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LVwG-AV-2/001-2025•LVwG N LVwG-AV-2/001-2025
LVwG-AV-2/001-2025Tribunale amministrativo regionale24 gen 2025
Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Bewilligung; Enteignung; Verfahrensrecht; Präklusion; Parteistellung; objektiver Erklärungswert;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des 1. A, ***, ***, 2. C, ***, ***, 3. D, ***, ***, sowie 4. E, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. November 2024, ***, betreffend straßenrechtliche Bewilligung, beschlossen:
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11, 12 und 13 NÖ Straßengesetz 1999 (LGBl. 8500-03, idgF)
§§ 13 Abs. 1, 41, 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.1. Mit Anbringen vom 25. September 2024 ersuchte das Land Niederösterreich, vertreten durch die NÖ Straßenbauabteilung *** – *** „für die Stadtgemeinde ***“ um Erteilung einer Genehmigung nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 für die Errichtung eines Geh- und Radweges entlang der Landesstraße *** zwischen StrKm *** und ***. Gleichzeitig wurden Projektsunterlagen vorgelegt.
1.2. Mit Ladung vom 21. Oktober 2024 beraumte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: die belangte Behörde) über dieses Ansuchen aufgrund der §§ 40 bis 44 AVG und des § 12 NÖ Straßengesetz 1999 eine mündliche Verhandlung für 21. November 2024 an. Die Ladung enthält eine Projektsbeschreibung sowie den Hinweis auf die bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling und der Stadtgemeinde *** aufliegenden Projektsunterlagen. Weiters wurde auf die Präklusionsfolgen im Sinne des § 42 AVG im Falle der nicht rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen ausdrücklich hingewiesen. Diese Ladung erging unter anderem auch an die nunmehrigen Beschwerdeführer A, C, D sowie E. Die Zustellung an die Genannten erfolgte am 28. bzw. 29. Oktober 2024. Außerdem verfügte die belangte Behörde die Kundmachung der Verhandlung im Internet sowie durch Anschlag auf der Amtstafel der Stadtgemeinde ***.
1.3. Bis zur Verhandlung wurden Einwendungen nicht erhoben.
1.4. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführer zusammen mit einem Rechtsanwalt teil und gaben folgende unter der Überschrift „Einwendungen“ protokollierte Erklärung ab:
„Der Vertreter der Familie E/ C und D/ A nimmt das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis, spricht sich aber gegen eine Genehmigung aus, da der tatsächliche Grenzverlauf zwischen dem geplanten Radweg und den Parkplätzen der Wohnungseigentümer nicht hinreichend geklärt ist und in deren Eigentumsrecht eingegriffen wird. Verwiesen wird darauf, dass die gegenständlichen Schrägparkplätze auch eigens parifiziert sind und im Wohnungseigentum stehen.“
1.5. In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 26. November 2024, mit dem dem Land Niederösterreich die straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Geh- und Radweges entlang der *** ***, Km *** - Km ***, nach Maßgabe einer in den Spruch aufgenommenen Projektsbeschreibung erteilt wurde.
In der Begründung wird auf die mündliche Verhandlung hingewiesen und auch die Erklärung der Beschwerdeführer sowie ein Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zitiert. Nach kurzer – auszugsweise – Wiedergabe von Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde aus, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen ergäbe, dass „diese“ subjektiven Rechte (gemeint offensichtlich: iSd § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999) der Anrainer nicht beeinträchtigt würden; etwaige „Bedenken“ bezüglich der Grundstücksgrenzen wären „im Zivilrechtsverfahren“ zu klären.
Es hätten sich „bei Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen“ keine rechtlichen und fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Bewilligung ergeben; auch seitens der Anrainer seien keine „begründeten Einwendungen“ vorgebracht worden.
1.6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig per E-Mail durch A im Namen der Eigentümergemeinschaft eingebrachte (und von sämtlichen Einschreitern unterfertigte) Beschwerde.
Begehrt wird die Vorlage der Beschwerde an die „zuständige Rechtsmittelbehörde“, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Klärung von Eigentumsverhältnissen und der „Zuständigkeiten“ für einen Kanal sowie die Behebung von Verfahrensmängeln.
