LVwG N LVwG-AV-881/001-2024

LVwG-AV-881/001-2024Tribunale amministrativo regionale3 dic 2024

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Entziehung; Verlässlichkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-881/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.881.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden 18. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 8 und 25 Waffengesetz 1996 (WaffG)

§ 16b WaffG iVm § 3 Abs. 2 der zweiten Waffengesetzdurchführungsverordnung (2. WaffVO)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18. Juni 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der am 14. September 1984 ausgestellte Waffenpass mangels waffenrechtlicher Verlässlichkeit entzogen und angeordnet, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden zu übergeben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Berichtes der Polizeiinspektion *** hervorgehe, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2024 unter Alkoholeinfluss einen PKW gelenkt und eine Schusswaffe der Kategorie B im Fahrzeug verwahrt gehabt hätte. Das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand würde die Annahme rechtfertigen, dass die Verlässlichkeit zu verneinen wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte erhobene Beschwerde, in welcher – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt wurde wie folgt:

Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid nicht den Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) entsprechen würde. Es wäre aber auch inhaltliche Rechtswidrigkeit erkennbar, da in der Person und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers keine Gründe zu finden wären, die geeignet erscheinen, die Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen und Munition in Frage stellen zu können. Es hätte sich um einen ersten und einen einmaligen Verstoß des Beschwerdeführers gehandelt und hätte er bereits seit 50 Jahren eine Jagdkarte in seinem Besitz. Ein kooperatives Verhalten bei der Polizeikontrolle würde ebenso den Schluss zulassen, dass er über die notwendige Verlässlichkeit verfüge. Die Gesamtpersönlichkeit, die völlige Unbescholtenheit und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers würden für dessen Verlässlichkeit sprechen weshalb beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der am 08. Oktober 2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zuge dieser Verhandlung wurde ebenso in den den Beschwerdeführer betreffenden Akt zur Zl. LVwG-AV-837/001-2024 Einsicht genommen. Da diesem weiteren Akt der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, kann ebenso auf die Ausführungen im Erkenntnis zur Zl. LVwG-AV-837/001-2024 verwiesen werden. Ergänzend wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes klinisch-psychologisches Gutachten der C, Klinische und Gesundheitspsychologin, datiert mit 25. Oktober 2024.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, wohnhaft in ***, besitzt einen Waffenpass, der am 14. September 1984 ausgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer war am 20.04.2024 in den Abendstunden in seinem Jagdrevier mit seiner Jagdwaffe in *** unterwegs. Gegen 21:30 Uhr beendete er seinen Jagdgang, legte die Waffe ab und verwahrte sie stehend im Beifahrerraum seines PKWs (Marke Suzuki). Dabei wurde das Jagdgewehr schräg mit dem Lauf aufwärtsschauend im Fußraum abgestellt.

Auf dem Beifahrersitz wurden diverse Jagdbehelfe wie Spektiv, Fernglas und Gewand platziert. Auch der Hut des Beschwerdeführers wurde am Beifahrersitz abgelegt.

Der Beschwerdeführer nahm die Fahrt auf und konnte auf der Straße im Freiland einen Schweißfleck eines Tieres wahrnehmen. Da er als Jäger davon ausging, dass ein Tier an dieser Stelle angefahren wurde, begab er sich zur Nachsuche, er konnte auch Hasenwolle wahrnehmen. Nach kurzer Zeit wurde diese Nachsuche beendet, es wurde kein angefahrenes Tier gefunden und setzte der Beschwerdeführer seine Fahrt fort.

Da es zwischenzeitig spät wurde und der Beschwerdeführer durstig war, beschloss er ein Gasthaus aufzusuchen. Aufgrund der Abendstunden hatten diese weitgehend geschlossen, ein Heurigenlokal hatte offensichtlich noch geöffnet. Der Beschwerdeführer parkte seinen PKW - indem er links ranfuhr - direkt im Eingangsbereich dieses Heurigenlokales vor dem offenen Tor. Sodann nahm er bei einem Stehtisch Platz und orderte ein Trinken. Der Beschwerdeführer konnte schrägen Sichtkontakt zu seinem Fahrzeug halten und das Geschehen auf der Straße im Wesentlichen wahrnehmen.

Während der Beschwerdeführer beim Heurigen verweilte, war in seinem versperrten Auto das Jagdgewehr sowie eine Kleinkaliberwaffe (Revolver) aufbewahrt. Diese Kleinkaliberwaffe war unter dem Beifahrersitz verwahrt, dies nicht sichtbar von außen. Diese Waffe wurde mitgeführt, da diese vor allem bei der Nachsuche von Schwarzwild gebraucht wird.

