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LVwG-AV-824/004-2024•LVwG N LVwG-AV-824/004-2024
LVwG-AV-824/004-2024Tribunale amministrativo regionale22 nov 2024
Tierrecht; Tierschutz; Bewilligung; Veranstalter; Aussteller; Tiere; Qualzuchtmerkmale;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 5. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Auflagen 2. und 3. nicht hätten erteilt werden dürfen.
2. Gegen dieses Ergebnis ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Anbringen vom 24. April 2024 und vom 6. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der internationalen Hundeausstellung *** „***“ auf dem *** für den Zeitraum von ***. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer zum einen in Auflage 2. (näher ausgeführt) verpflichtet, sicherzustellen, dass Tiere mit Qualzuchtmerkmalen nicht ausgestellt werden. Zum anderen auferlegte die belangte Behörde in Auflage 3., die Zutrittskontrollen näher umschrieben zu dokumentieren. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen.
Der Bescheid wurde den Verfahrensparteien am 5. Juni 2024 zugestellt und gab keine der Parteien des Verfahrens einen Rechtsmittelverzicht ab. Hiergegen wendet sich die fristgerechte, am 3. Juli 2024 erhobene, Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer mit näherer Begründung gegen die Vorschreibung der Auflagen 2. und 3. wendet.
Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 13. Juli 2024, LVwG-AV-824/001-2024, die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückwies, dass der bezughabende Veranstaltungszeitpunkt im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits in der Vergangenheit lag, behob der Verfassungsgerichtshof diesen Beschluss mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2024, ***, unter Abstützung auf seine im Zuge der Corona-Pandemie entwickelte Rsp, wonach in derartigen Fällen bei erkennbarer Wiederholungsabsicht ein Rechtsschutzinteresse bestehe.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Anbringen vom 24. April 2024 und vom 6. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der internationalen Hundeausstellung *** „***“ auf dem *** für den Zeitraum von 7. bis 9. Juni 2024. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen, unter anderem folgenden:
„2. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Tiere mit Qualzuchtmerkmalen nicht ausgestellt werden. Dazu sind im Zuge der Einlasskontrolle in die Veranstaltungsstätte Ausstellungstiere durch einen Veterinärmediziner/eine Veterinärmedizinerin auf das Vorliegen klinischer Qualzuchtmerkmale zu prüfen. Der Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin hat sich bei der Beurteilung klinisch feststellbarer Qualzuchtmerkmale an der Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter“ zu orientieren. Weiters haben die eterinärmediziner/Veterinärmedizinerinnen, allenfalls unter Beiziehung von Hilfspersonal, im Zuge der Einlasskontrolle von Ausstellungstieren in die Veranstaltungsstätte zu prüfen, ob rassespezifische Screeninguntersuchungen durchgeführt wurden. Zum Ausschluss von Qualzuchtmerkmalen bei Ausstellungshunden sind die Ergebnisse jener im „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden – Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen (Leitfaden des Vollzugsbeirates, Fassung: 13.03.2018, Überarbeitung 25.05.2023 gemäß den Entschlüssen der Sitzung des Vollzugsbeirates vom 25.05.2023 und Korrekturen gem. Beschluss Vollzugsbeirat 11/2023)“ für die betreffende Rasse rot hinterlegten Screeningverfahren vollständig vorzulegen (). Zum Ausschluss von Qualzuchtmerkmalen bei allen übrigen Ausstellungstieren sind die Ergebnisse der in der Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter“ dargestellten Screeningverfahren vorzulegen (). Wurden aktuellere wissenschaftliche Erkenntnisse in den Zuchtordnungen veröffentlicht, sind die Ergebnisse der in der jeweiligen Zuchtordnung vorgeschriebenen Screeningverfahren vorzulegen.
3. Die Zutrittskontrollen sind dergestalt zu dokumentieren, als dass aus der Dokumentation hervorzugehen hat, welche Befunde durch den Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin im Zuge einer positiven Einlasskontrolle gefordert und durch den Aussteller/die Ausstellerin vorgelegt wurden. Die Dokumentation ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.“
Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte nicht.
