LVwG N LVwG-AV-565/001-2024; LVwG-AV-568/001-2024; LVwG-AV-571/001-2024

LVwG-AV-565/001-2024; LVwG-AV-568/001-2024; LVwG-AV-571/001-2024Tribunale amministrativo regionale20 dic 2024

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Güterbeförderungsgewerbe; Abfallsammlung und -behandlung; Ausschluss; Nachsicht; Straftat; Prognoseentscheidung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-565/001-2024 ; LVwG-AV-568/001-2024 ; LVwG-AV-571/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.565.001.2024.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerden des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt

I.vom 18. März 2024, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe

(protokolliert zur Zl. LVwG-AV-565/001-2024),

II.vom 18. März 2024, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt" (protokolliert zur Zl. LVwG-AV-568/001-2024)

III.vom 18. März 2024, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung des Gewerbes „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern"

(protokolliert zur Zl. LVwG-AV-571/001-2024)

nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Ausübung der Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe", „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt" sowie „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern" erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zu den angefochtenen Bescheiden:

1.1. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde), alle vom 18. März 2024, Zlen. ***, ***, ***, wurden die Anträge des A (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung (§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994) für die Ausübung der Gewerbe

-„Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe",

-„Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt",

-„Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern",

alle im Standort ***, ***, gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 abgewiesen.

1.2. In diesen drei Bescheiden wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – übereinstimmend begründet, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts *** vom 04. April 2016, Zl. ***, rechtskräftig seit 03. August 2016, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster und vierter Fall, Abs. 2, 148 zweiter Fall des Strafgesetzbuches (StGB) sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Die Tilgung der Verurteilung sei noch nicht eingetreten. Somit sei der Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 erfüllt.

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 habe die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 (oder 2) leg.cit. die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei.

Im Hinblick auf die begehrten Gewerbe könne die Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden nicht erkennen lassen, dass er ein gewisses Maß an Reue für seine Taten zeige. Vielmehr begründe er diese lediglich damit, dass „er habe von den manipulierten Tachos nichts gewusst" habe und „mitgehangen, mitgefangen" gewesen sei. Die Gewährung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 sei daher zu versagen.

2. Zu den Beschwerden:

2.1. Gegen diese drei Bescheide der belangten Behörde, alle vom 18. März 2024, Zlen. ***, ***, ***, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung jeweils mit Schriftsatz vom 11. April 2024 Beschwerde.

2.2. In diesen drei Beschwerden bringt der Beschwerdeführer übereinstimmend zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde bei richtiger Beurteilung und Würdigung den Anträgen auf Nachsicht hätte Folge geben müssen. Im Zusammenhang mit der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wäre es erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen. Gerade in einem derartigen Fall, der von der subjektiven Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit abhängen würde, sollte nicht allein nach dem Aktenstand entschieden werden. Selbst nach Würdigung des schriftlichen Aktenstands, nämlich die schriftliche Stellungnahme und das strafgerichtliche Urteil, wäre der Schluss geboten gewesen, dass die Nachsichtgründe gegeben seien. Die gesetzliche Tilgungsfrist einer Verurteilung bis zu zwölf Monate würde fünf Jahre, ab zwölf Monaten zehn Jahre betragen. Das Urteil vom 04. April 2016 sei noch im April 2016 rechtskräftig geworden, sodass die Tilgungsfrist bei einer geringeren Verurteilung um bloß einen Monat im Jahr 2021 abgelaufen wäre. Hinsichtlich des Tatzeitraums sei außergewöhnlich, dass ein erstinstanzliches Gericht dahingehend Selbstkritik an der Justiz üben würde, dass es sich um eine außerordentlich „überlange" Verfahrensdauer gehandelt habe. Seit dem Tatzeitraum seien zwölf Jahre und seit Beginn der Tilgungsfrist acht Jahre vergangen. Überdies sei die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht schuldeingeständig, nicht richtig. Die Reue würde nicht nur das eigene Fehlverhalten, sondern auch die Kenntnis einer besonderen Verantwortung im Geschäftsverkehr und Geschäftsleben betreffen. Der Beschwerdeführer habe dies sehr gut mit den Worten „mitgehangen, mitgefangen" ausgedrückt. Dem Beschwerdeführer seien bei Aufnahme der damaligen Geschäftsbeziehungen zu einem der Haupttäter, dessen betrügerische Absichten nicht bekannt gewesen. Die wesentliche Erkenntnis sei es, neben der Eigenverantwortung auch eine besondere Verantwortung im Zusammenhang mit Geschäftspartnern zu finden. Der Beschwerdeführer habe seine Gewerbe im Übrigen auch nach dem Jahr 2012 ausgeübt und habe dabei unter Beweis stellen können, eine redliche Geschäftstätigkeit auszuüben. Besonders zu berücksichtigen sei, dass sich der Beschwerdeführer in guten familiären Verhältnissen befinde und große Unterstützung von seiner Ehegattin erfahre. Letztlich sei im Urteil aus dem Jahr 2016 auf Seite 36 zur Begründung einer bedingten Strafnachsicht angeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Chance gegeben werden solle, vor allem, weil er sich in geordneten Lebensverhältnisses befunden und (mit Ausnahme der festgestellten Strafverfehlungen) einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe. Nach einem annähernd zwölfjährigen Wohlverhalten seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht gegeben.

