LVwG N LVwG-AV-540/001-2024

LVwG-AV-540/001-2024Tribunale amministrativo regionale20 dic 2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienzusammenführung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-540/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.540.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.04.2024, Zl. ***, mit dem der durch den Beschwerdeführer gestellte „Antrag vom 05.03.2024 auf Familienzusammenführung“ zurückgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Der in der Beschwerdeergänzung vom 26.05.2024 gestellte „Antrag auf Kostenersatz: 400,-- € Rechtsberatungskosten, sonstiges“ wird gemäß § 50 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Festgestellter Sachverhalt, Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** in *** geborener serbischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen bis zum 08.05.2028 gültigen Reisepass der Republik Serbien.

1.2. Am 13.03.2023 stellte der Beschwerdeführer, der in einer Lebensgemeinschaft mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn B lebt, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG. Aufgrund dieses Antrages vom 13.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde durch persönliche Aushändigung einer entsprechenden Aufenthaltskarte ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG erteilt.

Die Gültigkeitsdauer der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Aufenthaltskarte war auf dieser mit 17.05.2023 bis 17.05.2024 angegeben und enthielt die Aufenthaltskarte auf ihrer Rückseite den Zusatz „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“.

Die vom Beschwerdeführer zusammengefasst mit der Begründung, die Befristung auf ein Jahr und der Zusatz „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“ seien rechtswidrig gegen die ihm am 25.05.2023 ausgehändigte Aufenthaltskarte erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.07.2023, LVwG-AV-1926/001-2023 abgewiesen.

1.3. Im Jänner und Februar 2024 richtete der Beschwerdeführer mehrere Anfragen, nämlich sowohl Terminanfragen als auch inhaltliche Anfragen, an die belangte Behörde, aber auch an die für das Niederlassungsrecht zuständige Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und an das Bundesministerium für Inneres und wurden dem Beschwerdeführer von den genannten Stellen ua insbesondere allgemeine Auskünfte zur Rechtslage, aber auch Hinweise auf die zur Verfügung stehenden Formulare zur Beantragung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG erteilt und auch die entsprechenden Internet-Links, über die die verfügbaren Formulare für die Beantragung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG heruntergeladen werden können, übermittelt.

1.4. Am 05.03.2024 sprach der Beschwerdeführer in Begleitung seines Lebenspartners persönlich bei der belangten Behörde vor.

Im Zuge dieser persönlichen Vorsprache stellte der Beschwerdeführer einen handschriftlich erstellten „formloser Antrag auf Familienzusammenführung“, dem er ein als „Anhang“ ein mit „Belehrung“ überschriebenes, ausdruckt mitgebrachtes und vom Beschwerdeführer unterschriebenes Dokument beifügte.

Dieser im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 05.03.2024 gestellte, verfahrensgegenständliche „formlose Antrag auf Familienzusammenführung“ samt Anhang hat den folgenden Inhalt:

„Formloser

Antrag auf Familienzusammenführung:

Bei BH Melk am 05.03.2024

LebenspartnerÖsterreichweiter

A, Mangelberuf: Friseur

***,


*** geb. in ***

Lebenspartner EU Bürger

C



*** geb. in ***

Anhang : 1 Belehrung

ZUM ANTRAG FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG

BELEHRUNG

1. EU-Recht und nationale Gesetze: Gemäß den EU-Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, haben Familienmitglieder, von Unionsbürgern das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieses Recht ist in Artikel 23 der Richtlinie festgelegt. Darüber hinaus legen nationale Gesetze und Verordnungen die konkreten Bedingungen und Verfahren für den Zugang zum Arbeitsmarkt fest, die von der Bezirkshauptmannschaft Melk zu beachten sind.

2. Verstoß gegen das Länderabkommen: Wenn die Bezirkshauptmannschaft Melk gegen die Bestimmungen des Länderabkommens zwischen Serbien und der EU verstößt, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von Familienzusammenführungen oder die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, könnte dies als Vertragsverletzung betrachtet werden,

3. Grundrechte und Diskriminierungsverbot: Die Verweigerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt ohne rechtliche Grundlage kann gegen das Diskriminierungsverbot gemäß dem EU-Recht sowie nationalen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Zum Beispiel gewährt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 21, das Recht auf Nichtdiskriminierung. In Österreich ist die Gleichbehandlungsgesetzgebung relevant, insbesondere das Gleichbehandlungsgesetz (GIBG) und das Antidiskriminierungsgesetz (ADG), die den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und anderer Gründe gewährleisten.

4. Verwaltungsrechtliche Haftung: Die Bezirkshauptmannschaft Melk kann für rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen haftbar gemacht werden, die zu Schäden oder Verlusten für die Betroffenen führen. Wenn die Verweigerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt rechtswidrig ist, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen. In Österreich regeln das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Haftpflichtgesetz die haftungsrechtlichen Bestimmungen für rechtswidriges Verhalten von Behörden.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ebenfalls relevant in Bezug auf die Verweigerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt ohne rechtliche Grundlage.

