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LVwG-AV-1347/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1347/001-2024
LVwG-AV-1347/001-2024Tribunale amministrativo regionale5 nov 2024
Verfahrensrecht; Bescheid; Kollegialbehörde; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 17.9.2024, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 19.9.2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zustellung eines Bescheides, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 27 und § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 5.6.2023 erteilte die Bürgermeisterin der Gemeinde *** als Straßenbaubehörde unter Anwendung von § 12 NÖ Straßengesetz der Gemeinde *** die Bewilligung für die Errichtung des „Geh- und Radweg ***“ auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***.
Dazu führte die Gemeinde *** als Straßenbaubehörde am 28.4.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm.
Der Bescheid vom 5.6.2023 wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 6.7.2023 beantragte der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, bei der Bürgermeisterin der Gemeinde *** die Zustellung des Bescheides vom 5.6.2023. Sollte die Gemeinde dem Antrag auf Zustellung nicht nachkommen wollen, wäre sie verpflichtet, bescheidmäßig darüber abzusprechen.
1.3. Mit Bescheid vom 19.9.2023, Zl. ***, wies die Bürgermeisterin der Gemeinde *** den Antrag vom 6.7.2023 unter Anwendung von § 13 NÖ Straßengesetz iVm. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) „mangels Parteistellung als unzulässig“ zurück.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alleiniger Eigentümer der Gst. Nr. *** und ***, beide KG *** sei. Diese Grundstücke grenzten an das Gst. Nr. ***, KG ***, auf denen die Errichtung eines Geh- und Radweges geplant gewesen wäre, an. Anlässlich der behördlichen Bewilligungsverhandlung zu diesem Vorhaben sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung in diesem Verfahren zukomme, weil durch das Straßenbauprojekt keine Rechte des Beschwerdeführers berührt würden. Dementsprechend komme ihm auch nicht das Recht auf Erlassung eines Bescheides zu, weshalb sein Antrag auf Zustellung des Bescheides als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
1.4. Mit Schriftsatz vom 5.10.2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen eine näher ausgeführte Berufung.
1.5. In der Gemeinderatssitzung der Gemeinde *** am 28.3.2024 wurde über die Berufung beraten. Der Wortlaut des Beschlusses lautet auszugsweise:
„[…] Der Vorsitzende Herr Vizebürgermeister: ich stelle den Antrag gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 i.d.g.F. möge die Berufung abgewiesen und der Bescheid der BGM bestätigt werden.
Beschluss: 6 dafür
Dagegen: Liste ***
Stimmenthaltung: C und D
[…]“
1.6. In der Gemeinderatssitzung der Gemeinde *** am 12.9.2024 wurde neuerlich über die Berufung beraten. Der Wortlaut des Beschlusses lautet auszugsweise:
„[…]
Der Vizebürgermeister: die Begründung zur heutigen Berufungsentscheidung wurde bereits in der GR-Sitzung vom 28.03.2024 unter TOP 7 verlesen, deshalb stelle ich den Antrag, dass auf die Verlesung der rechtlichen Begründung verzichtet wird.
Beschluss:mehrstimmig angenommen
Dagegen: Liste ***
Stimmenthaltung: C
Der Vizebürgermeister: ich stelle den Antrag, dass gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 in der geltenden Fassung die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin abgewiesen und der Bescheid bestätigt wird.
Beschluss: mehrstimmig angenommen:
Dagegen: Liste ***
Enthaltung: C
[…]“
Im Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 12.9.2024 ist weder ein Bescheidentwurf enthalten, noch ist diesem ein solcher angeschlossen. Ebenso wenig findet sich darin ein Entwurf einer Bescheidbegründung.
1.7. Mit ausgefertigtem Berufungsbescheid vom 17.9.2024, Zl. ***, wies der Gemeinderat der Gemeinde *** (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 66 Abs. 4 AVG die Berufung ab und bestätigte den Bescheid vom 19.9.2023.
1.8. Mit Schriftsatz vom 21.10.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den Berufungsbescheid eine näher begründete Beschwerde.
1.9. Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 nahm die Gemeinde *** zur Beschwerde Stellung und legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Gemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt, der sich – soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist – als unbedenklich erweist und der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. So waren dem Verwaltungsakt insbesondere die Bescheide samt Rechtsmittel sowie die Sitzungsprotokolle der Gemeinderatssitzungen vom 28.3.2024 und 12.9.2024 zu entnehmen.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
[…]“
3.2. § 51 NÖ Gemeindeordnung (NÖ GO) lautet auszugsweise:
(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2) Der Vorsitzende hat zu erheben, wer für einen Antrag ist, wer gegen einen Antrag ist und wer sich der Stimme enthält. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Die Abstimmung ist mit Stimmzettel und geheim durchzuführen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn es der Gemeinderat beschließt.
(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
[…]“
4.1. Eingangs ist auszuführen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.7.2023 zunächst mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.9.2023 „als unzulässig zurückgewiesen“ wurde. Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237). Zusätzlich ist gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht auch ohne entsprechendes Beschwerdevorbringen die Frage der Zuständigkeit (der belangten Behörde) wahrzunehmen.
