LVwG N LVwG-AV-355/001-2024

LVwG-AV-355/001-2024Tribunale amministrativo regionale7 feb 2025

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; besondere Bedürfnisse; Hilfe zur sozialen Eingliederung; Kostenübernahme;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-355/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.355.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, erwachsenenvertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5), ***, ***, vom 08.02.2024, GZ ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für die Betreuung durch den Verein „B“ ab dem 01.04.2018 nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (Spruchpunkt I.), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5), ***, *** (im Folgenden: belangte Behörde), GZ ***, vom 08.02.2024 wurde der Antrag vom 27.06.2018 auf Übernahme der Kosten für die Betreuung von Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) durch den Verein „B“, ***, *** (Deutschland), ab 01.04.2018, erwachsenenvertreten durch Rechtsanwalt C, abgewiesen (Spruchpunkt 1) sowie das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom 13.11.2023 eingestellt (Spruchpunkt 2).

Begründend wurde zum verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt 1 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer globalen Retardierung und chromosomalen Störung (einem äußerst seltener Gendefekt) sowie einer Autismusspektrumstörung leide und Pflegestufe 6 beziehe. Weiters normiere § 26 Abs. 2 NÖ SHG, dass auf die Hilfen gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, grundsätzlich ein Rechtsanspruch bestehe, jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung bestehe, sondern seien nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 seien nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren. Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihrer vorliegenden Behinderung Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 32 NÖ SHG in Form der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in einer teilstationären und stationären Einrichtung. Bei dem vom Verein „B“ betriebenen Bauernhof handle es sich um keine Behinderteneinrichtung im Sinne des NÖ SHG, auch wenn dessen Leiterin über entsprechende Ausbildungen im Bereich der Behindertenbetreuung verfüge. Weiters liege auch kein fachlicher Grund vor, wonach eine Betreuung in einer Behinderteneinrichtung im Sinne des NÖ SHG nicht möglich sei. Auch bestehe seitens der Hilfesuchenden kein Anspruch auf Kostenübernahme für ein spezielles individuelles Betreuungssetting. Vielmehr sei die Hilfeleistung entsprechend der Bedürfnisse der Hilfesuchenden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren, wobei zu beachten sei, dass eine Betreuung in einer niederösterreichischen Behinderteneinrichtung objektiv betrachtet grundsätzlich möglich sei.

Für die Beschwerdeführerin wurde ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und erhob dieser gegen obgenannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung im Sinne einer Trisomie 9 mit einer Mehrfachbeeinträchtigung bestehe und sie daher einer individuell angepassten, ihrem Gesundheitszustand und Bedürfnissen entsprechenden geeigneten Assistenzleistung in Form einer ständigen Pflege, Fürsorge und Betreuung bedürfe. Die Assistenz dürfe der Beschwerdeführerin die Arbeiten und Tätigkeiten, dies sie selbst verrichten könne, nicht abnehmen, muss jedoch bei Bedarf als „1:1 Betreuung“ verfügbar sein. Die Beschwerdeführerin benötige eine geistig leistungsstarke Umgebung, die ihr ausreichend kognitive Impulse, Kommunikations- und Betätigungsmöglichkeiten biete, zugleich aber eine umfassende Assistenz und Versorgung im körperlichen Bereich gewährleiste. Nach den Wünschen der Beschwerdeführerin solle diese Betätigungsmöglichkeit im landwirtschaftlichen Bereich und im Umgang mit Tieren liegen. Die belangte Behörde führe zwar aus, dass eine Betreuung in einer regulären Vertragseinrichtung des Landes Niederösterreich grundsätzlich möglich sei, unterlasse es aber anzuführen, wie die Betreuung in einer solchen Einrichtung ausgestaltet sei. Außerdem weise die belangte Behörde wiederholt auf eine „grundsätzliche“ Betreuungsmöglichkeit in einer Vertragseinrichtung hin, was erkennen lasse, dass Ausnahmen, wie auch die Beschwerdeführerin mit ihrem äußerst seltenen Krankheitsbild, vom Regelfalle möglichen seien. Die in Niederösterreich angebotenen Betreuungsmöglichkeiten können die von der Beschwerdeführerin benötigte Betreuung nicht gewährleisten und stellen daher zumindest im Antragszeitpunkt keine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Einrichtung in Deutschland dar. Weiters habe die belangte Behörde die Nennung einer konkreten Einrichtung unterlassen, welche eine geeignete Betreuung anbieten würde. Aufgrund diverser Absagen von Einrichtungen in Niederösterreich und Wien habe sich die Mutter und damalige Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin gezwungen gesehen, eine Einrichtung in Deutschland, welche die benötigte Betreuung sowie geeignete Betätigungsmöglichkeiten biete, mit der Betreuung der Beschwerdeführerin zu beauftragen. Eine derartige Betreuungseinrichtung sei in Niederösterreich nicht vorhanden.