Beantragt wurde die Behebung der angefochtenen Bescheide.

2.3. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden mit Schreiben vom 06. Mai 2024 zur Entscheidung vor.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden die Akten des Landesgerichts *** zum strafgerichtlichen Verfahren betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers zu den Zlen. *** (Staatsanwaltschaft) und *** (LG ***) eingeholt. Darüber hinaus wurden ein Auszug aus dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer sowie Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und ein Firmenbuchauszug jeweils betreffend die C KG eingeholt.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 07. November 2024 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerden des Beschwerdeführers durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und (Verzicht auf die) Verlesung der Akten der belangten Behörde, der Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (einschließlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Unterlagen) sowie des vom Landesgericht *** vorgelegten Strafakts, insbesondere einschließlich des Urteils zur Zl. ***. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer präzisierte in der mündlichen Verhandlung sein Beschwerdebegehren dahingehend, dass die Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehend beantragt wird, die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung zu erteilen.

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, dass das Strafverfahren eine lange Verfahrensdauer von vier Jahren aufgewiesen habe. Das Urteil sei daher erst im Jahr 2016 in Rechtskraft erwachsen und habe die Tilgungsfrist erst dann zu laufen begonnen. Vor dem Hintergrund, dass das Strafmaß 13 Monate betrage und vorliegend die zehnjährige Tilgungsfrist zur Anwendung komme, müsse es im Rahmen der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund möglich sein, auf den besonderen Umstand der langen Verfahrensdauer Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus könne es dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass er in seinem Antrag auf Nachsicht die Umstände betreffend die Begehung der Straftat zu seinen Gunsten dargestellt habe. Es sei nicht zulässig daraus abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig gezeigt hätte. Obwohl der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer der C KG sei, hätten sich seine operativen Aufgaben faktisch nicht verändert. Er sei derzeit der einzige Angestellte der Gesellschaft. Zu den Haupttätern der Straftat habe er keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer sei zur Einsicht gelangt, dass er grundsätzlich mit niemandem mehr zusammenarbeiten und alles selber machen wolle. Wenn er in Ausnahmefällen ein Fahrzeug auf Kommission übernehme, achte er genau darauf, dass bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs der Kilometerstand vermerkt werde, wodurch er sich absichern wolle.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, ist österreichischer Staatsbürger und hat gemeinsam mit seiner Ehegattin D zwei minderjährige Kinder. Das E e.U. wurde am 05. Jänner 2011 in das Firmenbuch eingetragen. Am 26. September 2012 gründete er gemeinsam mit F die C KG und brachte das Vermögen der E e.U. in die neu gegründete KG ein. Herr F schied am 13. September 2013 aus der C KG aus und trat zwischenzeitlich der Bruder des Beschwerdeführers, G, als Kommanditist auf. Seit 20. April 2018 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers, D, vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C KG.

Die C KG übt seit dem 28. Juni 2015 das „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe", sowie seit 20. April 2018 das Gewerbe „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern", aus. Für beide Gewerbe ist D seit 20. April 2018 zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin bestellt. Darüber hinaus übt die KG seit 15 Juli 2020 das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" aus, für welches D seit 15. Juli 2020 zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin bestellt ist.

