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LVwG-S-2627/001-2023•LVwG N LVwG-S-2627/001-2023
LVwG-S-2627/001-2023Tribunale amministrativo regionale1 gen 2025
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Günstigkeitsprinzip; Unwerturteil;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 27.10.2023, Zl. ***, betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: A in ***, vertreten durch die B GmbH Co KG in ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Ausspruch über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufgehoben wird und der Spruch des angefochtenen Bescheides stattdessen wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass C, geb. ***, ukrainischer Staatsangehöriger, im Zeitraum von 24.03.2023 bis 05.04.2023 im D e.U. in ***, ***, als Lehrling beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder einen „Daueraufenthalt – EU“ besessen hat.
Sie haben dadurch gegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), StF: BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020 bzw. BGBl. I Nr. 106/2022, verstoßen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), StF: BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020, eine Geldstrafe in der Höhe von 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 500,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Strafantrag vom 08.05.2023, Zl. ***, zeigte das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team *** (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: „belangte Behörde“) an, dass A (in der Folge: „Mitbeteiligter“) eine Verwaltungsübertretung begangen habe, indem er gegen § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verstoßen habe. Der Strafantrag sei die Folge eines Anrufes und einer E-Mail der Steuerberatung (in der Folge: „Rechtsvertreterin“) des Mitbeteiligten, durch den der Beschwerdeführerin bekannt geworden sei, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum von 24.03.2023 bis 05.04.2023 in seinem gleichnamigen Einzelunternehmen den ukrainischen Staatsangehörigen C, geb. ***, als Lehrling beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im AuslBG im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
1.2. Zuvor gab die Rechtsvertreterin des Mitbeteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 06.04.2023 an, dass es richtig sei, dass der ukrainische Lehrling C irrtümlich von 24.03.2023 bis 05.04.2023 ohne Beschäftigungsbewilligung zur Sozialversicherung angemeldet (SVNR: ***) gewesen sei und legte die Hintergründe dafür dar.
Der Mitbeteiligte habe demzufolge den Betrieb am 01.03.2023 von seinem Vater übernommen, wobei sich seine Lebensgefährtin um die die administrativen Agenden kümmere. Die Lebensgefährtin des Mitbeteiligten habe sich beim AMS um eine Lehrlingsförderung bemüht und habe dazu vor Beschäftigungsbeginn mit dem AMS Kontakt aufgenommen. Dazu habe sie die Daten des Arbeitnehmers telefonisch und per E-Mail an das AMS übermittelt. Die ukrainische Staatsbürgerschaft des Arbeitnehmers sei bei diesem Telefonat explizit thematisiert worden. Im Telefonat sei seitens des AMS die Förderbarkeit des Lehrlings positiv bewertet und nicht auf das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung hingewiesen worden.
Die Lebensgefährtin des Mitbeteiligten habe bei Übermittlung der Anmeldedaten an die Lohnverrechnerin darauf hingewiesen, dass sie schon mit dem AMS Kontakt gehabt habe und nur noch die Anmeldung bzw. der Arbeitsvertrag zu erledigen wäre. Die Lohnverrechnerin habe sie ebenfalls nicht auf das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung hingewiesen, vor allem weil auch schon Kontakt mit dem AMS bestanden habe. Der Förderantrag sei aber seitens des AMS mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Lehrling nicht zum förderbaren Personenkreis gehöre. Erst bei einem erneuten Telefonat sei seitens des AMS auch auf die fehlende Beschäftigungsbewilligung des Arbeitnehmers hingewiesen worden.
Die Lebensgefährtin des Mitbeteiligten habe die Rechtsvertreterin sofort mit der Abmeldung des Arbeitnehmers beauftragt und habe sich zwecks Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht. Der Mitbeteiligte habe nie beabsichtigt, sich nicht an die Vorschriften zu halten. Die Lebensgefährtin des Mitbeteiligten arbeite an sich sehr strukturiert und habe rechtzeitig mit dem AMS Kontakt aufgenommen. Sie habe der Rechtsvertreterin schon zwei Tage vor Beschäftigungsbeginn die Daten zur Anmeldung geordnet übermittelt. Der Lehrling habe schon bei einem anderen Betrieb über Monate gearbeitet und dort über eine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügt.
