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LVwG-AV-1143/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1143/001-2024
LVwG-AV-1143/001-2024Tribunale amministrativo regionale26 ott 2024
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Antrag; Unzulässigkeit; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer aufgrund der Säumnisbeschwerde A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, betreffend den Antrag der C GmbH vom 21. April 2022 auf Wiederverleihung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01. Juli 1998, ***, verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zu Recht erkannt:
I.Der Antrag der C GmbH vom 21. April 2022 wird zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 12, 21 Abs. 3, 22, 27 Abs. 1 lit. c, 32 Abs. 1 und 5, 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 13 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 8, 9 Abs. 1 und 5, 24, 27, 28 Abs. 1, 2 und 7 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 3, 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 01. Juli 1998, ***, (in der Folge auch: Bescheid 1998), erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: die belangte Behörde) der D GesmbH die auf § 32 gestützte wasserrechtliche Bewilligung zur „Entwässerung“ des Grundstücks ***, KG , durch Versickerung von Dachflächenwässer und „Versickerung der befestigten Flächen“ sowie zur Einleitung des nicht versickerbaren Anteils im Wege eines bestehenden Kanals der E GmbH Co OHG in den *** auf dem Grundstück Nr., KG ***, gemäß näher bezeichneter Projektsunterlagen, einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Projektsbeschreibung und der Vorschreibung von Auflagen (darunter die Nrn. 5 und 6 betreffend Begrenzung von Ableitungsmengen sowie Nr. 8 betreffend regelmäßige Untersuchungen der Wasserqualität vor Ableitung). Das „Wasserbenutzungsrecht“ wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 erteilt. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass das „Wasserbenutzungsrecht (…) mit dem Eigentum an der Anlage verbunden“ sei.
1.2. Mit Bescheid vom 28. Mai 2004, ***, erteilte die belangte Behörde der F AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Folgenutzung des bestehenden Teiches auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, als extensive betriebener Fischteich. Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 wurde ausgesprochen, dass das Wasserbenutzungsrecht mit dem „Eigentum an der Anlage“ verbunden sei.
1.3. Das Grundstück ***, KG ***, stand im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung vom 01. Juli 1998 und befindet sich auch gegenwärtig im Eigentum der G Gesellschaft m.b.H.
1.4. Das Grundstück Nr. ***, KG , steht gegenwärtig im Eigentum der A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin); im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28. Mai 2004 war die F AG Eigentümerin dieses Grundstücks (sowie der weiteren Liegenschaften, auf denen sich der „“ befindet).
1.5. Mit Anbringen vom 21. April 2022 wurde die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 01. Juli 1998 erteilten Wasserbenutzungsrechtes begehrt. Im Briefkopf des Schreibens scheint nach der Bezeichnung „H“ die „C GmbH“ auf; unterfertigt wurde das Schreiben von I.
1.6. Mit Ladung/Kundmachung vom 03. Mai 2022 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung betreffend das Ansuchen vom 21. April 2022 um Wiederverleihung der mit Bescheid vom 01. Juli 1998 erteilten Bewilligung an. Geladen wurde neben der C GmbH (in der Folge: die Beschwerdegegnerin) auch die nunmehrige Beschwerdeführerin. Beide Parteien waren bei der Verhandlung vertreten; der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte die in der Verhandlungsschrift protokollierten Einwendungen, womit geltend gemacht wird, dass es durch die beantragte Einleitung von Wässern zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Teiches auf dem Grundstück Nr. *** und damit zu einer Verletzung bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959, nämlich einerseits des Grundeigentums sowie andererseits des mit Bescheid vom 28. Mai 2004 erteilten Wasserbenutzungsrechtes käme. Begründend wurde näher ausgeführt, dass es in Folge Aufbringung von Streusalz im Winter zur Einbringung von Natriumchlorid „in unzulässigen Mengen“ in den genannten Teich im Wege der Einleitung der Oberflächenwässer vom Parkplatz über den Kanal der Firma E käme. Da es sich beim Teich um ein stehendes Gewässer handle, verschärfe sich die Problematik durch die zu erwartende Aufkonzentration. Gefordert wurde eine nähere Prüfung der Auswirkungen auf die Wasserqualität im Teich.