Begründend wird zusammengefasst folgendes vorgebracht:
-Der geplante Geh- und Radweg greife in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer ein, zumal der genaue Grenzverlauf zwischen dem geplanten Weg und den Parkplätzen der Eigentümergemeinschaft nicht geklärt sei. In diesem Zusammenhang werden auch bereits erfolgte Verletzungen des Eigentumsrechtes behauptet
-Die betroffenen Schrägparkplätze stünden im Wohnungseigentum der Beschwerdeführer, was nicht berücksichtigt worden sei
-Im Bereich der strittigen Fläche befände sich ein Kanal, in Bezug auf welchen nun vor allem die Erhaltung unklar sei
-Die Planung des gegenständlichen Geh- und Radweges sei im Hinblick auf die teilweise Unterschreitung von Regelbreiten richtlinienwidrig und stelle ein Sicherheitsrisiko dar
-Im Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes der Beschwerdeführer bewirke die Ausführung des geplanten Geh- und Radweges Sicherheitsrisken
-Die Erforderlichkeit des gegenständlichen Geh- und Radweges sei nie geprüft worden; sie sei angesichts eines weiteren bestehenden Radweges auch nicht gegeben
-Die Entfernung der Parkplätze beim Gebäude der Beschwerdeführer hätte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die darin untergebrachten Betriebe
-Die mit dem Vorhaben verbundene Versiegelung von Grünflächen widerspreche dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung unversiegelter Flächen im städtischen Bereich
-Es fehle ein geologisches Gutachten angesichts eines anstehenden Hanges
-Es lägen Verfahrensmängel vor (Baubeginn vor Ablauf der Beschwerdefrist, unrichtige Qualifizierung des Beschwerdeführervorbringen als unbegründet, Fehlen eines „Vertragswerks“ mit dem Land Niederösterreich).
Der Beschwerde wurden Fotos der örtlichen Verhältnisse sowie ein Antrag an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Durchführung einer Grenzvermessung angeschlossen.
1.7. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ Straßengesetz 1999
§ 11
Enteignung
(1) Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden
-für den Bau, die Umgestaltung und Erhaltung einer Straße oder
-zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr notwendigen Privatstraße nach § 7 in eine öffentliche Straße.
(2) Abs. 1 gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Abs. 1 beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Werterhöhungen des Grundstücks durch straßenbauliche Maßnahmen und Investitionen nach der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben (§ 4 Z 3) sind nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist zu berücksichtigen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Antrag des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(…)
§ 12. (1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
Umgestaltungen von diesen Straßen,
-bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder
-denen von diesen Parteien nachweisbar ¬zuge¬stimmt wurde,
bedürfen keiner Bewilligung.
(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Dazu gehören insbesonders:
1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,
2. ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,
3. die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,
4. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und
In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.
(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.
Zur Verhandlung sind zu laden:
1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,
2. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,
3. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),
4. die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
5. die beteiligten Behörden und Dienststellen,
6. die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.
(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.
Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.
Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.
§ 13
Parteien
(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
1. der Antragsteller (Straßenerhalter),
2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
4. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,
5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).
Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die
angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(…)
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Land Niederösterreich eine Bewilligung nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 erteilt. Da, wie darzulegen sein wird, sich die Beschwerde als unzulässig erweist, kann dahingestellt bleiben, ob der zugrundeliegende Antrag angesichts der Formulierung „für die Stadtgemeinde Mödling“ nicht dieser zuzurechnen gewesen wäre und das Land lediglich als Vertreter eingeschritten ist.
3.2.2. Die belangte Behörde hat die im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung der Beschwerdeführer offensichtlich lediglich unter dem Gesichtspunkt der den Nachbarn zustehenden Rechte geprüft, welche sich auf die im § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 genannten subjektiven-öffentlichen Rechte beschränken.
3.2.3. Die Beschwerdeführer haben jedoch behauptet, dass ihnen ein Teil der vom gegenständlichen Straßenbauvorhaben in Anspruch genommenen Grundflächen gehöre, und damit die Parteistellung nach § 13 Abs.1 Z 2 leg. cit. angesprochen.
3.2.4. Wie sich aus dem System des NÖ Straßengesetzes 1999 ergibt, welches die Möglichkeit der Enteignung zum Zwecke der Durchführung eines Straßenbauvorhabens vorsieht, wobei das Enteignungsverfahren dem Bewilligungsverfahren nachfolgt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2010/06/0015), steht die fehlende Zustimmung bzw. ausdrücklich erklärte Ablehnung eines vom Vorhaben allenfalls betroffenen Grundeigentümers nicht der Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung nach § 12 leg. cit. entgegen. Dies bedeutet aber auch, dass allein die Berufung auf das Eigentumsrecht und dessen Verletzung keine taugliche (parteistellungswahrende) Einwendung iSd § 42 Abs. 1 AVG darstellt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, § 13, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur; ständige Rspr.). Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.