Insbesondere Artikel 14 der EMRK verbietet die Diskriminierung in Bezug auf die in der Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten. Dies bedeutet, dass jeder das Recht hat, ohne Diskriminierung in den Genuss der Rechte und Freiheiten zu kommen, die in der EMRK oder in den Gesetzen und Praktiken des betreffenden Landes festgelegt sind.

Darüber hinaus ist Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK relevant, der das Recht auf friedlichen Genuss von Eigentum schützt. Das Recht auf Arbeit und das Recht, frei eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann als Teil dieses friedlichen Genusses von Eigentum betrachtet werden. Somit kann die Verweigerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt ohne ausreichende rechtliche Grundlage als Verletzung des Rechts auf friedlichen Genuss von Eigentum gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls betrachtet werden.

Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle sind ein integraler Bestandteil des österreichischen Rechtssystems und haben Vorrang vor nationalem Recht. Daher müssen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörden, einschließlich der Bezirkshauptmannschaft Melk, im Einklang mit den Bestimmungen der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle stehen. Verstöße gegen die EMRK können zu rechtlichen Schritten und gegebenenfalls zu Schadenersatzansprüchen führen.

OrtDatumUnterschrift

MELK05.03.2024[handschriftliche Unterschrift]“

1.5. Da die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag als mangelhaft ansah, wurde dem Beschwerdeführer mit förmlichem Schreiben vom 28.03.2024 ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG erteilt. In diesem wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Melk bearbeitet im Zuge eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens Ihr am 05.03.2024 persönlich bei der Behörde eingebrachtes Anbringen „Antrag auf Familienzusammenführung“. Ihrem Anbringen lassen sich jedoch lediglich Angaben zu Ihrer Person und Ihres Lebensgefährten Hrn. C, ein Hinweis auf den österreichweiten Mangelberuf „Friseur“ sowie ein Hinweis zur Antragsstellung im vorgenannten Sinne entnehmen.

Demgegenüber lassen sich weder aus diesem Anbringen, noch dem ebenfalls am 05.03.2024 eingebrachten Schreiben „Belehrung“ eine nähere Begründung zu Ihrem Anbringen und zum konkret von Ihnen gewünschten Umfang des aufenthaltsrechtlichen Anliegens entnehmen und gaben Sie dies auch nicht im Zuge Ihrer persönlichen Vorsprache am 05.03.2024 bekannt.

§ 19 Abs. 2 NAG bestimmt:

[…]

Unter Berücksichtigung jener der Bezirkshauptmannschaft Melk vorliegenden Informationen ist nicht erkennbar, ob Sie mit Ihrem Anbringen die Bewilligung eines Aufenthaltstitels oder etwa die Ausstellung einer Dokumentation für ein unionsrechtlich ableitbares Aufenthaltsrecht (ein solches Begehren artikulierten Sie bereits im Zuge des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens im Jahr 2023) begehren und auf welche konkrete aufenthaltsrechtliche Rechtsvorschrift Sie Ihr Anbringen stützen.

Sie werden daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG dazu aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Melk nachfolgende ergänzende Informationen bekannt zu geben:

1. Welche konkrete Art einer behördlichen aufenthaltsrechtlichen Erledigung Sie mit Ihrem Anbringen begehren.

2. Im Falle eines intendierten Begehrens zur Verleihung aufenthaltsrechtlicher Rechte der konkret von Ihnen begehrte aufenthaltsrechtliche Berechtigungsumfang.

3. Die konkreten Rechtsgrundlagen, auf welche Sie Ihr Anbringen „Antrag auf Familienzusammenführung“ stützen (Rechtsgrundlage inkl. Fundstelle (Angaben zur amtlichen Verlautbarung der Rechtsquelle) unter Anführung der aus Ihrer Sicht einschlägigen konkreten Bestimmungen).

4. Eine fundierte inhaltliche Begründung Ihres Anbringens mitsamt den Angaben, auf welche sich Ihre Rechtsauffassung iZm Ihrem Anbringen stützt.

5. Informationen darüber, ob Sie mit Ihren Anbringen eine Zweckänderung iVm/ oder eine(r) Verlängerung Ihres aktuell gültigen Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ beabsichtigen oder nicht.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihr Anbringen im Falle einer unterbleibenden/unvollständigen Erfüllung des Verbesserungsauftrages Ihr mangelhaftes Anbringen gemäß 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.

Sie werden zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Melk Ihr Anbringen erst im Falle einer ausreichenden Konkretisierung des Begehrens im obig genannten Sinne auf die für eine entsprechende Erledigung erforderlichen Voraussetzungen hin wird prüfen können und Ihnen im Falle der materiellen gesetzlichen Zulässigkeit Ihres konkretisierten Anbringens erst folglich wird mitteilen können, welche Informationen und Unterlagen Ihrerseits zur weiteren Bearbeitung dieses entsprechenden Anbringens tatsächlich erforderlich sind.

[…]“

1.6. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheines am 03.04.2024 zugestellt.

1.7. In Reaktion auf den Verbesserungsauftrag vom 28.03.2024 langte bei der Behörde am 04.04.2024 eine E-Mail des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 28.03.2024, in dem Sie meinen

Antrag auf Familienzusammenführung

gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) bearbeiten.