Weiters wurde die Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit, die es der Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie der Antragstellerin erlaube, Wässer im Wege des Kanals der Firma E einzuleiten, behauptet.
Bei der mündlichen Verhandlung erstattete ein wasserbautechnischer Amtssachverständigen sein Gutachten, der zunächst ausführte, dass es im Gegenstand um die Oberflächenentwässerung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ginge, wobei die dort bestehenden Anlagen (hauptsächlich Muldenrigolelemente, Drainageleitungen, Pumpwerk und Drosselschacht) seit nunmehr über 20 Jahren betrieben würden und keine nachteiligen Auswirkungen auf fremde Rechte oder öffentliche Interessen „bekannt“ seien; bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen sei eine Beeinträchtigung fremder Rechte nicht zu erwarten. Aus wasserbautechnischer Sicht entspreche die Vorreinigung der Oberflächenwässer über Bodenfiltermulden den heutigen Anforderungen. Eine durchgehende Versickerung sei aufgrund der dichten Untergrundverhältnisse nicht möglich, weshalb unter den Bodenfiltermulden Schotterrigole mit Drainageleitungen errichtet worden seien, die in ein Pumpwerk bzw. einen Drosselschacht abgeleitet würden. Durch die Vorreinigung der Oberflächenwässer aus Fahr- und Parkflächen über Bodenfiltermulden seien keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf öffentliche Interessen bzw. fremde Rechte zu erwarten.
In der Verhandlungsschrift ist weiters festgehalten, dass gleichzeitig das Überprüfungsverfahren durchgeführt werden solle; dabei wurde die Nichterfüllung der vorgeschlagenen Auflagenpunkte 2 und 3 (im Wesentlichen entsprechend den Auflagen 5 und 6 der Bewilligung 1998) festgestellt und die Vorlage von Nachweisen gefordert.
1.7. In der Folge unterblieb eine bescheidmäßige Erledigung des Wiederverleihungsantrags.
1.8. Nach mehreren Fristerstreckungsersuchen betreffend Vorlage von Nachweisen und Ankündigung einer „Komplettsanierung der elektromaschinellen Ausstattung“ des Pumpwerks, welche sich wiederholt verzögerte, urgierte die Beschwerdeführerin zunächst am 08. Februar 2024 die Weiterführung des Bewilligungsverfahrens und begehrte die Erteilung eines Verbesserungsauftrags an die Antragstellerin.
1.9. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 28. Februar 2024 (am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die C GmbH als Antragstellerin des Wiederverleihungs-begehrens hiezu nicht berechtigt gewesen sei, da diese nicht Inhaberin des Wasserbenutzungsrechtes (des wiederzuverleihenden Rechtes) gewesen sei, welches – mangels Antragstellung durch die dazu Legitimierte – mittlerweile erloschen sei. Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang Auszüge aus dem Firmen- und Grundbuch. Weiters wurde mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beantragt.
1.10. Mit Schreiben vom 15. März 2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre Ansicht mit, dass diese zur Antragstellung nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 nicht legitimiert sei. In einem weiteren Schreiben vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass im konkreten Fall ein persönliches Wasserbenutzungsrecht der D GmbH vorliege, da der Adressat des Bescheides 1998 zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Grundstückes (gemeint: auf dem sich die Anlagen befinden) gewesen sei; da der den Wiederverleihungsantrag Unterfertigende der Geschäftsführer der D GmbH sei, wäre der Antrag „aus Sicht der Behörde“ von der D GmbH eingebracht worden, außerdem sei derselbe bei der Verhandlung „für die Konsenswerberin“ anwesend gewesen.
1.11. In der Folge trat die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme der geäußerten Ansicht der belangten Behörde entgegen und erhob weiters Beschwerde gegen „das als Bescheid zu qualifizierende Schreiben der BH Mödling vom 15.3.2024, Zl ***“ betreffend den Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
1.12. Mit Bescheid vom 07. Mai 2024, ***, traf die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, wonach diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil es der betreffenden Erledigung an Bescheidqualität mangle.
In der Folge bestand die Beschwerdeführerin auf einer bescheidmäßigen Erledigung, stellte aber keinen Vorlageantrag.