1.3. Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ergänzte die Rechtsvertreterin ihre bisherigen Ausführungen in einer E-Mail vom 26.07.2023 um den Standpunkt, dass durch die Novelle zum AuslBG, BGBl. I Nr. 43/2023, in Kraft seit 21.04.2023, keine Beschäftigungsbewilligung für Vertriebene aus der Ukraine mehr notwendig sei. Als Ergebnis eines gemäß § 1 Abs. 2 VStG anzustellenden Günstigkeitsvergleiches wäre daher von einer Bestrafung des Mitbeteiligten abzusehen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2023 stellte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst und unter Heranziehung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 2 VStG aus, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 43/2023 sein Unwerturteil hinsichtlich der beschäftigungslosen Bewilligung von Vertriebenen aus der Ukraine aufgegeben habe. Damit entsprach sie im Wesentlichen dem Rechtsstandpunkt des Mitbeteiligten bzw. seiner Rechtsvertreterin.
2.1. Gegen diesen Bescheid wurde am 15.11.2023, do. eingelangt am 20.11.2023, die hier zu behandelnde Beschwerde erhoben.
2.2. Die Beschwerde bringt vor, dass sich die belangte Behörde auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung stützt, wenn sie das Verfahren wegen Übertretung des AuslBG betreffend einen ukrainischen Staatsbürger mit der Begründung eingestellt habe, dass das Günstigkeitsprinzip anzuwenden wäre.
Nach Auffassung der belangten Behörde hätte der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I 43/2023 den Anwendungsbereich des AuslBG geschmälert und das Unwerturteil für die Beschäftigung von vertriebenen ukrainischen Staatsbürgern aufgegeben und damit auch der Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips auf bereits vor der Kundmachung der Novelle gelegene Sachverhalte Raum gegeben.
Dieser Anwendung des Günstigkeitsprinzips könne jedoch nicht gefolgt werden, weil sich dieses in § 1 Abs. 2 VStG verankerte Prinzip nicht auf die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, sondern auf die Strafe beziehe. In der gegenständlichen Causa gehe es um die Sanktionierung einer Übertretung arbeitsmarktpolitischer Vorschriften, hinsichtlich deren Strafbarkeit nur eine Änderung bezüglich der bewilligungslosen Beschäftigung von ukrainischen Vertriebenen eingetreten sei, im Übrigen sei die Strafbarkeit der bewilligungslosen Beschäftigung von dem AuslBG unterliegenden Ausländern aber aufrecht geblieben.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 08.03.2012, B 1003/11, die Auffassung vertreten, dass es mit Blick auf Art. 49 Grundrechte-Charta (GRC) nicht geboten sei, von der Verhängung einer Strafe im Fall eines Verstoßes gegen eine konkrete Verhaltenspflicht, der zur Zeit seiner Begehung strafbar war dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist, abzusehen. Diese Ansicht werde auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt und finde auch in dessen Rechtsprechung Eingang (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/09/0105).
Der Einstellungsbescheid der belangten Behörde sei daher aus Sicht der Beschwerdeführerin rechtswidrig.
2.3. Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb in der Beschwerde die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Verhängung einer den Bestimmungen des AuslBG entsprechenden Strafe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 22.11.2023 die Beschwerde zur Entscheidung vor.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23.01.2024 eine (vom Mitbeteiligten beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin und des Rechtsvertreters des Mitbeteiligten durch. Beweis wurde darin erhoben durch Verlesung der Akten. Die aktenkundigen Standpunkte wurden wiederholt und, insbesondere rechtlich, erörtert.
4.1. Der Mitbeteiligte, A, geb. ***, ist Einzelunternehmer und betreibt das D mit Sitz in ***, ***.4.2.Er beschäftigte im Zeitraum vom 24.03.203 bis 05.04.2023 den ukrainischen Staatsangehörigen C, geb. ***, als Lehrling in seinem Betrieb.
4.3. C (in der Folge: „Arbeitnehmer“) verfügte in diesem Zeitraum über keine aufrechten Beschäftigungsbewilligungen. Er besaß einen „Ausweis für Vertriebene“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 04.03.2024. Auf dessen Rückseite findet sich die Wortfolge „Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument“.
