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LVwG-S-2430/001-2024•LVwG N LVwG-S-2430/001-2024
LVwG-S-2430/001-2024Tribunale amministrativo regionale29 gen 2025
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter HR Mag. Wimmer über die Beschwerde der A, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.10.2024, Zl. ***, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, durch Verkündung des Erkenntnisses am 14.1.2025 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) auf den Betrag von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 10,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 80,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.10.2024, zur Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:07.03.2024
Ort:***, ***, Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der weiteren Betriebsstätte am Standort in ***, ***, der C Aktiengesellschaft mit Sitz in ***, ***, die Gewerbeinhaberin des in der weiteren Betriebsstätte am Standort in ***, ***, betriebenen Gewerbes „Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973“ ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft durch bereits vorgenommene Abbruchtätigkeiten (– ein Bagger nahm Abbrucharbeiten am im Osten befindlichen Gebäude vor, die Filiale war bereits weitgehend entkernt, das Grundstück war mit Baustellenzäunen umgeben und es konnten mehrere Mulden und Bauarbeiter wahrgenommen werden –) eine genehmigte Betriebsanlage, nämlich den zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 25.08.2011, Zl. ***, durch diverse Änderungen (Errichtung einer Müllüberdachung, Austausch des Pylons, Errichtung einer vorgehängten Fassade, Austausch von Maschine, etc.), genehmigten Lebensmittelmarkt, ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung geändert hat, obwohl diese Änderung geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf Brandschutz und Statik, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden (§ 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994) sowie die Nachbarn durch Lärm zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 366 Abs. 1 Z 3 erster Fall GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 204/2022, iVm. § 81 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 96/2017, iVm., § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 96/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 400,00
37 Stunden
§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 204/2022
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 40,00
Gesamtbetrag:
€ 440,00“
Begründend wurde dazu im Wesentlichen von der belangten Behörde ausgeführt, dass § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zwei - alternative - strafbare Tatbestände (vgl. z.B. VwGH 26.4.1994, 93/04/0243) enthalte. Die Erfüllung des Straftatbestandes setze eine genehmigte Betriebsanlage voraus (vgl. z.B. VwGH 25.2.1993, 91/04/0248). Bei der konsenslosen Änderung der Betriebsanlage handle es sich um ein Zustandsdelikt, beim genehmigungslosen Betrieb der Betriebsanlage nach (genehmigungspflichtiger) Änderung um ein fortgesetztes Delikt.
Unter einer Änderung sei jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme vom Beginn ihrer Verwirklichung an zu verstehen (und nicht erst mit ihrer Vollendung [vgl. VwGH 25.2.1993, 91/04/0248; 1.7.1997, 97/04/0063]) (vgl. Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 366 Rz 39).
Dem dem Verfahren zu Grunde liegenden Akt sei zu entnehmen, dass am 07.03.2024 durch Vertreter der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Folgendes wahrgenommen werden habe können: „Beim Eintreffen am Betriebsareal konnten bereits Abbruchtätigkeiten wahrgenommen werden, obwohl keine gewerbebehördliche Genehmigung für das Vorhaben vorlag. Unter anderem nahm ein Bagger Abbrucharbeiten am im Osten befindlichen Gebäude vor und war die Filiale bereits weitgehend entkernt. Das Grundstück war mittels Baustellenzäunen umgeben, weiters konnten mehrere Mulden und weitere Personen wahrgenommen werden.“
Die C Aktiengesellschaft habe die gewerbliche Betriebsanlage, zuletzt genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom 25.08.2011, ***, durch bereits vorgenommene Abbruchtätigkeiten geändert, ohne die dafür erforderliche gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung erlangt zu haben.
Der Verwaltungsstraftatbestand des § 366 Abs. 1 Ziffer 3 der Gewerbeordnung 1994 sei somit erfüllt gewesen.
Auch wenn zum Tatzeitpunkt eine Baubewilligung der Stadtgemeinde *** vorgelegen sei, sei die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage ohne gewerberechtliche Bewilligung nicht zulässig.
Die Genehmigung zur Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage sei seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erst mit Bescheid vom 06.08.2024, Zl. ***, erteilt worden.
Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung könne auf Grund der eindeutigen Angaben in der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige sowie der festgestellten und im Einspruch gemachten Ausführungen als erwiesen angenommen werden, da die Beschwerdeführerin diese im Wesentlichen nicht bestritten habe. Die vorgebrachten Rechtfertigungsangaben seien nicht geeignet von Schuld und Strafe zu befreien.
Die Strafe sei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden. Da trotz Aufforderung keine Angaben über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991) gemacht worden seien, sei davon ausgegangen worden, dass über ein monatliches Einkommen von € 1.400,00 verfügt werden könne, keine Sorgepflichten und kein nennenswertes Vermögen bestehen würde.
Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, erschwerend seien keine Gründe zu vermerken.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass das genannte Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und auch wegen der Höhe der verhängten Strafe angefochten werde.
Nach der beanstandeten „Änderung“, nämlich dem Abbruch der bestehenden Betriebsanlage, gebe es diese Betriebsanlage in der Natur nicht mehr und sei es daher ausgeschlossen, dass durch die - tatsächlich nicht mehr bestehende - Betriebsanlage „das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlagen der Art des Betriebs gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder die sonstigen dinglichen Rechte des Nachbarn gefährdet werden, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder ähnlicherweise belästigt wird, die Religionsausübung in Kirchen, der Unterricht in Schulen, der Betrieb von Kranken- oder Kuranstalten oder die Verwendung und der Betrieb anderer dem öffentlichen Interesse dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen beeinträchtigt werden, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich beeinträchtigt oder nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt werden.“
Das Genehmigungserfordernis für die Änderungen im Sinne des § 81 GewO 1994 beziehe sich regelmäßig auf die Betriebsanlage und die von dieser selbst ausgehenden Gefahren, nicht aber auf Maßnahmen für die Durchführung der Änderung. In Betriebsanlagenbewilligungs- bzw. Änderungsverfahren würden regelmäßig keine Auflagen vorgeschrieben, die die Errichtung- und auch Umbauarbeiten oder Abbrucharbeiten selbst betreffen, diese Arbeiten seien regelmäßig nicht Gegenstand des gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren.
Die von der Durchführung von Bauarbeiten, welcher Art auch immer, ausgehenden Gefahren oder Beeinträchtigungen seien regelmäßig nicht solche, die unter § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu subsumieren seien. Diese Arbeiten würden nicht die Annahme einer Genehmigungspflicht im Sinne des § 81 Abs 1 GewO 1994 rechtfertigen. Das Straferkenntnis sei daher sowohl tatsachen- als auch rechtsunrichtig.
Es sei auch noch darauf verwiesen, dass die für den Abbruch der bestehenden Betriebsanlage erforderliche baubehördliche Bewilligung am 07.03.2024 vorgelegen habe. Des Weiteren verweise sie in Bezug auf die verhängte Strafe darauf, dass sie nicht mehr gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin, sondern pensioniert sei und daher kein Erfordernis für das Verhängen einer Strafe bestehe.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen möge; in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsstrafakt zur Zl. ***, sowie in die Beschwerde und führte am 14. Jänner 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher insbesondere die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 25.8.2011, Zl. ***, wurde der C Aktiengesellschaft die Änderung des bestehenden Lebensmittelmarktes im Standort ***, ***, Gemeinde ***, durch "diverse Änderungen (Errichtung einer Müllüberdachung, Austausch des Pylons, Errichtung einer vorgehängten Fassade, Austausch von Maschine, etc.)" gewerbebehördlich genehmigt.