1.13. Schließlich erhob die A GmbH mit Schriftsatz vom 27. August 2024, bei der belangten Behörde am 29. August 2024 eingebracht, Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf den Wiederverleihungsantrag der C GmbH vom 21. April 2024.
Begründend wird nach Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der Beschwerdeführerin zusammengefasst folgendes vorgebracht:
-Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Wirkungen eines wasserrechtlichen Wiederverleihungsantrags, obwohl sie ihn selbst nicht gestellt hatte, zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht legitimiert (Hinweis auf VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0004).
-Die im vorliegenden Fall maßgebliche sechsmonatige Entscheidungsfrist sei bereits am 22. Oktober 2022 bzw. 31. Dezember 2022 abgelaufen.
-Nach dem anzulegenden objektiven Maßstab sei von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist auszugehen, da die belangte Behörde nach Ablauf der Frist zur Nachreichung ausstehender Nachweise keine zielführenden Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen hätte; die notwendigen Maßnahmen betreffend die Erbringung der geforderten Nachweise hätten längst vorgenommen werden können.
-Der Antrag auf Wiederverleihung sei aus den bereits im oben zitierten Schreiben genannten Gründen zurückzuweisen.
Schließlich wird der Antrag gestellt, das Gericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der C GmbH vom 21. April 2022 zurückweisen. Vorgelegt werden neuerlich Firmenbuch- und Grundbuchauszüge, letztere sowohl betreffend die Liegenschaften, auf denen sich der *** befindet, sowie betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***.
1.14. Die belangte Behörde legte Säumnisbeschwerde samt elektronischen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Dieses forderte die weiteren bezughabenden Akten von der belangten Behörde an und gab sowohl der D Gesellschaft mbH als auch der C GmbH sowie dem (den in der Rede stehenden Wiederverleihungsantrag unterfertigenden) I Gelegenheit zur Äußerung.
1.15. Diese machten davon Gebrauch und brachten zusammengefasst folgendes vor:
-Die Beschwerdeführerin sei zur Erhebung ihres Rechtsmittels nicht legitimiert, da nicht ihr, sondern der F AG das dieser mit Bescheid vom 28. Mai 2004, ***, erteilte Wasserbenutzungsrecht zustünde. Mit der Behauptung einer Beeinträchtigung der Wasserqualität des *** sei ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums nicht geltend gemacht worden. Mit der Behauptung der Beeinträchtigung der Wasserqualität des Teiches würden keine eigenen subjektiven Rechte, sondern jene der wasserberechtigten J AG geltend gemacht.
-Die behauptete der belangten Behörde überwiegend anzulastende Verfahrensverzögerung lieg in Wahrheit nicht vor, da die Recherchen zu den alten Anlagenteilen, welche zur Erbringung der von der belangten Behörde geforderten Nachweise erforderlich waren, sich als äußerst aufwendig und kompliziert erwiesen hätten; sie seien durch die erforderliche Komplett-sanierung des Pumpwerks, in deren Zuge erst die Herkunft einer bisher unbekannten Leitung ermittelt hätte werden müssen, erschwert worden.
-Bei dem zur Wiederverleihung beantragten Recht vom 01. Juli 1998 handelte es sich um ein persönliches Recht, da das Grundstück ***, KG *** im Zeitpunkt der Bewilligung nicht im Eigentum der D Gesellschaft mbH gewesen sei (welcher die Bewilligung verliehen worden war) und auch ein Superädifikat oder Baurecht hinsichtlich Wasserbenutzungsanlagen zur Entwässerung der Grundfläche des Baumarkts nicht begründet worden wären. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 21. September 2004 sei im Zuge einer Umgründung der Teilbetrieb „Baumärkte“ der D Gesellschaft mbH als „C GmbH“ abgespalten worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (22.03.2012, 2011/07/0221) komme eine Rechtsnachfolge nicht nur für Bescheide mit dinglicher Wirkung in Betracht, sondern auch im Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession. Diese erfasse auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit der Verwaltungssache ankäme. Der von der C GmbH rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Wiederverleihung vom 21. April 2022 sei von I unterfertigt worden, der hiezu aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht, welche vorgelegt wird, für die C GmbH vertretungsbefugt gewesen wäre.
