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LVwG-S-2558/001-2023•LVwG N LVwG-S-2558/001-2023
LVwG-S-2558/001-2023Tribunale amministrativo regionale4 dic 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkerauskunft; Auskunftsbegehren; rechtswirksame Zustellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 07.11.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe idHv 105,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) auf 80,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 10,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu tragen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 90,-- Euro (als Summe aus Strafe idHv 80,-- Euro, zuzüglich Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren idHv 10,-- Euro, kein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises binnen zwei Wochen an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zu bezahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) wäre an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.11.2023, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung am 4.8.2023
Ort:Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
Fahrzeug:***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. B GmbH, mit Sitz in der ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin der BH Korneuburg über deren schriftliche Anfrage vom 27.7.2023, nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 4.8.2023 darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 12.05.2023 um 18:25 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Autostraße ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt hat. Es wurde auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“
Durch diese als erwiesen angesehene Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer „§ 103 Abs.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 19/2019“ verletzt und wurde über ihn gestützt auf „§ 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2023“ eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 105,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt und wurde ihm unter einem ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10,50 Euro vorgeschrieben.
In der Begründung des Straferkenntnisses wird zunächst der Verfahrensgang unter Wiedergabe der durch den Beschwerdeführer in seinem Einspruch gemachten Angaben sowie der Inhalt der herangezogenen Rechtsvorschriften dargestellt.
In der Folge wird den Einspruchsangaben des Beschwerdeführers, wonach die Lenkeranfrage der B GmbH nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, entgegengehalten, dass sich aus der im Akt befindlichen Zustellurkunde ergebe, dass eine Nachsendung der Lenkeranfrage an die Adresse ***, *** erfolgt sei und dass am 04.08.2023 eine „nachweisliche Zustellung an den persönlich bekannten Arbeitnehmer der Fa. B GmbH“ erfolgt sei, womit per 04.08.2023 eine ordnungsgemäße Zustellung der Lenkerauskunft an die B GmbH vorliege. Auch sei der Beschwerdeführer ausweislich des Firmenbuchs seit 05.07.2023 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und sei er somit zum Zeitpunkt der Lenkerabfrage das zur Vertretung der B GmbH nach außen befugte Organ gewesen. Der Beschwerdeführer habe erst im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit seinem Einspruch vom 30.10.2023 mitgeteilt, dass Herr C Auskunft darüber erteilen könne, wer zur in der Lenkererhebung angeführten Tatzeit das dort genannte Fahrzeug gelenkt habe.
Die B GmbH, die zur (in der Lenkererhebung genannten) Tatzeit Zulassungsbesitzerin des in der Lenkererhebung genannten Fahrzeuges gewesen sei, sei somit ihrer Auskunftspflicht nicht fristgerecht nachgekommen. Damit sei die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite wird im Straferkenntnis auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an der durch ihn objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretung treffe, nicht gelungen, womit auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen sei.
Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.200,-- Euro netto monatlich aus. Mildernd wurde nichts, erschwerend der Umstand, dass betreffend den Beschwerdeführer sechs einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, berücksichtigt.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme des „amtsbekannten Mitarbeiters der Gesellschaft“, Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die bloße Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafe beantragt wurde.
Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, es liege keine Verwaltungsübertretung vor, da die Lenkeranfrage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Dies zusammengefasst deshalb, weil weder die Adresse ***, ***, an die die Lenkeranfrage durch die Behörde adressiert war, noch die für die Nachsendung verwendete Adresse ***, ***, zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkeranfrage eine Abgabestelle der B GmbH gewesen sei. Auch könne keine Zustellung an einen persönlich bekannten Arbeitnehmer der B GmbH erfolgt sein, da am 04.08.2023 alle Arbeitnehmer des Unternehmers abgemeldet gewesen seien.
1.3. Diese Beschwerde samt Bezug habendem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
Auf entsprechendes Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde durch die Österreichische Post AG mit Schreiben vom 07.10.2024 mitgeteilt, dass das Schreiben mit der Lenkerauskunft am 04.08.2023 durch Frau D an der Adresse ***, *** entgegengenommen worden sei.
Am 15.10.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch am 02.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers. Weiters wurde Frau D, die nach Auskunft der österreichischen Post AG die Sendung mit der Lenkererhebung am 04.08.2023 an der Adresse ***, *** übernommen hat, (da dieser zwar die Ladung zugestellt, von ihr aber noch nicht behoben worden war: telefonisch) befragt.