Beantragt wurde, den Bescheid der belangten Behörde zu beheben und dem Antrag stattzugeben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur *** und führte in der Folge am 16.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der diplomierten Sozialarbeiter, D als Amtssachverständiger sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Das Protokoll betreffend die Einvernahme des Stiefvaters der Beschwerdeführerin vor dem LVwG Wien wurde als Beilage ./1 zum Akt genommen. Der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Zeugeneinvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin zum Beweis des tatsächlichen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie die Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin betreffend die notwendige Betreuung sowie des Angebots durch die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin leidet an einer globalen Retardierung, chromosomalen Störung sowie einer Autismusspektrumstörung, woraus sich auch eine Beeinträchtigung bei der sprachlichen Verständigung ergibt.

Hinsichtlich des Unterstützungsbedarfes der Beschwerdeführerin ist eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nötig, welche eine Tagesstätte bzw. Tagesstruktur und eine Vollzeitbetreuung im Wohnen anbietet.

Nicht festgestellt werden konnte, dass ein speziell für die Beschwerdeführerin erstelltes Betreuungssetting, wie z.B. ein „studentisches Umfeld“, erforderlich war.

Die Beschwerdeführerin wurde von 2016 bis Ende März 2018 in der E betreut.

Auf Empfehlung der klinischen Psychologin F vom 15.03.2018 anlässlich eines Ersuchens der Mutter und zum damaligen Zeitpunkt Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin um klinisch-psychologische Abklärung der Beschwerdeführerin wurde eine Auszeit für die Beschwerdeführerin von der E empfohlen, was von der Mutter auf Grund ihrer Berufstätigkeit zunächst abgelehnt wurde. Die alternative Empfehlung auf eine temporäre Auszeit in den Osterferien, z.B. ein Urlaub am Bauernhof inklusive Sozialtherapie/Beschäftigungstherapie, um einfache Tätigkeiten mit Tieren und Pflanzen zu probieren, wurde seitens der Mutter der Beschwerdeführerin angenommen.

Die Beschwerdeführerin wohnte daraufhin im Ausbildungsbetrieb „B, ***“ (im Folgenden: B) und wurde von 01. April 2018 bis 08. April 2020 in diesem von einem Verein betreuten Ausbildungsbetrieb „B“ in *** in Deutschland betreut. Ein Genehmigungsverfahren des Vereins, um auch eine Tageswerkstätte für Menschen mit Behinderung anbieten zu können, wurde nach der Aufnahme der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 eingeleitet. Eine Genehmigung des Vereins wurde der Behörde nicht vorgelegt.

Die Mutter der Beschwerdeführerin schloss am 01.06.2018 (freiwillig) einen Vertrag mit dem Verein betreffend die Betreuung der Beschwerdeführerin und die Kosten betreffend die Betreuung ab. Diese Vereinbarung wurde ausschließlich für die Beschwerdeführerin als Sondervereinbarung abgeschlossen und stellte die Aufnahme eine temporäre Lösung dar.

Der Mutter der Beschwerdeführerin, welche auch regelmäßig im Austausch mit der belangten Behörde war, wurde seitens der Behörde wiederholt mitgeteilt, dass eine Kostenübernahme betreffend die Betreuung der Beschwerdeführerin in „B“ durch das Land nicht möglich ist, weil diese Einrichtung keine anerkannte und bewilligte Behinderteneinrichtung im Sinne des NÖ Sozialhilfegesetzes ist. Da eine Betreuung in einer regulären Vertragseinrichtung des Landes Niederösterreich möglich war, wurde angeboten, bei der Suche nach einem geeigneten alternativen Betreuungsplatz behilflich zu sein.

Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum gab es in Niederösterreich auch mehrere Einrichtungen, welche die für die Beschwerdeführerin die notwendige Betreuung übernehmen hätten können, wie z.B. die Einrichtungen G, H (Wohngemeinschaft in *** oder Wohnhaus in *** bzw. ***), I (Wohnhaus in ***).

Die Mutter der Beschwerdeführerin, führte aus eigener Initiative Bewerbungen um einen Betreuungsplatz für die Beschwerdeführerin durch. Aufgrund der Formulierung einer umfassenden Liste mit Forderungspunkten, die eine Betreuungseinrichtung anzubieten habe, wurde der Beschwerdeführerin kein Betreuungsplatz in Niederösterreich gewährt.

