LVwG N LVwG-AV-1304/001-2024

LVwG-AV-1304/001-2024Tribunale amministrativo regionale12 feb 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftserteilung; rechtliches Interesse; Privatperson; Verfahrensrecht; Vollmachtsverhältnis;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1304/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1304.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.09.2024, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert, als dieser zu lauten hat:

„I. Dem Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs 2a KFG wird bezüglich der Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** stattgegeben.

II. Der Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs 2a KFG wird bezüglich der Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit E-Mail vom 10.09.2024 brachte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter, Herrn B (im Folgenden: Beschwerdeführervertreter), bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) ein Ersuchen auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz ein. Der Beschwerdeführervertreter hat sich in dem E-Mail ausdrücklich auf die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht gemäß § 8 RAO berufen. Angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer Besitzer der Liegenschaft mit der Adressierung *** in *** sei und um Auskunft ersucht werde, auf wen näher genannte Fahrzeuge in einem näher angeführten Störungszeitpunkt zum Verkehr zugelassen gewesen seien. Die Auskunft diene der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche des Mandanten.

Konkret wurde die Auskunft zu folgenden Kennzeichen beantragt: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***.

Die Fahrzeuge mit diesen Kennzeichen hätten den Besitz des Beschwerdeführers dadurch gestört, dass sie eine Zu- oder Einfahrt blockiert hätten. Der PKW mit dem Kennzeichen *** hätte den Besitz dadurch gestört, dass er Privatgrund befahren hätte.

Dem Schreiben beigelegt war ein Auszug aus dem Grundbuch zur EZ ***, KG ***, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer der genannten Liegenschaft mit der Adresse *** ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.09.2024, ***, wies die belangte Behörde das obige Ansuchen vom 10.09.2024 ab. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass kein rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs 2a KFG glaubhaft gemacht worden sei. Die Liegenschaft verfüge aufgrund der topografischen Lage über zwei Zufahrten. Im Bereich der Zufahrt *** sei aufgrund einer angebrachten gelben Zickzacklinie auf dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand Halten erlaubt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2001/11/0358) müsse ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Die pauschale Behauptung, dass die in der Tabelle aufgelisteten Kraftfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Kennzeichen zum angegebenen Zeitpunkt die Zu- bzw. Abfahrt blockiert hätten, reiche nicht aus, um ein rechtliches Interesse des Antragstellers glaubhaft zu machen. Es werde dadurch weder dargelegt, inwieweit durch ein etwaiges Parken und nicht bloß durch ein erlaubtes Halten im Parkverbot das Zufahren zur Liegenschaft im Zuge der *** verunmöglicht worden wäre noch, ob es sich tatsächlich um die Zufahrt *** handelte, zumal die Liegenschaft auch über den *** angebunden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass bei Anwendung des § 47 Abs 2a KFG sichergestellt werden müsse, dass die Rechte der Betroffenen in datenschutzrechtlicher Hinsicht in ausreichendem Maße gewahrt bleiben und die Grundsätze für die Verarbeitung im Sinne von Art 5 Abs 1 DSGVO beachtet werden (vgl. BVwG W 292 2247908-1/10E). Die Halterauskunft könne somit nicht erteilt werden.

Aus dem Rückschein der Post ergibt sich, dass der Bescheid vom Beschwerdeführervertreter am 07.10.2024 übernommen wurde.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schreiben vom 07.10.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.10.2024, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde gegen unter anderem auch den obig genannten Bescheid mit der Zahl ***. Obgleich der Bescheid in dem Vorbringen teilweise als Straferkenntnis bezeichnet wurde, geht aus den übrigen Begründungsbestandteilen zweifelsfrei hervor, dass unter anderem gegen den obigen Bescheid Beschwerde erhoben wurde. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Grundstückseigentümer und somit zur Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen unzweifelhaft berechtigt sei. Zur Begründung der Behörde hinsichtlich der topografischen Lage der Zufahrten und der Zickzacklinie im Bereich der Zufahrt *** führte der Beschwerdeführer aus, dass die Klärung der Frage, ob tatsächlich eine Besitzstörung im rechtlichen Sinne vorgelegen habe, den ordentlichen Gerichten und nicht der belangten Behörde obliege. Für einen Antrag nach § 47 Abs 2a KFG reiche die Darlegung eines rechtlichen Interesses, welches unzweifelhaft gegeben sei. Darüber hinaus verfüge die Zufahrt über den *** über keine „Zickzacklinie“ iSd § 24 Abs 3 lit a KFG und sei sohin keine Erlaubnis zum Halten gegeben. Die Fahrzeuge, deren Kennzeichen angefragt worden seien, seien außerdem geparkt (und nicht bloß angehalten) gewesen. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass er das rechtliche Interesse gemäß § 47 Abs 2a KFG ausreichend dargelegt habe. Das von der belangten Behörde gesetzte Verhalten in Bezug auf „(vorsätzlich) falsche und unrichtige Tatsachenfeststellung“ lasse darauf schließen, das die volle Unbefangenheit nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG in Zweifel zu ziehen wäre. Es erscheine naheliegend, dass die belangte Behörde versuche, Halterauskünfte zur Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen „in Eigenregie (rechtsgrundlos)“ zu unterbinden. Die Behörde hätte willkürlich gehandelt. Es läge Befugnismissbrauch vor. Es werde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge die bekämpften Bescheide aufheben und der belangten Behörde die Auskunftserteilung nach § 47 Abs 2a KFG auftragen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt zur Zahl *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2024 vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Vom erkennenden Gericht wurde am 08.01.2025 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den ähnlich gelagerten Rechtssachen des Beschwerdeführers zu den Zahlen LVwG-AV-1304/001-2024, LVwG-AV-1305/001-2024, LVwG-AV-1375/001-2024 und LVwG-AV-1440/001-2024 durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer, welcher ein umfangreiches Bilderkonvolut vorlegte, zum Sachverhalt befragt wurde.

Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen, in der Verhandlung verlesenen Verfahrensakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***.

4. Feststellungen

4.1. Der oben unter den Punkten 1 bis 3 dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen sowie des verwaltungsgerichtlichen Aktes und wird als solcher festgestellt.

4.2. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft mit der Adresse *** in ***. Mit dem Eigentum ist das Wohnungseigentum am Wohnobjekt *** verbunden, dem auch ein Parkplatz zugeordnet ist. Dieser Parkplatz befindet sich unmittelbar links vom Einfahrtstor von der *** kommend. Vis-a-vis zur Einfahrt zu dem Parkplatz des Beschwerdeführers an der *** besteht eine markierte Zickzacklinie, um einen entsprechenden Einfahrtsradius sicherzustellen. Wenn an dieser Fläche nicht nur gehalten, sondern geparkt wird, erschwert dies die Zu- bzw. Abfahrt und wird mehrmaliges reversieren notwendig. Von dem Einfahrtstor an der *** kann man nicht in den rückwärtigen Bereich des Grundstückes gelangen, da sich mittig ein Garten befindet. Wenn der Beschwerdeführer zum Einlagerungsraum bzw. zum Müllraum gelangen möchte, um dort etwas ins Fahrzeug ein- oder auszuladen, dann kann nur über den *** zugefahren werden, über den ebenfalls eine Einfahrt zum Grundstück existiert. Diese Einfahrt verfügt über ein elektrisches Schiebetor.

4.3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer erstmalig an, nicht nur in eigenem Namen tätig zu werden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er auch im Namen seiner Gattin und weiteren Miteigentümern der Liegenschaft, und zwar von Frau C und Frau D tätig werde. Hierzu wurden zwei EMails vorgelegt. Das E-Mail vom 21.07.2024, von der E-Mail-Adresse „“ an die E-Mail-Adresse „“ gesendet, enthält folgender Text:

„Sehr geehrter Herr E,

wie im Telefongespräch mit Herrn A vereinbart, sende ich Ihnen hiermit die Erlaubnis, in unserem Sinne als Bewohner der ***, **, , in der Causa Besitzstörung unserer Zufahrten ( sowie ***) aktiv zu werden.

Die weitere Kommunikation sowie Abwicklung mit Ihnen sowie Ihrer Kanzlei übernimmt wie bisher Herr A.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und herzliche Grüße aus ***,

C F“

Es findet sich keine handschriftliche Unterschrift.

Mit E-Mail vom 07.01.2025 wurde von der E-Mail-Adresse „“ an die EMail-Adresse „“ folgender Text gesendet:

„Sehr geehrter Herr A,

lieber A!

Wie seit Anfang 2024 persönlich besprochen, erteile ich A, die Erlaubnis, in unserem Sinne als Bewohnerin von ***, ***, ***, in der Causa Besitzstörung unserer Zufahrten *** zu meinem Parkplatz, sowie überden *** zu unserem Einlagerungsraum aktiv zu werden.

Die weitere Kommunikation sowie Abwicklung mit der beauftragten Kanzlei sollst du übernehmen.

Danke für dein Engagement, dass endlich unsere Zufahrt zur Liegenschaft gewährleistet werden kann.“

Auch hier findet sich keine handschriftliche Unterschrift.

4.4. Der Beschwerdeführer wurde von Fahrzeugen mit den nachfolgenden Kennzeichen in der Zu- oder Abfahrt gehindert: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. Bezüglich dieser Kennzeichen findet sich auch ein entsprechendes Foto des Fahrzeuges in dem vorgelegten Fotokonvolut.

Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Gattin, Frau G, von den Fahrzeugen mit den Kennzeichen ***, ***, ***, ***, *** und *** an der Zu- oder Abfahrt gehindert worden sei. Familie C und F sei durch die Fahrzeuge mit den Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** an der Zu- oder Abfahrt gehindert worden. Vom Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** sei Frau D bei der Zu- bzw. Abfahrt behindert worden.

Bei der beantragten Auskunft zu dem Kennzeichen *** ist ein Fehler dahingehend unterlaufen, als intendiert gewesen sei, dass auf dem Foto erkenntliche Kennzeichen *** abzufragen. Der Fehler in der Anfrage beruht hier offenbar auf einem Tipp- oder Ablesefehler.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellung zu Punkt 4.1. ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes zur Zahl *** sowie des verwaltungsgerichtlichen Aktes zur Zahl LVwG-AV-1304/001-2024.

Die Feststellungen zu Punkt 4.2. ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.01.2025 sowie dem in der Verhandlung vorgelegten Bilderkonvolut (Beilage 1). Diese Angaben stehen im Einklang mit einer gerichtlichen Einsichtnahme in das Geoinformationssystem des Landes NÖ (IMAP) sowie einer unter Verwendung der Street-View Funktion der Website google maps vorgenommenen Einsichtnahme. Die Angaben blieben in der Verhandlung unbestritten.

Die Feststellungen zu Punkt 4.3. ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.01.2025 und aus den vorgelegten E-Mails. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erstmalig in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes angab, auch im Namen anderer Personen tätig zu werden, konnte nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen sowie den verwaltungsgerichtlichen Akt getroffen werden.

Die Feststellungen zu Punkt 4.4. ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.01.2025 sowie dem vorgelegten Fotokonvolut (Beilage 5). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, auch von den Fahrzeugen mit den Kennzeichen ***, ***, ***, *** und *** an der Zu- bzw. Abfahrt gehindert worden zu sein, wobei dies nicht durch Fotos belegt wurde bzw. die Kennzeichennummer auf den Fotos nicht abgelesen werden kann oder eine geringfügige Verwechslung einzelner Ziffern vorliegt, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hier keine ausreichende Glaubhaftmachung erkennt. Die Angaben dazu, welche Fahrzeuge die Gattin des Beschwerdeführers, die Familie C und F und Frau D an der Zu- bzw. Abfahrt gehindert hätten, ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zu dem Kennzeichen *** wurde zwar ein Foto vorgelegt, allerdings keine weiteren Angaben darüber gemacht, wer durch dieses Fahrzeug im Besitz gestört worden sei, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch hier keine ausreichende Glaubhaftmachung erkennt.

6. Rechtslage

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:

“Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

[…]“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) lauten auszugsweise wie folgt:

“Zulassungsevidenz

§ 47. […]

(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

[…]“

7. Erwägungen

7.1. Zum Bestehen eines Vertretungsverhältnisses

Eine erteilte Vollmacht, wird erst dann nach außen wirksam, wenn sie in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird. Die Offenlegung hat gegenüber der für das Verfahren kompetenten Behörde und nicht bloß gegenüber dem dahinterstehenden Rechtsträger (zB dem Land) bzw einer seiner Dienststellen zu erfolgen. Nach § 10 Abs 1 AVG können sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausweisen bzw. kann eine Vollmacht auch mündlich vor der Behörde erteilt werden, wobei zu ihrer Beurkundung ein Aktenvermerk genügt. Für das Vorliegen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde muss diese eigenhändig unterschrieben bzw. qualifiziert elektronisch signiert sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 6-7 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

Nach § 10 Abs 4 AVG kann die Behörde dann von einer „ausdrücklichen Vollmacht“ absehen, wenn amtsbekannte Angehörige iSd § 36a AVG, Haushaltsangehörige, Angestellte oder amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen behaupten, in Vertretung eines Beteiligten zu handeln. Die Begünstigung des § 10 Abs 4 AVG befreit allerdings lediglich von der Vollmachtsvorlage, nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 14 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

Der Beschwerdeführer gab erst in der Verhandlung zu den gegenständlichen Beschwerdeverfahren an, sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung von drei weiteren Personen tätig zu werden. Die Behörde hatte mangels Offenlegung keine Anhaltspunkte dafür, dies zu erkennen. Die Vollmacht wurde in keiner der nach § 10 AVG vorgesehenen Formen zum Ausdruck gebracht. Es ist sohin in diesem Verfahren unerheblich, ob eine Bevollmächtigung im Innenverhältnis bestanden hat, wurde sie doch der Behörde gegenüber jedenfalls nicht wirksam. Der Beschwerdeführer wird von einem Rechtsanwalt vertreten. Auch der einschreitende Rechtsanwalt hat sich allerdings nach § 8 RAO stets nur auf die erteilte Vollmacht des Beschwerdeführers berufen. Weitere Personen scheinen in dem verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Akten bis zur Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht auf. Der Beschwerdeführer ist dementsprechend im eigenen Namen als Antragsteller eingeschritten und handelte nicht in Vertretung der drei genannten Miteigentümer der Liegenschaft. Zu Recht adressierte daher die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid lediglich an den Beschwerdeführer. Auch die Beschwerdeerhebung erfolgte ausschließlich im Namen des Beschwerdeführers.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Danach ist etwa eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken (vgl. VwGH Ra 2020/16/0056 mwN).

