LVwG N LVwG-AV-801/001-2024

LVwG-AV-801/001-2024Tribunale amministrativo regionale27 gen 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Raumordnung; Widmung; örtliches Raumordnungsprogramm; Änderung; überörtliches Raumordnungsprogramm; Widerspruch;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-801/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.801.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, vom 22. Mai 2024, gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 23. April 2024, Kennzeichen: ***, betreffend die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Verordnung C des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 3. Oktober 2023, ***, womit im Örtlichen Entwicklungskonzept ein „potenzielles Siedlungserweiterungsgebiet“ östlich des Betriebsgebietes Bahnhof *** (Verordnung *** - Änderungspunkt ***) festgelegt werden sollte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 25 Abs.4, 1. Satz, iVm 24 Abs.11 NÖ Raumordnungsgesetz 2014

§ 28 Abs.2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Ein Entwurf zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogramms der Marktgemeinde *** lag in der Zeit vom 11. Februar bis 28. März 2022 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Unter anderem war auch der Änderungspunkt *** im Entwurf enthalten.

Mit diesem Änderungspunkt *** sollte im Örtlichen Entwicklungskonzept ein „potenzielles Siedlungserweiterungsgebiet“ östlich des Betriebsgebietes Bahnhof *** gewidmet werden.

Am 30. August 2022 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms samt dem angeführten Änderungspunkt beschlossen.

Mit Schreiben vom 12. September 2022 wurden die Beschlussunterlagen über die beabsichtigte Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes an die NÖ Landesregierung/Abteilung RU1 als Aufsichtsbehörde zur Begutachtung übermittelt.

Mit Schreiben der NÖ Landesregierung vom 7. Dezember 2022, ***, wurden der Marktgemeinde *** Versagungsgründe u.a. für den Änderungspunkt *** mitgeteilt. Bei *** (Siedlungsentwicklung ) sei eine Maßnahme im Flächenwidmungsplan vorgesehen, welche aufgrund der Nähe zur Eignungszone Nr. *** des Regionalen Raumordnungsprogramms „“ im Widerspruch zu einer überörtlichen Planung stehen könnte.

Die Aufsichtsbehörde stützte sich dabei auf die Ausführungen eines nach dem Gemeinderatsbeschluss eingeholten raumordnungsfachlichen Sachverständigengutachtens vom 4. Oktober 2022.

Zu der beabsichtigten Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes wurde seitens der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 11. Jänner 2023 Stellung genommen.

Das Regionale Raumordnungsprogramm „“ weise keine Eignungszone Nr. *** auf. Im Gegensatz dazu weise das Regionale Raumordnungsprogramm „“ in unmittelbarer Nähe zum Bereich der Entwicklungsmaßnahme *** eine Eignungszone Nr. *** auf. Diese sei gemäß Anlage 3 unter „Liste der Standorte für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies)“ im Gemeindegebiet von *** gelegen und als „Erweiterungsfähiger Standort für die Materialart „Kies“ definiert.

Gemäß § 2 dieser Verordnung gelten „Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe“ sinngemäß als „Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung von Sand und Kies eignen.“

Gemäß § 6 dieser Verordnung werden als Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung u.a. definiert, dass „in den Eignungszonen gemäß Anlage 1 und 2 und in den Anlagen 1 und 3 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten nur solche Widmungsarten festgelegt werden dürfen, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.“

Gemäß der nunmehr abgeänderten Entwicklungsmaßnahme wird diese um eine Realisierungsbedingung ergänzt und wird nunmehr wie folgt erläutert (siehe auch „*** – Änderungen Erläuterungsbericht – Überarbeitung“, S. 63): im Entwicklungsbereich befindet sich gemäß Regionalem Raumordnungsprogramm *** ein erweiterungsfähiger bestehender Standort für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (gemäß Anlage 3-Material: Ton).