Es wird schließlich der Antrag auf Zurück- bzw. Abweisung der Säumnisbeschwerde gestellt.
Mit dieser Äußerung bzw. auf Anforderung des Gerichts wurden ein Wasserbuchauszug betreffend den ***, die Vollmacht des I sowie der angesprochene Spaltungsplan vorgelegt. Danach ist Gegenstand der Abspaltung von der D Gesellschaft mbH und Übernahme durch die C GmbH der Teilbetrieb der übertragenen Gesellschaft beinhaltend sämtliche Baumarktbetriebe der übertragenden Gesellschaft einschließlich aller zu diesen gehörenden Aktiva und Passiva, Rechte und Verbindlichkeiten, Kundenstock, Eventualforderungen und verbindlichkeiten, bilanziertem und nicht bilanziertem Vermögen, Betriebsverträgen, arbeitsrechtlichen und bestandrechtlichen Verträgen und Verhältnissen einschließlich der Anwartschaften, nicht jedoch irgendwelcher dinglicher Rechte an oder auf die Liegenschaften oder von Immobilienfinanzierungsleasingverträgen der abgespaltenen Standorte. Weiters findet sich eine Regelung für nicht ausdrücklich zugeordnete oder hinsichtlich der Zuordnung zweifelhafte Vermögensgegenstände, Verträge oder Verhältnisse.
1.16. Die belangte Behörde gab ebenfalls eine Stellungnahme ab, in der sie vorbrachte, dass im Zuge des Wiederverleihungsverfahren auch die Kollaudierung beabsichtigt gewesen sei; dazu sei es bis dato nicht gekommen, da noch Nachforderungen vom Amtssachverständigen bestanden hätten. Das Verfahren aufgrund des Antrags auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags sei bescheidmäßig ausgesetzt worden.
1.17. In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme, in der sie dem Vorbringen C GmbH zusammengefasst wie folgt entgegentrat:
-Da bei Erteilung der Bewilligung vom 28. Mai 2004, ***, Wasserberechtigte und Grundeigentümerin ident gewesen seien, handle es sich um ein mit dem Eigentum an der Anlage, dem Fischteich, verbundenes Wasserrecht, das aufgrund des Eigentumserwerbs durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 auf diese übergegangen sei.
-Durch Einwendung einer Beeinträchtigung ihres Grundeigentums am Teich einerseits und aus dem Wasserbenutzungsrecht zur Benutzung des Teiches sei die daraus resultierende Parteistellung aufrechterhalten worden.
-Die Berührung ihres Grundeigentums sei keineswegs auszuschließen, sondern im Wiederverleihungsverfahren (inhaltlich) zu prüfen.
-Die belangte Behörde treffe entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin das überwiegende Verschulden an der Säumnis, was näher dargelegt wird.
-Das von der Beschwerdegegnerin ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.03.2012, 2011/07/0221, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es in diesem um die Übertragbarkeit eines gewässerpolizeilichen Instandhaltungsauftrags im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge gegangen sei; dies sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da in Bezug auf persönliche Wasserbenutzungsrechte ausdrücklich das Erlöschen bei Untergang des Rechtsträgers angeordnet sei und nicht verdinglichte Wasserbenutzungsrechte keinen Vermögensbestandteil, sondern eine persönliche, einer Rechtsnachfolge nicht zugängliche Befugnis einer bestimmten Person darstellten (Hinweis auf Oberleitner/Berger, WRG4, § 22 Rz. 5/2).
-Überdies ergäbe sich aus der speziellen Regelung im Spaltungsvertrag betreffend nicht zugeordnete oder darüber Zweifel entstehende Vermögensgegenstände, Verträge oder Verhältnisse der Verbleib des in Rede stehenden Wasserrechtes bei der D GmbH
Gleichzeitig vorgelegt wurden historische und aktuelle Grundbuchsauszüge sowie der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 2004, mit der der F AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Folgenutzung des bestehenden Teiches unter anderem auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt worden war, welcher den Ausspruch der Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit dem Eigentum an der Anlage enthält.
