LVwG N LVwG-AV-573/002-2024

LVwG-AV-573/002-2024Tribunale amministrativo regionale11 dic 2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Bewilligung; Aufhebung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-573/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.573.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. April 2024, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in Folge: belangte Behörde) vom 12. April 2024, Zl. ***, wurde unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 45 Abs. 6a und Abs. 7 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) die der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2020, Zl. ***, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die Probefahrtkennzeichen sowie den Probefahrtschein unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bereits bei der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 19.09.2023 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, dass im Fahrtenbuch in der Sparte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ nicht das Probefahrtkennzeichen anzuführen sei, sondern das eigentliche behördliche Kennzeichen des beförderten Fahrzeuges, oder, wenn dieses keine aufrechte Zulassung besaß, die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges einzutragen sei.

Ebenfalls sei darauf hingewiesen worden, dass dann, wenn das Fahrtenbuch nicht korrekt und ordnungsgemäß geführt werde, auch dies eine Einziehung der Probefahrtbewilligung zur Folge habe. Trotz Hinweisen der Behörde auf die Bestimmung sei neuerlich das Probefahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden, da weiterhin das Probefahrtkennzeichen in der betroffenen Spalte angeführt worden sei.

Die Behörde könne die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 (Verwendungsvorschriften) wiederholt nicht eingehalten worden seien, aufheben. In diesem Fall dürfe eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung sei auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben seien. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 würden sinngemäß gelten. Im Falle einer Aufhebung seien die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein unverzüglich der Behörde abzuliefern und begründe die Ablieferung keinen Anspruch auf Entschädigung.

Der erhobene Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin innerhalb der zugestandenen Frist auch Gebrauch gemacht habe. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens stehe außer Zweifel, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG erfüllt sei. Ein weiterer Aufschub mit einem Prüfungszeitraum werde nicht als sinnvoll erachtet, da bereits bei der letzten Ermahnung insgesamt sechs Monate Zeit gegeben worden sei und nichtsdestotrotz keine Korrektur oder Besserung stattgefunden habe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass die belangte Behörde sie mit Schreiben vom 19. März 2024 zum Probefahrtkennzeichen *** belehrt habe, aus der Begründung im angefochtenen Bescheid aber das Probefahrtkennzeichen „***“ hervorgehe und sich schon daraus ergebe, dass der angefochtene Bescheid auf einem mangelhaften Verfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhe. Des Weiteren sei der für die Probefahrtkennzeichen verantwortliche Mitarbeiter, Herr C, umfassend und nachvollziehbar angewiesen worden, im Fahrtenbuch in der Sparte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ die Fahrgestellnummer bzw. FIN anzuführen und nicht das Probefahrtkennzeichen. Dies werde auch regelmäßig überprüft. Außerdem werde darauf verwiesen, dass es sich vorliegend um eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde handle, sodass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch darauf habe, dass der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben werde und die Voraussetzungen für den Entzug der Bewilligung nicht gegeben seien. Es werde auch angeführt, dass jederzeit nachvollzogen werden könne, wer das Fahrzeug zu einem entsprechenden Zeitpunkt gelenkt habe, zumal für jeden Fall der Verwendung des Probefahrtkennzeichens auch eine Kopie des Führerscheins angefertigt und eingelegt werde.

Im Rahmen einer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass die Fahrtenbücher nunmehr ordnungsgemäß geführt werden und alles sorgfältig dokumentiert werde. Sie werden nunmehr ausschließlich durch den Leiter der Werkstätte geführt und ergebe sich daraus eine Sicherheit, dass es in Zukunft zu keinen weiteren Ungereimtheiten komme. Das Fahrtenbuch weise nun makellosen Charakter auf. Weiters wird auf die Notwendigkeit des Probefahrtkennzeichens für die Aufrechterhaltung des täglichen Werkstattbetriebes hingewiesen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 14.05.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20. November 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Zeuge C teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung hingegen fern.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Verlesung des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes, durch Erstattung des Beschwerdevorbringens durch den Beschwerdeführervertreter sowie des Zeugen C.

4. Feststellungen:

4.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt und ihr hiefür das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen.

4.2. Der Nachweis über die Verwendung dieses Probefahrtkennzeichens gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 (in der Folge: Fahrtenbuch) weist im Zeitraum 16. September 2022 bis 11. September 2023 insgesamt 97 Einträge auf.

4.2.1. In sämtlichen Fällen (beginnend am 16. September 2022 bis zuletzt am 11. September 2023) wurde weder Fahrgestellnummer bzw. Fahrzeugidentifikationsnummer eingetragen, mit dem die Probefahrt durchgeführt wurde; vielmehr wurde stets das Probefahrtkennzeichen „***“ in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ angeführt.

4.2.2. Es wurden Eintragungen teilweise unvollständig vorgenommen; so fehlten bei drei Eintragungen der Name des Lenkers sowie die dazugehörigen Führerscheindaten (zB Führerscheinnummer).