Die Beschwerdeführerin war von 01.04.2018 bis 08.04.2020 in der Einrichtung „B“ in Betreuung. Ab 09.04.2020 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines „Probebetriebes mit zwei Menschen mit Behinderung“ im „J“, in Niederösterreich, betreut.

Nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin durchgängig oder nur tageweise in der Einrichtung „B“ aufhältig war.

Mit Schreiben vom 27.06.2018, ergänzt durch das Schreiben vom 24.10.2018, beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Übernahme der Kosten für die Tagesbetreuung durch den Verein „B“ ab dem 01.04.2018.

Die Beschwerdeführerin war bis 23.01.2019 in Niederösterreich und von 23.01.2019 bis 31.08.2021 in Wien an verschiedenen Adressen gemeldet. Seit 09.04.2020 war die Beschwerdeführerin auch an der Adresse „J“ mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Am 02.09.2021 wurde seitens des damaligen Erwachsenenvertreters Rechtsanwalt K ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Tagesbetreuung im *** Tageszentrum im G GmbH in *** gestellt. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.03.2022 wurde diesem Antrag stattgegeben und übernimmt das Land Niederösterreich seit 14.12.2021 die Kosten für den Aufenthalt genannter Tagesstätte.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. ***.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie der Möglichkeit der Betreuung der Beschwerdeführerin in einer Pflegeeinrichtung in Niederösterreich ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt, der Stellungnahmen des D und darüber hinaus aus der Einvernahme des D als Amtssachverständigen in der Verhandlung.

Die Feststellungen über die Wohnsitze der Beschwerdeführerin waren über den Akteninhalt und den ZMR-Abfragen hinaus auch dem Protokoll betreffend die Einvernahme des Stiefvaters der Beschwerdeführerin vor dem LVwG Wien zu entnehmen.

Die Feststellungen betreffend die Art der Betreuung im „B“ und die Kostentragung durch die Mutter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im Akt inne liegenden Vereinbarung zwischen dem Verein und der Mutter der Beschwerdeführerin vom 01.06.2018.

Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 28 Abs. 1 und 2:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG):

§ 24 Abs. 1 bis 3:

„(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.

Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.

(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.“

§ 26:

„(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:

1. Heilbehandlung,

2. Hilfsmittel,

3. Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung,

4. Hilfe zur beruflichen Eingliederung,

5. Hilfe durch geschützte Arbeit,

6. Hilfe zur sozialen Eingliederung,

7. Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie

8. persönliche Hilfe.

(2) Auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.

(3) Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.“

§ 32:

„(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(2) Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.

(3) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.“

§ 46:

„(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.

(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

1. Geriatrische Tageszentren,

2. Tagesstätten für ältere Menschen und

3. Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.“

§ 47:

„(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).

(2) Stationäre Dienste umfassen:

1. Pflegeheime,

2. Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),

3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),

4. Sonstige Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),

5. Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.

(3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.“

§ 49 Abs. 1:

„(1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung.

Unter Errichtung ist sowohl der Neubau als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten oder bewilligten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen.“

Erwägungen:

Gemäß § 24 NÖ SHG sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten (Abs. 1). Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne des NÖ SHG, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist. Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege (Abs. 2).

Die Beschwerdeführerin weist eine globale Retardierung, chromosomale Störung sowie eine Autismusspektrumstörung auf und ist auch im Hinblick der Beeinträchtigung ihrer sprachlichen Verständigungsfähigkeit nicht in der Lage, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen und diese beizubehalten. Sie ist in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege mehr als 6 Monate wesentlich beeinträchtigt und lässt eine Prognose auch keine Besserung erkennen. Die Beschwerdeführerin ist somit als Mensch mit besonderen Bedürfnissen iSd § 24 NÖ SHG zu qualifizieren, der Anwendungsbereich des NÖ SHG steht somit formal offen.

Gemäß § 24 Abs. 3 NÖ SHG ist Ziel der Hilfe, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.

Der Maßnahmenkatalog der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen des § 26 Abs. 1 NÖ SHG umfasst: 1. Heilbehandlung, 2. Hilfsmittel, 3. Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung, 4. Hilfe zur beruflichen Eingliederung, 5. Hilfe durch geschützte Arbeit, 6. Hilfe zur sozialen Eingliederung, 7. Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie 8. Persönlichen Hilfe. In § 26 Abs. 2 leg. cit. wird normiert, dass auf die Hilfen nach Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, ein Rechtsanspruch besteht. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren. Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet nach § 26 Abs. 3 leg. cit. ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines diplomierten Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.