Nach sorgfältiger Prüfung Ihrer Anforderungen möchte ich einige wichtige Punkte klären, insbesondere in Bezug auf die möglichen Auswirkungen der EU-Richtlinien auf meinen Antrag.

1. In Ihrem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des NAG nur eingetragene und verheiratete Paare für die Familienzusammenführung vorsehen. Allerdings bin ich der Ansicht, dass gemäß den EU-Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, auch unverheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften das Recht auf Familienzusammenführung haben können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

2. Gemäß der EU-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Recht auf Familienzusammenführung nicht stärker eingeschränkt wird als das Recht auf freie Bewegung der Unionsbürger selbst. Dies könnte bedeuten, dass die nationalen Bestimmungen des NAG im Einklang mit den EU-Richtlinien ausgelegt werden müssen, um sicherzustellen, dass sie nicht gegen das EU-Recht verstoßen.

3. Es ist wichtig anzumerken, dass die EU-Richtlinie nicht nur auf Ehepaare beschränkt ist, sondern auch unverheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften umfasst. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, das Recht auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung dieser breiteren Definition von Partnerschaften zu gewähren.

Aufgrund dieser Punkte bitte ich darum, dass mein Antrag unter Berücksichtigung der EU-Richtlinien erneut geprüft wird. Ich stehe zur Verfügung, um weitere Informationen oder Erklärungen bereitzustellen, die zur Klärung dieser Angelegenheit erforderlich sind.

Rechtliches:

Ein Antrag auf Familienzusammenführung bezieht sich in der Regel auf das Recht auf Familienleben, das in verschiedenen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften verankert ist. Die rechtliche Grundlage für einen solchen Antrag kann je nach den spezifischen Umständen und dem geltenden Recht in einem bestimmten Land variieren. Im Fall von Österreich können sich Anträge auf Familienzusammenführung auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie auf EU-Recht beziehen.

1. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG): In Österreich regelt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Aufenthaltsbedingungen für Ausländerinnen und Ausländer. Es enthält Bestimmungen zur Familienzusammenführung, insbesondere für Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige Kinder von österreichischen Staatsbürgern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Österreich.

2. EU-Recht: Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegt auch den EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder in einem anderen EU-Land regelt. Diese Richtlinie kann auch für die Familienzusammenführung in Österreich relevant sein, insbesondere für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen.

Der Zweck eines Antrags auf Familienzusammenführung besteht darin, Familienmitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich wieder zu vereinen und gemeinsam in einem Land zu leben. Der Antrag kann verschiedene Ziele verfolgen, darunter:

Familienzusammenführung: Dies ist der grundlegende Zweck des Antrags, der darauf abzielt, Familienmitglieder wieder zusammenzubringen, die aufgrund von Migration oder anderen Umständen getrennt wurden.

Erlangung eines Aufenthaltstitels: Ein Antrag auf Familienzusammenführung kann auch darauf abzielen, einem Familienmitglied die Erlangung eines Aufenthaltstitels im Zielland zu ermöglichen, damit es dort legal leben und arbeiten kann.

Wahrung des Rechts auf Familienleben: Ein Antrag auf Familienzusammenführung kann auch darauf abzielen, das grundlegende Recht auf Familienleben gemäß den nationalen und internationalen Menschenrechtsnormen zu wahren und zu schützen.

In Bezug auf die Familienzusammenführung spielt die EMRK eine wichtige Rolle, insbesondere durch Artikel 8, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt. Dieser Artikel besagt:

‚Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Es darf keine staatliche Einmischung in die Ausübung dieses Rechts geben, außer wenn dies im Einklang mit dem Gesetz und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, zur Verhinderung von Unruhen oder Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist."

Dieser Artikel schützt das Recht jedes Einzelnen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vor staatlicher Einmischung. Es legt nahe, dass Einschränkungen dieses Rechts nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sind und dass sie im Einklang mit dem Gesetz und den Grundsätzen einer demokratischen Gesellschaft stehen müssen.

In Bezug auf die Familienzusammenführung bedeutet dies, dass staatliche Maßnahmen, die das Recht auf Familienleben beeinträchtigen könnten, sorgfältig geprüft werden müssen und im Einklang mit den in Artikel 8 festgelegten Grundsätzen stehen sollten. Dieses Recht wird oft von Gerichten und anderen Behörden herangezogen, um sicherzustellen, dass die Familienzusammenführung nicht unverhältnismäßig behindert wird und dass individuelle Rechte angemessen berücksichtigt werden.

Fristsetzung: 1 Woche

Mit freundlichen Grüßen

[…]“

1.8. Mit weiterer E-Mail vom 16.04.2024 wurde durch den Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:

„Ergänzend zum Verbesserungsauftrag vom 28. März 2024 ***

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte ergänzend zum Verbesserungsauftrag vom 28. März 2024 auf Familienzusammenführung weitere wichtige Aspekte hervorheben.

