LVwG N LVwG-S-1200/002-2024

LVwG-S-1200/002-2024Tribunale amministrativo regionale29 gen 2025

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1200/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1200.002.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Dissauer über den Antrag des Herrn A, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07. Oktober 2024, GZ: LVwG-S-1200/001-2024, abgeschlossenen Verfahrens, den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 31 Abs. 1 und § 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGVG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 20.06.2022, *** wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Verwaltungsübertretung gem. §§ 8 Abs. 2 Z 2, 4 Abs. 1 Covid-19 Maßnahmengesetz iVm 4 der 5. Covid-19 Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021 idF BGBl. II Nr. 511/2021 zur Last gelegt und über diesen eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt. Darüber hinaus wurde diesem gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 10, -- auferlegt.

1.2. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 26.03.2024 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, zur Zl. LVwG-S-1556/001-2023, die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

1.3. Mit E-Mail vom 03.05.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf „Aufhebung bzw. Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.

1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seinen Antrag zu verbessern. Die belangte Behörde gehe gegenständlich - zumal ein Fristversäumnis im Verfahren nicht erblickt werden könne - davon aus, dass der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 f AVG gemeint habe. Aus der Eingabe sei jedoch nicht ersichtlich in welchem Verfahren (dem Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde oder dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Verfahrens begehre.

1.5. Mit Schreiben vom 13.05.2024 konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass er „die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bei der „BH-Baden“ begehre und sich dabei auf die „Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs.2 und 3 AVG“ stützte.

1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2024, Zl. ***, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens des Beschwerdeführers vom 03.05.2024 zur Zl. *** gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 AVG iVm § 24 VStG jedenfalls voraussetze, dass das wiederaufzunehmende Verwaltungsstrafverfahren „durch Bescheid abgeschlossen wurde“, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig sei. Diese Voraussetzung treffe jedoch im vorliegenden Fall nicht zu.

1.7. Mit Schreiben vom 05.06.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde und führte darin Folgendes aus:

„Nachdem die Anzeigerin Frau B von der Gemeinde *** ( ***, *** ) gleichzeitig als Zeugin beim LVwG NÖ geladen wurde und aussagte (diese Tatsache allein löst schon einen Widerspruch in sich aus und stellt einen groben Verfahrenmangel dar-Anzeigerin kann nicht gleichzeitig Zeugin sein-) ist eine mündliche Verhandlung zur Beweiswürdigung dringend erforderlich.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Beschwerde! Danke!

A“

1.8. Mit Schreiben vom 06.06.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Akt zur Entscheidung über die Beschwerde vom 05.06.2024 gegen den Bescheid vom 22.05.2024, *** vorgelegt.

1.9. Mit Erkenntnis vom 07.10.2024, Zl. LVwG-S-1200/001-2024, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens zur Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit sei, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens zur Zl. *** sei gegenständlich von der belangten Behörde zurückgewiesen worden. Sache des Beschwerdeverfahrens sei somit ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die belangte Behörde gewesen (vgl. auch VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Gemäß Rechtsprechung des VwGH sei ein gemäß § 69 AVG gestellter Wiederaufnahmeantrag unzulässig, wenn das Verfahren – wie gegenständlich – durch ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis abgeschlossen worden sei (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Der ausdrücklich auf § 69 AVG gestützte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor der belangten Behörde erweise sich daher als unzulässig. Die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde sei damit zu Recht erfolgt.

1.10. Mit Schreiben vom 11.10.2024 übermittelte der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gegen die h.g. Entscheidung vom 07.10.2024, Zl. LVwG-S-1200/001-2024. In seinem handschriftlich ausgeführten Schreiben führte er (soweit leserlich) zusammengefasst aus, dass seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Durchführung von Erhebungen, Beweisaufnahmen und tatsächlichen Klärung, ob er eine Verletzung nach der COVID-19 Maßnahmenverordnung begangen habe, vorsätzlich und amtsmissbräuchlich nicht nachgekommen worden sei. Bis dato gebe es keine schlüssigen Beweise einer Verwaltungsübertretung und sei daher dieses Erkenntnis im Zustand der Rechtsbeugung und vorsätzlichen Amtsmissbrauches und Parteilichkeit entstanden und an ein anderes Entscheidungsorgan abzutreten. Im Wesentlichen gehe es in der gegenständlichen Entscheidung um Verfahrensabläufe und nicht um die Findung von Beweisen, die ihm eine Verwaltungsübertretung zur Last legen würden. Er beantrage daher die Abtretung an ein anderes Landesverwaltungsgericht. Der vorliegende Fall sei trotz des Wissens von fehlenden Beweisen abgelehnt worden. Die Entscheidungsorgane hätten bis dato nicht erkannt, dass er die FFP2 Maske ordnungsgemäß verwendet habe und zu keiner Zeit eine Gefahr für Mensch und Leben von ihm ausgegangen sei, vielmehr habe die Anzeigerin keine FFP2 Maske getragen, diesen Umstand habe das LVwG NÖ noch nicht erkannt.

Seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe die belangte Behörde an das LVwG NÖ weitergeleitet anstatt diesen im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden. Er erblicke hier Parteilichkeit, niemand habe Interesse an der Beweisfindung, es werde mit Ablehnungen willkürlich operiert. Er beantrage die Aufhebung des rechtswidrigen Erkenntnisses wegen willkürlicher Anwendung unrichtiger Gesetze.

2. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und in den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-S-1556/001-2023, sowie in die hg. Entscheidung vom 07.10.2024, Zl. LVwG-S-1200/001-2024. Der festgestellte Sachverhalt und Verfahrensgang ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie aus der Beschwerde selbst.