Vor diesem Hintergrund kommt hg. ein Auswechseln der Parteien nicht in Betracht, zumal es sich dabei nicht bloß um eine Berichtigung der Bezeichnung, sondern vielmehr um einen gänzlichen Austausch einer tatsächlich existierenden Person auf eine andere existierende Person handeln würde (vgl. LVwG NÖ LVwG-AV-507/001-2024).

7.2. Zu den Voraussetzungen einer Auskunftserteilung nach § 47 Abs 2a KFG

Nach § 47 Abs 2a KFG hat eine Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

Ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es einer Konkretisierung der dafür erforderlichen Angaben (vgl. VwGH Ro 2019/01/0009, Ra 2017/02/0010 oder Ra 2015/01/0061).

Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung auch das Abstellen einer PKW vor einer Hauseinfahrt auf öffentlichem Grund eine Besitzstörung darstellen kann, weil die ungehinderte Zu- und Abfahrt Bestandteil des Besitzes ist (vgl. LG St. Pölten, 36R20/00k).

Der Beschwerdeführer, welcher zweifelsohne als Privatperson zu qualifizieren ist, hatte zahlreiche Fotos vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass die entsprechenden Fahrzeuge in einer Weise angehalten oder geparkt wurden, dass diese eine Hinderung des Beschwerdeführers an der Zu- und Abfahrt zu seinem Parkplatz bzw. zum Ablagerungsraum verursachten. Zusätzlich wurde eine Liste der Kennzeichen übermittelt. Bezüglich jener Kennzeichen der jeweils störenden Fahrzeuge, welche auf Fotos klar und eindeutig ersichtlich sind, und zu denen der Beschwerdeführer angab, sie hätten ihn selbst in seinem Besitz gestört wurde sohin rechtliches Interesse in ausreichendem Maß glaubhaft gemacht.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2012, 2011/11/0044, ausgesprochen, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs 2a KFG 1967 vorliegen kann, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines „Klienten“ geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird, wobei im Anlassfall ein Inkassobüro um Auskunft ersuchte. Diese Rechtsprechung kann allerdings im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf das Tätigwerden des Beschwerdeführers für seine Gattin und vereinzelte Wohnungsnachbarn nicht übertragen werden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein geschäftliches Verhältnis handelte gibt es nicht und können diese Personen somit nicht als „Klienten“ im Sinne der obig zitierten Rechtsprechung qualifiziert werden. Die vorgelegten E-Mails stellen jedenfalls auch keine ausreichenden Vollmachtsurkunden dar.

7.3. Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung

In der Entscheidung des VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0134, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Auskunftswerber zur Darlegung eines ausreichenden rechtlichen Interesses im Sinne des § 47 Abs 2a KFG Anhaltspunkte dafür geltend machen muss, dass die Person, welche das Fahrzeug gelenkt hat auch Zulassungsbesitzer des bezeichneten Fahrzeugs wäre. Ein Zulassungsbesitzer ist darüber hinaus einem Privaten gegenüber keineswegs zur Auskunftserteilung darüber verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte, da § 103 Abs 2 KFG sich nur auf Auskunftsverlangen einer Behörde bezieht. Im Anlassfall begehrte der Auskunftswerber eine Information darüber, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt hat, da er den Namen dieser - als sogenannten „Ehestörer“ bezeichneten - Person in einem Scheidungsverfahren vorbringen wollte. Darüber hinaus wurde als rechtliches Interesse die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 1323 ABGB gegen den „Ehestörer“ vorgebracht.

Im gegenständlichen Fall, in dem die Geltendmachung eines Besitzstörungsanspruches als rechtliches Interesse angegeben wird, ist demgegenüber auf die Rechtsprechung des OGH (vgl. 1Ob680/81; 8Ob589/87; 3Ob509/96; 4Ob58/08w; 8Ob105/15x) zu verweisen, derzufolge die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges erhoben werden kann, wenn dieser die Benennung des Störers ablehnt und auch sonst behauptet, nichts zur Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies leicht möglich wäre. Bei Besitzstörungen kommt folglich auch eine Passivlegitimation eines Fahrzeughalters in Betracht und erkennt das erkennende Gericht in dieser Fallkonstellation ein rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs 2a KFG.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Im weiteren Verfahren obliegt es der belangten Behörde, die Auskünfte im spruchgenannten Umfang zu erteilen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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