LVwG N LVwG-AV-2178/002-2023; LVwG-AV-2419/001-2023

LVwG-AV-2178/002-2023; LVwG-AV-2419/001-2023Tribunale amministrativo regionale22 gen 2025

Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Gebühren; Kommissionsgebühr; Barauslagen;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2178/002-2023 ; LVwG-AV-2419/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2178.002.2023.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A, vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 13. Juli 2023, ***, betreffend Änderung des Gastgartens der Betriebsanlage am Standort ****** (gewerbe- und straßenverkehrsbehördliches Verfahren),

A. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit diese Spruchpunkt IV) des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern Folge gegeben, als im Spruch die Vorschreibung der festen Gebühr gemäß GebG 1957 ersatzlos entfällt, der Betrag der vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe neu „€ 65,--“ lautet und der Ausspruch „845,10“ durch den Ausspruch „808,--“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

B. den Beschluss gefasst:

Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I) bis III) des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bügermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Juli 2023, ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin)

I.die straßenverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 für die Änderung des Gastgartens der bestehenden gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage am Standort ***, ***, entsprechend der Beschreibung erteilt;

II.Bedingungen und Auflagen (zu I.) vorgeschrieben,

III.eine Feststellung gemäß § 76a Abs. 4 GewO getroffen und der Betrieb des Gastgartens untersagt;

IV.folgende Kosten vorgeschrieben:

Zahlungsgrund

Betrag in €

Feste Gebühren gemäß 1957

22,10

Verwaltungsabgabe gemäß § 78 AVG 1991 und des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabegesetzes, LGBl. 3800-7, i. V. m. d. GemeindeverwaltungsabgabenVO 1973, LGBl. 3800/2-5, TP 14d):

80,--

Kommissionsgebühren nach der GemeindekommissionsgebührenVO (6 Amtsorgane zu je 5/2 Stunden, alle zu je € 13,80

474,--

Barauslagen:

Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz der Freiwilligen Feuerwehr …:€ 299,--

Vertreterin des Arbeitsinspektorates ***€ 69,--

269,--

Summe:

845,10

Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch C, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I) bis III) zurückgezogen.

Zu A (Erkenntnis):

Betreffend Spruchpunkt IV führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:

„Spruchteil IV:

Auch dieser Spruchteil wird zur Gänze angefochten.

In keinem der beiden Bundesgesetze (StVO und GewO) ist die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vorgesehen. Die erkennende Behörde hätte ohne weiters auch die Gutachten von den Amtssachverständigen in schriftlicher Form einholen können. Darüber hinaus erfolgte der Ortsaugenschein aufgrund des § 54 AVG 1991 von Amts wegen und habe ich die Vornahme einer mündlichen Verhand-lung bzw. eines Ortsaugenscheines gar nicht beantragt.

Daher sind sämtliche feste Gebühren, Kommissionsgebühren und Barauslagen von der Behörde selbst zu tragen.

Weshalb beim ggst. Gastgartenverfahren die Teilnahme eines Vertreters der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich war, ist zumindest fragwürdig (er ist ja kein Amtssachverständiger) und war meines Erachtens nicht erforderlich. Was hat ein Gastgarten mit dem vorbeugenden Brandschutz zu tun. Auch diese Barauslagen (inklusive der Teilnahme eines Vertreters des Arbeitsinspektorates) sind von der Stadtgemeinde St. Pölten als zuständige Behörde selbst zu tragen.

Ich stelle daher den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der in diesem Spruchteil IV des beeinspruchten Bescheides vorgeschriebenen Gebühren und Abgabe (außer der Verwaltungsabgabe).“

Aus der Aktenlage ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde die straßenbehördliche Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zur Errichtung und zum Betrieb eines Gastgartens vor dem Lokal im Standort ***, ***, beantragt. Weiters hat die Beschwerdeführerin die Errichtung und den Betrieb des angeführten Gastgartens gemäß § 76a Gewerbeordnung 1994 angezeigt.

Die belangte Behörde hat auf Grund dieses Antrages (sowie dieser Änderungsanzeige) am 24. Mai 2022 eine Verhandlung vor Ort vorgenommen. Bei dieser Verhandlung, welche 5/2 Stunden dauerte, waren 6 Amtsorgane anwesend.

Weiters war auch ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr *** (als Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz) und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates bei dieser Verhandlung anwesend. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates legte einen „Kommissionsgebühren-Vormerk“ in der Höhe von € 69,--. Der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr *** legte eine Kostennote von € 200,-- (5/2 Stunden zu je € 40,--). Dieser Betrag wurde seitens der belangten Behörde bereits ausbezahlt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

§ 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

§ 77 AVG lautet:

„(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.“

§ 78 AVG lautet:

„(1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 1 Abs. 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 lautet:

„Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.“

§ 12 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 lautet:

„(1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013)

(6) Für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 gebühren Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5 AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß § 77 Abs. 3 AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren der Arbeitsinspektion gemäß § 77 Abs. 5 AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen.“

Kommissionsgebühren sollen Kosten abdecken, die der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen. Es handelt sich dabei nur um eine besondere Art von Barauslagen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren gilt § 76 AVG sinngemäß.

