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LVwG-S-169/001-2025•LVwG N LVwG-S-169/001-2025
LVwG-S-169/001-2025Tribunale amministrativo regionale29 gen 2025
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Ausland; Übersetzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, *** (UNGARN), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Anfechtungsgegenstand:
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folgende: „belangte Behörde“) übermittelte Herrn A (in der Folgende: „Beschwerdeführer“), eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 17. Juni 2024.
1.2. Die ausschließlich in deutscher Sprache abgefertigte Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer an seine Zustelladresse in Ungarn (***, ***) ohne ungarische Übersetzung übermittelt.
1.3. Mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 2024, Zl. *** (in der Folge: „Straferkenntnis“) der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:
***; ***, Personenkraftwagen, Anhänger
Tatbeschreibung:
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 415 kg durch die Beladung um 605 kg (145,78 %) überschritten wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023, § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1067, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019, § 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 3.360,00
338 Stunden
§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€336,00
Gesamtbetrag:
€3.696,00“
1.4. Dieses ausschließlich in deutscher Sprache gehaltene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer an dessen Adresse in Ungarn (***, ***) postalisch übermittelt. Diese Sendung wurde sodann am 21. Jänner 2025 übermittelt.
1.5. Am 21. Jänner 2025 langte ein E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers mitsamt seiner fristgerechten Beschwerde ein, in der er neben weiteren Ausführungen angab, persönlich die deutsche Sprache leider überhaupt nicht zu beherrschen, weshalb er jemanden in seinem Freundschaftskreis darum gebeten habe, die Beschwerde zu verfassen.
1.6. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsgerichtsakt mitsamt dieser Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 27. Jänner 2025 unter Verzicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vor.
2.1. Der Beschwerdeführer wohnt in Ungarn. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mitsamt Anhänger mit den ungarischen behördlichen Kennzeichen „“ und „“.
2.2. Es liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache unkundig und nicht ausreichend mächtig ist.
2.3. Die dem Beschwerdeführer übermittelte Aufforderung zur Rechtfertigung sowie das angefochtene Straferkenntnis sind ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Ihnen wurde insbesondere keine Übersetzung in die ungarische oder sonst eine dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache angeschlossen; auch die wesentlichen Inhalte – wie etwa die Rechtsmittelbelehrung – derselben wurden nicht in die ungarische Sprache übersetzt. Sie wurden dem Beschwerdeführer jeweils an dessen Adresse in Ungarn zugestellt.
3.1. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl ***. Daraus geht zunächst zweifelsfrei hervor, dass das gegenständliche Straferkenntnis in deutscher Sprache abgefasst ist, ohne dass eine ungarische Übersetzung angefertigt bzw. angeschlossen worden ist.
3.2. Dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig ist, hat dieser in seiner Beschwerde glaubwürdig mitgeteilt. Diese Angabe des Beschwerdeführers wird deshalb als glaubwürdig erachtet, weil es schon aufgrund seines Wohnorts in Ungarn, seines Fahrzeugs mitsamt ungarischen behördlichen Kennzeichen naheliegend ist, dass er nicht Deutsch spricht, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer sich länger in einem deutschsprachigen Land aufgehalten oder dass er bei sonstiger Gelegenheit Deutschkenntnisse erworben hätte können; auch aus dem Umstand, dass nicht der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug in Österreich gelenkt hat, kann geschlossen werden, dass er sich selbst auch nicht länger in Österreich aufgehalten hat, wo er Deutschkenntnisse erlangen hätte können.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. 200/1982, BGBl. I Nr. 205/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
[…]
§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: EU-RHÜ), BGBl. III Nr. 65/2005 idF BGBl. III Nr. 159/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„Vertragsparteien
**Österreich III 39/2009 Ü, III 167/2013 Ü, III 35/2015 Ü, III 199/2021, III 159/2022 Ü, *Ungarn III 65/2005 Ü, III 66/2005 P, III 48/2009 Ü
„Artikel 5
(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.
(2) […]
(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, so ist die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in diese andere Sprache zu übersetzen.“
4.3. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 idF BGBl. I Nr. 34/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 46. (1) Den Parteien, denen gegen den Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht, ist von Amts wegen eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen, wenn ihnen der Bescheid nicht mündlich verkündet worden ist. Sonst ist eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen einer Partei zuzustellen.
(1a) Ist der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden. Die Pflicht zur Übersetzung des Straferkenntnisses ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder wegen denen bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist.
[…]“
5.1. Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, sieht bei Zustellungen im Ausland nach § 11 Abs. 1 ZustellG in seinem Art. 5 Abs. 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Dieses Abkommen wurde von Ungarn und Österreich ratifiziert.
Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu sehen, wonach Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw. zu übersetzen sind; andernfalls ist eine Zustellung unwirksam. Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beschuldigte den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss (vgl. Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wesely (Hg), Österreichisches Zustellrecht2, § 11 Rz 7).
5.2. Die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassenden Übersetzung – verstößt somit gegen § 11 Abs. 1 ZustellG in Verbindung mit Art. 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgesprochen, dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des § 7 ZustellG oder aber die in § 11 Abs. 1 ZustellG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017 mit Verweis auf VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142, 16.5.2011, 2009/17/0185, 27.10.1997, 96/17/0348).
Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der – einen Teil des Abschnittes 1. „Allgemeine Bestimmungen“ bildende – § 11 Abs. 1 ZustellG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes 2. des ZustellG hinsichtlich der „physischen Zustellung“ für den Fall anordnet, dass die „physische“ Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist.
Die Bestimmung des § 7 ZustellG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt 2. geregelten Vornahme einer „physischen Zustellung“.
5.4. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. hiezu VwGH 15.1.1986, 85/01/0244; 27.10.1997, 96/17/0348 und 23.6.2003, 2002/17/0182).
Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des Art. 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt.
Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn eine Übersetzung – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustellG nicht möglich (vgl. Larcher, Zustellrecht, S. 129 mwN).
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Art. 47 GRC bzw. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK geboten.
5.5. Die hier vorgenommene Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer im Ausland ist deshalb im Lichte der obigen Bestimmungen unabhängig von dem seit 15. August 2018 in Geltung stehenden § 46 Abs. 1a VStG (dessen Ausnahmetatbestände vorliegend aufgrund des Strafrahmens bis zu EUR 10.000 ebenfalls nicht einschlägig wären), als unwirksam anzusehen, sodass eine tatsächliche Zustellung des Straferkenntnisses vorliegend nicht vorliegt.
5.6. Da das gegenständliche Straferkenntnis dem Beschwerdeführer gegenüber bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung noch nicht erlassen wurde, konnte dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
5.7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im Vorlageschreiben der Beschwerde explizit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 17.9.2019, Ra 2021/02/0175, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243).
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