LVwG N LVwG-AV-1405/001-2024

LVwG-AV-1405/001-2024Tribunale amministrativo regionale18 nov 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Rechtsmittellegitimation; Vorlageantrag; Unzuständigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1405/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1405.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. September 2024, AZ: ***, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23. August 2023 zeigte die B Ges.m.b.H. bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** gemäß § 15 Abs. 3 lit. b NÖ Bauordnung die Errichtung einer Photovoltaikanlage, bestehend aus 36 Stück Solarstrommodulen, mit einer Modulleistung von 14,94 kWp bei 70,20 m2 Kollektorfläche auf der Dachfläche des auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, *** in *** bestehenden Wohn- und Geschäftsgebäudes an.

Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist die A Gesellschaft m.b.H. und es befindet sich dieses Grundstück in einer im rechtsgültigen Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** festgelegten Schutzzone.

Dieses angezeigte Bauvorhaben untersagte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit ihrem Bescheid vom 20. November 2023, AZ: ***, gemäß § 15 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014.

Die gegen diesen Untersagungsbescheid von der Bauwerberin B Ges.m.b.H. erhobene Berufung wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz mit seinem Bescheid vom 13. Februar 2024, AZ: ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet ab.

Die gegen diesen Berufungsbescheid von der Bauwerberin B Ges.m.b.H. erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 13. Mai 2024, Zl. LVwG-AV-374/001-2024, nach der mündlichen Verkündung am 23. April 2024 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014 als unbegründet ab.

Am 17. Jänner 2024 stellte die Baubehörde der Stadtgemeinde *** fest, dass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage auf der straßenseitigen Dachfläche des auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bestehenden Wohn- und Geschäftsgebäudes bereits konsenslos errichtet wurde und wurde dieser Umstand der Grundeigentümerin und Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage, nämlich der A Gesellschaft m.b.H., mit Schreiben der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vom 19. Jänner 2024 zur Kenntnis gebracht.

In ihrer Stellungnahme vom 27. Jänner 2024 brachte die A Gesellschaft m.b.H. im Wesentlichen zusammenfassend vor, dass es ihr unter rechtlicher, praktischer und moralischer Betrachtung freigestanden wäre, bis zur endgültigen Entscheidung über die Untersagung der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage diese auf eigenes Risiko zu errichten. Zudem war diese für den Betrieb ihrer Elektroautoflotte wegen zu schwacher Transformation erforderlich. Aufgrund des Verkaufes der firmeneigenen Scherenteleskophubarbeitsbühne war die Fertigstellung dieser Photovoltaikanlage im Dezember 2023 erforderlich, um innerbetrieblich Kosten zu sparen. Im Übrigen sparte die seit dem 22. Dezember 2023 in Betrieb befindliche Photovoltaikanlage bereits 1,5 t CO2 ein, sodass die Diskussion der Farbgebung der Module auf den Dächern in Anbetracht des nötigen Ausstieges aus fossilen Energieträgern zur Rettung des Planeten lächerlich ist.

Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnete sodann gegenüber der Grundstückseigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage, nämlich der A Gesellschaft m.b.H., im Spruch-punkt I. ihres Bescheides vom 5. März 2024, AZ: ***, gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides an.

In ihrem Spruchpunkt II. schrieb sie der A Gesellschaft m.b.H. gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 1 Gemeinde-Kommissionsgebühren-verordnung 1978 iVm § 1 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 iVm dem NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2023 Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,50 vor, wobei diese binnen 8 Tagen nach Rechtskraft dieses Spruchpunktes des Bescheides zu entrichten sind.

Begründend führte die Baubehörde im Wesentlichen aus, dass sie am 17. Jänner 2024 feststellen konnte, dass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage bereits errichtet wurde, obwohl für diese keine rechtsgültige Bauanzeige vorliegt, sodass diese konsenslos errichtet wurde, weshalb diese abzubrechen ist. Die festgesetzte Frist für den Abbruch erscheint aufgrund der Dringlichkeit und des Umfanges der verfügten Leistungen als angemessen.

Hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe verwies sie auf § 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 iVm dem NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2023, wonach für sonstige Entscheidungen der Behörde € 10,50 vorzuschreiben sind.

Dieser Bescheid ist ausschließlich an die A Gesellschaft m.b.H. adressiert und es wurde ihr dieser baubehördliche Abbruchbescheid am 12. März 2024 an ihrer Abgabestelle in ***, *** persönlich zugestellt.

