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LVwG-S-919/001-2024•LVwG N LVwG-S-919/001-2024
LVwG-S-919/001-2024Tribunale amministrativo regionale7 gen 2025
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittelinformationen; Verantwortlichkeiten; Haftung; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, p.A. B GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10. April 2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z. 1, § 45 Abs.1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. April 2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH, ***, , dafür verantwortlich, dass dieser Lebensmittelunternehmer das Lebensmittel „“ vermarktet hat. Das Inverkehrbringen dieser Lebensmittel erfolgte durch Lieferung am 7.3.2022
1)an die Firma C, D, ***, ***
Charge/Los: ***, MHD: 12-2022
2)an die Firma E, ***, ***
Charge/Los: ***, MHD: 12-2022
Anlässlich von Probenziehungen in den genannten Betrieben- wurde festgestellt, dass nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) nicht eingehalten waren und Sie annehmen mussten, dass dieses Lebensmittel nicht den Bestimmungen der LMIV entspricht.
Folgende gemäß Artikel 9 Absatz 1 LMIV verpflichtende Angabe war mangelhaft:
Buchstabe b) das Verzeichnis der Zutaten
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 LMIV müssen Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher leicht verständlich sein.
Das Verzeichnis der Zutaten war nicht leicht verständlich.
Buchstabe d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird; auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist.
Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung und erscheint entweder in der Bezeichnung des Lebensmittels selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähre oder im Zutatenverzeichnis zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse.
Es fehlte die mengenmäßige Angabe der Zutat Kichererbsen.
Buchstabe f) das Mindesthaltbarkeitsdatum
Gemäß Anhang X Absatz 1 Buchstabe a LMIV gehen dem Mindesthaltbarkeitsdatum folgende Angaben voran:
-„mindestens haltbar bis…“, wenn der Tag genannt wird;
-„mindestens haltbar bis Ende…“ in den anderen Fällen.
Es fehlte der vorgeschriebene Wortlaut.
Buchstabe h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1
Diese Angaben fehlten.
Buchstabe l) eine Nährwertdeklaration
Eine Nährwertdeklaration enthält die Angaben gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 LMICV und diese Angaben müssen gemäß Artikel 34 Absatz 1 LMIV im selben Sichtfeld erscheinen. Sie müssen als Ganzes in einem übersichtlichen Format und gegebenenfalls in der in Anhang XV vorgegebenen Reihenfolge erscheinen.
Die Nährwertdeklaration entsprach nicht den Vorgaben gemäß Artikel 30 Absatz 1 und 2 LMIV, Artikel 34 Absatz 1 LMIV und Anhang XV LMIV.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu 1. § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG) iVm VO (EU) Nr. 1169/2011
Zu 2. § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG) iVm VO (EU) Nr. 1169/2011
Zu 3. § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG) iVm VO (EU) Nr. 1169/2011
Zu 4. § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG) iVm VO (EU) Nr. 1169/2011
Zu 5. § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG) iVm VO (EU) Nr. 1169/2011“
Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG zu 1. eine Geldstrafe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden), zu 2. eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden), zu 3. eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden), zu 4. eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden), zu 5. eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt, ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 50,-- vorgeschrieben sowie die Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen (AGES Untersuchungskosten) in der Höhe von € 361,40,-- ausgesprochen.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung in Abrede und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde vorgebracht, dass er nicht der Erste gewesen sei, der das Produkt in die EU importiert habe, dieses sei von einem ungarischen Unternehmen erworben worden. Dazu legte der Beschwerdeführer Rechnungen vom 10. März 2022 der F Kft., ***, an die B Gmbh über das verfahrensgegenständliche Produkt vor.