Das Jagdgewehr war stehend im Fußraum des Beifahrersitzes platziert, dieses war mit einer Jacke des Beschwerdeführers und seinem Jagdhut und sonstigen Jagdmaterialien insoweit abgedeckt, als es von außen nicht erkennbar war.

Während des Parkvorganges war es stockfinster.

Nach dem Konsum von Wasser und drei Achtelliter Wein zahlte der Beschwerdeführer und wollte er sich Richtung Auto begeben. In diesem Augenblick trat ein Bekannter in den Innenhof des Lokales und erzählte dem Beschwerdeführer vom Anfertigen eines persönlichen Jagdmessers. Dabei orderte dieser Wein für den Beschwerdeführer und sich. Schließlich kam es zu einem netten Gespräch der beiden und wurden zusätzlich zwei weitere Achtel Wein bestellt.

Sodann begab sich der Beschwerdeführer auf die Heimreise mit seinem PKW. Während dieser Fahrt wurde der Beschwerdeführer im Freilandbereich, wo er mit langsamer Geschwindigkeit aufgrund eines erfahrungsgemäß stattfindenden Wildwechsels unterwegs war, von einem schnell fahrenden Auto eingeholt. Um dieses Auto nicht bei der Fahrt zu behindern, blinkte der Beschwerdeführer rechts und wurde er sodann von einem Zivilpolizeifahrzeug überholt. Dass es sich um ein ziviles Polizeifahrzeug handelte erkannte der Beschwerdeführer aufgrund des verwendeten Blaulichtes.

Der Beschwerdeführer wurde von diesem zivilen Polizeifahrzeug in die nächste Ortschaft begleitet und kam es dann zu einer Anhaltung. Die einschreitenden Beamten teilten dem Beschwerdeführer sodann mit, dass eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch angeforderte Polizeikollegen durchgeführt werden wird, auf deren Eintreffen gewartet werde. Nach einigen Minuten kam eine Polizeistreife, besetzt mit der Polizistin D zum Anhalteort und führte diese gemeinsam mit einem Kollegen eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch.

Der Beschwerdeführer händigte dabei den Zulassungsschein aus, der Führerschein befand sich in einem Ausweisetui am Beifahrersitz des Wagens. Um zu diesem Ausweisetui zu gelangen, kramte der Beschwerdeführer an den am Beifahrersitz liegenden Utensilien herum. Dabei wurde das Gewand beiseitegeschoben. Sodann wurde auch der Führerschein hergezeigt und kam es anschließend auch noch zu einer Alkomatmessung.

Der Beschwerdeführer verhielt sich während der Amtshandlung ruhig und besonnen, Alkoholisierungsmerkmale waren in geringem Ausmaß vorhanden. So konnten leichte Merkmale einer Alkoholisierung an der Sprache und am Gangbild des Beschwerdeführers wahrgenommen werden, der Beschwerdeführer verhielt sich jedoch korrekt und war nicht von einer offensichtlich starken Alkoholisierung auszugehen.

Auch hinsichtlich der Handhabung der Waffen verhielt sich der Beschwerdeführer tadellos und sorgsam.

Schließlich konnte eine Alkoholisierung von 1,34 Promille festgestellt werden und wurde dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt untersagt.

Der Beschwerdeführer wurde sodann von seiner Tochter vom Ort der Amtshandlung abgeholt, diese nahm auch die im Auto befindlichen Waffen des Vaters an sich, verlud diese in ihrem PKW und transportierte diese gemeinsame mit ihrem Vater an die Wohnadresse des Beschwerdeführers. Gemeinsam mit Begleitung der einschreitenden Polizisten wurden dann die Waffen sorgsam verwahrt, der Waffenschrank wurde von der Tochter des Beschwerdeführers verschlossen und die Schlüssel nahm diese auch mich Nachhause.

Auch die bei der Amtshandlung hinzustoßende Tochter nahm keine wesentlichen Alkoholisierungsmerkmale an ihrem Vater wahr. Vielmehr bestätigt sie ein äußert korrektes und tadelloses Verhalten ihres Vaters.

Die Alkoholisierung führte zu einem dreimonatigen Entzug der Lenkberechtigung. Nach Einholung eines Blutbefundes und Absolvierung einer Nachschulung sowie einer Vorstellung beim Amtsarzt wurde der Führerschein ohne Vorschreibung von Auflagen wieder ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer besitzt seit 53 Jahren eine Jagdkarte und ist jagdrechtlich völlig unbescholten. Er war in der Vergangenheit auch beim Landesjagdverband tätig, absolvierte regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen und stand die Hege und Pflege seines Jagdreviers immer an prioritärer Stelle.