4.2.3. Wenn Probefahrten/Überstellungsfahrten von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden, wurden in sämtlichen Fällen keine Führerscheindaten eingetragen.

4.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung des Probefahrtkennzeichens auf die Einleitung des Aufhebungsverfahren zur Entziehung der Probefahrtbewilligung hingewiesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Absicht besteht, die Zulassung der Probefahrtbewilligung *** aufzuheben.

4.4. Von Herbst 2023 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im April 2024 sind erneut Eintragungen in das Fahrtenbuch durchgeführt wurden, aus denen hervorgeht, dass es der Beschwerdeführerin durchaus möglich ist, korrekte Eintragungen vorzunehmen, zumal aus den der belangten Behörde vorgelegten Ablichtungen des Fahrtenbuches im Zeitraum 04.10.2023 bis 13.10.2023 ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Eintragungen korrekt vorgenommen hat; aber im Zeitraum vom 14.02.2024 bis 11.03.2024 die Eintragungen wiederum nicht vollständig erfolgten. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin Ablichtungen des Fahrtenbuches betreffend die Monate 09/2024 bis 10/2024 vor, die ordnungsgemäß geführte Eintragungen zeigen.

5. Beweiswürdigung:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin mit dem angesprochenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2018, Zl. ***, die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bewilligt und ihm hiefür das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich unkorrekter Eintragungen im Zeitraum September 2022 bis September 2023 ergeben sich aus den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der darin aufliegenden Auszüge aus dem Fahrtenbuch zum Probefahrtkennzeichen ***. Es ist unbestritten, dass die Eintragungen in diesem Sinne durchgeführt wurden und diese Mängel aufgewiesen haben. Die Tatsache, dass die entsprechenden Daten formal erfasst wurden, steht ebenso außer Frage. Es gibt für das erkennende Gericht keinen Zweifel, dass diese dargestellten Beobachtungen und Feststellungen den Tatsachen entsprechen, zumal die Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert diesen Vorwürfen entgegengetreten ist, sondern diese vielmehr im Rahmen ihrer Rechtfertigung einsah und sich der Besserung wertete. Anlässlich der Überprüfung durch die belangte Behörde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie davon ausgegangen sei, dass in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ das Probefahrtkennzeichen einzutragen sei. Es erscheint dem erkennenden Gericht glaubwürdig dargelegt, zumal sie nach Erlassung der hier gegenständlich angefochtenen Bescheide nunmehr ein korrekt geführtes Fahrtenbuch vorgelegt hat und durch den in der öffentlich mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen und nunmehrigen Werkstättenleiter nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt hat, dass lediglich er oder der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Eintragungen in das Fahrtenbuch vornehmen, um auszuschließen, dass derartige Fehler nochmals vorkommen. Der damals für die Eintragungen zuständige Werkstättenleiter hat das Unternehmen mittlerweile verlassen.

Es lässt sich aus den vorgelegten Dokumenten eindeutig ableiten, dass die Eintragungen in das Fahrtenbuch nunmehr richtig und ordnungsgemäß geführt werden.

6. Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967, KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 19/2019 lautet:

§ 45. Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

[…]

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

[…]“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist begründet.

7.2.1. An die Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG 1967 ist ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich hiebei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.

Der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat (VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038; 26.02.2015, 2012/11/0243). Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft.

Als Probefahrten gelten gemäß § 45 Abs. 1 KFG 1967 neben Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände u.a. auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes. § 45 Abs. 6 KFG 1967 schreibt dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten vor, über die Verwendung von Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers, das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist jedoch nur sein Kennzeichen, einzutragen.

7.2.2. Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 6a erster Satz KFG 1967 ist eine Aufhebung der nach § 45 Abs. 3 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht zwingend vorgesehen. Der Behörde ist vielmehr Ermessen eingeräumt (vgl. zB VwGH 30.05.2001, 2001/11/0048; 26.02.2015, 2012/11/0243).

7.2.3. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch Ermessensentscheidungen der Begründungspflicht des § 60 AVG unterliegen. Dabei hat die Behörde in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Erwägungen, beruhend auf in einem mängelfreien Verfahren gewonnenen Feststellungen insoweit darzulegen, als damit den Parteien des Verwaltungsverfahrens die zweckmäßige Rechtsverfolgung ermöglicht und das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen tatsächlich im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. zB VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038).

Derartige Ausführungen fehlen im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hält in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass sie bereits am 19.09.2023 bei einer persönlichen Vorsprache durch die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hatte, dass im Fahrtenbuch in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ nicht das Probefahrtkennzeichen anzuführen sei, sondern das eigentliche behördliche Kennzeichen des beförderten Fahrzeuges oder, wenn dieses keine aufrechte Zulassung besitze, die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges einzutragen sei. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens stehe für die belangte Behörde fest, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG 1967 erfüllt sei; ein weiterer Aufschub werde nicht als sinnvoll erachtet, da trotz der Ermahnung keine Besserung stattgefunden habe.