Diese Feststellungen ergeben sich den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Da in jenen Punkten, von denen die gegenständliche Entscheidung abhängt, der Sachverhalt unstrittig ist, bedurfte es weder einer Aufnahme weiterer Beweise noch einer weiteren Anhörung der Parteien.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
b) die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
c) das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;
ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,
d) Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
e) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.
(…)
§ 5. (…)
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 21. (…)
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(…)
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
(…)
(…)
(…)
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(….)
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
VwGVG
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(…)
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
(…)
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
(…)
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(…)
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend. Sofern sich erweist, dass die Einschreiterin zur Beschwerdeführung legitimiert war und eine auf dem überwiegenden Verschulden der Behörde beruhende Säumigkeit iSd § 8 Abs. 1 VwGVG vorliegt, hat – wie sich aus § 28 Abs. 7 VwGVG ergibt - das Gericht in der (von der Verwaltungsbehörde behandelten) Sache zu entscheiden, das heißt den zugrundeliegenden Antrag auf Wiederverleihung zu erledigen.
3.2.2. Strittig sind im vorliegenden Fall sowohl die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, als auch die Frage des Verschuldens der belangten Behörde als auch die Frage der Antragslegitimation der Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren, wobei letztere erst zum Tragen kommt, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und berechtigt erweist.
3.2.3. Vorauszuschicken ist, dass sich der maßgebliche verfahrensauslösende Antrag bei verständiger Betrachtung auf die vollständige Wiederverleihung des mit Bescheid vom 01. Juli 1998 verliehenen Rechtes richtet (ungeachtet davon, dass im Antrag nur von der Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern in humusierten Mulden die Rede ist; in der Tat sind, wie aus der Begutachtung durch den Amtssachverständigen deutlich wird, Versickerung und Einleitung in den Teich bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht trennbar, da die Einleitung die Folge nicht ausreichender Sickerfähigkeit des Untergrundes ist ).
Die wasserrechtliche Bewilligung vom 01. Juli 1998 erfolgte aufgrund des Bewilligungstatbestandes des § 32 WRG 1959 (insofern ist die Verwendung des Terminus „Entwässerung“ missverständlich, da es materiell zweifelsohne nicht um eine Entwässerungsanlage iSd § 40 WRG 1959, sondern um die Bewilligung zur Einwirkungen auf Gewässer, teils durch Versickerung in den Untergrund, teils durch Einleitung in einen Grundwasserteich geht).
Vermöge des § 32 Abs. 5 leg. cit. finden für Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz 1 bis 4 bewilligt werden, die für Wasserbenutzungsanlagen geltenden Bestimmungen des WRG 1959 sinngemäß Anwendung (in der Folge wird das in Rede stehende Recht aus Gründen der Praktikabilität ebenfalls bloß als „Wasserbenutzungsrecht“ bezeichnet). Das bedeutet, dass die Regelungen über die persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte (§ 22 leg. cit.), betreffend die Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 leg. cit. sowie über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten nach § 27 leg. cit. ebenfalls zur Anwendung kommen.
3.2.4. Während in einem Bewilligungsverfahren grundsätzlich nur der Bewilligungswerber (Antragsteller), nicht jedoch die sogenannten „Nebenparteien“ (insbesondere Parteien, die Einwendungen gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung erheben) die Entscheidungspflicht geltend machen können, gilt nach der auch von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Judikatur anderes:
Weil nämlich nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 bei rechtzeitiger Antragstellung der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist, kann ein Eingriff in die Rechtsphäre von Parteien iSd § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in Betracht kommen (vgl. VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0004; 29.10.2015, Ra 2015/07/0080).
Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführerin somit Parteistellung im Wiederverleihungsverfahren zukam, war sie bei der gegebenen Fallkonstellation berechtigt, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen, weil auch die Bewilligungsdauer des wieder zu verleihenden Rechtes bereits abgelaufen ist (Befristung bis 31. Dezember 2022) und demnach eine zulässige Ausübung des alten Rechtes mit möglicher Auswirkung auf fremde Rechte voraussetzt, dass ein zulässiger Wiederverleihungsantrag vorliegt (wogegen bei unzulässigem Wiederverleihungsantrag eine konsenslose, potentiell rechtsverletzende Einwirkung gegeben wäre.