Der Beschwerdeführer ist derzeit der einzige Angestellte der C KG und als solcher mit dem operativen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft beschäftigt. Er wickelt die Ein- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen ab und kümmert sich insbesondere darum, dass notwendige Reparaturarbeiten, wie etwa Lackierarbeiten, an den Fahrzeugen in Werkstätten durchgeführt werden. Hinsichtlich dieser Aufgaben hat sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2012 nicht verändert.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den (historischen) Auszügen aus dem Firmenbuch und dem GISA betreffend die C KG im Einklang mit den glaubhaft dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der umfassend die Entwicklung der C KG und seinen Tätigkeitsbereich schilderte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung lebensnah und detailliert geschildert, dass er den operativen Betrieb der C KG seit 2012 – soweit es ihm rechtlich möglich ist – nahezu alleine durchführt und sich seine Ehegattin vorwiegend um die Buchhaltung und die Bilanz der Gesellschaft kümmert.

4.2. Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers:

4.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 03. August 2016, Zl. *** wurden

1. H

odes Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster und vierter Fall und Absatz 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (A./I./1. Und /3., A./II.),

omehrfach des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB (B./I und III.),

odes Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB (C.),

odes Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB (D.) sowie

2. der Beschwerdeführer

odes Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster und vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A./I./2.) und

odes Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB (B./II.)

schuldig erkannt.

Der Beschwerdeführer wurde nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.

In einem wurden der Beschwerdeführer und H gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde jeweils der Vollzug der Freiheitsstrafen unter Setzung einer Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachgesehen.

4.2.2. Gemäß dem (nunmehr rechtskräftigen) Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts *** vom 04. April 2016, Zl. ***, ist der Beschwerdeführer wie folgt schuldig:

„A./I./2. A und der abgesondert verfolgte F im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)

a)am 03.07.2012 I zum Abschluss eines Kaufvertrages betreffend einen PKW der Marke BMW 390L, Baujahr 2008 und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von € 14.500,--, indem sie hinsichtlich des von F zu einem Kaufpreis von ca.€ 10.470,-- beigeschafften Fahrzeuges im Zuge der Verkaufsverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrages fälschlicherweise im Kaufvertrag "J" als Verkäufer anführten und anstelle der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von zumindest 184.978 km eine durch Tachometermanipulation reduzierte Laufleistung von 72.305 km zusicherten, wobei sie zur Untermauerung der behaupteten geringeren Kilometerlaufleistung dem Käufer ein verfälschtes, an die manipulierte Laufleistung angepasstes Servicebuch sowie ein inhaltlich unrichtiges Prüfgutachten nach § 57a Abs. 4 KFG der Firma K übergaben, wodurch I einen Schaden in der Höhe von € 3.553,-- erlitt;

b)am 25.07.2012 L zum Abschluss eines Kaufvertrages betreffend einen PKW der Marke Volkswagen VW Golf, Baujahr 2005, und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von € 8.690,--, indem sie hinsichtlich des von F zu einem Kaufpreis von ca. € 7.500,-- beigeschafften Fahrzeuges im Zuge der Verkaufsverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrages "M" im Kaufvertrag fälschlicherweise als Verkäufer anführten und anstelle der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von zumindest 112.500 km eine durch Tachometermanipulation reduzierte Laufleistung von 90.587 km zusicherten, wobei sie zur Untermauerung der behaupteten geringeren Kilometerlaufleistung der Käuferin ein verfälschtes, an die manipulierte Laufleistung angepasstes Servicebuch übergaben, wodurch L einen Schaden in der Höhe von € 100,-- erlitt;

c)am 11.08.2012 N zum Abschluss eines Kaufvertrages betreffend einen PKW der Marke Volvo XC90, Baujahr 2004, und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von € 15.300,-- , indem sie hinsichtlich des von F beigeschafften Fahrzeuges im Zuge der Verkaufsverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrages "O" im Kaufvertrag fälschlicherweise als Verkäufer anführten und anstelle der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von zumindest 160.000 km eine durch Tachometermanipulation reduzierte Laufleistung von 93.000 km zusicherten, wobei sie zur Untermauerung der behaupteten geringeren Kilometerlaufleistung dem Käufer ein verfälschtes, an die manipulierte Laufleistung angepasstes Servicebuch und einen inhaltlich unrichtigen Garantievertrag übergaben, wodurch N einen Schaden in der Höhe von € 2.200,-- erlitt;

