 15 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert druch BGBl. I Nr. 122/2022

zu 3.§ 37 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1.€ 1.600,00336 Stunden§ 99 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960

  • StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

zu 2.€ 70,0032 Stunden§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung

1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

zu 3.€ 363,00167 Stunden§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr.

120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. INr. 74/2015

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 206,30

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Gesamtbetrag:€ 2.239,30“

Die Begründung zur Strafbarkeit entspricht dabei im Wesentlichen der Begründung im Straferkenntnis vom 2. Februar 2024.

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung belehrt.

Das Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am gemeldeten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin bei der Post hinterlegt, ab 8. Mai 2024 zur Abholung bereitgehalten und von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich abgeholt.

1.6. Mit E-Mail vom 8. Mai 2024 wurde von der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Dazu wurde von ihr auf die abgegebenen Rechtfertigungen verwiesen und es wurde ergänzend ausgeführt, dass sie keinesfalls eine Verweigerung der Blutabnahme im direkten Sinne beabsichtigt habe.

1.7. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21. Mai 2024 den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden vom 29. März 2024 und vom 8. Mai 2024 gegen das Straferkenntnis vom 2. Februar 2024 und vom 26. April 2024 vor. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde dabei verzichtet.

1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies nach erfolgtem Verspätungsvorhalt mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. LVwG-S-1201/001-2024, die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2. Februar 2024 als verspätet eingebracht zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenkliche Aktenlage (Verwaltungsstrafakt, Gerichtsakten zu den Zlen. LVwGS1201/001-2024 und LVwG-S-1202/001-2024).

3. Maßgebliche Rechtslage:

Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolles zur Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 628/1988 idgF, (ZPEMRK), lautet:

„Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Strafbarkeit der Beschwerdeführerin:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet somit die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist.

Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. etwa VwSlg. 19.349 A/2016). Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. etwa VwSlg. 19.453 A/2016; VwGH 16.12.2019, Fe 2019/02/0001).

Wie sich aus dem dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Straferkenntnis vom 2. Februar 2024 wegen Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt, rechts überholen und Lenken ohne Lenkberechtigung bestraft. Diese Tatvorwürfe sind rechtskräftig, wobei auf den außerhalb der Beschwerdefrist erhobenen „Antrag auf Strafminderung“ und die hg. erfolgte Beschwerdezurückweisung wegen Verspätung zur Zl. LVwGS1201/001-2024 zu verweisen ist. Das im vorliegenden Beschwerdefall durch rechtzeitige Beschwerdeerhebung zu beurteilende Straferkenntnis vom 26. April 2024 enthält dieselben Tatvorwürfe, wobei lediglich beim Verweigerungsdelikt Uhrzeit und Tatort behördlich präzisiert wurden.

Beide Bestrafungen beziehen sich somit auf denselben Lebenssachverhalt (was auch daran erkennbar ist, dass beide Straferkenntnisse dieselbe Aktenzahl tragen). Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach einem – wie vorliegend – rechtskräftig beendetem Strafverfahren ist unzulässig (vgl. neuerlich etwa VwSlg. 19.349 A/2016; vgl. weiters auch zB VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0459, sowie EGMR 17.2.2015, Fall Boman, Appl. 41604/11, Rn 39 ff.).

Der Beschwerde ist daher auf Grund von Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis vom 26. April 2024 aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. zu diesem Einstellungsgrund auch etwa Kneihs, in Raschauer/Wessly [Hrsg], VStG3, § 45, Rn 7, S 736).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von niemandem beantragt bzw. hat die belangte Behörde bei Aktenvorlage sogar ausdrücklich darauf verzichtet. Darüber hinaus konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen.

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