Aus familiären Gründen:

Dabei beziehe ich mich auf die EU-Richtlinie, § 17 Abs. 1 des Fremdenrechtsgesetzes (FRG), sowie Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Gemäß der EU-Richtlinie 2003/86/EG und § 17 Abs. 1 FRG besteht das Recht auf Familienzusammenführung, welches nicht nur für eingetragene Partner, sondern auch für nicht eingetragene Lebenspartner gilt. Dieses Recht beruht auf dem grundlegenden Prinzip des Schutzes des Familienlebens, wie es auch in Artikel 8 der EMRK festgehalten ist.

Persönliche Gründe sind vielfältig und tiefgreifend. Unsere Partnerschaft besteht seit vielen Jahren, ist langfristig und auf Dauer ausgelegt und ist durch ein gemeinsames Leben, geteilte Verantwortung und enge Bindung gekennzeichnet. Die letzten 4,5 Jahre hatten erhebliche Auswirkungen auf unser tägliches Leben und unser emotionales Wohlbefinden. Die Trennung von meinem Lebenspartner hat sowohl für mich als auch für unsere Familie erhebliche Schwierigkeiten und Belastungen mit sich gebracht.

Die EU-Richtlinie, das nationale Recht gemäß § 17 Abs. 1 FRG und die EMRK erkennen das Recht auf Familienleben an und gewährleisten den Schutz dieses grundlegenden Rechts. Daher bitte ich Sie eindringlich, meine persönlichen Umstände und die rechtlichen Gründe, die für eine Familienzusammenführung sprechen, angemessen zu prüfen und den Verbesserungsauftrag stattzugeben.

Laut D vom 05.04.2024 war der Antrag ‚vollständig‘.

Siehe hierzu zum Antrag:

Anhang ‚Belehrung‘ vom 05.03.2024 und e-mail vom 04.04.2024

Für Ihre weitere Berücksichtigung und Bearbeitung meines Auftrags danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

[…]“

1.9. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.04.2024, Zl. ***. Mit diesem wurde der durch den Beschwerdeführer gestellte „Antrag vom 05.03.2024 auf Familienzusammenführung“ zurückgewiesen, wobei als Rechtsgrundlage § 13 Abs. 3 AVG und § 3 Abs. 1 der VO der NÖ Landeshauptfrau über die Vollziehung des NAG angeführt sind.

Herr C sei der Lebensgefährte des Beschwerdeführers, wobei zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn C, einem österreichischen Staatsangehörigen, der in Pension sei, nach behördlichem Kenntnisstand weder ein Verwandtschafts- noch Eheverhältnis oder eine eingetragene Partnerschaft bestehe.

Am 05.03.2024 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Familienzusammenführung eingebracht.

Nachdem in der Folge der Inhalt des verfahrensgegenständlichen formlosen Antrags auf Familienzusammenführung samt der dieser beigefügten „Belehrung“ wiedergegeben wird, wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einbringung des gegenständlichen Antrags am 05.03.2024 keine konkreten Angaben über Art und Ausmaß der aufenthaltsrechtlichen Erledigung, die er mit der Stellung seines Anbringens vom 05.03.2024 begehre gemacht und habe sich dies auch nicht aus dem schriftlich formulierten Ansuchen oder aus dem diesem beigelegten Anhang ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge der persönlichen Vorsprache wiederholt auf die im Verfahren zu *** von Ihnen persönlich beantragte und behördlich erteilte „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ iSd § 47 Abs. 3 Z. 2 NAG bezogen. Dem Beschwerdeführer sei mehrfach erläutert worden, dass die in § 46 NAG enthaltenen Bestimmungen über die Familienzusammenführung sowie die vom Beschwerdeführer angesprochenen europäischen Richtlinien 2003/86/EG sowie 2004/38/EG in Ermangelung eines einschlägigen Anwendungsbereiches in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht (direkt) herangezogen werden könnten, da der Beschwerdeführer als bloßer Lebenspartner von Herrn C weder nach den Regelungen des NAG noch nach jenen der genannten europäischen Richtlinien als dessen Familienangehöriger im Sinne der maßgeblichen österreichischen Rechtslage zu qualifizieren sei, weshalb auch kein Musterformular für die Familienzusammenführung für eine Konstellation wie der gegenständlichen vorliege, weshalb dem Beschwerdeführer ein solches auch nicht habe ausgehändigt werden können. Daher sei dem Beschwerdeführer zur konkreten Formulierung und Erstattung seines Anbringens der belangen Behörde ein DIN-A4 Blatt zur Verfügung gestellt worden, auf dem der Beschwerdeführer die festgestellten Angaben gemacht habe.

Da der Antrag als mangelhaft anzusehen gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer mit (im Bescheid auszugsweise wiedergegebenem) Schreiben vom 28.03.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, wobei der Beschwerdeführer in diesem Schreiben darauf hingewiesen worden sei, dass sein Anbringen im Falle einer unterbleibenden/unvollständigen Erfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde und sei der Beschwerdeführer in diesem Schreiben ua. auch über die Möglichkeit der Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ belehrt worden.

Der Beschwerdeführer habe auf den Verbesserungsauftrag mit den (in der Bescheidbegründung wiedergegebenen) E-Mails vom 04.04.2024 und 16.04.2024 reagiert. Weitere ergänzende Angaben zu seinem Antrag vom 05.03.2024 habe der Beschwerdeführer nicht gemacht.