d)am 18.08.2012 P zum Abschluss eines Kaufvertrages betreffend einen PKW der Marke Skoda Octavia, Baujahr 2003, und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von € 5.600,-- , indem sie hinsichtlich des von F zu einem Kaufpreis von ca. € 3.100,-- beigeschafften Fahrzeuges im Zuge der Verkaufsverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrages "Q“ im Kaufvertrag fälschlicherweise als Verkäufer anführten und anstelle der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von zumindest 229.000 km eine durch Tachometermanipulation reduzierte Laufleistung von 120.000 km zusicherten, wobei sie zur Untermauerung der behaupteten geringeren Kilometerlaufleistung der Käuferin ein verfälschtes, an die manipulierte Laufleistung angepasstes Servicebuch sowie ein inhaltlich unrichtiges Prüfgutachten nach § 57a Abs. 4 KFG der Firma R übergaben, wodurch P einen Schaden in der Höhe von zumindest € 1.650,-- erlitt;

e)am 25.08.2012 S zum Abschluss eines Kaufvertrages betreffend einen PKW der Marke BMW 390L, Baujahr 2009, und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von € 16.400,--, indem sie hinsichtlich des von F zu einem Kaufpreis von ca. € 13.000,-- beigeschafften Fahrzeuges im Zuge der Verkaufsverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrages "T" im Kaufvertrag fälschlicherweise als Verkäufer anführten und anstelle der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von zumindest 180.000 km eine durch Tachometermanipulation reduzierte Laufleistung von 68.000 km zusicherten, wobei sie zur Untermauerung der behaupteten geringeren Kilometerlaufleistung dem Käufer ein verfälschtes, an die manipulierte Laufleistung angepasstes Servicebuch sowie ein inhaltlich unrichtiges Prüfgutachten nach § 57a Abs. 4 KFG der Firma U KFZ übergaben, S einen Schaden in der Höhe von zumindest € 5.400,-- erlitt;

B./II. A und der abgesondert verfolgte F im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt dadurch, dass sie nach dem am 20.07.2012 durchgeführten Fahrzeugverkauf an den Käufer V ein verfälschtes, an die manipulierte Laufleistung angepasstes Duplikat-Servicebuch übergaben."

4.2.3. Das Landesgericht *** stellte in seinem Strafurteil fest, dass sämtliche Verurteilten (einschließlich des Beschwerdeführers) durch die mit Tachomanipulationen erfolgte Täuschung über Tatsachen, nämlich den wahren Wert der Fahrzeuge, die jeweiligen Käufer zu einer überhöhten Kaufpreiszahlung bewegen wollten und sich dadurch unrechtmäßig in einem insgesamt € 5.000,-- weit übersteigenden Ausmaß unrechtmäßig bereichern wollten, wobei es ihnen darauf ankam, durch die wiederkehrende Begehung dieser Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme von über € 400,-- monatlich in einem Zeitraum von mindestens mehreren Monaten zu verschaffen.

4.2.4. Betreffend den Beschwerdeführer berücksichtigte das Landesgericht *** bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, sowie die zweifache Wertqualifikation, mildernd die Unbescholtenheit und die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer. Insbesondere unter Beachtung des Milderungsgrunds der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer wurde eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend erachtet.

4.2.5. Zudem sah das Landesgericht *** die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB nach. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Blick auf den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers angenommen werden könne, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um ihm das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem Beschwerdeführer solle überdies eine Chance gegeben werden, vor allem, weil er sich in geordneten Lebensverhältnissen befinde, dessen Bestand nicht durch den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe gefährdet werden solle.

4.2.6. Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, dass die Tilgung der Verurteilung voraussichtlich mit 03. August 2026 eintreten wird. Ferner ist auf dem Strafregisterauszug das Datum der letzten Tat mit 25. August 2015 angegeben (vgl. dazu aber oben Punkt 4.2.2.; insbesondere A./I./2./e.).

Beweiswürdigung:

Die unter 4.2. (4.2.1. bis 4.2.6.) getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des Urteils des Landesgerichts *** vom 04. April 2016, namentlich den darin getroffenen Feststellungen und Erwägungen, sowie der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlungsschrift im Einklang mit einem für den Beschwerdeführer im verwaltungsrechtlichen Verfahren eingeholten Strafregisterauszug. Letzterem ist insbesondere der voraussichtliche Tilgungszeitpunkt sowie der Ausschluss der Auskunftsbeschränkung zu entnehmen.