Mit E-Mails vom 16.10.2024 wurde durch die Österreichische Post AG mitgeteilt, dass für die B GmbH ein Nachsendeauftrag an die Adresse ***, *** aufrecht war. Die E-Mail-Konversation mit der Östereichischen Post AG wurden den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit, die Fortsetzung der mündlichen zu beantragen, übermittelt. Stellungnahmen oder Anträge auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sind bis dato nicht eingelangt.
2.1. Mit Anzeige der LPD NÖ – *** – Geschwindigkeitsüberwachung vom 05.06.2023 wurde der Bezirkshauptmannschaft eine Geschwindigkeitsübertretung durch den Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** angezeigt, die am 12.05.2023, 18:25 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Autostraße ***, nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** erfolgt sei.
2.2. Zulassungsinhaber des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** war am 12.05.2023 die B GmbH.
2.3. Am 12.05.2023 war Herr C handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und befand sich die Geschäftsadresse der genannten Gesellschaft an der Adresse ***, ***.
2.4. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27.07.2023 (im Folgenden: Lenkererhebung) forderte die Behörde die B GmbH als Zulassungsinhaberin gem. § 103 Abs. 2 KFG auf, binnen zwei Wochen darüber Auskunft zu geben, wer am 12.05.2023, 18:25 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Autostraße ***, nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt habe bzw. (für den Fall, dass diese Auskunft nicht erteilt werden könne), jene Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann.
2.5. Als Empfängerin war in der Zustellverfügung der Lenkererhebung vom 27.07.2023 die B GmbH mit der Adresse ***, *** angeführt.
2.6. Die in der Zustellverfügung angeführte Adresse ***, *** war (nur) bis zum 06.05.2023 die Geschäftsadresse der B GmbH gewesen. Von 06.05.2023 bis 08.07.2023 lautete die Geschäftsadresse der B GmbH ***, ***. Ab 08.07.2023 lautete die Geschäftsadresse der B GmbH ***, ***.
Zu jenem Zeitpunkt, in dem die Lenkererhebung abgefertigt bzw. zugestellt wurde (27.07.2023 bzw. 04.08.2023), lautete die Geschäftsadresse der B GmbH sohin ***, ***.
2.7. Eine Zustellung der Lenkererhebung vom 27.07.2023 erfolgte weder an der in der Zustellverfügung angegebenen Adresse ***, ***, noch an der Adresse ***, ***, als der zum Zeitpunkt der Abfertigung und Zustellung der Lenkererhebung aktuellen Geschäftsanschrift.
Vielmehr erfolgte eine Nachsendung der an die B GmbH, Adresse ***, *** adressierten Lenkererhebung an die Adresse ***, ***, wo sie am 04.08.2023 durch Frau D übernommen wurde.
2.8. Die Nachsendung von der in der Zustellverfügung angegebenen Adresse ***, *** (die nur bis zum 05.05.2023 Geschäftsadresse der B GmbH war) an die Adresse ***, *** erfolgte aufgrund eines für die B GmbH eingerichteten Nachsendeauftrages.
2.9. Dem Beschwerdeführer war nicht bekannt, dass zur Tatzeit für die B GmbH ein Nachsendeauftrag von an die Adresse ***, *** adressierte Sendungen an die Adresse ***, *** eingerichtet war.
2.10. Die an die B GmbH gerichtete Lenkererhebung wurde nicht binnen zwei Wochen ab der am 04.08.2023 an der Adresse ***, *** erfolgten Zustellung beantwortet. Vielmehr erfolgte bis 10.10.2023 keinerlei Rückmeldung bei der Behörde.
2.11. Der Beschwerdeführer war ab 05.07.2023 bis jedenfalls 22.08.2023 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH.
Nachdem über die B GmbH Eröffnung mit Beschluss des HG ***, GZ *** das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden war, fungierte Herr Rechtsanwalt F als Masseverwalter der B GmbH. Ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 2 VStG war bei der B GmbH von 05.07.2023 bis 22.08.2023 nicht bestellt
2.12. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde der Privatkonkurs eröffnet und stehen diesem monatlich rund 1.080,-- Euro netto zur Verfügung.