4.4. Die Vertreterin des Mitbeteiligten teilte nach einer Information des AMS dem Amt für Betrugsbekämpfung mit, dass der Arbeitnehmer im obigen Zeitraum ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wurde. Der Arbeitnehmer wurde auf Veranlassung des Mitbeteiligten von der Sozialversicherung abgemeldet. Er wurde ab dem 13.04.2023 wieder angemeldet, als er im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung war.
4.5. Das Vorliegen eines Kontrollsystem, das Übertretungen der Bestimmungen des AuslBG verhindern hätte können, wurde vom Mitbeteiligten nicht behauptet.
4.6. Der Mitbeteiligte hatte im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen von 32.130,61 Euro. Am 01.03.2023 übernahm er das obige D. Er hat Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind zu tragen.
4.7. Er wies im Zeitraum der Tat keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
Die auf dem Boden des Akteninhaltes in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen sind unstrittig. Sie ergeben sich auch zweifelsfrei aus dem Strafantrag vom 08.05.2023 samt Beilagen. Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Mitbeteiligten sind dessen im Akt erliegenden Vorbringen (vgl. die E-Mail vom 07.12.2023 samt Einkommensteuerbescheid und Berechnung) entnommen und können (auch jetzt noch) als wahrheitsgemäß und plausibel angesehen werden.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, StF: BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lauten (auszugsweise):
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 34/2024, lauten (auszugsweise):
§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
[…]“
6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG, StF: BGBl. Nr. 218/1975, in der je zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 (§ 1) bzw. BGBl. I Nr. 106/2022 (§ 3) bzw. BGBl. I Nr. 98/2020 (§ 28) lauten (auszugsweise; Hervorhebung durch das Gericht):
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
[…]
[…]
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
[…]
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
[…]
6.4. § 1 Abs. 2 AuslBG, StF: BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023, lautet nunmehr (auszugsweise; Hervorhebung durch das Gericht):
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
[…]
[…]
7.1. Zur Anwendung des Günstigkeitsprinzips gemäß § 1 Abs. 2 VStG auf den vorliegenden Beschwerdefall:
7.1.1. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 43/2023 hat der Gesetzgeber § 1 Abs. 2 AuslBG um lit. k ergänzt, der bestimmt, dass für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden sind. Diese Gesetzesänderung trat mit 21.04.2023 in Kraft; damit nach dem am 05.04.2023 endenden Tatzeitraum und vor Erlassung des Bescheides am 27.10.2023. Der Arbeitnehmer verfügte über einen derartigen, gültigen Ausweis für Vertriebene. Es stellt sich damit die Frage, ob der Bestrafung des Mitbeteiligten das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG im Wege steht.
7.1.2. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurden im Hinblick auf den hier anzustellenden „Günstigkeitsvergleich“ folgende Grundsätze statuiert:
Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG regelt den Fall, dass es im Zeitraum zwischen Tatbegehung und (behördlicher oder verwaltungsgerichtlicher) Entscheidung zu einer Änderung in der anwendbaren Rechtslage kommt. Gemäß § 1 Abs 2 gilt diesfalls grundsätzlich Tatzeitrecht, soweit nicht das Recht zum Entscheidungszeitpunkt für den Täter günstiger ist (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 1 Rz 8 (Stand: 01.07.2023, rdb.at)).
Der Günstigkeitsvergleich bestimmt sich inhaltlich nach den strafenbezogenen Gesamtauswirkungen der Tat für den Täter (vgl. VwGH 24.04.2014, 2012/02/0299).
Das Günstigkeitsprinzip nach § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich nicht auf die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, sondern auf die Strafe (vgl. VwGH 02.03.2021, Ra 2020/06/0178, mit Hinweis auf VwGH 24.04.2003, 2000/09/0083 oder auch bereits VwGH 23.10.1995, 94/04/0223; auch VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.04.1995, 94/10/0154, auch festgestellt, dass dann, wenn die spätere Gesetzgebung zeigt, dass das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder oder ganz weggefallen ist, das günstigere Recht anzuwenden ist. Nur wenn das Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz (nunmehr einer Entscheidung) überhaupt nicht mehr strafbar war, so ist ungeachtet des Fehlen seiner ausdrücklichen Regelung für diesen Fall nicht mehr zu bestrafen. Hat jedoch der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrecht erhalten, so besteht trotz der aus der Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG abzuleitenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre (vgl. VfGH 10.03.2015, E1139/2014).