4.2. Eine Kollegialbehörde, wie es der Gemeinderat der Gemeinde *** ist, kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl. VfSlg. 12.951/1991). Im Allgemeinen erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. 3086/1956).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082) umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung. Entsprechen der Spruch bzw. die Begründung eines Bescheides des Kollegialorgans nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorgans, stellt dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit dar, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0068; VwGH 16.03.1995, 94/06/0083, mwN).
4.3. Entsprechend der Feststellungen hat die Berufungsbehörde in ihrem Beschluss vom 12.9.2024 ausschließlich über den Spruch des Berufungsbescheides („dass gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 in der geltenden Fassung die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin abgewiesen und der Bescheid bestätigt wird“), nicht aber über die Begründung abgesprochen. Weder die Begründung als Ganzes noch auch nur ihr wesentlicher Inhalt waren Teil der Beschlussfassung.
Zwar ist es nicht erforderlich, im Rahmen der Beschlussfassung des Kollegialorgans über einen vollständigen Bescheidentwurf abzustimmen bzw. diesen zur Gänze in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Eine Bezugnahme auf die wesentlichen Gründe der Entscheidung wäre ebenso ausreichend, wie eine (aus dem Protokoll ersichtliche) Verlesung bzw. Besprechung dieser (vgl. VwGH, 25.02.2020, Ra 2019/03/0127). Dies erfolgte jedoch insofern nicht, als zusätzlich beschlossen wurde, „dass auf die Verlesung der rechtlichen Begründung verzichtet wird.“ Dabei ist selbst der Hinweis in diesem Beschlussantrag, dass die „Begründung zur heutigen Berufungsentscheidung […] bereits in der GR-Sitzung vom 28.3.2024 unter TOP 7 verlesen“ worden sei, nicht ausreichend, kam es denn gerade nicht zu einer Verlesung der Begründung des Berufungsbescheides in der Gemeinderatssitzung am 12.9.2024, in der über die Berufung abgestimmt wurde.
4.4. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels Beschlussdeckung durch die belangte Behörde als Kollegialorgan, welche nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH eben auch die Begründung des Bescheides umfassen muss, wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. VwGH 30.05.2018, Ra 2018/09/0045, mwN). Diese Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG auch ohne entsprechendes Beschwerdevorbringen wahrzunehmen; sie kann im Beschwerdeverfahren nicht saniert werden.
Die belangte Behörde wird deshalb im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der oben genannten Judikatur erneut über die – unerledigte – Berufung vom 5.10.2023 gegen den Bescheid vom 19.9.2023 zu entscheiden haben. Dabei wird dem entsprechenden Beschlussantrag der zur Abstimmung gestellte Spruch des Berufungsbescheides sowie die Begründung zugrunde zu legen und im Sitzungsprotokoll auszuweisen sein.
4.5. Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen:
In der Gemeinderatssitzung vom 28.3.2024 wurde vom Vizebürgermeister der Entwurf einer Berufungsentscheidung betreffend die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.9.2023 zur Abstimmung gestellt. Bei dieser Abstimmung (s. TOP 7 des Protokolls über die Gemeinderatssitzung am 28.3.2024) stimmten zwar sechs der anwesenden Gemeinderatsmitglieder für den Antrag, fünf stimmten jedoch dagegen und zwei enthielten sich. Gemäß § 51 Abs. 2 NÖ GO gilt eine Stimmenthaltung als Ablehnung. Das bedeutet im Ergebnis (lediglich), dass der gestellte Antrag mit 7:6 Stimmen abgelehnt wurde. Ein Gegenantrag, etwa dahingehend, dass der Berufung vom 5.10.2024 Folge gegeben werden sollte, kann dem Sitzungsprotokoll nicht entnommen werden. Sohin bedeutet dieses Ergebnis ausschließlich, dass der gestellte Antrag nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat und demgemäß nicht mit der erforderlichen Mehrheit eine gültige Entscheidung über den Antrag, die Berufung mit Berufungsbescheid abzuweisen, herbeigeführt worden ist. Dass mit der Ablehnung des Antrages gleichsam – wie behauptet: „im Umkehrschluss“ – der Berufung Folge gegeben wurde, ist damit keinesfalls verbunden. Dafür hätte es vielmehr eines entsprechenden Antrages auf Abstimmung über einen entsprechenden Bescheidentwurf bedurft. Ein solcher wurde jedoch offensichtlich nicht gestellt.
Ferner erfolgte die Behebung des gegenständlichen Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 17.9.2024 aus formalen Gründen. Sie bedeutet nicht, dass damit über das Begehren des Beschwerdeführers im Sinne seines verfahrenseinleitenden Antrages, ihm den Bescheid vom 5.6.2023 zuzustellen, etwa dahingehend entschieden wurde, dass dieser Bescheid nun zuzustellen wäre. Vielmehr ist die Entscheidung über die Berufung weiterhin offen (s.o.).
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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