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LVwG-AV-708/001-2024•LVwG N LVwG-AV-708/001-2024
LVwG-AV-708/001-2024Tribunale amministrativo regionale24 ott 2024
Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Pflegekindergeld; Sonderbedarf; sonstige Geld- und Sachförderung; Privatwirtschaftsverwaltung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A und des B in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 7. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Kostenübernahme der Nachmittagsbetreuung für ein Pflegekind gemäß § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit E-Mail vom 6. Februar 2024 beantragten A und B (beide in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) die Übernahme der Kosten für die zeitweise Nachmittagsbetreuung von C (in der Folge: Pflegekind) durch das D bis zu den Sommerferien.
Mit E-Mail vom 15. Februar 2024 und Schreiben vom 16. Februar 2024 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung keine Möglichkeit der Kostenübernahme bestehe, weil es Aufgabe der Beschwerdeführer als Dauerpflegeeltern sei, für die Betreuung ihres Pflegekindes zu sorgen und dafür keine zusätzliche finanzielle Entschädigung vorgesehen sei. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, sich hiezu binnen gesetzter Frist zu äußern.
In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2024 verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass ihr Pflegekind kein übliches Pflegekind sei, denn längst sei ihr ursprünglicher Wunsch, als kinderloses Paar Kinder zu haben, gestillt. Sie hätten ihr Pflegekind bereits vor der Übernahme in den Krisenpflegestatus über ein Jahr in ihrem Verein D e.V. betreut. Dadurch sei ein stabiles Umfeld aufgebaut worden und sei ihr Pflegekind voll in diese Gemeinschaft eingebunden. Durch die Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung könne ein geregelter Übergang ihres Pflegekindes in die Schule „ohne weiteren Abbruch von Bezugspersonen“ erfolgen. Es gehe ihnen nicht um Recht und Ordnung, sondern um Menschen und Möglichkeiten. Die Kostenübernahme liege im Ermessen der Behörde. Zum Wohle ihres Pflegekindes würden sie sich für eine nochmalige Überprüfung dieser außergewöhnlichen Sachlage einsetzen und darum ersuchen, in Anbetracht der Kosteneinsparung gegenüber einer WG den Betrag von 300 Euro bis 400 Euro pro Monat für die Nachmittagsbetreuung bis Ende des Kindergartenjahres zu gewähren. Die Beschwerdeführer seien bereit, mehr als übliche Dauerpflegeeltern zu leisten. Noch dazu würden sie der öffentlichen Hand durch ihren persönlichen Einsatz im Vergleich zu einer WG tausende Euro pro Jahr sparen. Unerwähnt seien die wöchentlichen Besuche in der Augenambulanz und diverse Untersuchungen wie Entwicklungsdiagnostik, die sie für ihr Pflegekind und seinen weiteren Weg aufbrächten. Sie bäten deshalb, ihrem Pflegekind einen reibungslosen Ablauf bis zur Schule zu ermöglichen, indem die Kosten der Nachmittagsbetreuung bis inkl. Juli 2024 und auch die Kosten der noch durchgeführten Besuchstermine übernommen würden. Eine Übernahme durch die Beschwerdeführer würde bedeuten, dass nur mehr max. 250 Euro von der ihnen zugedachten Vergütung für die Versorgung ihres Pflegekindes übrigbleiben würden.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung von Pflegekindergeld für ihr Pflegekind. Die belangte Behörde gab dem Antrag mit Bescheid vom 26. Februar 2024, Zl. ***, Folge.
Mit E-Mail vom 1. März 2024 wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr Vorbringen vom 20. Februar 2024.
Mit E-Mail vom 20. März 2024 teilten die Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sie – da ihr „Einspruch“ vom 20. Februar 2024 bis dato unbeantwortet geblieben sei – versuchen würden, „nun über diesen offiziellen Antrag die Zusage zu erlangen“, dass die Kosten der Nachmittagsbetreuung ihres Pflegekindes von Februar bis Juni 2024 übernommen würden.
Mit Schreiben vom 2. April 2024, Zl. ***, teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass dem gegenständlichen Antrag aus näher genannten Gründen nicht stattgegeben werden könne, und gab den Beschwerdeführern die Gelegenheit, sich dazu binnen gesetzter Frist zu äußern.
