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LVwG-AV-1345/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1345/001-2024
LVwG-AV-1345/001-2024Tribunale amministrativo regionale19 dic 2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Erweiterung; verbotene Waffe; Sammeltätigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***. ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.09.2024, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Die Bezirkshauptmannschaft Tulln weist den von Ihnen am 08. August 2023 eingebrachten Antrag auf Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte um 68 Plätze gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 Waffengesetz 1996, ab.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.09.2024, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2024 (richtig: „08.08.2023“) auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um 68 Plätze für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 Waffengesetz 1996 (WaffG) abgewiesen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 08.08.2024 (richtig: „08.08.2023“) zusammengefasst angeführt habe, dass er seine Waffenbesitzkarte um 68 Plätze für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 Waffengesetz 1996 (Pumpguns) erweitern möchte. Er habe seine derzeit bestehende Waffensammlung aufgelistet, welche aus 12 Schusswaffen der Kategorie B bestehe. Er habe weiters angeführt, dass er sich „neuerdings“ auch für „Pump-Action Schrotflinten“ interessiere. Im weiteren Verlauf des Antrages habe er genauer angeführt, weshalb er sich für „Pump-Action Schrotflinten“ interessiere und führe weiters „Allgemeinwissen zur Vorderschaftrepetierflinte („Pumpgun“)“ an. Er habe ebenfalls alle „Pump-Action Schrotflinten“ aufgelistet, welche er für seine Sammlung anschaffen wolle. In Punkt 5 seines Antrages habe er seine „waffentechnische und –historische Studie“ weiter ausgeführt. Als Fazit habe er „Pumpguns“ mit halbautomatischen Schrotflinten verglichen. Ebenfalls führe er an, dass „Pumpguns“ „in allen Ländern (außer Österreich)“ angewandt werden würden. Als vorletzten Punkt (5.7) in seinem Antrag habe er angegeben, dass das „Verbot der Vorderschaftrepetierflinte in Österreich insbesondere unsachlich und damit gleichheits- und verfassungswidrig“ sei. Die sichere Verwahrung sei unter Punkt 6 angeführt worden.
Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG sei die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen dürfe, mit zwei festzusetzen. Auf Antrag sei die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen dürfe, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen seien. Unabhängig davon dürfe eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt werde, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht werde. Als solche Rechtfertigung würden insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen gelten. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz sei die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen dürfe, einzurechnen. § 23 Abs. 2c WaffG umfasse lediglich das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B, nicht jedoch Schusswaffen der Kategorie A, in welche die beantragten Schusswaffen fallen würden.
Unbestritten sei, dass es sich bei den beantragten Waffen um verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG handle. Gemäß § 17 Abs. 3 WaffG könne die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG, die eine Ermessensentscheidung der Behörde bilde, sei eben unter anderem das Erbringen des Nachweises eines berechtigten Interesses durch den Antragssteller, welches er konkret und substantiiert darzutun habe. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Mit der Argumentation des Beschwerdeführers lasse sich allerdings kein berechtigtes überwiegendes Interesse im Sinne der dargelegten Judikatur begründen. Da er seinen Antrag vornehmlich auf seine Sammlertätigkeit gestützt habe, sei festzuhalten, dass im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG gegeben sei. Das Sammeln von Schusswaffen, unter anderem mit Vorderschaftrepetierflinten (Pumpguns) sei eine rein freiwillige und somit im Hobbybereich angesiedelte Tätigkeit. Dem gegenüber stehe die Wahrung des öffentlichen Sicherheitsinteresses. Der Gesetzgeber habe Pumpguns aufgrund ihrer Gefährlichkeit verboten, weshalb hierbei von einem besonders hohen Interesse am Schutz der Öffentlichkeit auszugehen sei. Dieses hohe Interesse am Schutz der Öffentlichkeit habe mit seiner Argumentation der Sammlertätigkeit nicht widersprochen werden können. Gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG würden weiters aufgrund der hohen Anzahl an beantragten Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG, sicherheitspolizeiliche Interessen sprechen.
Da eine „Pumpgun“ eine Schusswaffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 sei, gehe das Vorbringen fehl, dass die Schussfrequenz einer Vorderschaftrepetierflinte jedenfalls geringer die einer halbautomatischen Flinte, die in der Kategorie B des WaffG eingestuft sei. Angemerkt werde zudem, dass sich in der aktuellen Waffensammlung, bestehend aus Schusswaffen der Kategorie B (Punkt 4.2), kein deutlicher Zusammenhang zu einer Sammlung erkennen lasse. Dementsprechend lasse sich auch kein Zusammenhang einer weiteren Sammlung von Schusswaffen der Kategorie A erkennen, für die er sich „neuerdings“ interessiere.