Aus diesem Wortlaut der Begründung leitet sich für das erkennende Gericht der Schluss ab, dass die belangte Behörde die Rechtsmeinung vertritt, die Aufhebung der Bewilligung sei die zwingende Folge eines wiederholten Missbrauchs oder einer wiederholten Nichteinhaltung der Bestimmung des § 45 Abs. 6 KFG 1697. Dieser Eindruck wird durch den Umstand verstärkt, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht darauf eingegangen wird, welche Interessenabwägung durch die belangte Behörde, die die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigt, der Entscheidungsfindung vorausgegangen ist.

7.2.4. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Im Fall einer Ermessensentscheidung hat das Verwaltungsgericht jenes Ermessen, das der belangten Behörde eingeräumt wurde, selbst zu üben.

Dabei hat das Verwaltungsgericht – wie schon (früher) die Berufungsbehörden (einschließlich der UVS) – seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachlage und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; diesem explizit folgend VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105; 18.02.2015, Ra 2015/04/0007; 19.05.2015, Ra 2015/05/0017; 27.07.2015, Ra 2015/11/0055; so im Ergebnis auch VwGH 27.04.2016, Ra 2016/ 05/0031). Das Verwaltungsgericht hat also insofern „gleich einer Verwaltungsbehörde“ vorzugehen (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040 [arg „behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung“]; ferner VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027).

Das Verwaltungsgericht hat daher – unter Wahrung des Parteiengehörs – allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044; 28.01.2016, Ra 2015/07/0070 unter Hinweis auf das Fehlen eines Neuerungsverbots) wie auch der Rechtslage nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Auch die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob die Ermessensübung durch die belangte Behörde dem Sinn des Gesetzes entspricht, ist – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage vorzunehmen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/11/0106; VwGH 27.02.2004, 2002/11/0056; 21.10.2004, 2002/11/0251).

Wie gemäß der Aktenlage feststeht, wurde ein Fahrtenbuch für das betreffende Probefahrtkennzeichen *** geführt und wurden darin Fahrten eingetragen. Bei der Überprüfung im Herbst 2023 hat sich gezeigt, dass eine nicht unbeträchtliche Anzahl der Eintragungen im Hinblick auf die in § 45 Abs. 6 KFG 1967 gestellten Anforderungen nicht vollständig waren. Daraus ist erkennbar, dass der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum wiederholt die Bestimmung des § 45 Abs. 6 KFG 1967 nicht eingehalten hat. Von einem gelegentlichen Versehen oder einer gelegentlichen Unaufmerksamkeit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn sämtliche Eintragungen in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ unrichtig waren, sondern hat es den Anschein, dass die Unvollständigkeit der Eintragungen entweder Methode hatte oder auf einem Fehlverständnis der entsprechenden, in ihrem Zusammenwirken teilweise recht komplexen Bestimmungen durch die jeweiligen eintragenden Lenker beruhte; offenkundig wurden fahrlässiger Weise Eintragungsfehler bzw. -nachlässigkeiten von einem auf das andere Mal übernommen, was der Beschwerdeführer weder kontrolliert noch korrigiert hat.

Hinzu kommt, dass im Zeitraum vom Herbst 2023 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im April 2024 neuerlich Eintragungen in das Fahrtenbuch durchgeführt wurden, aus denen hervorgeht, dass es der Beschwerdeführerin durchaus möglich ist, korrekte Eintragungen vorzunehmen, zumal aus den der belangten Behörde vorgelegten Ablichtungen des Fahrtenbuches im Zeitraum 04.10.2023 bis 13.10.2023 ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Eintragungen korrekt vorgenommen hat; aber im Zeitraum vom 14.02.2024 bis 11.03.2024 die Eintragungen wiederum nicht vollständig erfolgten.

Wie die im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens vorgelegten Ablichtungen der aktuellen Fahrtenbucheintragungen (diese betreffen den Zeitraum ab 05.09.2024) deutlich machen, hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den gesetzlich geforderten Sorgfaltsmaßstab bei Führung des Nachweises gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 Einsichtsfähigkeit gezeigt: die Fahrtenbucheintragungen sind erkennbar sorgfältig geführt worden, in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ scheinen nunmehr korrekte Angaben aus, als auch in der Spalte Führerscheindaten werden bei sämtlichen Probe- bzw. Überstellungfahrten Führerscheindaten vermerkt. Das erkennende Gericht wertet das insofern von der Beschwerdeführerin im letzten halben Jahr an den Tag gelegte Verhalten dahingehend, dass diese nach entsprechender Sensibilisierung im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gewillt ist, ihrer gesetzlichen Verpflichtungen als Inhaberin einer Bewilligung für die Durchführung von Probefahrten, wie sie sich aus § 45 KFG 1967 ergeben, in korrekter Weise nachzukommen.

7.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7.4. Die belangte Behörde wird bei diesem Ergebnis gehalten sein, nach ihrem Ermessen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Verpflichtungen auch zukünftig unter Beachtung des gesetzlich geforderten Sorgfaltsmaßstabes nachkommt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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