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

[…]

2. Abschnitt

Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

[…]

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 44. (1) […]

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Festzuhalten ist zunächst, dass der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 07.10.2024 unmissverständlich (nach dem objektiven Erklärungswert seiner Eingabe) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur Zahl LVwG-S-1200/001-2024 gestellt und begehrt hat, zumal er darin auch ausdrücklich die Zahl der Entscheidung des erkennenden Gerichts und dessen Entscheidungsdatum angeführt hat. Dass der Antragsteller darin § 69 AVG und den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einschlägigen § 32 VwGVG anführte, schadet vor dem Hintergrund nicht, als es bei der Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert von Prozesshandlungen einer Partei darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0122, mwN). Zumal sich der Antragsteller sowohl im Betreff seines Schreibens, als auch in der Begründung selbst auf die Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis zur Zahl LVwG-S-1200/001-2024 abgeschlossenen Verfahrens bezieht, lagen für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel am objektiven Erklärungswert der Eingabe hinsichtlich des Antragsgegenstandes vor.

4.2. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, ein durch Erkenntnis abgeschlossenes Verfahren, über Bewilligung eines entsprechenden Parteiantrages oder durch amtswegige Verfügung neu aufzurollen, wobei das Verwaltungsgericht bei Vorliegen eines Parteiantrages – wie gegenständlich – seine Prüfung auf die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe zu beschränken hat und insbesondere auch deshalb der Antragsteller diese Gründe konkret und schlüssig darzulegen hat, außer ein anderer entsprechender Wiederaufnahmegrund ist nach den im Antrag behaupteten Umständen erkennbar.

Im Interesse der Rechtssicherheit sind in § 32 Abs. 1 VwGVG die Gründe, denen zufolge die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens zu gewähren ist, taxativ aufgezählt.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im gerichtlichen Ermittlungsverfahren, wie etwa auch die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels, zu sanieren (vgl. dazu VwGH, Zl. 2000/07/0240 u.a.) und bietet das Rechtsinstitut keine Handhabe dafür, die in einem abgeschlossenen Verfahren zu Grunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (vgl. für viele VwGH 22.9.2021, Ro 2019/15/0013).

4.2.1. Zum Vorliegen eines abgeschlossenen Verfahrens

Vorrausetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist demnach zunächst ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren (vgl. z.B. VwGH 28.4.2015, Ro 2015/18/0001).

Das Erkenntnis zur Zahl LVwG-S-1200/001-2024 wurde dem Beschwerdeführer an seine Abgabestelle adressiert und von diesem am 11.10.2024 persönlich übernommen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist demnach abgeschlossen, weshalb im Folgenden auf die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe einzugehen ist.

4.2.2. Zu den Wiederaufnahmegründen

4.2.2.1. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, gemäß Rechtsprechung des VwGH „streng“ zu prüfen, weil diese eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081; VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165). Zudem dient das Rechtinstitut der Wiederaufnahme nicht der allgemeinen Überprüfung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und ebenso wenig dazu, eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165; VfSlg. 18.919/2009).

4.2.2.2. Gegenständlich wendet der Antragsteller ein, dass mit hg. Erkenntnis vom 07.10.2024 seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Durchführung von Erhebungen, Beweisaufnahmen und tatsächlichen Klärung, ob er eine Verletzung nach der COVID-19 Maßnahmenverordnung begangen habe, vorsätzlich und amtsmissbräuchlich nicht nachgekommen worden sei. Er beantrage die Aufhebung des rechtswidrigen Erkenntnisses wegen willkürlicher Anwendung unrichtiger Gesetze.

Mit seinem Vorbringen wendet sich der Antragsteller somit im Ergebnis gegen die rechtliche Beurteilung des hg. Erkenntnisses vom 07.10.2024 und soll durch den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme offenbar die Unterlassung der Erhebung eines Rechtmittels saniert werden.

Wie bereits unter Punkt 4.2. dargestellt, hat die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im gerichtlichen Ermittlungsverfahren, wie etwa auch die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels, zu sanieren (vgl. dazu VwGH, Zl. 2000/07/0240 u.a.) und bietet dieses Rechtsinstitut auch keine Handhabe dafür, die in einem abgeschlossenen Verfahren zu Grunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (vgl. für viele VwGH 22.9.2021, Ro 2019/15/0013).

Gegenständlich sei zudem darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 07.10.2024 über eine zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde zu entscheiden hatte. Sache des Beschwerdeverfahrens war daher ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser zurückweisenden Entscheidung, eine inhaltliche Entscheidung war dem erkennenden Gericht daher schon aus diesem Grund verwehrt.

4.2.2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde.

Selbst das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0064, mwN). Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erfordert somit das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bildet hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/09/0147 mwN VwGH 5.12.2023, Ra 2023/09/0144, mwN).

4.2.2.4. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Antragstellers ins Leere bzw. stellen keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG dar.

Weder wurden vom Antragsteller relevante Wiederaufnahmegründe aufgezeigt, noch wären diese von Amts wegen erkennbar gewesen. Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser keinen der in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht.

Es war daher vor diesem Hintergrund spruchgemäß zu entscheiden.

4.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer – von dem Antragsteller nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Akten bereits erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte diesem Beschluss die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe sowie den Inhalt der hg. Entscheidung vom 07.10.2024 zugrunde. Der Sachverhalt erwies sich als klar und insoweit auch als unstrittig. Auch war keine Rechtsfrage zu klären, die eine Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Absehen von der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung in einem Wiederaufnahmeverfahren etwa auch VwGH 24.6.2022, Ra 2020/06/0121).

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht. Zudem handelt es sich bei der in Rede stehenden Beurteilung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes um eine solche des Einzelfalls, die in der Regel nicht revisibel ist (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/09/0144, mwN).

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