Das öffentliche Sicherheitsinteresse sei daher als höher und schutzwürdiger gewichtet als das private, hobbymäßige Interesse am Sammeln von Vorderschaftrepetierflinten. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Bedarf einer größeren Anzahl an Schusswaffen glaubhaft zu machen, sei der Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte abzuweisen gewesen.
In seiner rechtzeitig mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 22.10.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde Folge zu geben und insbesondere den gegenständlichen Akt dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen und die Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG zu beantragen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und zur Verhandlung einen Gerichtssachverständigen aus den Fächern 16.01 Schießwesen, Ballistik sowie 16.30 Schusswaffen, Munition beizuziehen, und den angefochtenen Bescheid gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG dahingehend abzuändern, dass den Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides und Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Bescheid glatt rechtswidrig sei. Es werde auch die Judikatur des VwGVG irreführend zitiert. Schließlich stehe die Behörde auf dem Standpunkt, dass ein Sammeln von Waffen der Kategorie A wie der gegenständlichen Vorderschaftrepetierflinten grundsätzlich unzulässig wäre, was einfach nicht stimme. Es gebe zahlreiche Waffenbesitzkarten für viele Vorderschaftrepetierflinten in Österreich, wie auch der im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen sei. Es ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass die Behörde dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung einfach nicht erteilen wolle und sei sogar eine Säumnisbeschwerde erforderlich gewesen. Es liege demnach Willkür vor.
Die Vorderschaftrepetierflinte sei in keinem anderen Land der EU verboten und insbesondere in Deutschland und Italien eine weit verbreitete legale Sport- und Jagdflinte. Auch in der EU-Feuerwaffenrichtlinie sei die Vorderschaftrepetierflinte eine Waffe der Kategorie B (oder je nach Lauflänge auch C). Aus einem vom Beschwerdeführer in einem dargestellten Vergleich der Funktionsweisen von Flinten, Büchsen, halb- und vollautomatischen Waffen ergebe sich, dass Vorderschaftrepetierflinten in keiner Weise gefährlicher seien als ihre halbautomatische Variante, sondern weit weniger gefährlich. So würden halbautomatische Flinten der Kategorie B viel schnellere Schussfolgen ermöglichen, weil nicht manuell nachgeladen werden müsse. Daher sei das Verbot in Österreich ein weltweites Unikum und vorallem sachlich nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig.
Es hätten auch bereits zahlreiche österreichische Waffenbehörden, auch Landesverwaltungsgerichte Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von Vorderschaftrepetierflinten erteilt und sei der breiten Öffentlichkeit die Vorderschaftrepetierflinte in Österreich durch die unsachliche Boulevard-Berichterstattung über die Verbrechensserie des C bekannt geworden. Erst seither gelte die Vorderschaftrepetierflinte ohne sachlichen Grund als besonders böse, obgleich sie damals als Waffe der Kategorie C ab 18 Jahren frei erhältlich gewesen wäre. Erst durch absurdester Anlassgesetzgebung wegen unsachlicher Meinungsbildung sei sie zur verbotenen Waffe der Kategorie A geworden.
Das Verbot der Vorderschaftrepetierflinte in Österreich sei insbesondere deshalb unsachlich, gleichheits- und verfassungswidrig, weil das manuelle Nachladen der Vorderschaftrepetierflinte viel langsamer sei als das automatische Nachladen halbautomatischer Flinten, die aber in Österreich Waffen der Kategorie B seien und ab 21 Jahren von jedermann mit einer Waffenbesitzkarte besessen werden könnten, weil Vorderschaftrepetierbüchsen, die in Österreich Waffen der Kategorie C seien, über ein Vielfaches der Reichweite und eine viel größere Geschoßenergie hätten und ab 18 Jahren von jedermann erworben und besessen werden könne, und weil weder der Lademechanismus noch das Kaliber oder die Munitionsart in Österreich verboten seien und die Kombination aus Lademechanismus und Kaliber und Munitionsart die Vorderschaftrepetierflinte nicht gefährlicher mache als andere Repetierflinten der Kategorie B oder Vorderschaftrepetierbüchsen der Kategorie C.
Selbstverständlich könne und dürfe man in Österreich auch Waffen der Kategorie A sammeln und seien dafür ernsthaften Sammlern Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, was auch etwa betreffend Sammlungen von Faustfeuerwaffen der Marke Glock der Fall sei.