Aufgrund der obgenannten Behinderung der Beschwerdeführerin benötigt diese Hilfe zur sozialen Eingliederung (iSd § 26 Abs. 1 Z 6 NÖ SHG) gemäß § 32 NÖ SHG in Form der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in einer zumindest teilstationären Einrichtung. Teilstationäre und stationäre Einrichtungen/Dienste werden im 6. Abschnitt des NÖ SHG legaldefiniert:

Gemäß § 46 NÖ SHG sind teilstationäre Dienste Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit und umfassen insbesondere Geriatrische Tageszentren, Tagesstätten für ältere Menschen und Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.

Gemäß § 47 NÖ SHG sind stationäre Dienste Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann) und Pflegeheime, Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen), Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Sonstige Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen. Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung, welche insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege umfasst.

Gemäß § 49 NÖ SHG bedürfen soziale Einrichtungen nach den §§ 46 und 47 leg. cit. zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung. Unter Errichtung ist sowohl der Neubau als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten oder bewilligten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen.

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin von 01.04.2018 bis 08.04 2020 in der deutschen Einrichtung „B“ in Betreuung. Dabei handelt es sich um keine soziale Einrichtung iSd §§ 46 und 47 NÖ SHG, auch wenn dessen Leiterin über entsprechende Ausbildungen im Bereich der Behindertenbetreuung verfügt. Abzustellen ist ausschließlich auf eine vorhandene Bewilligung, welche nicht vorgewiesen werden konnte.

Darüber hinaus ist auch kein fachlicher Grund zu erblicken, wonach eine Betreuung in einer niederösterreichischen sozialen Einrichtung im Sinne des NÖ SHG nicht möglich war oder ist. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum gab es in Niederösterreich mehrere Einrichtungen, welche objektiv betrachtet die für die Beschwerdeführerin notwendige Betreuung übernehmen hätten können (siehe die angeführten Einrichtungen in den Feststellungen). Die Mutter und ehemalige Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin hatte im Zuge der geführten Bewerbungen um einen Betreuungsplatz aufgrund der von ihr gewünschten Forderungspunkte, die eine Betreuungseinrichtung einzuhalten habe, persönlich und konkrete Vorstellungen einer Betreuung. Nach fachkundiger Einschätzung des diplomierten Sozialarbeiters waren und sind zumindest einige dieser Forderungspunkte nicht notwendig um eine entsprechende Betreuung der Beschwerdeführerin sicherzustellen und darüber hinaus von den vorhandenen niederösterreichischen Betreuungseinrichtungen auch nicht umsetzbar. Auch wurden seitens der Behörde Hilfeleistung betreffend geeignete Einrichtungen in Niederösterreich angeboten. Zu einer Zuweisung einer Einrichtung in NÖ im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch die Behörde kam es nicht und schloss die Mutter und damalige Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin am 01.06.2018 aus eigenem Anlass eine Sondervereinbarung mit der Einrichtung „B“ betreffend die Betreuung für die Beschwerdeführerin ab.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es in Niederösterreich keine geeignete Einrichtung bzw. keinen freien Platz gegeben hätte, sind nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen in der Beschwerde sind insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 26 Abs. 2 NÖ SHG besteht für die Hilfe zur sozialen Eingliederung iSd Abs. 1 Z 6 ein Rechtsanspruch, jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. So kann insbesondere auch kein Kostenersatzanspruch hinsichtlich eines auf die Einzelperson zugeschnittenes Betreuungssetting in einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung geltend gemacht werden. Die (teilweise) Übernahme solcher Kosten wäre allenfalls im Ermessen der Behörde, ohne Rechtsanspruch und im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung als Kulanzzahlung zu leisten. Eine derartige Übernahme wurde von der belangten Behörde zu keiner Zeit zugesichert.

Es besteht daher kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung durch den deutschen Verein „B“ entsprechend dem Antrag vom 27.06.2018 und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugeneinvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin zum Beweis des tatsächlichen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie auf Zeugeneinvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin betreffend die notwendige Betreuung sowie des Angebots durch die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum konnten diesbezügliche Einvernahmen unterbleiben, da ausschließlich eine Rechtsfrage betreffend das Vorliegen einer nach dem NÖ SHG bewilligten Einrichtung zur Betreuung der Beschwerdeführerin zu klären war und für dessen Erörterung die beantragten Einvernahmen nicht erforderlichen waren.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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