2.13. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der LPD Wien – PK *** zehn zur angelasteten Tatzeit rechtskräftigte und im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, davon sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verletzung von § 103 Abs 2 KGF auf.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
3.2. Die Feststellung, dass der Bezirkshauptmannschaft eine Geschwindigkeitsübertretung durch den Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** angezeigt wurde, die am 12.05.2023, 18:25 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Autostraße ***, nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** erfolgt sei, beruht auf der im durch die Behörde vorgelegten Akt befindlichen Anzeige der LPD NÖ – *** – Geschwindigkeitsüberwachung vom 05.06.2023.
3.3. Dass die die B GmbH am 12.05.2023 Zulassungsinhaberin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** war, ergibt sich aus dem Inhalt der Anzeige und ist dies auch unbestritten.
3.4. Die in den Pkten. 2.3. und 2.11. dazu, wer zu welchem Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH war, getroffenen Feststellungen beruhen ebenso wie die in den Pkten. 2.3. und 2.6. dazu, welche Adresse zu welchem Zeitpunkt die Geschäftsadresse der B GmbH war, getroffenen Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers und den damit übereinstimmenden Eintragungen im Firmenbuch. Dass für die B GmbH zur in Frage stehenden Tatzeit kein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt war, kann auf Grundlage der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.
3.5. Dass die belangte Behörde die B GmbH als Zulassungsinhaberin mit Schreiben vom 27.07.2023 als Zulassungsinhaberin gem. § 103 Abs. 2 KFG auffordert hat, binnen zwei Wochen darüber Auskunft zu geben, wer am 12.05.2023, 18:25 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Autostraße ***, nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt habe bzw. (für den Fall, dass diese Auskunft nicht erteilt werden könne), jene Person zu benennen, ergibt sich ebenso aus der im Akt befindlichen Kopie ebendieser Lenkererhebung wie aus dieser ersichtlich ist, dass in deren Zustellverfügung als Adresse der B GmbH mit der Adresse ***, *** angeführt ist.
3.6. Dass die Lenkererhebung vom 27.07.2023 aufgrund eines Nachsendeauftrages nicht an der in der Zustellverfügung genannten Adresse ***, *** zugestellt, sondern an die Adresse ***, *** nachgesendet wurde, wo sie am 04.08.2023 durch Frau D übernommen wurde, ergibt sich aus den eingeholten Stellungnahmen der österreichischen Post AG, insbesondere jener vom 04.10.2024, sowie aus dem Rückschein selbst, auf dem sich der Vermerk „Nachsender: ***, ***“ findet. Dass die Nachsendung aufgrund eines durch im Namen der B GmbH eingerichteten Nachsendeauftrages erfolgte, ergibt sich aus den E-Mails der Österreichischen Post AG vom 16.10.2024.
3.7. Der Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer nicht bekannt war, dass zur Tatzeit für die B GmbH ein Nachsendeauftrag von an die Adresse ***, *** adressierte Sendungen an die Adresse ***, *** eingerichtet war, wird das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zugrunde gelegt.
3.8. Dass die an die B GmbH gerichtete Lenkererhebung nicht binnen zwei Wochen ab der am 04.08.2023 an der Adresse ***, *** erfolgten Zustellung beantwortet wurde, zumal bis 10.10.2023 keinerlei Rückmeldung bei der Behörde erfolgte, kann auf Grundlage des Akteninhaltes festgestellt werden und wurde dies als solches durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.9. Der Feststellung zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers liegen dessen bei der mündlichen Verhandlung gemachte Angaben zugrunde.
3.10. Hinsichtlich der Feststellung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer ist auf den im Akt befindlichen Auszug über dessen Vormerkungen zu verweisen.
4.1. Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte u.a. darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
4.2. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die Wichtigkeit des selbständigen Rechtsinstituts der Lenkerauskunft kann daran gemessen werden, dass die Notwendigkeit, eine derartige Verpflichtung zu normieren, bereits früh erkannt und eine vergleichbare Regelung bereits im Jahre 1930 in die österreichische Rechtsordnung aufgenommen wurde (siehe auch § 80 Abs 3 KFV 1930). Die Auskunftspflicht über die Verwendung des Kraftfahrzeuges dient dabei nicht nur der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers, obwohl dies den häufigsten Fall darstellt. Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 ermöglicht auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern, dass geordnete und zielführende Amtshandlungen möglich sind.
