LVwG N LVwG-AV-464/001-2024

LVwG-AV-464/001-2024Tribunale amministrativo regionale10 dic 2024

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdkarte; Entziehung; Verlässlichkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-464/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.464.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.02.2024, Zl. ***, betreffend Entzug der Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.02.2024, Zl. ***, wurde die dem Beschwerdeführer am 16.07.2019, mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft Baden ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und diese bis 31.12.2028 eingezogen.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Behörde bekannt geworden sei, dass gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft *** gemäß § 200 Abs. 4 Strafprozessordnung 1975 iVm §§ 137, 138 Z 1 Strafgesetzbuch wegen Schwerem Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht eine Anklage beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn der Beschwerdeführer einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leiste. Dies wegen dem Vorwurf, er habe Ende September 2022 im Jagdgebiet *** einen Rothirsch erlegt und durch Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht gewildert.

Als Rechtsgrundlage wurde auf § 61 Abs. 1 Z. 11 und 13 NÖ Jagdgesetz 1974 verwiesen, wonach die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern ist, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden (Z. 11), oder die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre (Z. 13).

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der von ihm erlegte Hirsch vom Jagdleiter frei gegeben worden sei, er im betreffenden Jagdgebiet über einen gültigen Jagderlaubnisschein verfügt habe. Er habe betreffend das vorgeworfene Verhalten ein Diversionsangebot der Staatsanwaltschaft erhalten und würde er die dort geforderten Bedingungen erfüllen. Der erlegte Hirsch sei ein Fehlabschuss gewesen und habe er, als er dies bemerkte, in Panik falsch reagiert, indem er den Abschuss nicht gemeldet habe. Die Diversion stelle keine rechtskräftige Verurteilung dar, sodass aus diesem Grund die Jagdkarte nicht entzogen werden könne.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 04.10.2024 und 22.11.2024 durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsgerichtsaktes, dem Akt der belangten Behörde und den Akt der Staatsanwaltschaft *** zur Zl. ***, Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme der Zeugen B (vormals C) und D und Einholung einer Stellungnahme des ASV für Jagdwesen E.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Der Beschwerdeführer schoss am 30.9.2021 in ***, im Revier ***, in welcher er einen Jagderlaubnisschein hatte, einen abnormalen Rehbock, obwohl er wusste, dass dieser Rehbock nicht zum Abschuss freigegeben war. Er war zu diesem Zeitpunkt jedoch auf F, den Jagdpächter dieses Reviers, verärgert, da er der Meinung war F hielte sich nicht an jagdrechtliche Vorschriften. Er schoss in diesem Ärger den Rehbock, um ihm so sein Verhalten zu vergelten. Er nahm die Trophäe an sich und verwertete das Wildbret.

Beweiswürdigung: Dieser Vorfall ist im Akt der Staatsanwaltschaft dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Seine Motivationslage zum Abschuss gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt (s. S. 3 der VHS vom 22.11.).

4.2. Der Beschwerdeführer schoss Ende September 2022 in *** im Jagdrevier „***“ auf einen Rothirsch der Altersklasse I oder II. Er verfügte für dieses Jagdgebiet über einen Jagderlaubnisschein, welcher bei „aufhabenden“ Rothirschen die Einschränkung vorsah, dass dieses nur nach Rücksprache mit dem Jagdleiter erlegt werden dürfe. Bei Abschuss ging der Beschwerdeführer davon aus, dass es sich um einen zuvor vom Jagdleiter freigegebenen Rothirsch der Klasse II gehandelt habe.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und den im Akt aufliegenden entsprechenden Unterlagen.

4.3. Als er den Hirsch bei dessen Bergung aus der Nähe besichtigte, kam er zu dem Schluss, dass es sich um einen Rothirsch der Klasse I handelte. Er geriet daraufhin in Panik und rief seinen Geschäftspartner D, welcher ebenfalls Jäger war, und den aus seiner Sicht erfahrenen Jäger B zu Hilfe.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Zeugen D, wonach der Beschwerdeführer B als erfahrenen Jäger ansahen (s. S.11 der VHS vom 22.11.).

4.4. Sie fuhren dann gemeinsam im Auto des B in die Nähe der Abschussstelle, allerdings war das Gelände bei dieser stark abfallend und konnte sie die restliche Wegstrecke nur zu Fuß zurücklegen, wobei sie entsprechendes Werkzeug zum Zerwirken des Hirsches mitnahmen.

Beweiswürdigung: In diesem Punkt decken sich die Zeugenaussagen und die Ausführungen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten.