Schlussfolgernd sei daher festzuhalten, dass die nunmehr vorgesehene Widmungsvoraussetzung der Aufgabe des Materialabbaus (als „Realisierungsbedingung“) am Standort in der Nachbargemeinde eine vorzeitige Widmung auf *** Gemeindegebiet gar nicht zulasse und ein Widerspruch zur überörtlichen Planung nicht nachvollzogen werden könne.

In einem seitens der Aufsichtsbehörde dazu ergänzend eingeholten raumordnungsfachlichen Gutachten vom 7. März 2023 wurde dazu Folgendes ausgeführt:

„Bei *** „Siedlungsentwicklung ***“ wird die Umwidmung an die Aufgabe des Materialabbaus geknüpft. Der im Nahbereich befindliche bestehende Standort zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe Nr. *** ist in der Überörtlichen Raumplanung des Landes NÖ als erweiterungsfähiger Standort langfristig gesichert. Diese Sicherung erstreckt sich möglicherweise über die Aufgabe des Materialabbaus hinaus. Das Entwicklungsziel der Marktgemeinde *** zur Siedlungsentwicklung an diesem Standort könnte dem überörtlichen Ziel zur Erhaltung und Erweiterung der Rohstoffgewinnungsstätte entgegenstehen. Es wird nun nochmals auf die Notwendigkeit einer Abklärung mit dem Fachbereich Überörtliche Raumordnung hingewiesen.

Aufgefallen ist, dass eine Gemeinde- und Bezirksgrenzenveränderung im Bereich des erweiterungsfähigen Standorts stattgefunden hat. Dabei ist der Standort von einem Reg ROP-Geltungsbereich in den anderen übergewandert. Es wäre raumordnungsrechtlich zu klären, wie dieser Umstand zu bewerten ist.“

In seiner Sitzung vom 20. Juni 2023 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** unter *** die Abänderung seines Beschlusses vom 30. August 2020, ***, beschlossen (Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ohne die Änderungspunkte ***, *** und ***).

Weiters hat der Gemeinderat in dieser Sitzung unter den *** die Verordnung betreffend den Änderungspunkt *** neu beschlossen.

Mit Schreiben vom 18. August 2023 wurden der Marktgemeinde *** seitens der Aufsichtsbehörde erneut Versagungsgründe zur Verordnung *** (***) mitgeteilt. 2019 sei ein Gemeindeteil der Marktgemeinde ***, Bezirk ***, aufgrund einer Gemeinde- und Bezirksgrenzenänderung ein neuer Gemeindeteil der Marktgemeinde ***, Bezirk ***, geworden.

In diesem neuen Gemeindeteil befinde sich der im Regionalen Raumordnungsprogramm „***“ als erweiterungsfähig ausgewiesene Standort für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) Nr. ***. Dieser Standort sei in der Überörtlichen Raumplanung des Landes NÖ langfristig gesichert und dürfe auch erweitert werden.

Die Verordnung über das Regionale Raumordnungsprogramm „***“ sei nach der Änderung der Gemeinde- und Bezirksgrenze diesen Standort betreffend nicht abgeändert worden. Diese Verordnung und der erweiterungsfähige Standort seien daher trotz Änderung der Gemeinde- und Bezirksgrenze weiterhin gültig und würden somit weiterhin auch für den neuen Gemeindeteil der Marktgemeinde *** gelten.

Das potenzielle Siedlungsentwicklungsgebiet entspreche Flächen nach § 82 Abs.1 Z 1 bis 3 MinroG. Nach § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG sei die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde die Einhaltung eines Mindestabstandes von 300 m zu Flächen gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 3 MinroG (Abbauverbotsbereich) in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde nicht eingehalten werden könne. Der Standort Nr. *** sei – wie bereits ausgeführt - nach der Verordnung über das Regionale Raumordnungsprogramm „***“ erweiterungsfähig und könne somit auch nicht auf eine bestimmte Fläche eingegrenzt werden.

