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LVwG-AV-421/001-2024•LVwG N LVwG-AV-421/001-2024
LVwG-AV-421/001-2024Tribunale amministrativo regionale29 gen 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltskarte; Angehöriger; Antragsänderung; Daueraufenthaltskarte; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, geb. ***, StA: Serbien, vertreten durch die B Rechtsanwalts-Partnerschaft, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18. März 2024, Zl. ***, betreffend den am 15.12.2023 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers gemäß § 54 Abs. 1 iVm Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a Abs. 1 iVm § 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs 1 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
3. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) wird einer gesonderten hg. Entscheidung vorbehalten.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und festgestellter Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ein Staatsangehöriger von Serbien, beantragte am 15.12.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin gemäß § 54 Abs. 1 NAG, konkret als Ehemann von Frau C, einer am *** geborenen, rumänischen Staatsangehörigen, der am 22.11.2007 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gem. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt worden war und mit der der Beschwerdeführer am 17.03.2018 in *** die Ehe geschlossen hat.
1.2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 18. März 2024, Zl. *** wies die belangte Behörde den am 15.12.2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurück und stellte diese weiters fest, dass der Beschwerdeführer „nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ falle.
Als Rechtsgrundlage wird im Bescheid neben § 3 Abs. 1 NAG iVm der VO der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des NAG, LGBl. 78/2017, § 54 Abs. 7 NAG angeführt.
In der Bescheidbegründung wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 17.03.2018 beim Standesamt *** die Ehe mit Frau C, geb. *** eingegangen. Mit 02.12.2019 habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach ***, *** verlegt. Seither hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keinen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet. Eine Begründung dafür, warum es keinen gemeinsamen Wohnsitz gebe, sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegeben worden. Der dadurch begründete Verdacht, dass es sich bei der durch den Beschwerdeführer mit Frau C geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, sei dadurch verstärkt worden, dass der Beschwerdeführer der Behörde am 12.01.2024 einen Meldezettel seiner Ehefrau vom 06.10.2014 vorgelegt habe, der nicht dem aktuellen Stand entsprochen habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er keine Ahnung habe, wo sich seine Ehefrau befinde. Auch sei keine gemeinsame Vorsprache des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei der Behörde erfolgt.
Es sei daher davon auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsehe zu einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin vorliege, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei, wobei mit der Zurückweisung des Antrages die Feststellung zu verbinden sei, dass der Beschwerdeführer „nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes“ falle.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der (bei Beschwerdeerhebung noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe alle fehlenden Unterlagen und Nachweise am 12.01.2024 bei einem persönlichen Termin bei der Behörde vorgelegt, wobei er zu diesem persönlichen Termin gemeinsam mit seiner Ehefrau erschienen sei. Gemeinsam hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen und Nachweise gesammelt und zu dem Termin mitgenommen, um sicherzugehen, dass sie alle gewünschten Dokumente vorlegen können. So hätten sie auch alle Meldezettel der Ehefrau des Beschwerdeführers, darunter auch jene Meldezettel, die vor der Zeit der Eheschließung stammten, zu dem Termin mitgenommen. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Termin bei der Behörde gemeinsam wahrgenommen hätten und der Behörde auch den Grund für die getrennten Wohnsitze erklärt hätten, könne dem Beschwerdeführer keine mangelnde Vorsprache vor der Behörde zur Last gelegt werden.
1.4. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.5. Am 19.11.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung über diese Beschwerde durch, an der der Beschwerdeführer selbst und dessen nunmehrige anwaltliche Vertretung teilnahmen. Seitens der belangten Behörde blieb die mündliche Verhandlung unbesucht.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der sowohl ein Dolmetscher für Serbisch, als auch eine Dolmetscherin für Rumänisch beigezogen wurde, wurde zunächst Beweis erhoben durch (Verzicht auf ausdrückliche) Verlesung der Akten, durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers selbst und durch zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehefrau, Frau C.
Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend modifiziert, dass nicht mehr die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, sondern die Ausstellung einer Karte zur Dokumentation des Daueraufenthaltsrechts des Beschwerdeführers, sohin auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG, beantragt wird.
Die oben getroffenen Feststellungen können auf Grundlage des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die festgestellten persönlichen Daten des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau sowie das Datum deren Eheschließung sind unstrittig und ergeben sich diese auch aus den im Akt aufliegenden, unbedenklichen Unterlagen (Geburtsurkunden, Reisepässe, Eheurkunde, Anmeldebescheinigung der Ehefrau des Beschwerdeführers).
Dass der verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gerichtet war, ist angesichts dessen Inhaltes nicht zweifelhaft und lassen weder Spruch noch Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides Zweifel daran zu, dass mit diesem nur über den am 15.12.2023 gestellten, am Maßstab des § 54 NAG geprüften Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgesprochen wurde.
Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Feststellung, wonach der verfahrenseinleitende Antrag am Ende der mündlichen Verhandlung dahingehend geändert wurde, dass nunmehr die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragt wird, ist auf die Niederschrift betreffend die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 19.11.2024 durchgeführt mündliche Verhandlung zu verweisen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF haben folgenden Wortlaut:
„4. Hauptstück
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) […]
[…]
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
[…]
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
[…]
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Daueraufenthaltskarten
§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den am 15.12.2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG entschieden.
4.2. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend geändert, dass nunmehr nicht mehr die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG, sondern die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gem. § 54a NAG begehrt wird.
4.3. Nach § 13 Abs 8 Satz 1 AVG kann der Antragsteller den verfahrenseinleitenden Antrag in jeder Lage des Verfahrens ändern.
Demnach ist eine Antragsänderung nach dem im Beschwerdeverfahren gleichermaßen geltenden § 13 Abs 8 AVG mit bestimmten Einschränkungen also grundsätzlich auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig. Wie weit eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags gehen darf, hängt aber entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Beschwerdeverfahrens erfolgt.
Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid nämlich auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (vgl. etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086), also auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat.
Da „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat, bildet dieser den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011).
4.4. Der im Beschwerdeverfahren geänderte Antrag des Beschwerdeführers liegt aus folgenden Gründen außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens gemäß § 27 und § 28 Abs 1 VwGVG:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die „Sache“, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011; 17.6.2019, Ra 2019/22/0021; 9.9.2021, Ra 2020/22/0112).
Die durch den angefochtenen Bescheid entschiedene Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war einzig die Entscheidung über den am 15.12.2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Nunmehr wird aber, nach Antragsmodifikation am Ende der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, nicht mehr die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, sondern die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte begehrt
Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten Aufenthaltskarte sind am Maßstab von § 54 NAG zu beurteilen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für die nunmehr, nach der am Ende der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Antragsmodifikation begehrte Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte hingehen in § 54a NAG normiert.
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Modifizierung des Antrags ist also nunmehr zum einen eine andere Norm anzuwenden. Zum anderen sind auch die in § 54a NAG normierten Voraussetzungen für die Erteilung der nunmehr begehrten Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltstitels in wesentlichen Punkten andere, als die in § 54 NAG für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte normierten.
So ist nach dem nunmehr einschlägigen § 54a NAG insbesondere entscheidend, ob der Beschwerdeführer (– der nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen seit 2018 in Österreich lebt, dessen Ehe mit einer von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habenden Unionsbürgerin jedenfalls mehr als drei Jahre aufrecht ist, dem eine von 19.12.2018 bis 19.12.2023 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt wurde und der seit 15.01.2019 mit Ausnahme eines Zeitraumes von zwei Wochen, in dem er Arbeitslosenunterstützung bezogen hat, durchgehend unselbständig in Österreich erwerbstätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist –) durch einen ununterbrochenen, fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, wobei eine abschließende Prüfung der in § 54a NAG normierten Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren mangels funktioneller Zuständigkeit verwehrt ist.
Da somit im vorliegenden Fall die im Beschwerdeverfahren erfolgte Antragsmodifikation die Anwendbarkeit einer anderen Norm mit nicht deckungsgleichen Tatbestandsvoraussetzungen zur Folge hat, liegt der geänderte Antrag nicht mehr innerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens.
Eine Sachentscheidung über den geänderten Antrag unmittelbar durch das Verwaltungsgericht kommt daher als außerhalb der Rechtssache und somit außerhalb der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gelegen nicht in Betracht.
4.5. Da eine solche Antragsänderung als (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten ist, ist demgemäß der angefochtene, über den ursprünglichen Antrag absprechende Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 17.6.2019, Ra 2019/22/0021; 09.09.2021, Ra 2020/22/0112; 25.7.2022, Ra 2021/22/0219).
4.6. Da das Verwaltungsgericht zur erstmaligen Entscheidung über den nunmehrigen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gem. § 54a NAG (funktionell) unzuständig ist (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073; VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0021, jeweils mwN) ist diese (neue) Sache gemäß § 6 Abs 1 AVG an die dafür zuständige Behörde erster Instanz weiterzuleiten (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 13 Rz 47).
5. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259). Im vorliegenden Fall wurden der durchgeführten Verhandlung ein nichtamtlicher Dolmetscher für die serbische Sprache und eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache beigezogen; seitens der Dolmetscher wurden Kostennoten gelegt. Die Auszahlung der den Dolmetschern zustehenden Gebühren ist bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen.
Es ist daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten hg. Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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