In der Folge wird im angefochtenen Bescheid unter der Überschrift „Rechtliches“ zunächst mit näherer Begründung ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben angeführten Rechtsvorschriften („Fremdenrechtsgesetz [FRG]“, RL 2004/38/EG, RL 2003/86/EG, § 46 NAG) im Fall des Beschwerdeführers „nicht einschlägiger Natur und auch nicht anwendbar“ seien, da Beschwerdeführer weder Familienangehöriger von Herrn C, noch Herr C Drittstaatsangehöriger sei.

Nach Wiedergabe der §§ 19 Abs. 2 und 29 Abs. 1 NAG wird in der Bescheidbegründung in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Antrag insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe weder im Ansuchen selbst, noch infolge des erteilten Verbesserungsauftrages konkrete Angaben über einen „beabsichtigten (falleinschlägig zulässigen) Aufenthaltszweck“ gemacht.

Durch die nach dem Verbesserungsauftrag erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers seien die im Verbesserungsauftrag vom 28.03.2024 enthaltenen Aufforderungen nicht erfüllt worden, da der Beschwerdeführer keinen „falleinschlägig als zulässig zu wertenden Aufenthaltszweck“ bekanntgegeben habe.

Da der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.03.2024 unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG nachweislich aufgefordert worden sei, den gegenständlichen Antrag innerhalb von zwei Wochen um die genannten Informationen zu ergänzen und der Beschwerdeführer dem nicht innerhalb der genannten Frist nachgekommen sei, sei sein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.05.2024, in der mit näherer Begründung die „Aufhebung des rechtswidrigen Zurückweisungsbescheides“ beantragt wurde, ergänzt durch E-Mail vom 25.05.2024, das neben das Mail vom 02.05.2024 ergänzenden Ausführungen einen „Antrag auf Kostenersatz: 400,-- €, Rechtsberatungskosten, sonstiges“ enthält, fristgerecht Beschwerde.

Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst insbesondere vor, Lebenspartner müssten aufgrund des Unionsrechts als Familienangehörige anerkannt werden. Es läge ein Widerspruch zum Unionsrecht vor, wenn nicht eingetragene Lebenspartner nicht als Familienangehörige angesehen werden. Die EU-Richtlinien 2003/86/EG sowie 2004/38/EG seien hier einschlägig und hätten diese Vorrang gegenüber dem nationalen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Des Weiteren wird durch den Beschwerdeführer vorgebracht, es lägen neben näher angeführten formalen Fehlern im Text des Bescheides auch falsche oder unklare Angaben zur Rechtsgrundlage des Antrages vor und sei die Zurückweisung des Antrages nicht hinreichend begründet.

1.11. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen, insbesondere der festgestellte Verfahrensgang als entscheidungswesentlicher Sachverhalt, beruhen auf dem Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Verwaltungsakts (in dem sich neben einer Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, aus der sich dessen persönliche Daten ergeben, insbesondere der verfahrensgegenständliche Antrag, der Verbesserungsauftrag vom 28.03.2024 und die beiden in Reaktion auf diesen bei der Behörde eingelangten EMails des Beschwerdeführers, befinden), auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer, wie auch im Bescheid festgehalten, zum Zeitpunkt der Stellung der verfahrensgegenständlichen Antrages über einen gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ verfügte, auf dem gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.07.2023, LVwGAV-1926/001-2023, auf dem Inhalt der Beschwerde vom 02.05.2024 und auf dem diese ergänzenden E-Mail des Beschwerdeführers vom 25.05.2024.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:

„3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2024, lauten:

„Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und, unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;

9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 43b Abs. 2 genannt ist, berechtigt;

11. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;

12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69);

13. Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. […] (2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. […]“

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 55/2024, lauten:

„1. Abschnitt

Zu § 8 Abs. 2 NAG

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1. „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3. „Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4. „Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7. „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8. „Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);

9. „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);

10. „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);

11. „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1. „Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);

2. „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);

3. „Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

4. „Selbständiger“ (§ 60 NAG);

5. „Forscher-Mobilität“ (§ 61 NAG);

6. „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

7. „Schüler“ (§ 63 NAG);

8. „Student“ (§ 64 NAG);

9. „Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

10. „Freiwillige“ (§ 67 NAG);

11. „Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG) [...]“

4. Erwägungen:

4.1. Zur Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

4.1.1. Zunächst ist zur Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festzuhalten, dass in Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht (nur) die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Es besteht keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN). Hat die Behörde mit einem Bescheid einen Antrag zurückgewiesen und wird gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002,0003).

Dies steht auch mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch – wenn es dem Landesverwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen – der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (Vgl. VwGH am 17.10.2016, Ra 2016/22/0059 mwN).