Mit Schreiben vom 24. April 2024 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit dem Sitz in ***, . Am 7. März 2022 wurden durch die B GmbH je 48 Packungen á 135 g des Lebensmittels „“ an die die Händler C (D), ***, *** und E, ***, ***, welche Lebensmittelmärkte betreiben, geliefert. Am 10. März 2022 wurden dort aus den Regalen im Verkaufsraum je 4 Packungen dieses Lebensmittels von einem Lebensmittelaufsichtsorgan als Probe gezogen:
[Abweichend vom Original
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Die Erzeugerfirma, die G ist ein jordanisches Unternehmen, das u.a. das verfahrensgegenständliche Lebensmittel erzeugt und vertreibt. Ob dieses Lebensmittel vom Unternehmen des Beschwerdeführers direkt in den EU-Raum importiert wurde (oder von dem – von ihm angeführten – ungarischen Unternehmen) und welche Angaben auf der Außenverpackung der 96 Packungen und auf den beiliegenden Handelspapieren getätigt wurden, kann nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Umstände der Probenziehung ergeben sich aus den unbedenklichen Probenbegleitschreiben vom 10. März 2022 bzw. der Anzeige des Magistrates der Stadt Graz, A7, Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte, jene der Lieferung von der B GmbH an C (D), ***, *** und E, , *** (laut Internet Lebensmittelgeschäfte) aus den im Akt einliegenden Rechnungen. Dass das Unternehmen des Beschwerdeführers den verfahrensgegenständlichen „“ nicht direkt an Endverbraucher abgegeben, sondern an Lebensmittelmärkte geliefert hat, ergibt sich daraus ebenfalls zweifelsfrei. Es ist davon auszugehen, dass die G der Vermarkter des verfahrensgegenständlichen Lebensmittels war.
Mangels konkreter Beweisergebnisse kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden (darauf kommt es – siehe unten – für die Strafbarkeit aber nicht an, weshalb hier diesbezüglich keine weiteren Beweise einzuholen waren), ob das Unternehmen des Beschwerdeführers der Importeur des verfahrensgegenständlichen Lebensmittels war. Das gleiche gilt für die Frage, ob nicht auf der Außenverpackung der jeweils 48 Packungen oder auf den mitübersandten Handelspapieren die korrekten Angaben des Zutatenverzeichnisses, der Mengenangabe der Zutat Kichererbsen, des Mindesthaltbarkeitsdatums, Angaben des Lebensmittelunternehmers und der Nährwertdeklaration) vorhanden waren, denn das Lebensmittelaufsichtsorgan hat nu
r jeweils 4 Einzelpackungen als Probe gezogen und keinerlei Beweismittel zu Außenverpackung oder den Handelspapieren ermittelt. Die Beschreibung der gezogenen Proben bzw. deren Verpackung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 16. März 2022.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach den anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 32 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise lauten wie folgt:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. (…)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2,3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; (…)
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1)Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2)Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß den anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(3)Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. (…)
(5)Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften.
(7)In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden:
a)Wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;
b)Wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden. (…)
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration. (…)
Artikel 13
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Abs. 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. (…)
Artikel 24
Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
(…)
(2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang X auszudrücken.
Aufgrund des Verweises in Art. 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist außerdem eine Bestimmung aus der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 relevant:
Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
2. „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
3. „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen und juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden; (…)
18. „Endverbraucher“ den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen abgenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 17.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht (vgl. VwGH vom 27.1.2006, 2005/02/0222, mwH). Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er das Lebensmittel „***“ vermarktet habe, wobei das Inverkehrbringen durch Lieferung an zwei Lebensmittelhändler erfolgt sei, obwohl er annehmen musste, dass das Lebensmittel nicht den Bestimmungen der LMIV entspreche, weil das Verzeichnis der Zutaten nicht leicht verständlich gewesen sei, die mengenmäßige Angabe der Zutat Kichererbsen gefehlt habe, der vorgeschriebene Wortlaut hinsichtlich Mindesthaltbarkeitsdatum gefehlt habe, Name/Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers gefehlt habe, die Nährwertdeklaration gefehlt habe.
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe (vgl. den oben zitierten Wortlaut „wer den … Rechtsakten zuwiderhandelt“), und nicht das Inverkehrbringen der Ware, wie dies hingegen § 90 Abs. 1 LMSVG tut. Damit gibt es keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR, Art. 8 LMIV, Rz 16). Deren Art. 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art. 8 normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann.