4.3. Das nach § 103 Abs 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 strafbare Verhalten liegt darin, dass der befragte Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzten Frist keine bzw. keine richtige Auskunft erteilt hat (vgl. VwGH 28.02.1996, 96/03/0028; 25.02.2015, Ra 2014/02/0179; 26.11.2015, Ra 2015/02/0168).
Die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0069). Auch die Erteilung der Lenkerauskunft nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens ist strafbar, sodass die Erteilung einer zwar richtig und vollständigen, jedoch verspäteten Lenkerauskunft ebenso gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 strafbar ist (vgl. VwGH 27.06.1997, 97/02/0249; 05.06.1991, 91/18/0009, wonach es für die Erfüllung des Tatbilds unerheblich ist, ob nach Ablauf der Frist des § 103 Abs 2 KFG 1967 eine richtige Auskunft erteilt wurde). Als Tatzeit ist der erste Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung anzunehmen (vgl. zB VwGH 11.12.1986, 86/02/0127, VwSlg. 12.334 A/1986)
4.4. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers (oder zur Benennung einer anderen auskunftspflichtigen Person) nach § 103 Abs. 2 KFG trifft den Zulassungsbesitzer persönlich, wobei die Lenkererhebung an jene Person zu richten ist, die zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltungsübertretung, auf die sich die Lenkererhebung bezieht, Zulassungsinhaberin war (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0193). Dies kann auch eine juristische Person sein (vgl. VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0145), wobei diesfalls der handelsrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist, sofern kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/03/0138; VwGH 17.12.1999, 98/02/0384). Er hat – allenfalls durch Boten oder Bevollmächtigte – eine Wissenserklärung abzugeben (vgl. VwGH 24.1.1990, 89/02/0165).
4.5. Wie festgestellt, war vorliegend die B GmbH am 12.05.2023 (als jenem Zeitpunkt, auf den sich die verfahrensgegenständliche Lenkererhebung insofern bezieht, als zur Bekanntgabe des Lenkers am 12.05.2023 aufgefordert wurde) Zulassungsinhabern des in der Lenkererhebung genannten Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***.
Die Lenkererhebung ist somit – ungeachtet dessen, dass das in Frage stehende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Lenkererhebung nicht mehr angemeldet war – zutreffend an die B GmbH ergangen.
Da der Beschwerdeführer sowohl am Tag der Zustellung der Lenkererhebung als auch am letzten Tag der Frist, innerhalb derer die mit dieser geforderte Auskunft zu erteilen gewesen wäre, handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH war, wobei kein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt war, ist die Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführer die Verpflichtung getroffen hätte, der Behörde in Beantwortung der Lenkererhebung die angeforderte Auskunft zu erteilen.
4.6. Wie festgestellt, wurde die an die B GmbH gerichtete Lenkererhebung nicht binnen zwei Wochen ab der am 04.08.2023 an der Adresse ***, *** erfolgten Zustellung beantwortet, sondern erfolgte bis zur Erlassung der Strafverfügung am 10.10.2023 keinerlei Rückmeldung bei der Behörde.
Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Jedoch wird durch diesen der Sache nach vorgebracht, er sei deshalb nicht zu bestrafen, weil die Lenkererhebung gar nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, zumal es sich am 04.08.2023 weder bei der in der Zustellverfügung angeführten Adresse (***, ), noch bei der Adresse, an die die Nachsendung erfolgte (, ***), um eine Geschäftsanschrift der B GmbH gehandelt habe.
Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als eine rechtmäßige Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG voraussetzt, dass eine rechtswirksame Zustellung des Auskunftsbegehrens erfolgt ist (vgl. VwGH 06.09.1989, 89/02/0034), da erst durch die rechtswirksame Zustellung der Lenkererhebung die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ausgelöst wird. Ohne rechtswirksame Zustellung wird hingegen die zweiwöchige Frist des § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht ausgelöst, sodass eine Bestrafung wegen Nichterteilung bzw. nicht rechtzeitiger Erteilung der Lenkerauskunft nicht rechtmäßig erfolgen kann.