7.1.3. Die belangte Behörde stützte sich darüber hinaus auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.04.2014, 2011/05/0031, in welcher dieser festhielt:
„Wohl berühren Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (so schon das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1956, Zl. 441/56, VwSlg 4074 A/1956; aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2012/09/0105, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
Fraglich ist, wann davon gesprochen werden kann, dass "Taten gleicher Art" weiterhin strafbar bleiben bzw. wann der Gesetzgeber sein Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung "unverändert aufrechterhalten" hat. Zeigt die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder oder ganz weggefallen ist, dann ist das günstigere Recht anzuwenden. War das Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar, so ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung für diesen Fall nicht mehr zu bestrafen. Hat jedoch der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrechterhalten, so besteht trotz der aus der Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG hervorleuchtenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2004/03/0021).“
7.1.4. Davon ausgehend hielt sie für den vorliegenden Fall fest, dass sich „mangels Änderung der Strafnorm des § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG durch die Novelle BGBl. I 43/2023 am Unwerturteil – die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Berechtigung bzw. Bewilligung – insofern nichts geändert [habe], da die Tat nach wie vor strafbar blieb“. Damit allein lasse sich die Frage, ob eine „Tat gleicher Art“ vorliegt, aber noch nicht beantworten. Unter Bezugnahme auf die – nachfolgend wiedergegebenen – Gesetzesmaterialien erwog die belangte Behörde, dass angesichts des andauernden Ukraine-Krieges und daraus folgend der vermehrten Fluchtbewegung aus der Ukraine mit § 1 Abs. 2 lit k AuslBG der Abbau aller arbeitsmarktbehördlichen Hürden für ukrainische Vertriebene bezweckt werde und damit vor allem die Arbeitsmarktintegration jener Vertriebenen, die einen dauerhaften Verbleib am österreichischen Arbeitsmarkt anstreben, beschleunigt werden solle. Daraus zog die belangte Behörde den Schluss, dass der Gesetzgeber das Unwerturteil über die Nichtbefolgung der verletzten Norm nicht aufrechterhalten habe wollen. Der Gesetzgeber habe mit der Novelle explizit ukrainische Staatsbürger aufgrund der geopolitischen Lage und des daraus als notwendig erachteten resultierenden Schutzes alle arbeitsmarktbehördlichen Hürden abbauen und die bewilligungslose Beschäftigung explizit für diese klar abgrenzbare Personengruppe legalisieren wollen. Der Gesetzgeber habe daher nach Ansicht der Behörde durch diese Novelle das Unwerturteil der beschäftigungslosen Bewilligung von Vertriebenen aus der Ukraine aufgegeben. Aufgrund der oben angeführten rechtlichen Überlegungen und mangels zum Entscheidungszeitpunkt noch vorhandener strafbarer „Taten gleicher Art“ und Aufgabe des Unwerturteils durch den Gesetzgeber sei von einer Bestrafung abzusehen und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen gewesen.
7.1.5. Tatsächlich hielt der Gesetzgeber in den Materialen zum Initiativantrag (vgl. IA 3158/A XXVII. GP, 5) folgende Überlegungen fest:
„Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. k):
In Umsetzung des Artikel 12 der Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2021/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten) erhalten Vertriebene seit Kundmachung der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO, BGBl. II Nr. 92/2022), Beschäftigungsbewilligungen auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Z 14 AuslBG in allen Branchen ohne Arbeitsmarktprüfung. Darüber hinaus werden alle Personen mit einem gültigen Ausweis für Vertriebene mit bedarfsgerechten Angeboten wie z. B. mehrsprachigen Informationsmaterialien, Deutschkursen und Kompetenzerhebungen bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt und auch aktiv auf offene Stellen vermittelt.
Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen nun alle arbeitsmarktbehördlichen Hürden abgebaut werden. Aus der Ukraine Vertriebene, die nach der VertriebenenVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben und über einen Vertriebenenausweis verfügen, sollen generell vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen
werden und damit bewilligungsfrei jede beliebige Beschäftigung aufnehmen können. Damit soll vor allem die Arbeitsmarktintegration jener Vertriebenen, die einen dauerhaften Verbleib am österreichischen Arbeitsmarkt anstreben, weiter beschleunigt werden. Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht wird allerdings auch die Vorab-Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen aufgegeben. Umso wichtiger ist es daher, über Kontrollen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sicherzustellen, dass Vertriebene unter Einhaltung der Kollektivverträge und nach entsprechender Anmeldung zur Sozialversicherung zu fairen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden. Aufgrund der Ausnahmeregelung kann auch das bisherige, sehr präzise Monitoring des Beschäftigungszugangs der Vertriebenen über die Bewilligungsdaten des AMS nicht mehr weiterverfolgt werden. Künftig muss auf die monatlich veröffentlichten Meldedaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zurückgegriffen werden, die jedoch nur nach Nationalität, nicht aber auch nach dem Aufenthaltsstatus ausgewertet werden können.“
7.1.6. Demzufolge tastete der Gesetzgeber in der Novelle BGBl. I Nr. 43/2023 die Strafbarkeit der Beschäftigung von Ausländern ohne die erforderliche Bewilligung grundsätzlich nicht an. Er hat lediglich eine bestimmte Gruppe von Ausländern, nämlich Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen „Ausweis für Vertriebene“ verfügen, aus dem Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen. Dies lässt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber sein Unwerturteil hinsichtlich jener Taten, die noch vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden, geändert hätte. Eine solche Motivation ist in den Materialien nicht zu erkennen. Darin ist, in die Zukunft gerichtet, nur davon die Rede, dass „nun alle arbeitsmarktbehördlichen Hürden abgebaut werden“ sollen und „dass die Arbeitsmarktintegration jener Vertriebenen, die einen dauerhaften Verbleib am österreichischen Arbeitsmarkt anstreben, weiter beschleunigt werden“ soll. Die Änderung der Rechtslage soll somit der Wirklichkeit am Arbeitsmarkt dahingehend Rechnung tragen, dass sich dort bereits eine verstärkte Integration von Vertriebenen, insbesondere jener aus der Ukraine, gezeigt hat (vgl. Abs. 1 letzter Satz leg.cit.). Deswegen sah der Gesetzgeber einen Bedarf nach einer gesetzlichen Erleichterung gekommen (vgl. etwa die Mitteilung Nr. 332 in der Parlamentskorrespondenz vom 23.03.2023). Der Gesetzgeber brachte klar zum Ausdruck, welche Vorteile (erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt) und Nachteile (Entfall der Vorab-Prüfung von Lohn- und Arbeitsbedingungen, Monitoring) er mit seinem Vorhaben verbunden sieht. Dies verfestigt nochmals den Eindruck, dass der Gesetzgeber auch eine im Gefolge seines Vorhabens gewollte Aufgabe des Unwerturteils im Hinblick auf bisherige Straftaten in den Materialien eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hätte. Da dies nicht der Fall war, kann der in Rede stehenden Novelle auch keine „Entpönalisierung“ schon abgeschlossener Taten unterstellt werden. Das Einfügen von § 1 Abs. 2 lit k. AuslBG brachte damit keine erkennbaren strafenbezogenen Auswirkungen mit sich, in deren Genuss der Mitbeteiligte im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG kommen könnte (vgl. dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.05.2024, LVwG-S-1563/001-2023, Punkt 6.4., das zum gleichen Ergebnis kommt).
7.1.7. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die im angefochtenen Bescheid angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Konstellation vergleichen lassen.
Die Entscheidung vom 08.04.2014, 2011/05/0031, betraf die Bestrafung eines Revisionswerbers wegen Nichtbeachtung einer Bescheidauflage im Kontext einer Änderung des Materiengesetzes, der zusätzlich noch das aus Art. 7 EMRK abgeleitete Klarheitsgebot entgegenstand. Konkret war die Frage zu klären, ob ein auf dem Boden einer früheren Rechtslage ergangener Bauauftrag noch eine taugliche Grundlage für eine Bestrafung bilden kann (vgl. Einführung des § 50 Abs. 4 in die Oö. Bauordnung 1994 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998).
Die darin zitierte Entscheidung vom 17.12.2004, 2004/03/0021, betraf hingegen einen Fall, in welchem, anders als hier, auch die Strafsanktionsnorm geändert wurde.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Entscheidung vom 06.09.2012, 2012/09/0105, betraf die Frage nach der Strafbarkeit der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung nach dem AuslBG in Zusammenschau mit dem EU-Beitritt ihres Herkunftslandes (und dem Auslaufen von Übergangsfristen) und lässt sich mit dem vorliegenden Beschwerdefall hingegen durchaus vergleichen (vgl. zuletzt VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/0007, u.a.).