3.2.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus der oben angesprochenen rechtlichen Konstruktion (dem Bewilligungsverfahren nachgeschaltetes Enteignungsverfahren), dass der von einer möglichen Enteignung bedrohte Grundeigentümer die mangelnde Notwendigkeit der Errichtung der Straße bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen kann (und dies – um Erfolg zu haben - auch tun muss, da im nachfolgenden Enteignungsverfahren diese Notwendigkeit nicht neuerlich hinterfragt werden könnte; vgl. wiederum 27.04.2011, 2010/06/0015; 28.11.2014, Ro 2014/06/0006; 01.08.2017, Ra 2017/06/0130).
3.2.6. Nun haben die Beschwerdeführer aber erstmals in ihrem Beschwerdeschriftsatz die Notwendigkeit des gegenständlichen Geh- und Radweges in Frage gestellt, wogegen sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung (davor ist keine Erklärung der Beschwerdeführer aktenkundig) sich – angesichts des oben wiedergegebenen Wortlauts eindeutig - lediglich auf die Behauptung der Verletzung ihres Eigentumsrechts beschränkt haben, was aber nach dem zuvor Gesagten nicht genügt, um einem straßenrechtlichen Bewilligungsantrag mit Aussicht auf Erfolg zu begegnen.
3.2.7. Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung, die den Einschreitern rechtzeitig persönlich und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des AVG zugestellt worden war (und überdies doppelt iSd § 42 Abs. 1 leg. cit. kundgemacht wurde), hatten die Beschwerdeführer bei sonstigen Verlust der Parteistellung taugliche Einwendungen entweder bis zum Verhandlungsvortag oder bei der Verhandlung zu erheben. Dies haben sie aus den zuvor dargelegten Gründen jedoch nicht getan; dass ihre Erklärung bei der mündlichen Verhandlung (an der sie überdies zusammen mit ihrem rechtkundigen Vertreter teilnahmen) unrichtig oder nicht vollständig protokolliert worden wäre, vermochten die Beschwerdeführer weder konkret vorzubringen noch unter Beweis zu stellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch von einer nicht rechtskundigen Partei (umso mehr von einem berufsmäßigen Parteienvertreter) zu erwarten ist, dass sie mit der gehörigen Achtsamkeit dafür Sorge trägt, dass das von ihr intendierte Vorbringen auch vollständig und rechtzeitig vorgebracht wird und auch vollständig Aufnahme in die Verhandlungsschrift findet.
(Nur) im Falle eines geeigneten Einwendungsvorbringens wäre die belangte Behörde auch verpflichtet gewesen, die strittige Frage des Eigentumsrechtes als Vorfrage für ihre Entscheidung zu prüfen.
3.2.8. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung geeigneter Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben und daher nicht mehr berechtigt waren, Beschwerde gegen den vorliegenden straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid zu erheben. Eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Gericht daher verwehrt. Die vorliegende Beschwerde war sohin mittels Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
3.2.9. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Bewilligung deren Inhaber noch nicht berechtigt, Grundeigentum der Beschwerdeführer ohne deren Zustimmung zur Ausführung des Straßenbauvorhabens in Anspruch zu nehmen. Solange keine Enteignung ausgesprochen ist, steht es den Beschwerdeführern daher auch frei, trotz rechtskräftiger Straßenbaubewilligung mit den Mitteln des Zivil(prozess)rechts ihr behauptetes Eigentumsrecht geltend zu machen und zu verteidigen.
3.2.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg.cit. vor; weder bedurfte es weiterer Sachverhaltsfeststellungen noch hängt die Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung ab. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
3.2.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelte es sich doch gegenständlich um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die angeführten Judikaturbelege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Partei-erklärungen, wozu auch die Beurteilung einer Parteierklärung in Bezug auf ihre Tauglichkeit als Einwendung nach § 42 AVG gehört, ist nicht revisibel (VwGH 08.07.2020, Ra 2020/07/0032).
Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.
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