Mit E-Mail vom 8. April 2024 machten die Beschwerdeführer „abermals Gebrauch eines Einspruches“. Darin verwiesen sie im Wesentlichen darauf, dass ihr Pflegekind sensibel sei und sie geplant hätten, die Nachmittagsbetreuung mit demselben Personal und denselben Kindern aufrechtzuerhalten. Mit dem erhöhten Krisenpflegebeitrag hätten sie die Kosten der für ihr Pflegekind seit Mitte Juni 2022 üblichen Nachmittagsbetreuung in Höhe von rund 250 Euro bis 400 Euro monatlich inklusive Abholung und Rückbringung im Zeitraum von ca. 12:00 Uhr/13:00 Uhr bis 16:30 Uhr gedeckt. Von Juni 2022 bis September 2023 seien diese Betreuungskosten und das Kilometergeld durch das Jugendamt für die Kindesmutter bezahlt worden, ab Oktober 2023 bis einschließlich Jänner 2024 hätten die Beschwerdeführer diese Kosten und die Kosten für die Abholung aus dem Krisenpflegegeld bezahlt. Obwohl Gerichtsverfahren eines Großonkels und einer Tante noch nicht abgeschlossen seien, seien sie trotz ihrem „Einspruch“ auf Dauerpflegeeltern umgestellt und zur Zustimmung „genötigt“ worden. Um für ihr Pflegekind bis zum Schulbeginn das Umfeld zu wahren und aufgrund der Kinderpflegegeldumstellung der Jugendfürsorge, aber auch, um ihre Arbeitsabläufe nachmittags weiterverfolgen zu können, hätten sie um Übernahme im Sonderbedarf für die Nachmittagsbetreuung bis zu den Sommerferien angesucht. Sie wüssten, dass dies „trotz der Begründung der Gesetzesvorgaben“ möglich sei und im Ermessen der Behörde liege. Ihr schnelles Handeln bei der Krisenabnahme habe ihrem Pflegekind viel Stress und der Behörde bei der Suche nach einen WG-Platz viel Zeit gespart. Auf die Kostenvorteile für die öffentliche Hand im Vergleich zu einer sonst notwendigen Unterbringung in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft wurde erneut hingewiesen. Die Beschwerdeführer ersuchten um neuerliche Prüfung ihres Ansuchens und um Kostenübernahme.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2024 und 20. März 2024 auf Gewährung einer einmaligen Sonderbedarfsbeihilfe für die Kostenübernahme der Nachmittagsbetreuung von Februar bis Juni 2024 gemäß § 64 NÖ KJHG i.V.m. § 3 Abs. 2 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 ab, weil es die zentrale Aufgabe von Dauerpflegeeltern sei, für die Betreuung des Pflegekindes zu sorgen und diese wahrzunehmen. Dafür sei keine zusätzliche finanzielle Entschädigung vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. Mai 2024 „Einspruch“ und brachten darin vor, dass ergänzend zu ihrem bereits getätigten Einspruch vom 8. April 2024 darauf hinzuweisen sei, dass zu dem üblichen Aufwand nach derzeitigem Untersuchungsstand bis zu drei Operationen mit ihrem Pflegekind zu absolvieren seien. Darüber hinaus wiederholten sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere aus ihrer Stellungnahme vom 8. April 2024. Die Beschwerdeführer ersuchten um neuerliche Überprüfung ihres Ansuchens und um Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung von Februar 2024 bis inklusive Juni 2024.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** und in den Verwaltungsgerichtsakt.
Das am *** geborene Pflegekind der Beschwerdeführer war bei den Beschwerdeführern von 2. Oktober 2023 bis 31. Jänner 2024 in Krisenpflege.
Seit 1. Februar 2024 erhalten die Beschwerdeführer gemäß § 64 NÖ KJHG i.V.m. § 1 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 zur Erleichterung des mit der Pflege und Erziehung des Pflegekindes verbundenen Aufwandes ein monatliches Pflegekindergeld des Landes Niederösterreich in Höhe von € 750,89 bis zum Monat vor Vollendung des 10. Lebensjahres ihres Pflegekindes und ab Beginn des Monats der Vollendung des 10. Lebensjahres € 795,85.