Hiegegen erhoben der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die „Spruchpunkte [gemeint: Auflagenpunkte] 2. und 3.“
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Vorauszuschicken ist zum einen, dass den Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nicht nur die ausdrücklich angefochtenen Auflagen 2. und 3. bilden, sondern der Bewilligungsbescheid zur Gänze. Ausschlaggebend dafür ist, dass es sich bei Auflagen nach stRsp (z.B. VwGH 1.2.2027, Ro 2015/04/0015) um nicht selbständig anfechtbare, weil untrennbar mit der erteilten Bewilligung verknüpfte Nebenbestimmungen handelt.
Zum anderen können tierschutzrechtliche Bewilligung, so auch die gegenständliche, ausschließlich mit Wirkung pro futuro erteilt werden. Während der Verwaltungsgerichtshof in stRsp judiziert, dass Anträge, die sich auf einen im Entscheidungszeitpunkt der Tierschutzbehörde bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (hier: Veranstaltungszeitraum) beziehen, unzulässig und schon aus diesem Grunde zurückzuweisen sind (VwGH 27.8.1996, 96/05/0172), bzw. dann, wenn der Veranstaltungszeitraum zwar im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Zukunft, im Zeitpunkt jener des Landesverwaltungsgerichts aber bereits in der Vergangenheit liegt, mit Ablauf des angestrebten Veranstaltungszeitraums das Rechtsschutzinteresse wegfällt (VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021; 15.3.2024, Ra 2023/02/0240), schlug der VfGH beginnend mit seinem Erkenntnis vom 24.9.2019, E 1588/2019, in Fortentwicklung der Rsp zu nur bedingt vergleichbaren Fallkonstellationen einen anderen Weg ein. Demnach bestehe eine Rechtsverletzungsmöglichkeit dann, wenn die Möglichkeit einer Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den jeweiligen Beschwerdeführer geblieben ist. Mit Blick darauf, dass es dem Landesverwaltungsgericht angesichts des bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraums mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage verwehrt ist, (nachträglich) eine tierschutzrechtliche Bewilligung mit Wirkung in die Vergangenheit zu erteilen, hat es sich diesbezüglich, um dem Beschwerdeführer Rechtsschutz zu gewähren, auf eine feststellende Entscheidung zurückzuziehen.
In der Sache selbst handelt es sich bei Auflagen, wie den hier gegenständlichen, ihrer Rechtsnatur nach um bedingte Polizeibefehle, die sich (erst) bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln (VwGH 27.9.2023, Ra 2023/05/0191), und deren Sinn (unbeschadet anderslautender materiengesetzlicher Bestimmungen) darin besteht, ein Vorhaben konsensfähig zu machen (VwGH 31.3.2005, 2004/05/0325). Welche Anforderungen ein Vorhaben erfüllen muss, um konsensfähig zu sein oder zu werden, ergibt sich aus dem dem Materiengesetz einschließlich allfälliger Verordnungen abzuleitenden Beurteilungsmaßstab.
Die Vorgaben für Tiereschauen finden sich in den §§ 23 und 28 TSchG und in der TSch-VeranstV; darüber hinaus sind in der Umsetzung die allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, namentlich jene der §§ 5, 8 und 15 TSchG zu beachten. Die im Zuge des Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigenden Pflichten eines Veranstalters ergeben sich jedoch ausschließlich aus den erstgenannten Regeln. Herauszustreichen ist nämlich, dass das TSschG sowie die TSch-VeranstV dem Veranstalter den Aussteller gegenüberstellen (unmissverständlich § 2 Abs. 4 TSch-VeranstV, wo der Aussteller dem Veranstalter gegenüber bestimmte Umstände schriftlich zu bestätigen hat). Veranstalter ist auch im tierschutzrechtlichen Zusammenhang, wer es Interessenten durch organisatorische Maßnahmen, Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Infrastruktur und dergleichen (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0488 [GSpG]) ermöglicht, eine bestimmte Tätigkeit zu entfalten, etwa an Veranstaltungen wie Tierrennen (vgl. § 5 Abs. 2 Z 6 TSchG), Tierschauen etc. teilzunehmen und im letztgenannten Fall damit Tiere einem größeren Personenkreis gegenüber zur Schau zu stellen. Ausgestellt wird ein Tier demgegenüber durch jene Person, die über diesen Umstand der Zurschaustellung entscheidet und solcherart dem Publikum als Aussteller gegenübertritt.