Gegen diesen baubehördlichen Abbruchbescheid erhob die Bauwerberin B Ges.m.b.H. am 22. März 2024 das Rechtsmittel der Berufung, zumal die Untersagung ihres verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens noch nicht rechtskräftig ist. Zudem ist sie bereit, die verfahrensgegenständliche Dachfläche farbmäßig der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage anzupassen.

Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wies diese Berufung der Bauwerberin B Ges.m.b.H. mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2024, AZ: ***, gemäß § 64a Abs. 1 AVG 1991 mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Abbruchverfahren lediglich die A Gesellschaft m.b.H. als Grundstückseigentümerin und somit als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage Parteistellung besitzt. Der angefochtene Abbruchbescheid wurde auch nur gegen diese erlassen und ist dieser ausschließlich gegen diese gerichtet, sodass nur diese berechtigt ist, gegen diesen Abbruchbescheid das Rechtsmittel der Berufung zu erheben; eine solche wurde von der A Gesellschaft m.b.H. jedoch nicht erhoben. Vielmehr wurde die verfahrensgegenständliche Berufung von der Bauwerberin B Ges.m.b.H. erhoben und ist diese Berufung dieser auch zuzurechnen. Da diese im gegenständlichen Abbruchverfahren jedoch keine Parteistellung besitzt, konnte diese auch nicht das Rechtsmittel der Berufung erheben, weshalb diese Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.

Dieser Berufungsvorentscheidungsbescheid ist ausschließlich an die Bauwerberin B Ges.m.b.H. adressiert und es wurde ihr dieser am 14. Mai 2024 an ihrer Abgabestelle in ***, *** persönlich zugestellt.

Gegen diesen Berufungsvorentscheidungsbescheid stellte die A Gesellschaft m.b.H. mit ihrem Schreiben vom 14. Mai 2024 einen Vorlageantrag.

Aufgrund dieses Vorlageantrages der A Gesellschaft m.b.H. wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz mit seinem Bescheid vom 24. September 2024, AZ: ***, die Berufung der Bauwerberin B Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 5. März 2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 als unzulässig zurück.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die A Gesellschaft m.b.H. als Bescheidadressaten kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Abbruchbescheid vom 5. März 2024 erhob, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs und daher nicht mehr anfechtbar ist, weshalb im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Dieser Berufungsbescheid ist ausschließlich an die A Gesellschaft m.b.H. adressiert und es wurde ihr dieser am 1. Oktober 2024 an ihrer Abgabestelle in ***, *** persönlich zugestellt.

In der von der A Gesellschaft m.b.H. gegen diesen Berufungsbescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 21. Oktober 2024 behauptete diese im Wesentlichen, dass sie, die zu 100 % die Muttergesellschaft der Bauwerberin B Ges.m.b.H. ist, von dieser nach Erhalt des erstinstanzlichen Abbruchbescheides bevollmächtigt wurde, gegen diesen Abbruchbescheid das Rechtsmittel der Berufung zu erheben. So hat auch der Geschäftsführer der beiden Unternehmen, Herr C, entschieden, im Namen der A Gesellschaft m.b.H. das Rechtsmittel vom 14. Mai 2024 zu erheben, wobei die Begleichung der Eingabegebühr in Höhe von € 15,00 für den Vorlageantrag vom Bankkonto der B Ges.m.b.H. erfolgte.

Feststellungen

Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und somit der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage ist die A Gesellschaft m.b.H.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet sich in einer im rechtsgültigen Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** festgelegten Schutzzone, welche der Schutzzonenkategorie 2 zugeordnet ist.

Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in Form einer Photovoltaikanlage, bestehend aus 36 Stück Solarstrommodulen, mit einer Modulleistung von 14,94 kWp bei 70,20 m2 Kollektorfläche auf der Dachfläche des Wohn- und Geschäftsgebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück stellt aufgrund dieser Schutzzone ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15 Abs. 3 lit. b NÖ Bauordnung 2014 dar.

Die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage wurde im Dezember 2023 konsenslos errichtet.

Für diese verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage wurde die von der Bauwerberin B Ges.m.b.H. bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** eingebrachte Bauanzeige vom 23. August 2023 rechtskräftig untersagt, sodass für die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage weder im Zeitpunkt deren Errichtung im Dezember 2023 noch im Zeitpunkt der Erlassung dieser gerichtlichen Entscheidung eine rechtswirksame und gültige Bauanzeige vorliegt, sodass diese konsenslos ist.

