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LVwG-AV-1124/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1124/001-2024
LVwG-AV-1124/001-2024Tribunale amministrativo regionale31 gen 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftserteilung; rechtliches Interesse; Privatperson;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Die A GmbH (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) beantragte mit Eingabe vom 10. Jänner 2024 an die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: die belangte Behörde) Auskunft darüber, auf wen 17 Kraftfahrzeuge mit einem jeweils näher genannten Kennzeichen zugelassen sind. In der Eingabe wurde begründend dazu angeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Parkraumbewirtschaftungsunternehmen handle, welches im eigenen Namen zahlreiche Parkflächen in Österreich bewirtschafte. Wenn ein Nutzer gegen die ausgehängten Parkbedingungen verstoße, so stehe der Beschwerdeführerin eine vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe gemäß § 1336 Abs. 1 ABGB zu. Zur Durchsetzung dieser jeweiligen Konventionalstrafe benötige Beschwerdeführerin die beantragten Daten. Ergänzend hinzugeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei nicht als Auftragnehmerin handle und die erhaltenen Daten nicht an Eigentümer, Pächter oder Mieter weiterreichen würde. Die hohe Anzahl der beantragten Kennzeichendaten resultiere aus der hohen Anzahl der von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Parkflächen. Jede einzelne Forderung könne durch Beweisbilder mit Zeitstempel zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt belegt werden.
1.2. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 informierte die belangte Behörde mit als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ tituliertem Schreiben die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsansicht. Sie führte aus, dass Voraussetzung für die Erteilung der Auskunft nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 zum einen das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, zum anderen die technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten der Behörde seien und verwies hierbei auf die Stellungnahme des BMK, Abteilung Kraftfahrwesen, zur Zahl *** vom 16.02.2024. Bei den durch die Beschwerdeführerin bewirtschafteten Parkflächen handle es sich um Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 StVO 1960, da diese von jedermann unter den gleichen Voraussetzungen genutzt werden können. Dem eigentlichen Verfügungsberechtigten stehen durch das Regelwerk der StVO 1960 zahlreiche Maßnahmen zur Verfügung, seinen Besitz vor Dauerparkern zu schützen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Parkraumbewirtschaftung beantragten Halterdaten werden lediglich zur Eintreibung sogenannter Vertragsstrafen in Form von Inkassoschreiben benötigt. Ein eigentliches rechtliches Interesse wie zum Beispiel an einem Besitzschutz des eigentlichen Verfügungsberechtigten der gegenständlichen Liegenschaften, nämlich seinen Besitz vor Dauerparkern zu schützen, könne bei dieser Art der Parkraumbewirtschaftung nicht erkannt werden.
Auch die Anzahl der Anfragen spreche für ein wirtschaftliches, auf Gewinn orientiertes Interesse, welches nicht mehr dem Sinn und Zweck des § 47 Abs 2a KFG 1967 entspreche. Sinn und Zweck der Bestimmung sei die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen, die eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 nicht erlangen können, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Nicht umsonst stehe die Auskunftserteilung gem. § 47 Abs. 2a KFG auch unter dem Vorbehalt der „technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten“. Hierbei verwies die belangte Behörde erneut auf die Stellungnahme des BMK. Die Behörde gehe daher davon aus, dass kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Abwicklung von Verträgen gegeben sei.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend zu dem in Schreiben vom 17. Juni 2024 als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ tituliertem Schreiben (siehe Punkt 1.2.) aus. Zusätzlich wurde in der Begründung festgehalten, dass die Grundsätze für die Verarbeitung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DSGVO beachtet werden müssen (mit Verweis auf BVwG 08.05.2023, W 292 2247908-1/10E) und dass die Eintreibung von Vertragspönalen die Eintreibung von Geldforderungen von Dritten sei und es sich somit um ein Gewerbe nach § 118 iVm § 94 Z 36 GewO 1994 handle. Da eine entsprechende Gewerbeberechtigung nicht vorliege, würde bei Auskunftserteilung die Behörde eine Umgehung berufsrechtlicher Vorschriften dulden.