3.2.5. Die Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung, welche die belangte Behörde im Wiederverleihungsverfahren (übrigens entgegen ihrem später eingenommenen Standpunkt unter Ladung und Teilnahmezulassung der Beschwerdegegnerin und nicht der Bescheidadressatin 1998) anberaumt hat, die Beeinträchtigung der Wasserqualität in dem ihr gehörenden - die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse jedenfalls sind nicht strittig - Grundwasserteich geltend gemacht und behauptet, sie würde dadurch in ihrem Grundeigentum sowie in ihrem Wasserbenutzungsrecht (Bewilligung zur Folgenutzung des Grundwasserteiches vom 28. Mai 2004) verletzt.
Schon mit der Berufung auf ihr Grundeigentum, welches das Eigentum an der auf dem Grundstück befindlichen Grundwasserteichanlage, einem Privatgewässer nach § 3 Abs. 1 WRG 1959, umfasst, hat die Beschwerdeführerin zulässige Einwendungen erhoben. Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers wird sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 geltend gemacht, als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen (VwGH 06.08.1998, 97/07/0014; 15.11.2007, 2007/07/0118). Da es für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 gar nicht darauf ankommt, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht (zB.: VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046) kommt es auch nicht darauf an, wem die Befugnis zur Folgenutzung des Teiches (als Fischteich) zukommt. Bei dem auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindlichen Grundwasserteich handelt es sich zweifellos um ein Privatgewässer iSd § 3 Abs. 1 WRG 1959, in Bezug auf welches dem Grundeigentümer zusteht, andere von der Benutzung auszuschließen, dies unabhängig von der tatsächlichen Nutzung (vgl. 02.10.1997, 97/07/0072). Im Übrigen liegt bei einer Einwirkung (Verunreinigung) auf ein dem Grundeigentum zuzurechnenden Gewässer zweifelsohne ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums vor.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Wiederverleihungsverfahren ihr auch als Grundeigentümerin zukommende, taugliche Einwendungen erhoben hat und damit die gegebene Parteistellung gewahrt hat.
Zutreffend wurde auch darauf hingewiesen, dass die Parteistellung (lediglich) voraussetzt, dass eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der (beantragten) behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (zB.: VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030; 23.02.2017, Ro 2014/07/0034). So verschafft bereits eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers dem betroffenen Grundeigentümer Parteistellung (zB.: 17.12.2015, 2017/07/0137).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin behauptet, die projektsgemäß zur Ableitung in ihren Teich vorgesehenen Niederschlagswässer von Verkehrsflächen eines Baumarktes könnten Verunreinigungen, namentlich mit Streusalz, enthalten und es könnte zu einer Aufkonzentration in dem stehenden Gewässer hinsichtlich des Inhaltstoffes „Natriumchlorid“ kommen. Es kann nicht gesagt werden, dass diese Befürchtung von vornherein denkunmöglich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 01. Juli 1998 für erforderlich erachtet hat, regelmäßige Untersuchungen des Niederschlagswassers anzuordnen, darunter übrigens auch für die Parameter Chlorid und Natrium (Auflage 8). Dem Verwaltungsakt sind übrigens – bereits von der Beschwerdeführerin selbst – vorgelegte Wasseruntersuchungsbefunde zu entnehmen, die regelmäßig Messwerte dieser Parameter (mit deren Nachweis) enthalten. Schließlich ist auch auf die Begutachtung im gegenständlichen Verfahren zu verweisen, in dem der wasserbautechnische Sachverständige bloß ausgeführt hat, dass bislang keine negativen Auswirkungen „bekannt“ geworden seien (demgegenüber findet sich im Vorakt übrigens eine das Gegenteil indizierende Bemerkung eines Gewässeraufsichtsorgans aufgrund eines der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten auffälligen Untersuchungsbefunde) und eine Beeinträchtigung fremder Rechte bei Einhaltung von Auflagen nicht zu erwarten wäre; darunter wiederum die Verpflichtung analog der Auflage 8 des Bescheides 1998; offensichtlich hat der Amtssachverständige selbst die Befürchtung einer nachteiligen Auswirkung der Qualität der Niederschlagswässer nicht von vornherein als völlig abwegig erachtet.