Am 7. Mai 2024 erhielten die Beschwerdeführer den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Das Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 7. Mai 2024 langte am 21. Mai 2024 bei der belangten Behörde ein.
Die Feststellungen zum Pflegekind der Beschwerdeführer und seiner Unterbringung bei ihnen beruhen auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2023, Zl. ***, und sind nicht strittig.
Die Feststellungen zum Pflegekindergeld gründen auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2024, Zl. ***, und sind unstrittig.
Das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 7. Mai 2024, das Datum des Einlangens des gegenständlichen Rechtsmittels aus dem E-Mail der Beschwerdeführer vom 7. Mai 2024.
6. 1Zum Vorliegen einer Beschwerde
Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2024 wurde als „Einspruch“ bezeichnet.
Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend (z.B. VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145).
Die Eingabe der Beschwerdeführer ist auf die nochmalige Überprüfung des Bescheides und die Gewährung der Kostenübernahme, somit auf die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2024 stattgegeben werde, gerichtet. Daraus und aus dem wesentlichen Inhalt des E-Mails ist zu schließen, dass trotz der Bezeichnung als „Einspruch“ tatsächlich eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eingebracht wurde.
6. 2Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Da den Beschwerdeführern der nunmehr angefochtene Bescheid am 7. Mai 2024 zugestellt wurde und die Beschwerde am 21. Mai 2024 bei der belangten Behörde einlangte, wurde die 4-wöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde eingehalten.
6. 3Zum Antrag auf Kostenübernahme
§ 64 NÖ KJHG, LGBl. 9270-0 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2023, lautet wie folgt:
(1) Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.
(2) Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die
(4) Die Gewährung von Pflegekindergeld an die Eltern ist ausgeschlossen.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen bei der Erlangung einer sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Absicherung zu unterstützen.
(6) Darüber hinaus können sonstige Geld- und Sachförderungen für Pflegepersonen nach Maßgabe budgetärer Mittel ohne Rechtsanspruch gewährt werden.
NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, LGBl. 9270/1-0 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2018, lautet wie folgt:
(1) Ein anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z. B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.
(2) Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen gemäß § 2 für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Abs. 1 besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.
(3) Ein durch die Bestimmungen der §§ 1, 2, und 3 Abs. 1 und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.
(4) In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Abs. 3 oder die Abdeckung eines von Abs. 3 nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.
(5) Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie z. B. Adaptierung, Umbau oder Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.
Die Beschwerdeführer erhalten als Pflegeeltern ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das gemäß § 64 Abs. 1 NÖ KJHG zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient. Dieser Aufwand ist somit mit dem Pflegekindergeld abgefunden.
§ 64 Abs. 6 NÖ KJHG sieht vor, dass darüber hinaus sonstige Geld- und Sachförderungen für Pflegepersonen nach Maßgabe budgetärer Mittel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können.
Bei der beantragten Kostenübernahme liegt keine der in § 64 Abs. 1 bis 5 NÖ KJHG angeführten Angelegenheiten vor. Die Beschwerdeführer wollen vielmehr die Auszahlung einer sonstigen Geld- bzw. Sachförderung im Sinne des § 64 Abs. 6 NÖ KJHG erreichen. Der Gesetzgeber hat einen Rechtsanspruch auf die Gewährung solcher Förderungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (z.B. VwGH vom 15. Dezember 2017, Zl. Ra 2017/11/0257).
Auch wenn ein Fehlen eines Rechtsanspruches noch nicht zwingend die bescheidförmige Vollziehung ausschließt (z.B. VwGH vom 15. Dezember 2017, Zl. Ra 2017/11/0257), so spricht eine systematische Auslegung der Bestimmung doch gegen die Annahme einer Erledigung in Bescheidform. Der Gesetzgeber hat sich nämlich dafür entschieden, die Entscheidungsform in Abs. 2 ausdrücklich festzulegen und eine Entscheidung in Bescheidform vorzusehen; eine derartige Anordnung findet sich in Abs. 6 gerade nicht. Auch in den Erläuterungen zu § 64 NÖ KJHG wird darauf verwiesen, dass die „im Absatz 2 normierte Aufgabe hoheitlicher Natur ist“ (Motivenbericht, Ltg.-1843/K-18/1-2021, S. 16), sodass im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass die übrigen Bestimmungen nicht als Aufgaben der Hoheitsverwaltung anzusehen sind.