Mit der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom 9. August 2024 wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes rechtliches Interesse habe, weil sie selbst die Inhaberin der Vertragsstrafenforderung gemäß § 1336 ABGB sei. Die der Beschwerdeführerin übertragene Aufgabe der eigenständigen Bewirtschaftung sei, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Namen die Parkflächen zur Nutzung anbiete und Parkende mit der Beschwerdeführerin einen Parkraumnutzungsvertrag abschließen; die Beschwerdeführerin lege damit gegenüber den Parkenden die Parkbedingungen fest, wobei die Einstellbedingungen auf den jeweiligen privaten Parkflächen gut sichtbar abgebildet seien. Hinweisschilder auf der gesamten Fläche würden dabei zudem die zulässige Höchstparkdauer sowie die Höhe der Vertragsstrafe wiederholen. Jeder einzelne Parkverstoß könne mittels Lichtbild samt Zeitstempel sekundengenau nachgewiesen werden. Die möglichen Maßnahmen nach der StVO können privatrechtliche Ansprüche nicht ausschließen. Ein maßgeblicher Unterschied zu dem Sachverhalt des von der belangten Behörde zitierten Judikats des BVwG zur Zahl W292 2247908-1 vom 8. Mai 2023 liege darin, dass gegenständlich die Beschwerdeführerin selbst Vertragspartnerin der Nutzer sei, weshalb auch kein rein wirtschaftliches Interesse vorliege. Die Beschwerdeführerin betreibe kein Inkasso, weil sie keine fremden Forderungen geltend mache.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 28. August 2024 vorgelegt, wobei mitgeteilt wurde, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde der Beschwerdeführerin am 10. Jänner 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Es nahm weder ein Vertreter der Beschwerdeführerin, noch ein Vertreter der belangten Behörde teil.
In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung und Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl ***.
4.1. Der unter Punkt 1. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des behördlichen Akts und wird als solcher festgestellt.
4.2. Eine etwaige (rechtliche) Nahebeziehung zwischen den jeweiligen Zulassungsbesitzern und jenen Lenkern, welche die Fahrzeuge auf den jeweiligen Parkflächen abgestellt haben, wurde weder dargelegt noch behauptet.
Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund einer Einsichtnahme in den obgenannten behördlichen Akt.
4.3. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person, welche in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wurde. Das durch die Beschwerdeführerin geführte Unternehmen betreibt Parkraummanagement.
Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund Einsichtnahme in die durch die Beschwerdeführerin betriebene Website ***.
4.4. Die Beschwerdeführerin ist zur Ausübung des Gewerbes „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ sowie des Gewerbes „Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagierungsgewerbe)“ berechtigt.
Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund eines aktuellen Auszugs aus dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria welcher im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dokumentiert wurde.
4.5. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund einer Einsichtnahme in den Antrag sowie des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag ausführt, ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung zu haben und sie die Daten zur Verfolgung ihrer aus dem widerrechtlichen Abstellen des Kraftfahrzeuges resultierenden Ansprüche benötige, hat sie damit ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft gemacht. Es wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr eigentliches Interesse (wie jenes der Verfügungsberechtigten) der Besitzschutz und deren Besitz vor Dauerparkern zu schützen, bei dieser Art der Parkraumbewirtschaftung vorliegen würde. Auch durch das Werben der Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage, geht kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse hervor.
Auch kann aus den Verweisen der Beschwerdeführerin auf Vertragsabschlüsse, vereinbarte Nutzungsbedingungen oder auf widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, welche sich lediglich in vagen und pauschalen Ausführungen erschöpfen, kein konkret dargelegtes rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 erkannt werden, zumal auch die „rechtlichen Interessen“ eines ausdrücklich als solchen bezeichneten Auftraggebers (bzw. letztendlich wohl die eigenen Interessen) offensichtlich nicht konkret definiert wurden; vielmehr sind diese Interessen ausschließlich in wirtschaftlicher Natur gelegen.
Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lauten auszugsweise:
Zulassungsevidenz
§ 47. […]
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
[…]
6.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.
6.2.1. Entsprechend § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat eine Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
§ 47 Abs. 2 KFG 1967 in der wiedergegebenen Fassung geht zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 60/2003. Die Gesetzesmaterialien, RV 23 Blg NR 22. GP, 3, führen dazu aus, die Standard-Auskunftserteilung (Schädigung mit Fahrzeug) erfolge gemäß § 31a KHVG durch den Fachverband der Versicherungsunternehmen. Die Auskunftsmöglichkeit gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 habe nur mehr subsidiären Charakter. Dies solle auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, um zu verhindern, dass sich Personen nach Einrichtung des Versicherungsregisters weiterhin an die Behörde wenden. obwohl es sich um eine unter § 31a Abs. 4 KHVG fallende Auskunft handelt.
Die Beschwerdeführerin brachte im Antrag sowie darauffolgend in der Beschwerde vor, dass sie ein eigenes rechtliches Interesse an der Auskunft habe, da sie selbst „Parkraumeigentümern, /-pächtern oder /-mietern“ sei, deren Interessen sie zu wahren habe.