3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Wiederverleihungsverfahren Parteistellung zukommt und sie durch Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt hat. Sie war daher zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.
Die im Verfahrensverlauf von der belangten Behörde geäußerte gegenteilige Meinung ist aufgrund der Aktenlage schlechthin nicht nachvollziehbar, wobei auch der Verweis auf eine Bewilligung der „Fa. E“ (gemeint wohl jene vom 11. Juli 1986, ***, an die K Ges.m.b.H) nicht hilft, welche ausweislich des vorliegenden Bescheides die Einleitung von auf anderen Grundstücken anfallenden Oberflächenwässern zum Inhalt hatte, und der gegenständliche Antrag eindeutig auf Einbringung von Oberflächenwässer in den Teich der Beschwerdeführerin gerichtet ist, wobei Anlagen der „Fa E“ bloß mitbenutzt werden.
3.2.6. Es steht auch außer Frage, dass die belangte Behörde nicht binnen der im gegenständlichen Fall zum Tragen kommenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist einen Bescheid erlassen hat. Sie selbst hat in ihrer Stellungnahme lediglich vorgebracht, dass sie beabsichtigt hätte, gleichzeitig das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren durchzuführen (um Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid in einem zu erlassen), was an der Erbringung der geforderten Nachweise betreffend die Erfüllung von Auflagen bislang gescheitert sei. Freilich wird mit der Absicht, gleichzeitig mit dem Bewilligungsbescheid auch den Kollaudierungsbescheid zu erlassen, ein tauglicher Entschuldigungsgrund für die Säumigkeit in Bezug auf ersteren nicht dargetan.
Demgegenüber wollen die Parteien der Behörde offensichtlich – insoweit übereinstimmend – zugestehen, dass wenigstens der erforderliche Zeitbedarf für die Erbringung dieser Nachweise das Verschulden der Behörde ausschlösse. Dies trifft jedoch, selbst wenn man davon ausginge, diese Nachweise wären im Wiederverleihungsverfahren insofern von Relevanz, als davon abhinge, ob überhaupt Identität zwischen Bewilligungsantrag und ausgeübter Wasserbenutzung vorlag, nicht zu. Da, wie zu zeigen sein wird, der Wiederverleihungsantrag mangels Legitimation des Antragsstellers zurückzuweisen war, hätte es, um die Entscheidung zu treffen, keinerlei Feststellungen zum tatsächlichen Anlagenbestand bedurft. Wie die Entscheidungsdauer des gegenständlichen gerichtlichen Verfahrens verdeutlicht, wäre der belangten Behörde bei von dieser zu erwartende richtige rechtlichen Beurteilung die bescheidmäßige Erledigung des Wiederverleihungsantrags jedenfalls innerhalb der sechsmonatigen Frist möglich gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, wofür freilich keinerlei Grund besteht (iura novit curia), dass die belangte Behörde die mangelnde Antragslegitimation zunächst nicht erkennen hätte können, sind auch zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wurde, und Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits mehr als sechs Monate vergangen.
3.2.7. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass eine zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde vorliegt.
3.2.8. Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin C GmbH sind sich insofern einig, dass letztere die Antragstellerin des Wiederverleihungsbegehrens vom 21. April 2022 war. Daran besteht auch angesichts des objektiven Erklärungswertes jener Eingabe in Bezug auf die Person der Antragstellerin und den Nachweis der Vollmacht des für diese einschreitenden I kein Zweifel.
3.2.9. Entscheidungswesentlich ist also, ob die C GmbH berechtigt war, den die Wiederverleihung der mit Bescheid vom 01. Juli 1998 verliehenen Bewilligung zu beantragen. Nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes. Daraus ist abzuleiten, dass auch zur Antragstellung nur der bisherige Berechtigte befugt ist (vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243).
Die Antragstellung vom 21. April 2022 wäre deshalb nur dann zulässig, wenn die Antragstellerin (die Beschwerdeführerin) in die Rechtstellung des ursprünglichen Wasserberechtigten zwischenzeitlich eingetreten gewesen wäre.