4.3. Der Beschwerdeführer war bis zu der unter Punkt 4.2. festgestellten Verurteilung (strafgerichtlich) unbescholten. Auch nach Ende der Begehung der der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen im Jahr 2012 verhielt sich der Beschwerdeführer wohl. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung zur Zl. *** einsichtig. Er zieht für sich aus seiner Verurteilung für zukünftige Geschäftsbeziehungen lehrreiche Schlüsse und agiert seither behutsamer im Geschäftsleben. Eine geschäftliche oder private Beziehung zu jenen Personen, die mit der strafgerichtlichen Verurteilung im Zusammenhang gestanden sind, pflegt der Beschwerdeführer nicht.

Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich zunächst aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister sowie aus den zur Einsichtnahme vorgelegten Akten betreffend die strafgerichtliche Verurteilung. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig und lebensnah an, dass ihm alles was geschehen ist leidtut und er es nicht mehr rückgängig machen könne. Zudem führte er offen aus, dass sein Vertrauen zu anderen Personen im Geschäftsleben seit der Verurteilung deutlich erschüttert worden sei; wenn er in Ausnahmefällen Fahrzeuge auf Kommission übernehme, achte er ganz genau darauf, dass bei der Übergabe der Fahrzeuge der Kilometerstand vermerkt werde, wodurch er sich absichern wolle.

5. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024 (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift), lauten:

„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes

ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

[…]

(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“

§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

(3) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die vorliegenden drei Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wegen ihres engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

6.2. Die (zulässigen) Beschwerden sind begründet.

6.3. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn diese wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht getilgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 GewO 1994 sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt, insbesondere gemäß § 13 Abs. 1 leg.cit. von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist.

§ 26 Abs. 1 GewO 1994 regelt die Erteilung der Nachsicht betreffend die in § 13 Abs. 1 leg.cit. genannten Gewerbeausschlussgründe. Danach hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung die Nachsicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

6.4. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen steht fest, dass auf den Beschwerdeführer infolge der am 03. August 2016 in Rechtskraft erwachsenen und bis dato nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer dreizehnmonatigen Freiheitsstrafe durch das Landesgericht *** zur Zl. *** der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO 1994 zutrifft. Dementsprechend kommt auch eine (erneute) Bestellung des Beschwerdeführers zum vertretungsbefugten Komplementär der C KG – als Person mit maßgebenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb – gemäß § 13 Abs. 7 GewO 1994 nicht in Betracht.

6.5. Die begehrte Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung (§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994) ist gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung – hier die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe", „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" sowie „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern" durch den Beschwerdeführer – gar nicht besteht (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031).

Diesbezüglich ist nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 eine – gebundene – Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw. auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035). Diese Prognoseentscheidung ist mit jener in § 87 Abs. 1 Z 1 leg.cit. inhaltsgleich (vgl. etwa VwGH 2011/04/0148, mwN). Sie setzt jedenfalls die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei der Prognose auszugehen ist (vgl. VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064, mwN).

Die in § 26 Abs. 1 GewO 1994 geregelte Prognoseentscheidung setzt u.a. eine positive Persönlichkeitswertung voraus. Zweite – kumulative – Voraussetzung (arg: „und“) ist, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Beide genannten Voraussetzungen sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, sondern sind sie vielmehr anhand des konkreten Einzelfalls miteinander in Beziehung zu setzen, um so zu einer Persönlichkeitswertung des Betroffenen zu gelangen, anhand derer abgeschätzt werden kann, ob eine objektiv nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte bzw. Bestrafte bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Taten begehen wird. Zu berücksichtigen sind dabei alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sowohl im positiven als auch im negativen Sinn – von Einfluss sein können (vgl. Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, § 26 Rz. 10, Stand 01.01.2015, rdb).

In diesem Sinn dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Überlegungen des Strafgerichts etwa bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 bzw. die Nichterteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150).

Bei Erstellung der Prognose kommt der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035, mwN).

6.6. Im Zusammenhang mit der Eigenart der strafbaren Handlung ist auszuführen, dass die festgestellte Verurteilung wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs und Urkundenfälschung als Mittäter eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter „fremdes Vermögen" und „Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen" betrifft. Zweifelsohne bieten sich für den Beschwerdeführer bei der selbständigen Ausübung der gegenständlichen Gewerbe (bzw. als Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer Personengesellschaft) – schon aufgrund der damit verbundenen Kontakte und Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten, insbesondere der Ausstellung von Verträgen, Rechnungen, sowie anderen im täglichen Geschäftsverkehr ausgestellten Urkunden und Beweiszeichen – jedenfalls Gelegenheiten zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen die bezeichneten Rechtsgüter. In diesem Sinne wurden auch die Tathandlungen, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, während seiner Tätigkeit als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG begangen.