Im Rahmen einer Amtshandlung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (Anschlag der Verhandlungskundmachung betreffend eine beantragte Änderungsgenehmigung) wurde am 7.3.2024 bei der gegenständlichen Betriebsanlage Folgendes festgestellt: „Beim Eintreffen am Betriebsareal konnten bereits Abbruchtätigkeiten wahrgenommen werden, obwohl keine gewerbebehördliche Genehmigung für das Vorhaben vorlag. Unter anderem nahm ein Bagger Abbrucharbeiten am im Osten befindlichen Gebäude vor und war die Filiale bereits weitgehend entkernt. Das Grundstück war mittels Baustellenzäunen umgeben, weiters konnten mehrere Mulden und weitere Personen wahrgenommen werden.“ Das verbal Beschriebene wird durch 3 im Akt aufliegende Fotos hinsichtlich dieser Wahrnehmingen flankiert.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6.8.2024, Zl. ***, wurde der C Aktiengesellschaft die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gemeinde ***, Gst.Nr.: ***, ***, *** und ***, durch den Abbruch der bestehenden Verkaufsstätte sowie Neuerrichtung und Betrieb einer Verkaufsstätte samt Einkaufswagenbox, Parkflächen und Werbepylon und Einleitung der vorgereinigten, retendierten und gedrosselten Niederschlagswässer in den *** erteilt.
Frau A war zum Tatzeitpunkt am 7.3.2024 als gewerberechtliche Geschäftsführerin der weiteren Betriebsstätte der C Aktiengesellschaft, FN ***, in ***, ***, bestellt. Zwischenzeitig ist sie pensioniert und hat diese Funktion nicht mehr inne.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die C Aktiengesellschaft sind unstrittig und ergeben sich darüber hinaus aus einem Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA), zur Zl. ***.
Dass die Beschwerdeführerin gewerberechtliche Geschäftsführerin war, ist unstrittig.
Dass am 7.3.2024 die Abbrucharbeiten des bestehenden Lebensmittelmarktes weit fortgeschritten waren, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das äußere Erscheinungsbild der Betriebsanlage zum Tatzeitpunkt wurde von der belangten Behörde durch Fotos dokumentiert, welche im Verfahrensakt aufliegen.
Der jeweilige gewerbebehördliche Genehmigungsstand kann den im Verfahrensakt aufliegenden Änderungsgenehmigungsbescheiden entnommen werden.
Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
§ 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
…
§ 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,
2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.
6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
…
§ 366 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
…
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);
[…]
Erwägungen:
Der Beschwerdeführerin wird eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zur Last gelegt.
Gemäß dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).
Wie aus dem Wortlaut – „ändert oder nach der Änderung betreibt“ – ersichtlich, enthält diese Gesetzesstelle zwei alternative Straftatbestände (vgl. VwGH vom 19. Dezember 1995, 93/04/0239).
Dem Beschwerdeführer wird in allen Verfolgungshandlungen die Änderung, nicht aber der Betrieb nach Änderung vorgeworfen.
Der Tatbestand der „Änderung“ Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (vgl. VwGH vom 04. September 2002, 2002/04/0077).
Die Übertretung der Z 3 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus. Fehlt es an jeglicher Genehmigung, ist die Tat unter Z 2 zu subsumieren (VwGH 10.4.1987, 86/04/0175; 25.2.1993, 92/04/0143). Demnach muss die Beschreibung der Tat erkennen lassen, ob die Behörde von einer konsenslosen oder von einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage ausgeht (VwGH 12.12.1989, 88/04/0219). Im Fall der Z 3 hat sie im Spruch (etwa durch Anführung des Genehmigungsbescheides) zu umschreiben, von welcher genehmigten Betriebsanlage sie ausgeht (VwGH 20.9.1994, 93/04/0081; 25.4.1995, 94/04/0026). Dabei bildet die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Projekts- bzw. Betriebsbeschreibung (VwGH 23.4.1996, 95/04/0202; 18.6.1996, 96/04/0050) den Anknüpfungspunkt für die weitere Beurteilung.
Unter einer Änderung ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme vom Beginn ihrer Verwirklichung an zu verstehen (und nicht erst mit ihrer Vollendung[VwGH 25.2.1993, 91/04/0248; 1.7.1997, 97/04/0063]).