Jedoch ist vorliegend, ungeachtet dessen, dass es sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebung weder bei der in der Zustellverfügung angeführten Adresse (***, ), noch bei der Adresse, an die die Nachsendung erfolgte (, ***) um eine Geschäftsanschrift der B GmbH gehandelt hat, aus folgenden Gründen sehr wohl von einer rechtswirksamen Zustellung der Lenkererhebung am 04.08.2023 an der Adresse ***, *** auszugehen:
Wie festgestellt erfolgte die Nachsendung der Lenkererhebung aufgrund eines für die B GmbH eingerichteten Nachsendeauftrages. Zwar setzt ein wirksamer Zustellvorgang auch an einer Nachsendeadresse grundsätzlich voraus, dass die Nachsendeadresse die Voraussetzungen einer Abgabestelle erfüllt und kann hinsichtlich der Adresse ***, *** nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser am 04.08.2023 um eine Abgabestelle der B GmbH gehandelt hätte. Ein Empfänger ist aber dann, auch wenn an einer vom Empfänger in einem Nachsendeauftrag selbst bestimmten Nachsendeadresse keine Abgabestelle besteht, dennoch an die von ihm selbst geschaffene Fiktion einer Abgabestelle insoweit gebunden, als er sich eine seinem Wunsch gemäß an der Nachsendeadresse bewirkte Zustellung auch zurechnen lassen muss (OGH 14.2.2008, 2 Ob 163/07w).
Da für den in Frage stehenden Zeitraum für die B GmbH als Adressatin und Empfängerin der Lenkererhebung ein Nachsendeauftrag an die Adresse ***, *** eingerichtet war, muss sich die B GmbH – und somit auch der Beschwerdeführer als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ – eine an diese Adresse bewirkte Zustellung ungeachtet dessen, dass es sich bei der Adresse ***, *** um keine Abgabestelle handelte, zurechnen lassen und konnte ungeachtet dessen, dass es sich bei der genannten Adresse am 04.08.2023 um keine Abgabestelle des Unternehmens handelte, die Lenkererhebung aufgrund des Nachsendeauftrages dennoch wirksam an dieser Adresse zugestellt werden.
4.7. Da somit von einer rechtswirksamen Zustellung der Lenkererhebung am 04.08.2023 auszugehen ist und vor dem 10.10.2023 (und somit auch jedenfalls nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Lenkererhebung) keinerlei Rückmeldung an die Behörde erfolgte, ist die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Sicht erfüllt.
4.8. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei welchem fahrlässiges Handeln dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Vorliegend wurde durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Sache nach zum einen vorgebracht, ihn treffe deshalb kein Verschulden, weil er zu der Zeit, als die Verwaltungsübertretung, auf die sich die Lenkererhebung bezieht, noch gar nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH gewesen sei. Zum anderen wird durch den Beschwerdeführer der Sache nach vorgebracht, ihn treffe deshalb kein Verschulden, weil er vor Einleitung des Verwaltungsstraf-verfahrens nichts von der Lenkererhebung und auch nicht vom Nachsendeauftrag gewusst habe.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzutun:
Zum einen trifft die Verpflichtung, eine an eine juristische Person gerichtete Lenkererhebung zu beantworten, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lenkerhebung zu beantworten ist, zur Vertretung der juristischen Person nach außen vertretungsbefugte Organ, vorliegend sohin den Beschwerdeführer, auch wenn zur Tatzeit der Verwaltungsübertretung, auf die sich die Lenkererhebung bezieht, noch eine andere Person die Funktion als vertretungsbefugtes Organ der juristischen Person, die Zulassungsinhaberin war, innehatte.
Gerade auch vor diesem Hintergrund hat bei einem Wechsel in der Person des zur Vertretung nach außen befugten Organs die diese Funktion übernehmende Person sicherzustellen, dass sie über die notwendigen Informationen und Unterlagen (insbesondere Fahrtenbücher bzw. Aufzeichnungen, wer wann welches auf die juristische Person zugelassene Fahrzeug gelenkt hat) verfügt, um auch auf den Zeitraum bevor, die Funktion als zur Vertretung nach außen befugtes Organ übernommen wurde, bezogene Lenkererhebungen zeitgerecht und korrekt erteilen zu können. Dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Vorkehrungen getroffen hätte, wurde in keiner Weise dargetan.
Auch der – aus Sicht des Verwaltungsgerichts durchaus glaubhaft vorgebrachte – Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens keine Kenntnis von der Lenkererhebung hatte und er auch nicht wusste, dass für sein Unternehmen, (wohl noch bevor er die Geschäftsführerfunktion übernommen hat) ein Nachsendeauftrag an die Adresse ***, *** eingerichtet worden war, vermag kein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzutun, da diesen die Verpflichtung getroffen hätte, etwa durch entsprechende Nachfragen bei seinem Vorgänger oder auch direkt bei der Österreichischen Post AG sicherzustellen, dass ihm allfällige, vor der Übernahme der Geschäftsführerfunktion für das Unternehmen eingerichtete Nachsendeaufträge bekannt sind. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Vorkehrungen getroffen hätte, wurde nicht glaubhaft gemacht.