Das Entwicklungsziel *** der Marktgemeinde *** zur potentiellen Siedlungsentwicklung an diesem erweiterungsfähigen Standort für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) Nr. *** stehe somit § 6 des Regionalen Raumordnungsprogramms „***“ entgegen, wonach in den Eignungszonen gemäß der Anlage 21 und den in der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten (wie der Standort ***) nur solche Widmungsarten festgelegt werden dürfen, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern dürfen.

Die gegenständliche Widmung würde aber einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe erschweren oder verhindern und es liegen somit für die Verordnung *** Versagungsgründe gemäß § 25 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 11 Z. 1 NÖ ROG 2014 iVm Regionalem Raumordnungsprogramm „***“ vor.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat in seiner Sitzung am 3. Oktober 2023 die Verordnung *** erneut beschlossen (Beharrungsbeschluss), womit im Örtlichen Entwicklungskonzept ein „potenzielles Siedlungserweiterungsgebiet“ östlich des Betriebsgebietes Bahnhof *** (Verordnung *** - Änderungspunkt ***) festgelegt werden soll.

Begründet wurde diese Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms wie folgt:

Zu § 6 des Regionalen Raumordnungsprogramms ***:

Teilflächen des Gemeindegebietes von ***, die infolge einer Grenzänderung zwischen den Gemeinden *** und *** im Jahr 2019 zu diesem hinzugekommen seien, seien vom regionalen Raumordnungsprogramm *** erfasst. § 6 der Verordnung diene dem generellen Leitziel des NÖ ROG der „Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen“ sowie dem besonderen Leitziel der „Sicherung von Gebieten mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe (einschließlich ihres Umfeldes) vor Widmungen, die diese Nutzung behindern“. Um nicht einen ungerechtfertigten Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu bewirken, müsse daher diese Bestimmung des Regionalen Raumordnungsprogramms dahingehend ausgelegt werden, dass sie nur einer solchen Widmungsmaßnahme entgegenstehe, die einen Abbau erschwere oder verhindere, der an diesem Standort, und tatsächlich sei. Von einer auch nur denkbaren konkreten Beeinträchtigung der Materialgewinnung könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, es erfolge auf den betroffenen Flächen wie auch auf benachbarten Flächen keine Abbautätigkeit mehr.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23. April 2024, Kennzeichen: ***, wurde im Spruchpunkt 2. der Verordnung C des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 3. Oktober 2023, ***, womit im Örtlichen Entwicklungskonzept ein „potenzielles Siedlungserweiterungsgebiet“ östlich des Betriebsgebietes Bahnhof *** (Verordnung *** - Änderungspunkt ***) festgelegt werden sollte, die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt.

2019 sei ein Gemeindeteil der Marktgemeinde ***, Bezirk ***, aufgrund einer Gemeinde- und Bezirksgrenzenänderung ein neuer Gemeindeteil der Marktgemeinde ***, Bezirk , geworden. In diesem neuen Gemeindeteil befinde sich der im Regionalen Raumordnungsprogramm „“ als erweiterungsfähig ausgewiesene Standort für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) Nr. ***. Dieser Standort sei in der Überörtlichen Raumplanung des Landes NÖ langfristig gesichert und dürfe auch erweitert werden.

Die Verordnung über das Regionale Raumordnungsprogramm „***“ sei nach der Änderung der Gemeinde- und Bezirksgrenze diesen Standort betreffend nicht abgeändert worden. Diese Verordnung und der erweiterungsfähige Standort seien daher trotz Änderung der Gemeinde- und Bezirksgrenze weiterhin gültig auch für den neuen Gemeindeteil der Marktgemeinde ***.

Gemäß § 6 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** dürfen in den Eignungszonen gemäß der Anlage 21 sowie in den in der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

In der Anlage 22 sei u.a. der erweiterungsfähige Standort für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) Nr. *** festgelegt.

Im Nahebereich des erweiterungsfähigen Standorts für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) Nr. *** solle mit „***“ ein potenzielles Siedlungsentwicklungsgebiet festgelegt werden.