An die in § 81 statuierte bedingte Genehmigungspflicht anknüpfend setzt die Übertretung der Z 3 voraus, dass sich aus dieser Maßnahme in § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen ergeben könnten (VwGH 17.2.1988, 85/04/0191; 7.9.1988, 88/18/0031; 20.9.1994, 93/04/0081), ihr Eintritt also nicht auszuschließen ist (VwGH 16.12.1998, 98/04/0056; 25.2.2004, 2002/04/0013; ob durch die Änderung diese nachteiligen Folgen tatsächlich bewirkt werden, ist hingegen unerheblich [VwGH 22.1.2003, 2002/04/0197; 20.12.1994, 94/04/0162; 25.2.2004, 2002/04/0013]).
Welche Umstände den Schluss einer Berührung der Schutzgüter nach § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 zulassen, ist in die Tatumschreibung aufzunehmen (zB VwGH 3.9.1996, 96/04/0093). Die Beurteilung dieser Vorfrage hat durch die Verwaltungsstrafbehörde unter Zugrundelegung des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes (VwGH 11.11.1998, 97/04/0161) zu erfolgen, wobei es namentlich keiner der Bestrafung vorangehenden bescheidmäßigen Feststellungen der Genehmigungspflicht bedarf (VwGH 25.6.1991, 91/04/0001).
Ein anhängiges Genehmigungsverfahren hindert eine Bestrafung nicht (VwGH 17.9.1985, 84/04/0180; 22.1.2003, 2002/04/0197),
Für den konkreten Einzelfall ist nun festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses dargestellt hat, dass gegenständlich eine genehmigte Betriebsanlage vorliegt. Der Genehmigungsstand zum Tatzeitpunkt entsprach dabei dem ausdrücklich genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 25.8.20211, Zl. ***.
Von der C Aktiengesellschaft wurde weder eine Betriebsunterbrechung gemäß § 80 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) noch eine Auflassung nach § 83 Abs. 2 leg.cit. angezeigt; vielmehr wurde zu Folge dem rechtskräftigen Änderungsgenehmigungsbescheid vom 6.8.2024, Zl. ***, mit Schreiben vom 11.10.2023 die Erteilung für die Änderung der gegenständlichen genehmigten Betriebsanlage insbesondere durch Abbruch der bestehenden Verkaufsstätte und Neuerrichtung und Betrieb einer Verkaufsstätte beantragt.
Offenkundig und unwidersprochen war der Abbruch zum Tatzeitpunkt weitgehend umgesetzt. Durch die somit erfolgte Änderung – nur diese wurde angelastet und nicht der Betrieb – konnte es zu einer Beeinträchtigung der im Spruch ausdrücklich angeführten Schutzinteressen kommen, zumindest waren diese nicht denkunmöglich.
Die Beschwerdeführerin hat als gewerberechtliche Geschäftsführerin die angelastete Verwaltungsübertretung daher objektiv zu verantworten.
Da es der Beschwerdeführerin zudem nicht gelungen ist mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, war nach Maßgabe des § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Fahrlässigkeit – somit subjektive Verantwortung - ohne Weiteres anzunehmen.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Ausgangspunkt der Strafzumessung sind daher die durch die Tat verwirklichten, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehenden Tatunwerte.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).
Die Beschwerdeführerin hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Erschwerungsgründe vor und war die bisherige – zumindest aktenmäßige - Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd zu werten.
Weiters ist die Beschwerdeführerin zwischenzeitig pensioniert und nicht mehr als gewerberechtliche Geschäftsführerin tätig. Sie bezieht eine Pension in Höhe von 2.900 € pro Monat, hat keine Sorgepflichten und es gibt weder erwähnenswerte Schulden noch Vermögen.
Insbesondere im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (Milderungsgrund der Unbescholtenheit, keine Erschwerungsgründe), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und dem Verschulden der Beschwerdeführerin erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im konkreten Einzelfall auch eine herabgesetzte Strafe als durchaus geeignet, der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und dabei gleichzeitig auch noch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die Verhängung der Geldstrafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden der Beschwerdeführerin gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102: in beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns einen Strafrahmen für eine deutlich höhere Geldstrafe von bis zu € 3.600 vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Missachtung der konkreten gewerbebehördlichen Verpflichtung eine erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.
Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.
Schließlich waren nach Maßgabe der herabgesetzten Geldstrafe auch die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren; für das Beschwerdeverfahren waren keine Kosten vorzuschreiben.
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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