Als Grundregel normiert Art. 8 Abs. 1 LMIV für die korrekte Information über ein Lebensmittel die Verantwortlichkeit des Unternehmers, „unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“, bzw. des Importeurs in die EU. Damit wird die informationsrechtliche Verantwortung von der Rechtsbeziehung zwischen Verbraucher und Letztverkäufer getrennt, indem sie nicht mehr den Verkäufer als solchen trifft. Dies wird insb. im Bericht zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Europäischen Parlament deutlich. Dort wird hervorgehoben, dass die Händlerverantwortung reduziert werden müsse („Das Prinzip zielt darauf, dass Handelsunternehmen nicht für solche Umstände zur Verantwortung gezogen werden, die nicht in ihrem Geschäfts- bzw. Einflussbereich liegen“), und in der Entstehungsgeschichte des Art. 8 Abs. 1 LMIV (siehe dazu im Detail Voit/Grube, LMIV, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 13 ff.) kommt klar zum Ausdruck, dass die Verantwortung der Handelsunternehmen eingeschränkt und auf den von ihnen kontrollierten Einflussbereich beschränkt werden soll. Eine sogenannte „Kettenverantwortung“ entspricht deshalb nicht dem Modell der LMIV.
Art. 8 Abs. 3 LMIV modifiziert nicht den Grad an Verantwortlichkeit, sondern normiert ein Abgabeverbot: Er verbietet jenen Lebensmittelunternehmern, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussen, Lebensmittel abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie u.a. den Vorschriften des Lebensmittelinformationsrechts nicht entsprechen. Welche Unternehmer die Information über Lebensmittel „nicht beeinflussen“ sollen, sagt die LMIV nicht. Gemeint sind aber wohl jene Wirtschaftsbeteiligten, die nicht als Vermarkter im Sinne von Abs. 1 verantwortlich sind, aber an Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Lebensmittel abgeben, also v.a. die Handelsunternehmen (vgl. Voit/Grube, aaO, Art. 8 Rz. 30). Es ist dem Wortlaut nach nur das „Abgeben“ (und nicht das „Inverkehrbringen“ von Lebensmitteln verboten, von deren Nichtübereinstimmung mit dem Lebensmittelinformationsrecht sie positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben, wobei mit „Abgeben“ nach dem Wortsinn nur das „Weitergeben“ von Lebensmitteln und nicht auch das bloße Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke gemeint sein kann (dafür spricht auch die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“, der in der Regel als „Abgabe“ verstanden wird, verwendet; vgl. Voit/Grube, aaO, Art. 8 Rz. 43, und Blass ua, LMR, Art. 8 EU-InformationsVO Rz 38). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann noch umso weniger die Auslieferung von einem Groß- bzw. Zwischenhändler (dem Unternehmen des Beschwerdeführers) an den Einzelhändler (C; E), also auf einer „vorgelagerten Handelsstufe“, eine „Abgabe“ („supply“) im Sinne des Art. 8 Abs. 3 LMIV sein, weil diese noch gar nicht an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt (vgl. dazu LVwG NÖ 2.12.2019, LVwG-S-2096/001-2018). Die Lieferung am 7. März 2022 an die Einzelhändler kann daher nicht den Tatbestand des Art. 8 Abs. 3 LMIV erfüllen (vgl. dazu Blass ua, LMR, Art. 8 EU-InformationsVO Rz 53: „Erst jene, die verpackte Ware an den Letztverbraucher abgeben, trifft in jedem Fall die Pflicht zur vollen Kennzeichnung der Verpackung“, und Blass ua, LMR, Art. 14 EU-InformationsVO Rz 7, wonach im Bereich der Verträge zwischen Lebensmittelunternehmern (Business to Business) die Pflichtangaben gemäß Art. 9 und 10 grundsätzlich nicht verpflichtend sind).