6.7. Hinsichtlich der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen ist zunächst auszuführen, dass der Tatzeitraum die im Strafurteil festgestellten Tage zwischen 03. Juli 2012 und 25. August 2012 betrifft (bei dem im Strafregisterauszug ausgewiesenen Datum der letzten Tat „25.08.2015" handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler, weil dieses Datum hinsichtlich der Jahreszahl nicht aus dem Urteil des Landesgerichts *** hervorgeht, vgl. oben Punkt 4.2.2.). Die letzte Tat liegt somit zwölf Jahre und vier Monate zurück. Seit der rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung am 03. August 2016 sind acht Jahre und vier Monate vergangen.

Zwar haben der Beschwerdeführer und F im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und mit Bereicherungsabsicht insgesamt fünf Kunden durch Tachomanipulationen zum Kauf von Kraftfahrzeugen zu überhöhten Preisen verleitet (vgl. Punkt 4.2.2.). Auch übersteigt die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten das in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Ausmaß von drei Monaten erheblich.

Demgegenüber stehen jedoch die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gezeigte Einsicht des Beschwerdeführers sowie sein langjähriges, über zwölf Jahre bestehendes Wohlverhalten (vgl. Punkt 4.3.1), welches insbesondere auch einen Zeitraum betrifft, in dem der Beschwerdeführer ununterbrochen – wenngleich mittlerweile als Angestellter – mit operativen Tätigkeiten für die C KG beschäftigt war. Zudem machte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung deutlich, dass er aus der strafgerichtlichen Verurteilung für sich und das Geschäftsleben des Unternehmens Lehren ziehen konnte, insbesondere vorsichtiger im Umgang mit Geschäftspartnern agiere, sodass es seither zu keinen strafrechtlich relevanten Vorfällen mehr gekommen ist.

6.8. Unter Berücksichtigung des mittlerweile über zwölfjährigen Wohlverhaltenszeitraums des Beschwerdeführers, in dem er zwar in anderer (nicht weisungsbefugter) Funktion aber doch ununterbrochen im operativen Bereich der C KG tätig war, kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht davon ausgegangen werden, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftaten bei Ausübung der angestrebten Gewerbe, insbesondere auch im Hinblick auf das damals dem gewerbsmäßig schweren Betrug zugrunde liegende Motiv, nämlich einen Vermögensvorteil für sich zu lukrieren, zu befürchten ist. Auch unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Auffassung, dass die erlebten persönlichen Erfahrungen rund um die strafgerichtliche Verurteilung dem Beschwerdeführer eindeutig vor Augen geführt haben, welche Konsequenzen ihm im Falle einer neuerlichen Straftat drohen und welche Nachteile damit verbunden sind.

6.9. Zusammengefasst veranlassen sohin das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Dauer von mehr als zwölf Jahren seit der letzten Tatbegehung, wobei er auch seit seiner Verurteilung im Jahr 2016 im operativen Bereich der C KG agiert, verbunden mit der vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gezeigten Einsicht und Persönlichkeitsentwicklung, die sich insbesondere auch in seiner seit der Verurteilung gelebten Vorsicht im Geschäftsleben zeigt, der Umstand, dass die Tathandlungen nur einen kurzen Zeitraum von etwa acht Wochen betroffen haben sowie die endgültige Strafnachsicht nach Ablauf der dreijährigen Probezeit bereits im Jahr 2019 eingetreten ist, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Prognose, dass unter den konkreten Umständen des Beschwerdefalles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe nicht mehr zu befürchten ist (zu einer positiven Prognoseentscheidung im Falle eines siebenjährigen Wohlverhaltens der betroffenen Person vgl. etwa VwGH 03.09.2008, 2008/04/0025).

6.10. Den Beschwerden war daher stattzugeben und die begehrten Nachsichten vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung zu erteilen.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (siehe die zitierten Entscheidungen). Insbesondere war der Entscheidung eine einzelfallbezogene Prognose zugrunde zu legen, weshalb der Entscheidung keine Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt (zur Unzulässigkeit der Revision bei einzelfallbezogen Fragen vgl. etwa VwGH 20.01.2016, Ro 2014/04/0045).

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