Bauwerberin dieser verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage war die B Ges.m.b.H.; Verpflichtete im gegenständlichen Abbruchverfahren ist die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage, nämlich die A Gesellschaft m.b.H.

Bei den beiden Gesellschaften handelt es sich jeweils um eigenständig handlungs- und rechtsfähige juristischen Personen im Sinne der Bestimmungen des AVG 1991 (vgl. u.a. §§ 8 und 9 AVG 1991), wobei beide Gesellschaften im Firmenbuch eingetragen sind (A Gesellschaft m.b.H - ***; B Ges.m.b.H. - ***).

Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnete gegenüber der Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage, nämlich der A Gesellschaft m.b.H., im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 5. März 2024, AZ: ***, gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides an.

In ihrem Spruchpunkt II. schrieb sie der A Gesellschaft m.b.H. weiters Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,50 vor.

Dieser Bescheid ist ausschließlich an die A Gesellschaft m.b.H. adressiert und es wurde ihr dieser baubehördliche Abbruchbescheid am 12. März 2024 an ihrer Abgabestelle in ***, *** persönlich zugestellt.

Gegen diesen baubehördlichen Abbruchbescheid erhob die Bauwerberin B Ges.m.b.H. am 22. März 2024 das Rechtsmittel der Berufung.

Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wies diese Berufung der Bauwerberin B Ges.m.b.H. mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2024, AZ: ***, gemäß § 64a Abs. 1 AVG 1991 mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

Dieser Berufungsvorentscheidungsbescheid ist ausschließlich an die Bauwerberin B Ges.m.b.H. adressiert und es wurde ihr dieser am 14. Mai 2024 an ihrer Abgabestelle in ***, *** persönlich zugestellt.

Gegen diesen Berufungsvorentscheidungsbescheid stellte die A Gesellschaft m.b.H. mit ihrem Schreiben vom 14. Mai 2024 einen Vorlageantrag.

Aufgrund dieses Vorlageantrages der A Gesellschaft m.b.H. wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz mit seinem Bescheid vom 24. September 2024, AZ: ***, die Berufung der Bauwerberin B Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 5. März 2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 als unzulässig zurück.

Dieser Berufungsbescheid ist ausschließlich an die A Gesellschaft m.b.H. adressiert und es wurde ihr dieser am 1. Oktober 2024 an ihrer Abgabestelle in ***, *** persönlich zugestellt.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die A Gesellschaft m.b.H. rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der Baubehörde vorgelegten Verwaltungsakt, der sowohl die im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses dargelegten Entscheidungen der Baubehörden der Stadtgemeinde *** als auch die Rechtsmittel, die sowohl die von der Bauwerberin B Ges.m.b.H. als auch die von der Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage A Gesellschaft m.b.H. erhoben wurden, enthält.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich diesbezüglich als unstrittig und unbedenklich und dieser konnte - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Die Inhalte und Adressaten der angefochtenen Bescheide, die von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** im gegenständlichen Abbruchverfahren erlassen wurden, ergeben sich ebenso aus dem jeweiligen eindeutigen und klaren Wortlaut dieser Entscheidungen wie die Inhalte und die jeweilige Rechtsmittelwerberin der jeweils erhobenen Rechtsmittel (Berufung, Vorlageantrag, Beschwerde).

Die Zustellungen der baubehördlichen Entscheidungen an die B Ges.m.b.H. und an die A Gesellschaft m.b.H. ergeben sich aus den sich im von der Baubehörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Zustellnachweisen (Rückscheinen), wobei in diesem Zusammenhang seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten ist, dass es sich bei einem Zustellnachweis (Rückschein) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. Oktober 2020, Zl. Ra 2020/13/0066, sowie VwGH vom 25. Februar 2021, Zl. Ra 2020/19/0248) um eine öffentliche Urkunde handelt, die einen Beweis über den beinhalteten Zustellvorgang darstellt.

Dass die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz in ihrem Berufungsvorentscheidungsbescheid vom 6. Mai 2024, AZ: ***, ausschließlich über die Berufung der Bauwerberin B Ges.m.b.H. absprach und sich dieser Berufungsvorentscheidungsbescheid ausschließlich an die Bauwerberin B Ges.m.b.H. richtete, ergibt sich aus dem eindeutigen und klaren Wortlaut dieses Berufungsvorentscheidungsbescheides.