Das potenzielle Siedlungsentwicklungsgebiet entspreche Flächen nach § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG. Nach § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG sei die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde die Einhaltung eines Mindestabstandes von 300 m zu Flächen gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 3 MinroG (Abbauverbotsbereich) in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde nicht eingehalten werden könne. Der Standort Nr. *** sei nach der Verordnung über das Regionale Raumordnungsprogramm „***“ erweiterungsfähig und könne somit auch nicht auf eine bestimmte Fläche eingegrenzt werden.

Das Entwicklungsziel *** der Marktgemeinde *** zur potentiellen Siedlungsentwicklung an diesem erweiterungsfähigen Standort für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) Nr. *** stehe somit § 6 des Regionalen Raumordnungsprogramms „***“ entgegen, wonach in den Eignungszonen gemäß der Anlage 21 und den in der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten (wie der Standort ***) nur solche Widmungsarten festgelegt werden dürfen, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Die gegenständliche Widmung würde aber einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe erschweren oder verhindern.

Es liege somit für die Verordnung *** der Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 11 Z. 1 NÖ ROG 2014 iVm dem Regionalen Raumordnungsprogramm „***“ vor.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Marktgemeinde *** vom 22. Mai 2024, fristgerecht eingebracht durch deren ausgewiesene Rechtsvertretung.

Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogramms bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen verletzt. Die belangte Behörde wende einzelne planungsrechtliche Normen, auf die bei der Erlassung und Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms Bedacht zu nehmen sei, so an, als würden sie absolute Gebote bzw. Verbote normieren, die vom Planungsorgan jedenfalls einzuhalten seien. Damit werde das Planungsermessen des Gemeinderates in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise eingeschränkt. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch in ihrem Recht auf Selbstverwaltung.

Verfahrensgegenstand sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin um aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Verordnung „***“ des Gemeinderates vom 20.6.2023 zum Tagesordnungspunkten . Mit dem angesprochenen Bescheid (Spruchpunkt 2.) werde die aufsichtsbehördliche Genehmigung für diese Verordnung, betreffend die Ausweisung einer potenziellen Erweiterung eines Siedlungsgebietes im örtlichen Entwicklungskonzept (), versagt.

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für eine Verordnung des Gemeinderates betreffend die Erlassung einer Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogramms könne nur dann versagt werden, wenn der Gemeinderat nicht alle Planungsziele berücksichtigt habe, die ihm das Raumordnungsgesetz vorgebe, diese Planungsziele nicht in nachvollziehbarer Weise gegeneinander abgewogen, seine Entscheidung nicht begründet oder auf Planungsziele gestützt habe, die das Gesetz nicht kenne.

Die Aufsichtsbehörde habe jedoch kein Recht, die Planungsziele selbst zu gewichten und die Kundmachung einer vom Gemeinderat beschlossenen Verordnung mit der Begründung zu untersagen, dass die von ihm vorgenommene Gewichtung fehlerhaft sei. Dies gelte insbesondere auch für die in § 14 Abs. 2 NÖ ROG 2014 normierten Planungsrichtlinien. Die belangte Behörde vertrete offenbar die Ansicht, dass jede einzelne dieser Richtlinien strikt einzuhalten sei und dass eine Abwägung überhaupt nicht zulässig sei. Dies widerspreche dem Wesen der (örtlichen) Raumplanung und sei vielfach schlicht unmöglich. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich völlig eindeutig, dass eine Abwägung zwischen den in den Planungsrichtlinien normierten Zielen durchzuführen sei. Dass ein Abwägungsgebot nirgends explizit normiert werde, sei keinesfalls so zu verstehen, dass ein solches nicht bestehe. Vielmehr handle es sich um eine – im Wesen des Planungsrechts gelegene – Selbstverständlichkeit, die im Gesetz eben nicht ausdrücklich erwähnt werde.