Die belangte Behörde hätte insbesondere gemäß § 17 Abs. 3 WaffG eine begründete Ermessensentscheidung zu treffen gehabt. Es sei für die erforderliche Ausnahmegenehmigung lediglich ein überwiegendes rechtliches Interesse erforderlich. Das Sammeln von Waffen sei ein rechtliches Interesse, welches im WaffG ausdrücklich normiert sei. Die belangte Behörde habe lediglich behauptet, dass aufgrund der „erhöhten“ Gefährlichkeit der Waffe kein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers bestehen könne. Die höhere Gefährlichkeit der Vorderschaftrerpetierflinte sei dabei mit einem unzulässigen Zirkelschluss begründet worden und liege daher eine Scheinbegründung vor. Es seien auch keine überwiegenden gegenteiligen öffentlichen Interessen gegeben, da die Vorderschaftrepetierflinte keine besonders gefährliche Waffe sei. Die „höhere Gefährlichkeit“ könne sich nicht aus dem staatlichen Verbot ergeben. Tatsächlich sei sie weit weniger gefährlich als die halbautomatischen Varianten der jeweiligen Flinten der Kategorie B, weil man bei Repetierflinten für jeden Schuss manuell und mit dem Einsatz von Körperkraft einen Repetiervorgang vornehmen müsse und den Ladevorgang die halbautomatische Flinte durch ihre Halbautomatik in Sekundenbruchteilen erledige, sodass für jede Schussabgabe nur der Abzug zu betätigen sei. Es bestehe daher keine erhöhte Gefahr durch das Sammeln von Vorderschaftrepetierflinten.
Die belangte Behörde habe auch mit keinerlei technischen Argumenten ihren Standpunkt untermauert, dass die Vorderschaftrepetierflinte eine „erhöhte“ Gefährlichkeit aufweise, und gebe es auch keine derartigen Argumente. Der Bescheid beruhe somit offensichtlich auf einem willkürlichen Zirkelschluss und dem Verzicht auf die nähere Auseinandersetzung mit den gegenständlichen Waffen und dem gegenständlichen Antrag. Insbesondere würden die dargestellten Mängel des Bescheides diesen mit Willkür belasten. Es liege eine gehäufte Verkennung der Rechtslage vor, es sei jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen worden, es sei überhaupt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem Abgehen vom Akteninhalt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes und die Rechtsprechung unterlassen worden und indiziere die denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 28.10.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Besitzer der Waffenbesitzkarte Nr. *** für 12 Schusswaffen der Kategorie B. Im Konkreten besitzt der Beschwerdeführer 2 Stück ZASTAVA ARMS M76, 1 Stück DRAGUNOV, 1 Stück NORINCO EM351, 1 Stück SURPLUS M1 Gerand, 3 Stück HECKLER KOCH PSG-1, 1 Stück LMT MARS, 1 Stück SMITH WESSON, 1 Stück HECKLER KOCH USP Tactical und 1 Stück GLOCK 19 Gen 5 MOS Gewindelauf. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Mit Antrag vom 08.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte aus dem Grund der Sammlung um 68 Plätze für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er leidenschaftlicher und versierter Waffensammler sei und waffentechnische und wissenschaftliche Studien betreibe; konkrete Publikationen des Beschwerdeführers wurden von ihm nicht vorgelegt. Die von ihm begehrten Waffen seien ausnahmslos Meilensteine in der Geschichte und der Weiterentwicklung der Pump-Action Schrotflinten. Mit seinem Antrag legte der Beschwerdeführer lediglich einen Bericht aus *** betreffend Vorderschaftrepetierflinten vor.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unbestritten und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2023 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.03.2024 selbst.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 17 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 WaffG:
„(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
(...)
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
(...)
(…)
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.“
§ 23 Abs. 1, 2 und 2c WaffG:
„(1) Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(…)
(2c) Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Unbestritten ist zunächst, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Waffen in Form von Vorderschaftrepetierflinten, sohin von Pumpguns, um verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG handelt.
Soweit sich das primäre Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nun darauf stützt, dass eben diese Bestimmung unsachlich, gleichheitswidrig und verfassungswidrig sei sowie innerhalb der EU ein Unikum darstelle, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich darauf verwiesen, dass keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung gesehen wird, sodass auch keine Veranlassung besteht, der Anregung des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens zu folgen.
Mit der Novelle zum Waffengesetz 1996 zu BGBl. 1107/1994 wurden Vorderschaftrepetierflinten, demnach sog. Pumpguns, unter Kategorie A (Kriegsmaterial und Verbotene Waffen) eingestuft. Laut der dieser Novelle zugrundeliegenden Regierungsvorlage waren markante Merkmale dieser Waffe die durch ihr spezielles Repetiersystem bedingte Möglichkeit, mehrere Schüsse schnell hintereinander abzugeben, sowie ein charakteristisches Geräusch beim Repetieren. Dieser Umstand verbunden mit der auch vom Beschwerdeführer selbst einfachen Bedienung der Waffe führte insbesondere auch – so im Übrigen auch etwa in Deutschland, wie sich auch aus dem vom Beschwerdeführer selbst mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten ***-Auszug ergibt – zu missbräuchlichen Verwendungen der Waffe bei Amokläufen. Die Qualifikation der Vorderschaftrepetierflinte als verbotene Waffe ist demnach sehr wohl auch auf sachliche Kriterien gestützt. Ein weiteres Eingehen auf das umfassende Beschwerdevorbringen in Bezugnahme auf die unterschiedliche Funktionsweise der einzelnen Waffen und auf die Vergleiche zueinander erübrigt sich daher.
