LVwG N LVwG-AV-52/003-2024

LVwG-AV-52/003-2024Tribunale amministrativo regionale4 nov 2024

Regest

Verfahrensrecht; außerordentliche Revision; aufschiebende Wirkung; Interessenabwägung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-52/003-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.52.003.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, ihrer gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. September 2024, LVwG-AV-52/001-2024, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS

1. Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. September 2024, LVwG-AV-52/001-2024, wurde der Beschwerde der nunmehrigen Revisionswerberin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Dezember 2023, AZ ***, mit welchem ihr Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, keine Folge gegeben.

In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision vom 27. Oktober 2022 stellt die nunmehrige Revisionswerberin auch den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der Abbruchbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 7. März 2023, ZI. ***, exekutierbar sei. Der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes sei jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden: Die Durchführung des gegenständlichen Abbruchs würde einen großen nicht „wieder bringbaren Schaden“ bei der Revisionswerberin bedeutet und einen direkten Eingriff in deren Eigentumsrecht darstellen, welcher nicht mehr zu heilen sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2023, ZI. ***, wurde der Abbruch der verfahrensgegenständlichen Bauwerke angeordnet. Der hiergegen eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid vom 19. Oktober 2023, Zl. ***, als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den diesen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid vom 1. Dezember 2023, Zl. ***, wurde mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. September 2024, LVwG-AV-52/001-2024, abgewiesen. In Anbetracht des bestehenden Abbruchauftrages ist das angefochtene Erkenntnis bzw. der dem Verfahren zugrundeliegende Abbruchauftrag insoweit mittelbar einem Vollzug zugänglich (vgl. VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037 mwN).

Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne weiteres schon zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten; hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als „zwingend“ im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter solchen zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 17.11.2006, AW 2006/10/0041, und 16.3.2009, AW 2008/04/0062).

Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063, mwN).

Dass zwingende öffentliche Interessen für die voraussichtliche Dauer des gegenständlichen Revisionsverfahrens keinen Aufschub duldeten und bei einer Interessensabwägung gegenüber den vorgetragenen Nachteilen, die für die revisionswerbende Partei mit einer sofortigen Vollstreckung des Abbruchauftrages verbunden wären, überwiegen würden, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.

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