4.1.2. Zwar finden sich im der Begründung des vorliegend angefochtenen Bescheides auch Ausführungen, die – wie insbesondere jene, wonach der Beschwerdeführer nicht als „Familienangehöriger“ von Herrn C anzusehen sei und dass Herr C kein Drittstaatsangehöriger sei – eigentlich vor allem im Fall einer inhaltlichen Sachentscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines der Familienzusammenführung dienenden Aufenthaltstitels (im Zuge derer insbesondere auch zu prüfen wäre, ob die für die Erteilung zu erfüllende besondere Erteilungsvoraussetzung „Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft zum Zusammenführenden“ erfüllt ist oder nicht) entscheidungswesentlich wären und tritt der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeausführungen auch insbesondere diesen aus seiner Sicht unzutreffenden Ausführungen zur Frage, ob er als Familienangehöriger von Herrn C zu qualifizieren ist, entgegen.

Jedoch ergibt sich sowohl aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides – mit dem der Antrag vom 05.03.2024 ausdrücklich zurück- und nicht abgewiesen wurde und in dem (abgesehen von dem die Zuständigkeit der Behörde betreffenden § 3 der VO der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des NAG) als Rechtsgrundlage auch ausschließlich § 13 Abs. 3 AVG angeführt wird – als auch aus der Bescheidbegründung – in der abgesehen von den oben angesprochenen, die Frage, ob eine Familieneigenschaft zu bejahen ist oder nicht betreffenden Ausführungen, vor allem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer dem ihm wegen seines als mangelhaft angesehenen Antrags erteilten Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen ist, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei – eindeutig, dass die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag getroffen, sondern diesen lediglich mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat.

4.1.3. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher alleine die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung des durch den Beschwerdeführer am 05.03.2024 gestellten Antrags (siehe hierzu gleich unten). Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Eine inhaltliche Prüfung des mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Antrages oder auch eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Familienangehöriger von Herrn C anzusehen ist oder nicht, ist dem Landesverwaltungsgericht im Zuge dieses Verfahrens hingegen verwehrt, weshalb auch auf die diesbezüglichen Ausführungen (sowohl in der Bescheidbegründung als auch in der Beschwerde) nicht einzugehen ist.

4.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung des Antrags vom 05.03.2024:

4.2.1. Die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung eines Antrages gem. § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass ein iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhafter Antrag vorliegt, dass ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt wurde und dass diesem Verbesserauftrag nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wurde.

4.2.2. Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der genau bezeichnete Grund des Aufenthalts bekannt zu geben. Aus § 19 Abs. 1 und 2 NAG ergibt sich, dass in einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der konkret angestrebte Aufenthaltstitel und der konkret verfolgte Aufenthaltszweck genau zu bezeichnen sind (vgl. in dem Sinn bereits VwGH 18.03.2010, 2010/22/0019). Unzulässig ist nach § 19 Abs. 2 NAG das gleichzeitige Stellen mehrerer oder weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens oder das Stellen eines Antrags, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben (VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0040).

4.2.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 05.03.2024 ist aus folgenden Gründen nicht als hinreichend konkret und nicht den Vorgaben des § 19 NAG entsprechend anzusehen:

Zwar ergibt sich schon aus der Bezeichnung bzw. Überschrift des verfahrensgegenständlichen Antrags als „Antrag auf Familienzusammenführung“, dass der Beschwerdeführer eine „Familienzusammenführung“ bzw. ein Familienleben und zwar – wie sich aus dessen ausdrücklicher Anführung im verfahrensgegenständlichen handschriftlich verfassten Antrag samt Beilage und auch aus der Vorgeschichte eindeutig ergibt – mit seinem Lebenspartner, Herrn C, anstrebt.

Auch stellt eine Familienzusammenführung bzw. der Aufenthaltszweck „Familienleben“ mit einer zusammenführenden Person grundsätzlich einen tauglichen Aufenthaltszweck dar.

Auch ist der Vollständigkeit halber an dieser Stelle festzuhalten, dass die Frage, ob der Antragsteller iSd anzuwendenden nationalen oder allenfalls auch unionsrechtlichen Rechtsvorschriften „Familienangehöriger“ des Zusammenführenden ist oder nicht, nicht die Frage der Zulässigkeit eines Antrages betrifft, sondern erst auf Ebene einer inhaltlichen Prüfung eines zulässigen Antrags zu beurteilen ist.

Es kann sohin ein auf Familienzusammenführung gerichteter Antrag zwar je nach Konstellation mit der Begründung, es liege keine Familienangehörigen-Eigenschaft (und damit etwa eine besondere Erteilungsvoraussetzung) nicht vor, abgewiesen werden. Allein der Umstand, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit einer Person, hinsichtlich derer nach (der im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilenden) Auffassung der Behörde keine Familieneigenschaft vorliegt, führt für sich allein jedoch weder zu einer Unzulässigkeit noch zu einer Mangelhaftigkeit eines Antrags iSd §13 Abs. 3 AVG.