Der Beschwerdeführer verwahrt seine Jagdwaffen vor und nach Jagdgängen in einem versperrbaren Waffenschrank an seiner Wohnadresse.

Es kann nicht festgestellt werden und ist diese Feststellung auch im Zuge des weiteren Verfahrens nicht von Relevanz, ob die Jagdwaffen im Fahrzeug in geladenem oder ungeladenem Zustand transportiert wurden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bislang schon einmal im Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer einen äußerst sorgsamen Umgang mit der Verwendung und Verwahrung von Waffen pflegt.

5. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht wie folgt:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck hinterließ und den gegenständlichen Vorfall vom Ablauf genau schildern konnte. So wurden die Abnahme des Gewehrs und die Verwahrung im Auto klar und nachvollziehbar wiedergegeben, es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich bei einer Jagdausübung von 53 Jahren hinweg eine Routine dahingehend einstellt. Aufgrund dieser Schilderungen ist das Gericht der Ansicht, dass das Jagdgewehr im Auto so verwahrt wurde, dass es von außen nicht erkennbar war. Gleiches gilt für den Revolver, der versteckt unter dem Beifahrersitz gelagert wurde.

Auch die Anhaltung durch Beamte des zivilen Polizeiwagens konnte glaubhaft geschildert werden, diese Angaben wurden auch von der unter Wahrheitspflicht als einvernommenen Zeugin E bestätigt. Die Zeugin E hinterließ ebenso einen glaubwürdigen Eindruck bei Gericht und gründen sich die Feststellungen hinsichtlich des bisherigen tadellosen Verhaltens und der Gewissenhaftigkeit des Vaters auch auf deren Aussage. Die Aussagen der Zeugen D, die als Polizisten bei der Amtshandlung hinzukam, sind hinsichtlich der Nachfahrt und dem Ablauf der Amtshandlung hingegen nicht nachvollziehbar. Das könnte natürlich am zeitlichen Umstand liegen, liegt doch die Amtshandlung ein halbes Jahr zurück und kam es in dieser Zeit sicherlich zu einer Vielzahl an weiteren Einsätzen. Glaubwürdig konnte sie jedoch schildern, dass sie sich an die Person des Beschwerdeführers und an dessen besonnene und tadellose Verhaltensweise bei der Amtshandlung erinnern kann. Demzufolge geht das erkennende Gericht von leichten Alkoholisierungsmerkmalen aus.

Der Transport der Waffen zur Liegenschaft des Beschwerdeführers und die anschließende Verwahrung ebendort wurden sowohl vom Beschwerdeführer als auch von beiden Zeugen gleichlautend wiedergegeben.

Der bisherige ordentliche Lebenswandel ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den vorgelegten Akt, woraus keine Vormerkungen erkennbar sind. Auch im Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf. Das untadelige Verhalten wurde auch von der Zeugin E glaubwürdig bestätigt.

Zudem ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit der positiven Erwartung, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig mit Waffen sorgsam umgehen wird aus dem vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachten, wonach von der Gutachterin nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, dass bei diesem keine Anzeichen dafür zu erkennen sind, dass er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

6. Rechtslage:

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

[…]

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

[…]

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.

§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

§ 3. […]

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

7. Erwägungen:

Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, wobei von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist, hergestellt wird.

§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099). Der Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde liegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038, bzw. VwGH vom 1.07.2005, 2005/03/0025, mwH); die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).

Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).

Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG 1996 genannten Voraussetzungen. Die nach der Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 vorzunehmende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinn ihrer Z 1 bis 3 rechtfertigen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund (vgl. VwGH vom 05.05.2022, Ra 2022/03/0042).

Während § 8 Abs. 1 WaffG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089), enthalten die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 8 WaffG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Die eben im § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit aufgrund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung jedenfalls zu verneinen ist (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0563). Bei diesen Tatbeständen entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; vgl. auch Keplinger – Löff – Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 1996, 8. Auflage, 48).

Vom Vorliegen eines dieser Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG ist gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht auszugehen.

§ 8 Abs. 1 WaffG nennt jene Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können (sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte).

Gemäß § 16b WaffG sind (unter anderem) Schusswaffen sicher zu verwahren. Gemäß § 3 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sind für die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156).

Bereits ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl dazu VwGH vom 1. März 2017, Ra 2017/03/0004, mwH, VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0057).

Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden insbesondere dann vorzugehen ist, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat (vgl. dazu VwGH vom 22.07.2004, Zl 2001/20/0637, mwN).