Im gegenständlichen Fall wurde „***“ von einem Unternehmen aus Jordanien vermarktet; ob das Produkt vom Unternehmen des Beschwerdeführers in die EU importiert wurde (oder von dem vom Beschwerdeführer angeführten ungarischen Unternehmen), konnte nicht festgestellt werden. Selbst wenn das Unternehmen des Beschwerdeführers im gegebenen Fall als Importeur gehandelt hätte und daher verantwortlich nach Art. 8 Abs. 1 LMIV gewesen wäre, so hätte die Tatumschreibung, um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, beinhalten müssen, dass der Beschwerdeführer als Vertreter des für die Information über das Lebensmittel verantwortlichen Unternehmens, nämlich des Importeurs, das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel nicht gewährleistet habe.
In Art. 8 Abs. 5 LMIV wird die (in den zuvor zitierten Absätzen) eingeschränkte Haftung scheinbar wiederum unbeschränkt ausgedehnt; gemeint können aber nur jene Lebensmittelunternehmer sein, die nicht schon nach Abs. 1 die grundsätzliche Haftung trifft (weil nämlich fraglich wäre, warum man jemandem in einer gesonderten Anordnung eine Verantwortung zuweisen sollte, die ihn ohnehin trifft). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jeder in der Kette für alles haften soll, wäre das am einfachsten durch Ersetzen des Abs. 1 durch den Abs. 5 geschehen; dies ist aber gerade nicht passiert, und dementsprechend muss Abs. 1 eine eigenständige Bedeutung haben. Weiters betont die Formulierung in Abs. 5 („… die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts…“) die Verantwortung (nur) für jene Lebensmittelinformationen, die auf der Stufe des jeweiligen Unternehmers relevant sind; wäre jeder Lebensmittelunternehmer für die gesamte Lebensmittelinformation verantwortlich, hätte sich der Gesetzgeber die Wortfolge „für ihre Tätigkeit relevanten“ sparen können. Somit lässt Abs. 5 die Konzentration der Verantwortlichkeit auf den Vermarkter nach Abs. 1 unberührt und führt nicht zu einer Erweiterung der Verantwortlichkeiten der anderen Glieder der Vertriebskette. Die Prüfungspflicht bezieht sich nur auf die eigenen Pflichten des Unternehmers, nicht aber darauf, ob andere Lebensunternehmer, etwa der Vermarkter, ihren Pflichten nachkommen (vgl. Voit/Grube, LMIV, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 50 ff.). Aber auch eine Tatanlastung dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der für die Tätigkeiten seines Unternehmens relevanten Anforderungen der LMIV nicht sichergestellt bzw. deren Einhaltung nicht nachgeprüft habe, wurde ihm im konkreten Fall nicht gemacht.
Schlussendlich wäre allenfalls Art. 8 Abs. 7 LMIV im gegenständliche Fall einschlägig, weil das Unternehmen des Beschwerdeführers das Lebensmittel auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vertrieben und nicht an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (z.B. ein Restaurant) verkauft hat. Diesfalls hätte es aber den Vorgaben der LMIV Genüge getan, wenn die korrekten Angaben auf der Außenverpackung und auf den beiliegenden oder gleichzeitig (auch bloß elektronisch) versendeten Handelspapieren erschienen wäre (vgl. Voit/Grube, LMIV, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 65 ff., und Blass ua, LMR Art. 8 EU-InformationsVO Rz 53). Ob dies der Fall war, ist nicht mehr feststellbar, und auch darauf hat die spruchgemäße Tatanlastung, dass der Beschwerdeführer das konkrete Lebensmittel „***“ vermarktet/in Verkehr gebracht/geliefert hat, obwohl gewisse Bestimmungen der LMIV nicht eingehalten waren und er annehmen musste, dass es nicht den Bestimmungen der LMIV entspreche, nicht Bezug genommen; diese mag eine Bestrafung nicht vollends zu tragen, denn nur weil die als Probe gezogenen Einzelpackungen nicht ausreichend gekennzeichnet waren, steht zwingend noch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 7 LMIV fest. Vielmehr wäre festzustellen bzw. anzulasten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe nicht sichergestellt habe, dass die korrekten Angaben zumindest auf der Außenverpackung bzw. auf den Handelspapieren erscheine.
Eine Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH vom 27.4.2012, 2008/17/0175).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie für den Ersatz der Untersuchungskosten der AGES Institut für Lebensmittelsicherheit *** (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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