Wenngleich der Beschwerdeführer somit mit der Familienzusammenführung bzw. einem angestrebten Familienleben mit seinem Lebenspartner einen grundsätzlich tauglichen Aufenthaltszweck angegeben hat und sein Antrag nicht mangels „Familienangehörigen-Eigenschaft“ als mangelhaft zu qualifizieren ist, kann sein Antrag vom 05.03.2024 nicht als hinreichend konkret und den Vorgaben des § 19 Abs. 1 Satz 1 NAG entsprechend angesehen werden, da das NAG mehrere Aufenthaltstitel vorsieht, die zum Zweck der Familienzusammenführung bzw. zum Zweck der (Aufrechterhaltung) eines gemeinsamen Familienlebens erteilt (bzw. verlängert) werden können (in Betracht kommen insbesondere der in § 46 NAG geregelte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus zum Zweck der Familienzusammenführung oder der in § 47 Abs. 2 NAG geregelte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“) und können darüber hinaus auch zur Dokumentation eines allfälligen, eine Familienzusammenführung bzw. ein (Fortführen eines) Familienleben(s) ermöglichenden im Unionsrecht begründeten Aufenthaltsrechts unterschiedliche Aufenthaltskarten bzw. Bescheinigungen ausgestellt werden (so kommen grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen insbesondere die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gem. § 54 NAG oder für Angehörige eines Österreichers, der sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat gem. § 57 iVm § 54 NAG in Betracht).

Da für die Erteilung der für den Zweck der Familienzusammenführung unterschiedlichen Aufenthaltstitel bzw. für die Ausstellung der unterschiedlichen Dokumentationen in Frage kommen, für deren Erteilung bzw. Ausstellung nicht nur teilweise unterschiedliche Behörden zuständig, sondern auch unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen sind, kann bei einem Antrag, in dem als Aufenthaltszweck lediglich „Familienzusammenführung“ angeführt ist, nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Grund des Aufenthalts iSd § 19 Abs. 1 Satz 1 NAG hinreichend genau bezeichnet wird.

Auch der Umstand, dass im vom Beschwerdeführer am 05.03.2023 gestellten Antrag neben den persönlichen Daten des Lebenspartners des Beschwerdeführers auch „Österreichweiter Mangelberuf: Friseur“ vermerkt wird, ändert nichts daran, dass der Antrag nicht als iSd § 19 Abs. 1 Satz 1 NAG hinreichend bestimmt angesehen werden kann:

So könnte dieser Vermerk – wenn man lediglich den handschriftlich verfassten Antrag vom 05.03.2024 heranzieht – auch den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer allenfalls die Ausübung eines „Mangelberufes“ und die Erteilung (auch) einer die Ausübung eines solchen ermöglichenden „Rot-Weiß-Rot Karte“ gem. § 41 NAG anstrebt.

Aber auch wenn man, wie dies vor dem Hintergrund der Vorgeschichte naheliegt, annimmt, dass der Beschwerdeführer mit den gegenständlichen Antrag vom 05.03.2024 die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Ausstellung einer ein im Unionsrecht begründetes Aufenthaltsrecht dokumentierenden Aufenthaltskarte (was insbesondere die ua auf das Unionsrecht bezogenen Ausführungen in der dem Antrag beigefügten „Belehrung“ nahelegen) anstrebt, die ihm eine Familienzusammenführung (bzw. ein Fortsetzen seines Familienlebens) mit seinem Lebenspartner Herrn C und die Möglichkeit, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ermöglicht, kann dennoch nicht davon gesprochen werden, dass damit mit dem Antrag vom 05.03.2023 der Grund des Aufenthalts iSd § 19 Abs. 1 NAG hinreichend genau bezeichnet würde, zumal es auch mehrere Aufenthaltstitel gibt, die der Familienzusammenführung dienen bzw. eine gemeinsames Familienleben in Österreich ermöglichen und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen.

Hinzu kommt, dass sich aus dem Antrag vom 05.03.2023 auch nicht eindeutig ergibt, ob der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine gültige Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ gem. § 47 NAG verfügte (die im Übrigen zwischenzeitig verlängert wurde) (auch) eine Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“, einen Zweckänderungsantrag oder einen gesondert, also nicht als Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag zu behandelnden Antrag auf Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels nach dem NAG stellen wollte.

4.2.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Da der verfahrensgegenständliche Antrag vom 05.03.2024 aus den oben stehenden Gründen nicht als den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 NAG entsprechenden angesehen werden kann, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag mangelhaft iSd § 13 Abs. 3 AVG ist.

4.2.5. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) zu qualifizieren und ist nicht rechtskraftfähig. Daher kann nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein. Ein Verbesserungsauftrag muss den vorliegenden Mangel hinreichend konkret bezeichnen (vgl. VwGH vom 15.1.2009, 2006/01/0248) und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075) bzw. welche Mängel zu beheben sind (vgl. VwGH vom 26.4.2017, Ra 2016/05/0040). Weiters ergibt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aus § 13a AVG, dass bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages an eine nicht anwaltlich vertretene Person ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass bei nicht oder nicht fristgerechter Erfüllung des Auftrages eine Zurückweisung erfolgen werde, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 23.06.2010, 2010/06/0041 unter Verweis ua. auf VwGH 02.092008, Zl. 2005/18/0513, und VwGH 24.05.2007, Zl. 2006/07/0001).