Hierzu ist auszuführen, dass nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a KFG 1967 die Auskunft lediglich an Privatpersonen zu erteilen ist. Dem KFG 1967 ist keine Legaldefinition des Terminus „Privatperson“ zu entnehmen. In Bezugnahme auf den allgemeinen Sprachgebrauch zur Auslegung des Begriffs „Privatperson“, ist eine Privatperson jemand, der ein eigenes privates Interesse verfolgt und nicht unternehmerisch tätig wird bzw. „in privater Eigenschaft, nicht im Auftrag einer Firma, Behörde o.A.“ handelt (vgl. Österreichisches Wörterbuch, 44. Auflage und https://www.duden.de/rechtschreibung/privatperson). Im Gegensatz dazu ist ein Unternehmer, welcher ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 UGB). Eine GmbH, wie hier die Beschwerdeführerin, ist Unternehmerin kraft Rechtsform (§ 2 UGB).
Vorliegend begehrt die Beschwerdeführerin, ein Parkraumbewirtschaftungsunternehmen, geführt in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Auskunft im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit und nicht im privaten Interesse. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers ist jedoch lediglich eine Privatperson nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 antragslegitimiert.
6.2.2. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Auskunft notwendig sei, da die Beschwerdeführerin die Nutzer der Parkfläche namentlich erst nach der Erteilung der Auskunft bekannt sein könnten und die Identifikation des Prozessgegners notwendig für eine allfällige Klagsführung sei, ist zu entgegnen, dass dieser Rückschluss nicht getroffen werden kann:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch aus dem Umstand, dass eine Person ein Fahrzeug gelenkt habe, noch nicht abzuleiten, dass diese auch der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist (vgl. VwGH 21.09.2010, 2007/11/0134).
Es wurden von der Beschwerdeführerin keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, welcher von der Auskunft begehrenden Person – außer dem Umstand, dass der Dritte ein Fahrzeug gelenkt haben soll –, dass dieser Dritte auch Zulassungsbesitzer des vom Auskunftsbegehrenden bezeichneten Fahrzeugs ist. Ob diese auch Zulassungsbesitzer ist oder eine wie immer geartete Nahebeziehung zu dieser hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal vorgebracht.
Wird – wie im vorliegenden Fall – keine ausreichende Beziehung der Beschwerdeführerin zum Zulassungsbesitzer dargelegt, so liegt auch kein konkretisiertes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 vor, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers zu erfahren, ungeachtet dessen, dass durch eine Auskunft lediglich der Zulassungsbesitzer bekannt werden würde. Es lässt sich daraus nicht beweisbar ableiten, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt bzw. eine Parkfläche genutzt hat.
Hierzu wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. VwGH 13.12.2001, 2001/11/0358), dass die vage Formulierung, der Kraftfahrzeughalter solle „als Zeuge eines bestimmten Vorfalles namhaft gemacht werden" nicht zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses ausreicht. Ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es Konkretisierungen der dafür erforderlichen Angaben (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, VwGH 05.09.2017, Ra 2017/02/0010, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).
Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin, bei der es sich nicht um eine Privatperson handelt, nicht gelungen, ein rechtliches Interesse darzulegen bzw. glaubhaft zu machen.
6.2.3. Obgleich die Durchsetzung von Besitz- und Eigentümeransprüchen nicht den Hauptgegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin darstellt, wird hier vertraglich eine weitreichende Parteienvertretung eingeräumt und stellt dies einen Eingriff in die Befugnis der Rechtsanwälte gem. § 8 Abs. 2 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung dar (vgl. Entscheidung des OGH vom 25.01.2024, Zl. 4Ob5/24z). Da über dies Besitzschutzansprüche ohne Übertragung des zugrundeliegenden Besitzes – wegen sonstiger Aufspaltung von Interesse und Interessenschutz – nicht abgetreten werden können, folgt daraus, dass im vorliegenden Sachverhalt der Beschwerdeführerin für etwaige Besitzstörungsverfahren die Aktivlegitimation fehlt (vgl. dazu OGH 25.01.2024, Zl. 4Ob5/24z, VbR 2024/12). Daher kann auch mit diesem Vorbringen ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht glaubhaft gemacht werden.
Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist eine Auskunft dann nicht zu erteilen, wenn im Rahmen eines Auftragsverhältnisses eine Tätigkeit erbracht werden soll, die offenkundig einen Verstoß gegen berufsrechtliche Bestimmungen darstellt. Im Falle der Herausgabe personenbezogener Daten aus der Zulassungsevidenz soll jedenfalls sichergestellt werden, dass die Rechte der Betroffenen im ausreichenden Maße gewahrt bleiben und die Grundsätze für die Verarbeitung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DSVGVO beachtet werden (vgl. BVwG vom 8.5.2023, W292 2247908-1).
6.3. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerde nicht begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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