Gemäß § 17 Abs. 3 WaffG – soweit hier von Relevanz – kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen.
Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw. auch deren Einfuhr und Führen verlangt keine bloße „Rechtfertigung“, sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG (vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0050). Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: „kann“ in § 17 Abs. 3 WaffG). Nach § 17 Abs. 3 WaffG haben die Waffenbehörden Ermessen, verlässlichen Menschen Ausnahmebewilligungen für verbotene Waffen und Munition zu erteilen, wenn diese ein „überwiegendes berechtigtes Interesse“ an solchen Waffen haben. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051; vgl. auch Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht 4, § 17 zu Abs 3 mwN). Es obliegt dem Antragsteller, im Verfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet (vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0050). Es ist allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen.
Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der im WaffG enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist (vgl. zu alldem VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0050; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051; VwGH 18.02.2015, Ra 2015/03/0007, je mwN).
Das WaffG nennt das Sammeln (von Schusswaffen) in § 23 Abs. 2 als mögliche Rechtfertigung für den Besitz einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B und regelt diese Rechtfertigung in Abs. 2c näher. Im Hinblick darauf, dass an ein berechtigtes Interesse (iSd § 17 Abs. 3 WaffG) am Besitz (bzw. Erwerb, Einfuhr, Überlassen oder Führen) einer verbotenen Waffe höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Rechtfertigung (iSd § 23 Abs. 2, 2c WaffG) für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B, kann zur Prüfung, ob das Vorliegen eines auf einem Sammlungszweck basierenden und die öffentlichen Interessen allenfalls überwiegenden berechtigten Interesses überhaupt in Betracht kommt, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23 Abs. 2, 2c WaffG herangezogen werden. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163; VwGH 16.06.2020, Ro 2020/03/0002; VwGH 07.02.2018, Ra 2017/03/0101).
Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag ausschließlich auf sein Sammlerinteresse unter anderem an Vorderschaftrepetierflinten. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst nur allgemein gehalten aus, dass er waffentechnische und wissenschaftliche Studien betreibe, um in weiterer Folge in umfassender Art und Weise die Funktion einer Vorderschaftrepetierflinte und deren Geschichte darzulegen. Ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ist durch dieses Vorbringen – unabhängig davon, dass das Vorbringen von großem Wissen über diese Waffe zeugt – nicht zu erkennen. Vor allem ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche konkreten Studien der Beschwerdeführer nun gerade bezogen auf die Vorderschaftrepetierflinte betreibt bzw. betreiben möchte und warum er allenfalls dafür auch konkret die begehrten Waffen benötigt. Vor allem aber ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits über eine Waffensammlung, noch dazu eine solche von größerem kulturhistorischem Wert, bei der es jetzt der Ergänzung dieser äußert großen Anzahl von Vorderschaftrepetierflinten bedarf. Ein Konnex zu den bereits vorhandenen Waffen, die in ihrer Anzahl auch keinesfalls als „Waffensammlung“ zu sehen ist, wurde vom Beschwerdeführer in keiner Weise hergestellt.
Insgesamt bleibt daher auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers, mit dem er seinen Antrag begründete, das Sammlerinteresse im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung im Dunkeln. Das Vorbringen ist zwar in seinem Ausmaß exzessiv, erübrigt sich aber eben in Beschreibungen der Vorderschaftrepetierflinte und ihrer Geschichte. Dies ist kein substantiiertes und konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers, worin nun sein konkretes Interesse an den konkreten Waffen, noch dazu in dieser exorbitant hohen Menge, bestehen soll und warum dieses höher als das öffentliche Interesse am gesetzlichen Verbot dieser Waffe zu gewichten sei.
Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 WaffG liegen gegenständlich demnach insofern nicht vor, als kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers am Besitz dieser antragsgegenständlichen Waffen nachgewiesen wurde und ist ein derartiges auch nicht auf Basis des Antrags- und Beschwerdevorbringens ersichtlich.
Die Spruchkorrektur war erforderlich um das Datum des eingebrachten Antrages über welchen die Behörde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid entschieden hat, richtigzustellen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid im Ergebnis vollinhaltlich zu bestätigen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages der Beschwerdeführer unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Insbesondere liegt auch ein unstrittiger Sachverhalt vor.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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