4.2.6. Wie sich aus dem festgestellten Inhalt des dem Beschwerdeführer erteilten Verbesserungsauftrags ergibt, wurde der Beschwerdeführer in diesem ausdrücklich und unter Wiedergabe von § 19 Abs. 2 NAG darauf hingewiesen, dass aufgrund seines Antrags nicht erkennbar sei, ob er mit diesem, „die Bewilligung eines Aufenthaltstitels oder etwa die Ausstellung einer Dokumentation für ein unionsrechtlich ableitbares Aufenthaltsrecht […] begehre und auf welche konkrete aufenthaltsrechtliche Rechtsvorschrift“ er diesen Antrag stütze.

Auch wurde der Beschwerdeführer im Verbesserungsauftrag vom 28.03.2024 unter anderem aufgefordert, bekannt zu geben, „welche konkrete Art einer behördlichen aufenthaltsrechtlichen Erledigung“ er begehre, sowie weiters den „begehrte[n] aufenthaltsrechtliche[n] Berechtigungsumfang“ und Informationen dazu, ob er eine „Zweckänderung iVm / oder eine(r) Verlängerung [seines] Aufenthaltstitels‚ Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘“ begehre, bekannt zu geben.

Der dem verfahrensgegenständlichen Antrag anhaftende Mangel wurde somit im Verbesserungsauftrag vom 28.03.2024 hinreichend konkret bezeichnet und wurde der Beschwerdeführer im Verbesserungsauftrag auch unmissverständlich aufgefordert, diesen Mangel durch die Bekanntgabe der mit den Aufforderungen im Verbesserungsauftrag abverlangten Informationen zu verbessern.

Die hierfür gesetzte Frist von zwei Wochen ist als angemessen anzusehen und wurde Gegenteiliges auch vom Beschwerdeführer, der auch binnen der gesetzten zweiwöchigen Frist nach der Zustellung des Verbesserungsauftrages am 03.04.2024, mit zwei auf den Verbesserungsauftrag vom 28.03.2024 Bezug nehmenden E-Mails auf den Verbesserungsauftrag reagiert hat, nicht behauptet.

4.2.7. Wie sich aus dem festgestellten Inhalt der zwei in Reaktion auf den Verbesserungsauftrag bei der Behörde eingelangten E-Mails des Beschwerdeführers ergibt, hat dieser darin erneut die Familienzusammenführung als Aufenthaltszweck angeführt und eine ganze Reihe an Vorschriften (NAG, EU-Recht, Art 8 EMRK, Richtlinie 2004/38/EG, „§ 17 Abs. 1 FRG“) angeführt, aus denen sich aus seiner Sicht ein Recht auf Familienleben ableiten lässt.

Eine konkrete Bekanntgabe, welche Art der behördlichen Erledigung, also insbesondere entweder die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG oder die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zur Dokumentation eines allfälligen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt, war den beiden in Reaktion auf den Verbesserungsauftrag eingelangten E-Mails des Beschwerdeführers ebenso nicht zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer damit auch nicht bekannt gegeben hat, ob er eine „Zweckänderung iVm / oder eine(r) Verlängerung [seines] Aufenthaltstitels‚ Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ begehre. Auch lässt sich den beiden in Reaktion auf den Verbesserungsauftrag eingelangten E-Mails nicht entnehmen, die Erteilung welchen konkreten Aufenthaltstitels der Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 05.03.2024 begehrt bzw. ob dieser mit dem genannten Antrag nicht vielleicht doch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zur Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und gegebenenfalls gemäß welcher konkreten Bestimmung und mit welchem Berechtigungsumfang begehrt.

Der zu Recht erlassene, den sich aus § 13 Abs. 3 AVG ergebenden Anforderungen entsprechende Verbesserungsauftrag vom 28.03.2024 wurde somit binnen der mit zwei Wochen angemessen langen gesetzten Frist nicht vollständig erfüllt.

Im Ergebnis hat somit die Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 05.03.2024 zu Recht mangels vollständiger, fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 28.03.2024 gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen und ist folglich die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

6. Zur Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz vom 26.05.2024:

Der in der – die gegen den Zurückweisungsbescheid mit E-Mail vom 02.05.2024 erhobene Beschwerde wiederholenden und diese ergänzenden – Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.05.2024 gestellte „Antrag auf Kostenersatz: 400,-- € Rechtsberatungskosten, sonstiges“ ist als unzulässig zurückzuweisen, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Tragung der Kosten der Verteidigung nur in den Anwendungsfällen der §§ 35 und 40 VwGVG normiert ist, während in allen anderen Fällen eine solche Kostenersatzpflicht bei Obsiegen nicht vorgesehen ist. Die Kostenersatzregelungen des § 52 VwGVG beziehen sich – wie auch § 64 VStG – auf den Verfahrenskostenbeitrag in Bezug auf die Kosten der Behörde. Für die Kosten der Beteiligten, somit auch für Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gilt (mit Ausnahme der angeführten Fälle) der Grundsatz der Kostenselbsttragung (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 64 Rz 1 mwN). Auch sonst besteht keine Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage ein Kostenzuspruch an einen Beschwerdeführer in einem Bescheidbeschwerdeverfahren in Frage käme. Somit ist der vom Beschwerdeführer gestellte „Antrag auf Kostenersatz: 400,-- € Rechtsberatungskosten, sonstiges“ vom 26.05.2024 spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die zur entscheidungswesentlichen Frage vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.