Aus der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 ergibt sich nichts anderes, ist doch auch dort die Bescheidform für die Zuerkennung von Sonderbedarf gemäß § 3 leg. cit. nicht ausdrücklich vorgesehen; vielmehr ist der entsprechende Bedarf auf schriftlichen Antrag zu „befriedigen“, was für eine unmittelbare Auszahlung bzw. Kostenübernahme spricht, nicht jedoch für eine förmliche Erledigung in Bescheidform.
Besteht in einer Angelegenheit kein Rechtsanspruch, beispielsweise, weil es sich um Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, ist darüber nicht mit Bescheid abzusprechen und finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung (vgl. VwGH vom 22. Jänner 1986, Zl. 84/11/0115). Das Fehlen eines Rechtsanspruches auf die begehrte Leistung steht der Durchführung eines mit Bescheid zu erledigenden Verfahrens entgegen. Einem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens ist jedoch auch in einer Angelegenheit der Privatwirtschaftswirtschaftsverwaltung zu entsprechen. Jede Partei eines Verwaltungsverfahrens hat nämlich auch dann Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn lediglich die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen (vgl. VwGH vom 26. März 1994, Zl. 93/08/0012). Das E-Mail der Beschwerdeführer vom 20. März 2024, wonach diese versuchen würden, „nun über diesen offiziellen Antrag die Zusage zu erlangen“, die Kosten der Nachmittagsbetreuung ihres Pflegekindes als Sonderbedarf von Februar bis Juni 2024 zu übernehmen, ist nicht als Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens zu verstehen, vielmehr spricht die Verwendung des Begriffs der „Zusage“ dafür, dass die Beschwerdeführer nicht auf der Erlassung einer förmlichen Entscheidung in Form eines Bescheides bestanden, sondern dass es ihnen nur darauf ankam, dass die Kosten von der Behörde übernommen werden. Das Wort „Bescheid“ kommt in der Eingabe kein einziges Mal vor. § 3 Abs. 3 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 verlangt einen schriftlichen Antrag, ohne dass über diesen – wie bereits dargelegt – förmlich mittels Bescheid abgesprochen werden müsste. Auch aus den übrigen Eingaben der Beschwerdeführer ergibt sich kein Antrag auf Entscheidung in Bescheidform bzw. auf sonstige förmliche Weise (z.B. geht es den Beschwerdeführern auch in ihrem E-Mail vom 20. März 2024 nur darum, „über diesen offiziellen Antrag die Zusage zu erlangen“, dass die Kosten übernommen werden).
Wenn die belangte Behörde über diesen Antrag mit Bescheid entschieden hat, entspricht dies zwar nicht dem Gesetz, verletzt aber die Beschwerdeführer in keinem Recht, weil sie weder einen Anspruch auf die begehrte Leistung noch auf eine Entscheidung über den diese Leistung begehrenden Antrag hatten (vgl. VwGH vom 22. Jänner 1986, Zl. 84/11/0115). Das Verwaltungsgericht hatte den angefochtenen Bescheid jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens ersatzlos zu beheben, weil die Behörde nicht mit Bescheid darüber abzusprechen hatte. Wäre die Erlassung eines Bescheides beantragt worden, hätte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für die zeitweise Nachmittagsbetreuung im Übrigen als unzulässig zurückweisen müssen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich, weil die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen konnte (der Sachverhalt ist unstrittig) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht notwendig erscheinen würde (zum einen gibt es umfassende Rechtsprechung zur Privatwirtschaftsverwaltung, zum anderen haben die Beschwerdeführer in ihren Eingaben mehrfach zu erkennen gegeben, dass ihnen der mangelnde Rechtsanspruch auf Kostenübernahme bekannt ist und eine solche ihrer Ansicht nach allein „im Ermessen“ der Behörde liege).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Einer vertretbaren Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VWGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Bei der Auslegung im gegenständlichen Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.
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