Auf Grund der Aktenlage ergab sich zunächst zweifelsfrei, dass die durchgeführte Verhandlung auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde.

Partei im Sinne des § 76 Abs 1 AVG aF ist „in der Regel“ (vgl auch VwSlg 5792 A/1962) jene Person, „welche nach Maßgabe der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch (einem rechtlichen Interesse) beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren stellt. In diesem Fall ist der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz [gemeint wohl: ausdrücklich] gebotenen Amtshandlungen als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen; es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen [vgl auch VwGH 11. 9. 1997, 97/07/0074], es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist“ (VwSlg 4350 A/1957; siehe auch VwGH 26. 6. 1990, 89/05/0004). Für die Kostenersatzpflicht nach der genannten Bestimmung kommt es also nicht darauf an, dass die Partei die der Behörde erwachsenen Barauslagen unmittelbar veranlasst hat. Vielmehr lag ein Ansuchen einer Partei um die Vornahme einer Amtshandlung im Sinne der genannten Bestimmung auch dann vor, wenn der Antrag zwar nicht auf die Durchführung einer Barauslagen verursachenden speziellen Amtshandlung gerichtet war, die Entscheidung über den Antrag aber doch eine solche Amtshandlung zur notwendigen Voraussetzung hatte (vgl VwGH 4. 3. 1991, 90/19/0309; 30. 6. 1999, 98/03/0343; Hellbling 511; Mannlicher/Quell AVG § 76 Anm 5; ferner VwGH 2. 6. 1966, 187/66; 23. 5. 1967, 25/67).

Ferner dürfen auch Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG nur dann vorgeschrieben werden, wenn die Kosten verursachende Amtshandlung außerhalb des Amtes iSd § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war (vgl VwSlg 4369 A/1957; VwGH 26. 3. 1985, 84/05/0253; 22. 4. 2004, 2004/07/0042; ferner VwGH 14. 5. 1985, 82/05/0185; Mannlicher/Quell AVG 77 Anm 3 iVm § 76 Anm 4).

Wie bereits ausgeführt, wurde die Amtshandlung (Ortsaugenscheinverhandlung) auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin durchgeführt. Bei der Situierung eines Gastgarten auf öffentlichen Verkehrsflächen ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes bereits auf Grund der allgemeinen Erfahrungen von einer Notwendigkeit der Beurteilung (Erhebungen) vor Ort im Rahmen eines vollständigen behördlichen Ermittlungsverfahrens auszugehen.

Die Beschwerdeführerin hat daher die Kommissionsgebühren in der Höhe von € 474,-- (6 Amtsorgane zu je 5/2 Stunden zu je € 13,80) sowie des Arbeitsinspektorates in der Höhe von € 69,-- (5/2 zu je € 13,80) zu bezahlen.

Auch die Beiziehung eines Vertreters der Freiwilligen Feuerwehr *** (Feuerwehr) ist aus Zwecken des (vorbeugenden) Brandschutzes sowie der Klärung der Zufahrts- und Aufstellsituation von Einsatzfahrzeugen in einem umfassenden Ermittlungsverfahren geboten. Insbesondere die (verbleibende noch mögliche) Aufstellsituation von Einsatzfahrzeugen kann eine wesentliche Änderung durch die gewerbliche Nutzung von Teilen der Straße erfahren.

Die Beschwerdeführerin hat daher auch die Barauslagen der Behörde in der Höhe von € 200,-- zu bezahlen. Dieser Betrag ergibt sich aus 5/2 Stunden zu a 40,-- (entspricht der anzuwendenden Tarifordnung 2017 des NÖ LFV; Tarif A Pos. 1.05).

Die belangte Behörde hat daher diese Beträge zu Recht der Beschwerdeführerin vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Spruchpunkt I) die Bewilligung zur Benützung von Straßen für verkehrsfremde Zwecke erteilt, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht auch gemäß § 78 AVG iVm der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 (TP 14d) eine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben hat.

Im TP 14d der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 ist ein Betrag von € 65,-- festgelegt. Der vorgeschriebene Betrag von € 80,-- war daher spruchgemäß auf € 65,-- herabzusetzen.

Hinsichtlich der Vorschreibung der festen Gebühren nach dem Gebührengesetz wird festgehalten, dass zwar die belangte Behörde die ordnungsgemäße Vergebührung sicherzustellen hat. Diese Gebühr ist jedoch nicht seitens der belangten Behörde (mit Bescheid) vorzuschreiben. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde auf die Nichtbezahlung der Gebühr (nach dem Gebührengesetz 1975) hinzuweisen. In weiterer Folge wäre – bei Nichtbezahlung - mit Notionierung an das zuständige Finanzamt vorzugehen.

Ein normativer Ausspruch der belangten Behörde über die Gebühren – wie im gegenständlichen Bescheid – war daher aufzuheben.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B. (Beschluss):

Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkt I) bis III) mit Eingabe vom 24. Juni 2024 zurückgezogen.

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.