4.5. B begutachtet dann den Hirsch und stellte fest, dass er stark brunftig roch. Er gab daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer an, dass er ein solches Fleisch nicht verwerten würde. Der Beschwerdeführer fühlte sich in der Situation aufgrund seines Glaubens über einen Fehlabschuss überfordert und traf daraufhin auf Anraten des B die Entscheidung, dass sie den Kadaver des Hirschs im Wald belassen würden. Ein Abtransport des Kadavers hätte -trotz seines Geruchs- mit dem Auto des B erfolgen können. Sie trennten dessen Haupt ab und brachten dieses aus dem Wald. Der übrige Körper bedeckten sie mit Wurzelwerk und Blättern. Der Beschwerdeführer meldete weder dem Jagdleiter noch einer anderen Person den Abschuss.

Beweiswürdigung: Die Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers widersprechen sich betreffend den Entschluss zur Belassung des Hirschkadavers im Wald. B bestritt zunächst nicht, dass er angab, dass das Fleisch des Hirsches nicht zu verwerten sei, da es stark brunftig sei (s. S. 6 der VHS vom 22.11.), gab jedoch danach an, dass nicht er, sondern der Beschwerdeführer allein die Entscheidung traf, den Hirschkadaver im Wald zu belassen (s. S. 6 der VHS vom 22.11.) So führt er aus: „Nachdem es allerdings nicht mein Revier war, habe ich mich den Anordnungen [gemeint: betreffend die Belassung des Kadavers im Wald] gefügt. Es ist für mich so, dass ich das normalerweise nicht machen würde, ein Tier im Wald zu belassen.“ (s. S. 8 der VHS vom 22.11.). Dem stehen die Aussagen des Zeugen D und des Beschwerdeführers gegenüber. So führte D an, dass B die Entscheidung traf, den Hirsch im Wald zu belassen (s. S. 11 der VHS vom 22.11.). Der Beschwerdeführer gab an, dass er in seiner Panik den Anordnungen des B folgte (s. etwa S. 6 der VHS vom 4.10. sowie S. 4 der VHS vom 22.11.). Für das erkennende Gericht ist es als am wahrscheinlichsten anzusehen, dass B entsprechende Ausführungen über -für ihn- nicht zu verwertendes Brunftfleisch machte und der Beschwerdeführer daraufhin die abschließende Entscheidung traf den Hirsch im Wald zu belassen. Nicht verkannt werden darf in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass zwischen D und dem Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis besteht, wohingegen B und der Beschwerdeführer ihr ursprünglich freundschaftliches Verhältnis mittlerweile beendet haben. Es ist daher für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass diese beiden ihren maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Belassung des Kadavers im Wald als geringer darzustellen beabsichtigten als es wohl tatsächlich zutraf. Nachdem es sich letztlich allerdings um den Abschuss des Beschwerdeführers handelte, kann das erkennende Gericht nicht davon ausgehen, dass B die endgültige Entscheidung traf, den Kadaver im Wald zu belassen. Vielmehr erschließt sich aus der Gefühlslage des Beschwerdeführers, welcher dieser auch nicht in Abrede stellte, wonach er in Panik gewesen sei (s. S. 6 der VHS vom 4.10.), dass er die für ihn einfachste Lösung wählte, welche im Belassen des Kadavers im Wald bestand. Dass B gegen die Anordnung des Beschwerdeführers, wie von diesem behauptet (s. S. 9 der VHS vom 22.11.), den Hirsch mit seinem Auto nicht transportiert hätte und der Beschwerdeführer damit keine andere Möglichkeit als die Belassung im Wald gehabt hätte (s. S. 4 der VHS vom 22.11.), konnte aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen des B entkräftet werden, als er ausführte, dass man sein Auto leicht und einfach abspritzen und reinigen könne und daher ein Abtransport auch eines brünftigen Hirschen erfolgen hätte können (s. S. 10 der VHS vom 22.11.). Den Ausführungen des Zeugen D ist zu entnehmen, dass B die Entscheidung traf, den Hirsch im Wald zu belassen (s. S. 11 der VHS vom 22.11.). Allerdings ist hier zum einen seine gute Beziehung zum Beschwerdeführer zu berücksichtigen, zum anderen jedoch seine im Detail stark lückenhaften Erinnerungen an das gegenständliche Geschehen. So gab er an, sich nicht an das Vergraben des Hirsches erinnern zu können und führte aus, dass er darum auch nicht glaube, dass Schaufeln vorhanden gewesen seien (s. S. 12 der VHS vom 22.11.). Daraus erhellt für das erkennende Gericht, dass der Zeuge seine mangelhaften Erinnerungen an tatsächlichen Wahrnehmungen mit für ihn am wahrscheinlichsten Annahmen ergänzte. Es ist daher nachvollziehbar, dass er wahrnahm, dass B entsprechende Ausführungen über die Brünftigkeit des Hirsches und dann daraus schloss, dass B auch die abschließende Entscheidung über die Belassung des Kadavers im Wald traf. Die übrigen Feststellungen sind unstrittig und gehen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zurück.