Da somit keine Umstände glaubhaft gemacht wurden und auch keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Umstände hervorgekommen sind, aufgrund derer entgegen der gesetzlichen Vermutung davon ausgegangen werden könnte, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft, ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen, wobei von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
4.9. Zur Strafbemessung ist allgemein auszuführen, dass nach § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Für Verwaltungsübertretungen wie die dem Beschwerdeführer vorliegend angelastete sieht § 134 Abs. 1 KFG 1967 die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von bis zu 10.000,-- Euro bzw. die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen (wobei bei Vorliegen einer Bestrafung wegen der gleichen Zuwiderhandlung grundsätzlich auch eine Freiheitsstrafe möglich ist) vor.
§ 103 Abs. 2 KFG 1967 über die Auskunftspflicht schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann (vgl. etwa VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081). Den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (vgl. etwa VwGH 25.02.2015, Ra 2014/02/0179).
Dem Beschwerdeführer ist vorliegend fahrlässiges Verhalten anzulasten. Ein bloß geringes Verschulden kann nicht angenommen werden, da keinerlei Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer über alle erforderlichen Informationen verfügt, um auch die Zeit, bevor er Geschäftsführer wurde, betreffende Lenkererhebungen beantworten zu können und um über alle für das Unternehmen, dessen Geschäftsführung er übernommen hat, eingerichteten Nachsendeaufträge informiert zu sein, glaubhaft gemacht wurden. Jedoch ist das Ausmaß des Verschuldens auch nicht als besonders hoch anzusehen, da der Beschwerdeführer die Geschäftsführung erst rund einen Monat vor Zustellung der Lenkererhebung übernommen und glaubhaft vermittelt hat, dass er weder von der Lenkererhebung noch vom Nachsendeauftrag Kenntnis hatte.
Mildernde Umstände liegen keine vor, insbesondere liegen weder ein reumütiges Geständnis, noch eine absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor. Erschwerend ist mit der Behörde zu werten, dass betreffend den Beschwerdeführer mehrere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und bislang noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Verletzung von § 103 Abs 2 KFG aufscheinen.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von der Lenkererhebung und dem Nachsendeauftrag für das Unternehmen, dessen Geschäftsführung er erst rund einen Monat vor der Zustellung der Lenkererhebung übernommen hat, und unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die Verhängung einer Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe als schuld-, tat- und täterangemessen.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt hingegen nicht in Betracht, da durch die Strafe nicht nur auf den Beschwerdeführer, der bereits mehrere einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist, selbst eingewirkt werden soll, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen (vgl. dazu etwa VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; 17.11.2004, 2002/09/0186) und sich die nunmehr festgesetzte Strafe in der Höhe von nicht einmal 10% der möglichen Höchststrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens befindet (vgl. etwa VwGH 11.7.1990, 90/03/0166; 25.2.2009, 2007/03/0246).
Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Erteilung einer bloßen Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG und auch ein Vorgehen nach §33a Abs. 1 VStG vorliegend schon deshalb ausscheiden, weil die genannten Bestimmungen (ua) voraussetzen, dass die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsguts gering ist. Die Bedeutung des durch die vorliegend übertretene Norm geschützten Rechtsgutes, das öffentliche Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, ist jedoch nicht gering, wie sich insbesondere auch der vom Gesetzgeber vorgesehene, die Verhängung von Geldstrafen bis zu 10.000,-- Euro vorsehende Strafrahmen zeigt. Auch kann von einem bloß geringen Verschulden nicht ausgegangen werden, da das tatbildmäßige Verhalten vorliegend nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Somit scheidet vorliegend sowohl eine Anwendung von § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG als auch ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG aus.
4.10. Im Hinblick auf die erfolgte Herabsetzung der festgesetzten Strafe, ist die – sich nach der Höhe der verhängten Strafe bemessende – Höhe des vom Beschwerdeführer zu leistenden Beitrags zu den Kosten des erstinstanzlichen, verwaltungsbehördlichen Verfahrens spruchgemäß anzupassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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