3.2.10. Dies führt zu der in den Schriftsätzen der Parteien bereits ausführlich diskutierten Frage, ob es sich bei dem mit Bescheid vom 01. Juli 1998 der D Gesellschaft mbH verliehenen Recht um ein persönliches oder dinglich gebundenes handelt. Da diese Gesellschaft unstrittig im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht Eigentümerin des in diesem Zusammenhang alleine in Betracht kommenden Grundstücks ***, KG ***, war und auch sonst keine Anknüpfungspunkte für eine dingliche Bindung des Wasserrechts in Frage kommen (vgl. VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133), ist auch bei der als ortsfest anzusehenden Wasser(benutzungs)anlage von einer bloß persönlichen Gebundenheit auszugehen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155; 28.05.2015, Ro 2014/07/0040). Daran ändert auch der gegenteilige Ausspruch im Bescheid vom 01. Juli 1998 nichts; in diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155) zu einer vergleichbaren Situation ausgesprochen, dass ausgeschlossen ist, dass eine wasserrechtliche Bewilligung dem Pächter erteilt wird, das Wasserbenutzungsrecht aber gleichzeitig mit dem Eigentum an dem gepachteten Grundstück verbunden sein soll.
Das bedeute also, dass im gegenständlichen Fall ein persönliches Recht der D Gesellschaft mbH vorlag.
3.2.11. Dies bestreitet auch die Beschwerdegegnerin nicht, jedoch meint sie, das Wasserbenutzungsrecht auf Grundlage des vorgelegten Spaltungsvertrags im Wege der Universalrechtsnachfolge erworben zu haben, wobei sie sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend den Übergang der Verpflichtungen aus einem gewässerpolizeilichen Auftrag beruft. Dem tritt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Meinung von Oberleitner/Berger, WRG4, entgegen. Letzterem ist zuzustimmen.
Wesentlich erscheint, dass gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 höchstpersönliche Rechte durch den Tod des Berechtigten erlöschen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber im Falle der bloß persönlichen Gebundenheit keine Rechtsnachfolge, insbesondere auch keine Universalsukzession (wie sie etwa im Erbweg stattfindet) vorgesehen hat. Dies gilt in gleicher Weise für juristische Personen, da davon auszugehen ist, dass das ihnen verliehene persönliche Wasserrecht mit deren Untergang endet (vgl. VwGH 26.03.2009, 2007/07/0127). Eine sachliche Rechtfertigung, weshalb juristische und natürliche Personen in Bezug auf die Universalsukzession in Wasserechte unterschiedlich behandelt werden sollten, ist nicht ersichtlich.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin auch durch den angesprochenen Spaltungsvertrag nicht zur Wasserberechtigten hinsichtlich der Bewilligung vom 01. Juli 1998 geworden ist. Sie war daher auch nicht berechtigt, um Wiederverleihung dieses Rechtes anzusuchen, welches daher mit Ablauf der Befristung (am 31. Dezember 2022) gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erloschen ist.
3.2.12. Der Wiederverleihungsantrag vom 21. April 2022 ist daher mangels Legitimation der Antragstellerin (aus dem unter Punkt 3.2.3. genannten Grund zur Gänze und nicht bloß hinsichtlich der Einbringung in den Grundwasserteich der Beschwerdeführerin) zurückzuweisen.
3.2.13. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall aus dem Grund des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG nicht.
3.2.14. Zur Frage, ob im Falle einer Universalsukzession nach dem SpaltG 1996 persönliche Wasserrechte übertragen werden können, liegt nach Kenntnis des Gerichts eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht vor. Immerhin wäre die Auffassung vertretbar, dass persönliche, aber ortsfeste Wasserbenutzungsrechte nicht als „höchstpersönlich“ iSd § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sondern als „gleichsam dinglich“ anzusehen sind (was der Beschwerdegegnerin freilich nur hülfe, wenn dann nicht auch wegen der diesfalls konsequenten Gleichbehandlung mit dinglichen Rechten die Bestimmung des Spaltungsvertrags zum Tragen käme, wonach dingliche Rechte an Liegenschaften bei der übertragenden Gesellschaft verblieben). Es handelt sich dabei durchaus um eine Frage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und welche daher als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG anzusehen ist. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher zulässig.
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