Dass gegen diesen Berufungsvorentscheidungsbescheid ausschließlich die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage A Gesellschaft m.b.H. den Vorlageantrag stellte und nicht auch die Adressatin dieses Berufungsvorentscheidungsbescheides B Ges.m.b.H., ergibt sich aus dem eindeutigen und klaren Wortlaut dieses Vorlageantrages.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 sind der Baubehörde Vorhaben in Schutz-zonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumord-nungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) anzuzeigen:

a)der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;

b)jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)

-die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;

-die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;

c)die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist das Vorhaben zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen

–dieses Gesetzes,

–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder

–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,

widerspricht. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde

–innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder

–zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.

Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.

Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG 1991 kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zu-stellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle tritt mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

Rechtliche Erwägungen

So wie die Baubehörde I. Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2024 ausführte, steht das Recht, gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel, wie z.B. eine Berufung oder eine Beschwerde, zu erheben, nur der vom Bescheid betroffenen Partei zu, sodass nur dieser betroffenen Partei die Rechtsmittellegitimation zukommt, wobei diese Ansicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. schon VwGH vom 8. November 1982, Zl. 82/10/0087, sowie VwGH vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0115) entspricht.

Somit ist es für die Prüfung der Rechtsmittellegitimation ohne Bedeutung, an wen ein bekämpfter Bescheid gerichtet werden hätte müssen. Für die Frage der Rechtsmittellegitimation ist nämlich ausschließlich der tatsächliche Inhalt des Bescheides, nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung, insoweit maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist (vgl. u.a. VwGH vom 11. April 1991, Zl. 90/06/0199, sowie VwGH vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/05/0199). Es kommt somit darauf an, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen - d.h. in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers bestimmend eingegriffen (vgl. u.a. VwGH vom 9. März 1988, Zl. 87/03/0284 - und dieser Bescheid gegenüber dem Rechtsmittelwerber erlassen wurde (vgl. u.a. VwGH vom 25. Mai 1972, Zl. 541/71).

Im gegenständlichen Fall richtete sich die Berufungsvorentscheidung der Baubehörde I. Instanz der Stadtgemeinde *** vom 6. Mai 2024 ausschließlich gegen die Bauwerberin B Ges.m.b.H. und wurde in diesem Berufungsvorentscheidungsbescheid ausschließlich über die Berufung der B Ges.m.b.H. abgesprochen und somit dadurch in deren Rechtssphäre eingegriffen, sodass lediglich dieser die Rechtsmittellegitimation und damit das Recht, im Hinblick auf diesen Berufungsvorentscheidungsbescheid einen Vorlageantrag zu stellen, zukam.

Entgegen der Ansicht des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz in seinem angefochtenen Berufungsbescheid wurde in diesem Berufungsvorentscheidungsbescheid vom 6. Mai 2024 somit nicht über ein Recht der A Gesellschaft m.b.H. abgesprochen und somit durch diesen Berufungsvorentscheidungsbescheid auch nicht in die Rechtssphäre der A Gesellschaft m.b.H. eingegriffen, sodass diese durch diesen Berufungsvorentscheidungsbescheid in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden konnte und sie daher durch diesen Berufungsvorentscheidungsbescheid auch nicht beschwert sein kann (vgl. u.a. VfSlg. 12.028/1989; VfSlg. 12.128/1989; VfSlg. 12.437/1990; VfSlg. 12.452/1990; VfSlg. 13.293/1992), sodass der A Gesellschaft m.b.H. - entgegen der Ansicht des Stadtrates der Stadtgemeinde *** - die Rechtsmittellegitimation und damit das Recht, im Hinblick auf diesen Berufungsvorentscheidungsbescheid einen Vorlageantrag zu stellen, nicht zukam, da die A Gesellschaft m.b.H. durch diesen Berufungsvorentscheidungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden konnte (vgl. u.a. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0173).

Da der A Gesellschaft m.b.H. im gegenständlichen Fall aufgrund der fehlenden Rechtsmittellegitimation somit kein Recht zur Stellung ihres Vorlageantrages vom 14. Mai 2024 zukam, erweist sich dieser Vorlageantrag somit als unzulässig, sodass dieser Vorlageantrag mangels Rechtsmittellegitimation der A Gesellschaft m.b.H. zurückzuweisen ist (vgl. u.a. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0173).