Wie bereits ausgeführt, bestimmt § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung die näheren Umstände einer sicheren Verwahrung. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Zu diesem Themenbereich gehört jedenfalls auch das Führen bzw. der Transport einer Waffe in einer Art und Weise, dass eine Entwendung der Waffe verhindert wird.

Dies bedeutet auch, dass die Person, die eine Waffe führt oder transportiert Verhaltensweisen zu unterlassen hat, die die Gefahr eines Kontrollverlustes über die Waffe erhöhen (z.B. Führen oder Transport einer Waffe bei gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Form, dass Ohnmachtsanfälle eintreten können, Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit gleichzeitigem Führen bzw. Transport einer Waffe, da durch das alkoholisierte Lenken die Gefahr eines Verkehrsunfalles und damit die Gefahr eines Kontrollverlustes über die Waffe erheblich gesteigert wird u.a.).

Wie oben bereits festgestellt kann auch ein einmaliges Fehlverhalten zur waffenrechtlichen - wie im Übrigen auch zur jagdrechtlichen Verlässlichkeit - führen und zwar selbst dann, wenn die nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte oder ob die Waffen geladen oder ungeladen aufbewahrt wurden. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat und dabei eine Waffe bei sich führte. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der oben getroffenen Feststellungen war jedoch zu keinem Zeitpunkt von einem Kontrollverlust hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwahrung dieser Waffe auszugehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war trotz der Alkoholisierung nicht verzögert bzw. war er jederzeit in vollem Bewusstsein über sein Verhalten. Es war auch die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe zu keinem Zeitpunkt von anderen gegeben, die Waffe war im Fahrzeug ordnungsgemäß mitgeführt worden. Wenngleich es unzulässig ist, die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließende Erhöhung herbeizuführen so ist im gegenständlichen Fall doch zu berücksichtigen, dass es nie zu einem Kontrollverlust gekommen ist. Auch auf den bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers ist Bedacht zu nehmen und kam es dabei in der Vergangenheit noch nie zu Beanstandungen.

Der Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde liegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038, bzw. VwGH vom 01.07.2005, 2005/03/0025, mwH); die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).

Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde zu legen ist. Eine derartige Prognoseentscheidung wurde jedoch seitens der belangten Behörde – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – gegenständlich nicht ausreichend vorgenommen.

Der belangten Behörde ist zwar darin zuzustimmen, dass aufgrund der ständigen Rechtsprechung ein Führen der Waffe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Regel ausreicht, um die Verlässlichkeit zu verneinen.

Es bedarf aber immer einer Beurteilung des Einzelfalls, ob ein konkretes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigen kann, dass der Urkundeninhaber nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG 1996 genannten Voraussetzungen gewährleiste.

Entgegen der Entscheidung der belangten Behörde hat diese Beurteilung nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers auszufallen.

Dies deshalb, da im Zuge des Beschwerdeverfahrens geklärt werden konnte, dass zu keinem Zeitpunkt eine Waffe von außen sichtbar im abgestellten Fahrzeug des Beschwerdeführers mitgeführt wurde. Überhaupt waren die Ausführungen der als Zeugin einvernommenen Exekutivbeamtin keineswegs schlüssig und nachvollziehbar. Weiters wurde nicht berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen langjährigen Jäger handelt, der seit über fünfzig Jahren einen sorgfältigen Umgang mit Waffen pflegt und auch bislang immer einer ordnungsgemäßen Verwahrung dieser Waffen nachkam.

Diese positive Sichtweise wird schließlich im beigebrachten klinisch-psychologischen Gutachten bestätigt.

Unbestritten ist, dass der hier in Frage stehende Vorfall nicht hätte passieren sollen, jedoch ließ die Entscheidung der belangten Behörde völlig unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gegenständlich immerfort die völlige Tragweite seines Verhaltens absehen konnte und auch beherrschte. Es ist davon auszugehen, dass der Vorfall einer einmaligen Leichtsinnigkeit geschuldet war. Darüber hinaus hatte dieses einmalige Fehlverhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keine Folgen, wenngleich ein solches grundsätzlich – wie oben bereits dargelegt – ebenso geeignet ist, die Verlässlichkeit auszuschließen.

Der gegenständlichen Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Beurteilung der Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG stellt eine Prognoseentscheidung dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Umstände, insbesondere auch des positiven persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelang als Jäger tätig ist, in der gesamten Zeit keinerlei Vorfälle vorlagen, welche die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers hätten in Frage stellen können sowie auch auf Grund des vorgelegten Gutachtens scheint zum nunmehrigen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung einer Negativprognose nicht vertretbar.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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