Dass im vorliegenden Fall die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllt sind, ist grundsätzlich unstrittig.
7.3. Zur subjektiven Tatseite:
7.3.1. Wenn der Mitbeteiligte vorbringt, dass das AMS seine Lebensgefährtin in einem Telefonat am 21.03.2023 nicht auf die Erforderlichkeit einer Beschäftigungsbewilligung hingewiesen hat, dann mag ihn dies auf der subjektiven Ebene nicht zu entschuldigen.
Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AuslBG sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche strafbar, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbildes der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das VwG) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/09/0244, mwN).
Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Unterlässt er die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie von einem Verschulden des Arbeitgebers ausgegangen ist. Auf die Auskunft von Steuerberatern, früheren Arbeitgebern oder anderen Behörden durfte sich der jetzige Arbeitgeber nicht verlassen (vgl. VwGH 25.01.2013, 25.01.2013, mwN).
Nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde können im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden; hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. VwGH 24.03.2009, 2009/09/0039).
In seiner E-Mail vom 06.04.2023 hat der Mitbeteiligte ausgeführt, das seine Lebensgefährtin im Kontext der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung weder vom AMS noch von der Lohnverrechnerin auf das Erfordernis einer darüber hinaus erforderlichen Beschäftigungsbewilligung hingewiesen wurde. Erst später seien sie vom AMS auch darauf hingewiesen worden. Eine aktive Nachfrage beim AMS gab es nicht, obwohl sich sogar auf der Rückseite des vorgelegten „Ausweises für Vertriebene“ ein entsprechender Hinweis („Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument“) gefunden hat.
Damit hat es der Mitbeteiligte mit Blick auf die Rechtsprechung unterlassen, vor Aufnahme der Beschäftigung eine verlässliche Auskunft einzuholen oder einholen zu lassen. Daher trifft ihn im Ergebnis ein Verschulden an der objektiv vorliegenden Verwaltungsübertretung; ihm ist eine fahrlässige Tatbegehung vorzuwerfen.
7.3.2. Im Übrigen wurde das Vorliegen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Vermeidung von Verstößen gegen das AuslBG innerhalb des Betriebs des Mitbeteiligten nicht behauptet, sodass darauf nicht näher eigegangen werden brauchte (vgl. weiterführend Kind, Kommentar zum AuslBG, 2018, S. 690, Rn. 8).
Daraus folgt, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus den von der belangten Behörde angenommenen Gründen nicht zu Recht erfolgte, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der gemäß § 50 VwGVG gebotenen reformatorischen Entscheidungspflicht nunmehr (erstmals) eine Strafe festzusetzen hat (vgl. VwGH 29.09.2022, Ro 2021/11/0003, Rn. 8f.).
8.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
8.2. Der Schutzzweck der hier relevanten Bestimmung ist einerseits, inländische Arbeitssuchende vor einem ungehemmten wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen und andererseits, den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierung und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs sichergestellt wird (vgl. VwGH 21.02.2019, Ra 2018/09/0132). Der Eingriff in die dargelegten Rechtsgüter kann im Hinblick darauf, dass die Tat nur einen Arbeitnehmer betraf und nur zwölf Tage umfasste, nicht als erheblich angesehen werden. Das Verschulden des Mitbeteiligten kann nicht bloß als geringfügig angesehen werden. Von einem geringen Verschulden ist nach der Judikatur nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118). Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung bedarf. Wird die Einholung einer Auskunft bei der zuständigen Behörde unterlassen, so ist von einem Verschulden des Unterlassenden auszugehen (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0188). Die Unterlassung der Einholung einer Auskunft über die Erteilung einer Bewilligung nach dem AuslBG liegt im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet werden kann, weshalb den Arbeitgeber ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer trifft. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG verbietet sich bereits aus diesem Grund (vgl. VwGH 14.10. 2011, 2011/09/0122; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0113, jeweils noch zu § 21 VStG aF), wobei einem solchen Vorgehen auch der hohe Bedeutungsgehalt des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes entgegensteht, der sich nicht zuletzt an der Höhe der Mindeststrafe von 1.000,00 Euro und am Strafrahmen von bis zu 10.000,00 Euro erkennen lässt (vgl. VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232).