Diese beiden Personengruppen werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in verschiedenem Ausmaß in die Pflicht genommen. So untersagt es zunächst § 8 Abs. 2 TSchG u.a. Tiere mit Qualzuchtmerkmalen auszustellen, sodass als unmittelbarer Täter der korrespondierenden Verwaltungsübertretung nur jene Person in Betracht kommt, die als Aussteller im eben umschriebenen Sinn in Erscheinung tritt. Dritte Personen, namentlich Veranstalter, können sich daran lediglich nach Maßgabe des § 7 VStG beteiligen. Gleichermaßen nimmt § 2 Abs. 3 TSch-VeranstV bezogen auf die Einbringung eines Tieres abermals den Aufsteller insoweit verstärkt in die Pflicht, als bloß offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht werden dürfen; bestehen an diesen Umständen Zweifel, ist die Einbringung unzulässig. Dieser strenge Maßstab trifft den Veranstalter nur im Fall einer durchzuführenden Prämierung, was insoweit schlüssig ist, als in derartigen Fällen eine genauere Überprüfung des Tieres durch den Veranstalter sachgerecht und diesem zumutbar ist. Demgegenüber trifft den Verantwortlichen des Veranstalters nach § 1 Abs. 3 TSch-VeranstV nur die Pflicht, offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen; angesprochen sind damit jene Fälle, in denen das Verkennen der Erkrankung oder Verletzung grob fahrlässig wäre (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I3 § 5 TSchG Anm 16). Stellt man die Bestimmungen einander gegenüber, wäre letztere weitgehend sinnentleert, läge es bereits am Veranstalter, den Gesundheitsstatus eines Tieres bei Einbringung in jeder Hinsicht in vertiefter Weise zu kontrollieren.
Hinzu tritt in allen genannten Fällen, dass die TSch-VeranstV ausschließlich auf Erkrankungen bzw. Verletzungen, nicht hingegen auf Qualzuchtmerkmalen abstellt. Demnach hat der Veranstalter Qualzuchtmerkmalen nur insoweit zu berücksichtigen, als diese gleichzeitig Erkrankungen bzw. Verletzungen darstellen. Eine darüber hinausgehende, alle Qualzuchtmerkmalen umfassende Verpflichtung des Veranstalters lässt sich aus der derzeitigen österreichischen Rechtsordnung nicht ableiten, sodass bereits aus diesem Grund die gegenständlichen Auflagen unzulässig wären.
Nichts anderes würde aber auch gelten, wenn man es dem Veranstalter in Form von Auflagen zur Pflicht machen würde, Tiere vor Einlass in die Veranstaltungsstätte auf konkret vorgeschriebene Weise auf ihren Gesundheitsstatus hin zu überprüfen. Zum einen könnte sich eine solche Auflage bezogen auf die Prüftiefe nur in eine Wiederholung des Verordnungstextes erschöpfen, andernfalls der differenzierte Sorgfaltsmaßstab der TSch-VeranstV umgangen würde. Zum anderen liefe es darauf hinaus, dem Veranstalter ein konkretes Kontrollsystem vorzuschreiben. Die Implementierung von Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (z.B. VwGH 19.12.2006, 2004/03/0222; 20.11.2013, 2012/10/0070; 16.4.2019, Ra 2018/05/0163; 2.2.2021, Ro 2019/04/0007; 7.9.2022, Ra 2022/02/0168) ist aber Sache des jeweiligen Konsensinhabers; folglich ist es nach stRsp nicht Aufgabe der Behörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern hat sie nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun (VwGH 20.12.1996, 93/02/0160; 24.5.2013, 2012/02/0072; 30.9.2014, Ra 2014/02/0045; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005).
Daraus ergibt sich, dass die vorgesehenen Auflagen zum einen nicht erforderlich waren, um das Vorhaben konsensfähig zu machen, zum anderen aber auch eine Änderung auf einen anderen Beurteilungsgegenstand (Erkrankungen, Verletzungen) nicht erforderlich ist. Dies war entsprechend festzustellen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.
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