Im Hinblick auf diesen verfahrensgegenständlichen unzulässigen Vorlageantrag der A Gesellschaft m.b.H. ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass verspätete und unzulässige Vorlageanträge gegen Berufungsvorentscheidungen nach der zuvor vom erkennenden Gericht wörtlich zitierten Bestimmung des § 64a Abs. 3 dritter Satz AVG 1991 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Februar 2009, Zl. 2005/09/0107, sowie VwGH vom 18. Mai 2021, Zl. Ra 2020/08/0196) von der „Behörde“ mit Bescheid zurückzuweisen sind, sodass allein die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zur Zurückweisung eines verspäteten oder unzulässigen Vorlageantrages zuständig ist.

Anders als im Fall eines zulässigen Vorlageantrages tritt nämlich bei einem unzulässigen Vorlageantrag die erlassene Berufungsvorentscheidung nicht außer Kraft, sodass in diesem Fall noch immer eine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung vorliegt, sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung nicht auf die Berufungsbehörde übergehen kann (vgl. u.a. sinngemäß VwGH vom 21. Dezember 2006, Zl. 2004/20/0158 mwN).

Im gegenständlichen Fall liegt daher die Zuständigkeit zur Zurückweisung des unzulässigen Vorlageantrages der A Gesellschaft m.b.H. vom 14. Mai 2024 bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz, welche die Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2024 erlassen hat, und nicht beim Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz, sodass dieser durch seine Berufungsentscheidung, die er aufgrund des Vorlageantrages der A Gesellschaft m.b.H. getroffen und die an die A Gesellschaft m.b.H. ergangen ist, mangels seiner Zuständigkeit zur Erlassung dieses Berufungsbescheides auf Verfassungsebene das Recht der A Gesellschaft m.b.H. auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4.730/1964, sowie VfSlg. 5.685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene deren Recht auf die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 0158, sowie VwGH vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0149).

Da der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz durch die Erlassung seines angefochtenen Berufungsbescheides eine Zuständigkeit wahrnahm, die ihm nicht zukam, war der Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. daher Folge zu geben und der angefochtene Berufungsbescheid vom erkennenden Gericht aufzuheben, wobei diese Unzuständigkeit vom erkennenden Gericht bereits von Amts wegen wahrzunehmen war (vgl. u.a. VwGH vom 14. Oktober 2015, Zl. 2013/04/0097, sowie VwGH vom 27. März 2018, Zl. Ra 2015/06/0072).

Zu den Ausführungen der A Gesellschaft m.b.H. betreffend die Vertretung der einzelnen Gesellschaften hält das erkennende Gericht unter Hinweis darauf, dass es sich bei der A Gesellschaft m.b.H und der B Ges.m.b.H. jeweils um eigenständig handlungs- und rechtsfähige juristischen Personen und Parteien im Sinne der Bestimmungen des AVG 1991 (vgl. u.a. §§ 8 und 9 AVG 1991) handelt, der Vollständigkeit halber fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0108, sowie VwGH vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0035) für die Zurechnung eines prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer natürlichen oder juristischen Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtsubjekt ist, das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber ausdrücklich offen gelegt werden muss, sodass also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden muss, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln (vgl. u.a. VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0067, sowie VwGH vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0007).

Aus den zuvor im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Rechtsmitteln ergeben sich aus keinem der Rechtsmittel irgendwelche Hinweise darauf, dass die A Gesellschaft m.b.H. die B Ges.m.b.H. oder die B Ges.m.b.H. die A Gesellschaft m.b.H. jemals vertrat, zumal in diesen Rechtsmitteln keine derartige Willenserklärungen enthalten sind, sodass darin ein solches Vertretungsverhältnis weder behauptet wurde noch haben diese ein solches zu erkennen gegeben. Diese Rechtsmittel waren daher jeweils der in diesen Rechtsmitteln jeweils genannten Gesellschaft (der A Gesellschaft m.b.H. oder der B Ges.m.b.H.) zuzurechnen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist seitens des erkennenden Gerichtes folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Gerichtsparteien die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte und die verfahrensgegenständlichen Unterlagen aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelt es sich nämlich ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Baubehörde und der Beschwerdeführerin zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt und unstrittig ist und - ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt - ausschließlich rechtliche Fragen betreffend die Zuständigkeit des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Berufungsbescheides aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Berufungsbescheides zuständig war, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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