Schon deshalb erweise sich die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die eingehend begründete Abwägungsentscheidung des Gemeinderates, die der Verordnung vom 3.10.2023 zugrunde liege, als rechtswidrig.

Was die Verordnung *** vom 3.10.2023, betreffe, so sei anzumerken, dass die belangte Behörde § 6 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** einen gesetzwidrigen Inhalt unterstelle: Sie zitiere zwar die Bestimmung korrekt dahingehend, dass in den ausgewiesenen Enteignungszonen und in den als erweiterungsfähig festgelegten Standorten nur solche Widmungsarten festgelegt werden dürfen, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. In der Folge unterlasse sie aber jegliche Prüfung der beanstandeten Ausweisung von Flächen für die potenzielle Siedlungsentwicklung im örtlichen Entwicklungskonzept allein mit der Begründung, dass sie einen als erweiterungsfähig festgelegten Standort betreffe, ohne auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die in Rede stehende Siedlungsentwicklung konkret geeignet sei, den Abbau mineralischer Rohstoffe zu erschweren oder zu verhindern. Tatsächlich sei dies nicht der Fall, da mit keiner weiteren Gewinnungstätigkeit am Standort zu rechnen sei. Werde die Ausweisung eines Standortes im regionalen Raumordnungsprogramm als absolutes Widmungsverbot interpretiert, ohne die konkreten Auswirkungen auf eine bereits ausgeübte oder in einem realistischen Szenario künftig mögliche Gewinnungstätigkeit zu prüfen, laufe dies darauf hinaus, dass die örtliche Raumplanung erheblich eingeschränkt werde, ohne dass dies durch konkrete überörtliche Interessen begründet sei. Ein solcher Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sei nicht zulässig. Indem die belangte Behörde jegliche Prüfung der Realisierungsaussichten einer künftigen Materialgewinnung am gegenständlichen Standort unterlasse, unterstelle sie somit dem regionalen Raumordnungsprogramm einen gesetzwidrigen Inhalt. Keinesfalls könne diese Prüfung durch die Behauptung ersetzt werden, dass es möglich sei, dass „eine andere juristische oder natürliche Person an diesem Standort eine Bergwerksberechtigung oder Bergbauberechtigung erhalten könnte“ bzw. dass „das Gebiet mit Bescheid als Bergbaugebiet bezeichnet werden könnte“.

Beantragt wurde – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – der Verordnung *** des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 3.10.2023 die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.

Die Beschwerde und der Akt der Aufsichtsbehörde wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 2. Juli 2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. November 2024.

Im Wesentlichen ergibt sich der oben festgestellte Sachverhalt aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Verordnung *** die Maßnahme *** „potenzielles Siedlungserweiterungsgebiet “ im Nahbereich des im Regionalen Raumordnungsprogramm „“ als erweiterungsfähig ausgewiesene Standortes für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) Nr. *** vorsieht. Die von dieser Maßnahme betroffene Fläche ist im Örtlichen Raumordnungsprogramm als Grünland-Materialgewinnungsstätte mit Festlegung der Folgewidmungsart „Grünland-Ödland/Ökofläche” sowie „Grünland-Aushubdeponie“ gewidmet.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. NÖ Raumordnungsgesetz 2014:

§ 24 Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

(10) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist der Landesregierung mit einer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, einem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates, in der die Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und den Nachweisen der Verständigung der Nachbargemeinden und der Interessenvertretungen gemäß Abs. 5 und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung des Gemeinderates vorzulegen; der Flächenwidmungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Es ist weiters darzulegen und zu erläutern, in welchem Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des Gemeinderates berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen vorgesehen sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der Landesregierung vorzulegen.

(11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es

1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht, sofern nicht eine dementsprechende Änderung der überörtlichen Planung zulässig ist und seitens des Landes bereits in Bearbeitung genommen wurde,

2. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,

3. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet wäre oder

4. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4, 17 bis 21, 22 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 9 und 25 widerspricht.

Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls Sachverständige beiziehen, die lediglich die von der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen.

Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der Genehmigungsanträge mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beschränken.

(12) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu bemessenden Frist zu geben.

(…)

(14) Die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgt in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen des § 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973.

§ 25 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. …

2.3. Regionales Raumordnungsprogramm ***:

§ 6 Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung

In den Eignungszonen gemäß der Anlage 21 sowie in den in der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Anlage 22 – Liste der Standorte für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) im regionalen Raumordnungsprogramm ***

Nummer ***, erweiterungsfähig, ***, Ton

2.4. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 24 Abs. 11 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist die Genehmigung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes zu versagen, wenn es einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht, sofern nicht eine dementsprechende Änderung der überörtlichen Planung zulässig ist und seitens des Landes bereits in Bearbeitung genommen wurde.

2019 wurde ein Gemeindeteil der Marktgemeinde ***, Bezirk ***, aufgrund einer Gemeinde- und Bezirksgrenzenänderung ein neuer Gemeindeteil der Marktgemeinde ***, Bezirk *** (Verordnung über die Änderung der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften *** und , LGBl. Nr. 22/2019). In diesem neuen Gemeindeteil befindet sich der im Regionalen Raumordnungsprogramm „“ als erweiterungsfähig ausgewiesene Standort für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) Nr. ***. Dieser Standort ist somit in der Überörtlichen Raumplanung des Landes NÖ gesichert und darf auch erweitert werden.

Die Verordnung über das Regionale Raumordnungsprogramm „***“ wurde nach der Änderung der Gemeinde- und Bezirksgrenze diesen Standort betreffend nicht abgeändert. Diese Verordnung und der erweiterungsfähige Standort sind daher trotz Änderung der Gemeinde- und Bezirksgrenze weiterhin gültig und gelten somit weiterhin auch für den neuen Gemeindeteil der Marktgemeinde ***.

Gemäß § 6 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** dürfen in den Eignungszonen gemäß der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

In der Anlage 22 ist u.a. der erweiterungsfähige Standort für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) Nr. *** festgelegt.

Im Nahebereich des erweiterungsfähigen Standorts für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) Nr. *** soll mit „***“ ein potenzielles Siedlungsentwicklungsgebiet festgelegt werden.

Die von der Maßnahme der Ausweisung einer potentiellen Siedlungserweiterung betroffene Fläche ist im Örtlichen Raumordnungsprogramm als Grünland-Materialgewinnungsstätte mit Festlegung der Folgewidmungsart „Grünland-Ödland/Ökofläche” sowie „Grünland-Aushubdeponie“ gewidmet.

Dass eine Nutzung entsprechend der verfahrensgegenständlichen Verordnung bzw. Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe in der im Regionalen Raumordnungsprogramm verordneten Eignungszone erschweren oder verhindern könnte, ist bereits aus rechtlicher Sicht evident. Jede mit Errichtung von Bauwerken und baulichen Anlagen verbundene Nutzung würde einen Materialabbau auf dieser Fläche erschweren. Dies ergibt sich aber auch aus den seitens der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Raumordnung und Raumplanung.

Das Entwicklungsziel der Marktgemeinde *** zur Siedlungsentwicklung an diesem Standort steht somit dem verordneten überörtlichen Ziel zur Erhaltung und Erweiterung der Rohstoffgewinnungsstätte entgegen. Es besteht daher ein Nutzungskonflikt mit dem Eignungsstandort Nr. *** für Materialabbau des Regionalen Raumordnungsprogramms.

Der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, dass die verfahrensgegenständliche Verordnung dem § 6 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** widerspreche, kann nicht entgegengetreten werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl. VwGH Ro 2014/07/0053, Ra 2014/05/0007, Ra 2014/03/0028, Ra 2014/03/0027, Ra 2014/21/0045).

Die zu lösenden Rechtsfragen sind bereits durch den eindeutigen Wortlaut im § 24 Abs. 11 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 bzw. im § 6 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** klargestellt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen daher keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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