Im vorliegenden Fall schlagen mehrere Milderungsgründe für den Mitbeteiligten zu Buche. Der Mitbeteiligte war im Zeitpunkt der Tat unbescholten. Er meldete den Arbeitnehmer vor der Beschäftigungsaufnahme auch ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung an (vgl. VwGH 21.04.1994, 93/09/0423). Ferner leistete er einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, indem er nach Bekanntwerden des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung unverzüglich den Arbeitnehmer von der Sozialversicherung abmeldete, sich rasch um eine Beschäftigungsbewilligung bemühte und seine Rechtsvertreterin das Amt für Betrugsbekämpfung in Kenntnis setzte (wodurch die Übertretung überhaupt erst amtsbekannt wurde; siehe auch VwGH 24.05.2007, 2006/09/0086, mwN). Erschwerungsgründe ließen sich demgegenüber nicht erblicken.
In diesem Zusammenhang ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG zu prüfen. Durch § 20 VStG wird der Strafsatz insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt (vgl. VwGH 22.03.1995, 94/03/0274). Dies kommt u.a. dann in Betracht, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei es nicht auf ein zahlenmäßiges Überwiegen ankommt, sondern darauf, dass die Milderungsgründe ihrem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. VwGH 17.09.2024, Ra 2022/02/0209; VwGH 18.12.2023, Ra 2021/17/0078; auch VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096).
In Anbetracht des konkret gegebenen Sachverhaltes lassen sich solche überwiegenden Umstände erkennen. Der unbescholtene Mitbeteiligte hat den Betrieb erst kurz vor der Tat von seinem Vater übernommen und war – angesichts des im Akt erliegenden Schriftverkehrs mit dem AMS und seiner Rechtsvertreterin – nachvollziehbar um ein gesetzeskonformes Vorgehen bemüht. Im Gefolge der wenig späteren Gesetzesänderung wäre die Tat ohne die „Selbstanzeige“ des Mitbeteiligten an das Amt für Betrugsbekämpfung gut möglich unentdeckt geblieben, was seinem Beitrag zur Wahrheitsfindung eine hohe Bedeutung zumisst. Zudem hat er den Arbeitnehmer ordnungsgemäß und rechtzeitig bei der Sozialversicherung angemeldet, was für den Willen zur Offenlegung aller damit verbunden Umstände spricht. Erschwerungsgründe fehlen hingegen gänzlich. Das erkennende Gericht hält vor diesem Hintergrund die Verhängung einer Geldstrafe von 500,00 Euro (samt einer im Verhältnis dazu bemessenen Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden), auch unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des Mitbeteiligten, für tat-, täter- und schuldangemessen. Schließlich lassen auch spezial- oder generalpräventive Gesichtspunkte keine Notwendigkeit für die Verhängung einer strengeren als der nunmehr verhängten Strafe erkennen, zumal der Mitbeteiligte die Tat trotz eines Einnahme eines anderen Rechtsstandpunktes in Bezug auf die erfolgte Gesetzesänderung zu keiner Zeit bagatellisierte.
8.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
9.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist gemäß § 52 VwGVG nicht berechtigt, erstmals Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde vorzuschreiben (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2014/17/0034).9.2.Einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens hat der Bestrafte nur dann zu leisten, wenn er auch der Beschwerdeführer ist (vgl. VwGH 19.05.1993, 92/09/0031; VwGH 23.02.1994, 93/09/0173, je zur früheren Rechtslage; VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, zur aktuellen Rechtslage). Da im vorliegenden Fall das Amt für Betrugsbekämpfung die Beschwerde erhoben hat, sind dem Mitbeteiligten keine Kosten vorzuschreiben.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der hier zu lösenden Rechtsfrage wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 06.09.2012, 2012/09/0105; VwGH 04.10.2012, 2012/09/0094; VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/0007, u.a.). Der Sachverhalt war im vorliegenden Fall nicht strittig. Bei der Ausmessung der Strafe handelt es sich im Übrigen um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. VwGH 19.01.2018, Ra 2018/02/0022; VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096).
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