4.6. Dem Beschwerdeführer wurde wegen der Erlegung des Rehbocks und des Rothirsches durch die Staatsanwaltschaft *** eine Diversion angeboten, welche dieser annahm. Am 29.04.2024 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie von der Verfolgung des Beschwerdeführers nach Zahlung eines Geldbetrags zurücktrat.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnte aufgrund der Aktenlage, in der eine diesbezügliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aufliegt, getroffen werden.

5. Rechtslage:

§ 61 Abs. 1 Z. 11 und 13 NÖ JG lautet:

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:

(…)

11. die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden,

13. die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre,

(…).

§ 62 NÖ JG lautet:

Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.

6. Erwägungen:

Die belangte Behörde entzog im gegenständlich zu beurteilenden Fall dem Beschwerdeführer seine Jagdkarte in der Dauer von knapp vier Jahren und stützt sich bei ihrer Begründung dabei auf die Verweigerungsgründe des § 61 NÖ JG Z. 11 und Z. 13. Es steht zu beurteilen, ob der Entzug dem Grunde nach gerechtfertigt ist, oder allenfalls eine andere Entzugsdauer angezeigt ist.

Zunächst muss festgehalten werden, dass der von der belangten Behörde angenommene Grund der Entziehung der Jagdkarte des § 62 iVm § 61 Abs. 1 Z. 11 NÖ JG nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Einstellung des Strafverfahrens nach Rücktritt von der Verfolgung durch den im Rahmen einer Diversion gemäß §§ 90a ff StPO - anders als eine rechtskräftige Verurteilung - keine Bindung entfaltet (vgl. VwGH 28.03.2006, 2003/03/0026 mwN). Es stellt eine Diversion damit keine strafrechtliche Verurteilung dar, welche den Entzug der Jagdkarte zu rechtfertigen vermöge.

Anders liegt der Fall jedoch bei der von der belangten Behörde ebenfalls ins Kalkül gezogene Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Unter Zugrundelegen der in den Feststellungen erwähnten Vorfälle gilt es dabei besonders den emotionalen Aspekt der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten und auch im Rahmen der Diversion festgestellten Fehlverhalten zu würdigen. So führte er den Abschuss des Rehbockes auf eine aufkommende Wut gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten zurück und die Belassung des Rothirsches auf eine ihn überfordernde Stresssituation zurück. Damit ergibt sich jedoch zweifelsfrei eine zur Ausübung der Jagd nicht tolerierbare mangelnde Belastbarkeit des Beschwerdeführers, sich unabhängig seiner Emotionen ruhig und besonnen zu verhalten. Eine solcherart mangelnde Belastbarkeit kann keinesfalls zur Schlussfolgerung führen, dass der Beschwerdeführer dafür Gewähr liefert, die Jagd den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend auszuüben.

Der Entzug der Jagdkarte entsprechend des § 62 iVm § 61 Abs. 1 Z. 13 durch die belangte Behörde ist daher berechtigt.

Auch die Dauer des Entzuges im Ausmaß von nunmehr etwa noch weiteren drei Jahren (in Summe knapp vier Jahren) ist gerechtfertigt. Die maximale Entzugsdauer im Fall des § 61 Abs. 1 Z. 13 NÖ JG liegt bei fünf Jahren. Die belangte Behörde hat in ihrer Würdigung damit den gesetzlichen Höchstrahmen zu vier Fünftel ausgeschöpft. In Ansehung der eben erläuterten Schwächen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erscheint dieses Ausmaß auch berechtigt.

Die Stellungnahme des ASV für Jagdwesen stützt diese Würdigung, kam dieser zum Schluss, dass es derzeit und in absehbarer Zeit keine Gewähr dafür gibt, dass der Beschwerdeführer die Jagd in Niederösterreich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausüben wird.

Auch die dazu aufliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stützt diese Würdigung. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 19.12.2005, 2004/03/0168, festgehalten, dass ein Entzug in Dauer von 5 Jahren in einem Fall gerechtfertigt war, in dem der Beschwerdeführer vorsätzlich einen Fehlabschuss tätigte, dem getroffenen Wild in ein fremdes Jagdgebiet folgte, es dort in Besitz nahm und danach im Zusammenwirken mit anderen Personen die Tat verheimliche.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht durchaus überzeugend reumütig sein Fehlverhalten darlegte, hielten es davon ab, die Maximaldauer des Entzuges in Betracht zu ziehen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die oben zitierte Judikaturangabe belegt das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer ordentlichen Revision. Zur Unzulässigkeit der Erhebung einer Revision bei Ausübung von Ermessen ist zudem auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2020, zu Zl. Ra 2020/06/0068 (mwN) zu verweisen.

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