LVwG N LVwG-S-304/001-2024

LVwG-S-304/001-2024Tribunale amministrativo regionale15 ott 2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Ausstellung; Hunde; Qualzuchtmerkmale; Verschulden;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-304/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.304.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 05.12.2023, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 05.12.2023, , wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, am 14.11.2021 am Messegelände der Ausstellung „“ in *** den Hund der Rasse „Perro sin pelo“ (C) bei der Messe „***“ mit einem Qualzuchtmerkmal – Haarlosigkeit – ausgestellt zu haben. Der Hunde leide an caniner ektodermaler Dysplasie (CED), die mit fehlendem Fell einhergehe. Nackthunde seien durch das fehlende Fell schlechter vor Witterungseinflüssen wie Hitze, Kälte, Regen und Wind geschützt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e und letzter Satz iVm. § 38 Abs. 1 TSchG verletzt. Es wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitstrafe: 12 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Höhe von € 20,00 (10% des Strafbetrages) zur Vorschreibung gebracht.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Beschwerde vom 09.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, der von ihr ausgestellte Hund sei im Zuge des Einlasses sorgfältig kontrolliert und unbeanstandet eingelassen worden. Er sei auch während der gesamten Veranstaltung nicht beanstandet worden. Der Behörde liege lediglich eine Anzeige einer Privatperson vor. Der ausgestellte Hund sei vollständig gesund gewesen und habe keines der in § 5 Abs. 2 Z 1 demonstrativ aufgezählten klinischen Symptome aufgewiesen. Nur für den Fall, dass dadurch Schmerzen, Schäden oder Leiden hervorgerufen würden, sei eine Ausstellung des Tieres untersagt. Eine Legaldefinition des Begriffes Qualzuchtmerkmal existiere nicht. Würde man der Rechtsansicht der Behörde folgen, würde dies bedeuten, dass bereits ein Ausstellen eines Tieres mit einem Zuchtmerkmal rechtswidrig wäre. Ein Hund der Rasse „Perro sin Pelo del Peru“ sei in seiner Heimat Peru seit zumindest 2000 Jahren wildlebend und der Nationalhund dieses Landes. Der verfahrensgegenständliche Hund sei nicht komplett haarlos, er habe jedoch am Körper ein spärliches Haarkleid. Selbst wenn man diesen Zustand als haarlos bezeichnen würde, läge kein Qualzuchtmerkmal vor, da mit diesem Symptom keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden seien. Der Hund sei trotz dem Symptom der Haarlosigkeit völlig unbeeinträchtigt, gesund, schmerz- und angstfrei, habe sohin kein Qualzuchtmerkmal.

Das „Haarlosgen“ komme heterozygot vor. Eine an der *** tätige Tierzuchtgenetikerin habe hinsichtlich indigener haarloser Hunderassen festgehalten, dass es sich um sehr alte Rassen handeln würde, die sich unter natürlichen Bedingungen über Generationen erhalten hätten, womit nicht davon auszugehen sei, dass die Haarlosigkeit mit massiven Einschränkungen der Vitalität einhergehe.

Im Veranstaltungsbewilligungsbescheid sei keine einzige Hunderasse von der Teilnahme ausgeschlossen worden. Der ausgestellte Hund habe weder für die Beschwerdeführerin, noch für qualifizierte tierärztliche Untersuchende ein erkennbares Leiden aufgewiesen. Am Tattag sei auch der zuständige Amtstierarzt vor Ort gewesen und habe sämtliche Hunde und deren Haltung kontrolliert. Bei Handlungsbedarf wäre dieser eingeschritten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Behebung des Bescheides.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, es liege zwischenzeitlich bei identem Sachverhalt Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vor, wonach den Beschwerden der Hundeaussteller Folge gegeben und die Straferkenntnisse behoben worden seien. Den Beschwerdeführern sei ein Verschulden nicht anzulasten gewesen.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr Hund habe keine Qualzuchtmerkmale, sei durch die Zulassung zur Ausstellung nach Passieren der erkennbar veterinärfachlichen Kontrolle bestätigt worden. Es fehle daher am Verschulden, allenfalls liege ein nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes sowie der Zeugenaussagen der sachverständigen Zeugin D und der informierten Vertreterin des G E in Parallelverfahren im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.10.2024.

4. Feststellungen:

A (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte den Hund der Rasse „Perro sin Pelo de Peru“ mit dem Namen „C“ am 14.11.2021 bei der Messe „***“ aus. Gegenständliche für die Öffentlichkeit zugängliche Messe wurde vom G veranstaltet.

Die Beschwerdeführerin meldete die Ausstellung des Hundes über ein Online-Portal des G an. Im Zuge der Anmeldung hatte die Beschwerdeführerin die Einhaltung des Tierschutzgesetzes sowie die G-Ausstellungsordnung zu bestätigen. Nach § 6 Z 4 der Ausstellungsordnung ist das Ausstellen von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen laut Tierschutzgesetz verboten.

Der Einlass der Tiere in das Ausstellungsgelände wurde von Veterinärteams kontrolliert. Diese bestanden aus Studentinnen und Studenten der Veterinärmedizin unter Beiziehung von Hilfspersonal des G. Die Studentinnen und Studenten der Veterinärmedizin hatten zum Teil bereits in Kleintierpraxen praktiziert. Eingeschult wurden diese Teams durch Tierärztinnen und Tierärzte, unter deren Supervision sie standen. Die Veterinärteams kontrollierten die Impfpässe der Tiere und glichen die Anmeldedaten mit der Identität der eintreffenden Hunde ab. Weiters erfolgte eine Chipkontrolle und eine Kontrolle der Tiere auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen. Diese Kontrolle lief dergestalt ab, als dass die Studentinnen und Studenten der Veterinärmedizin die Tiere in Augenschein nahmen und bei Auffälligkeiten einen der beiden anwesenden Veterinärmediziner (D und F) des Veranstalters der Kontrolle beizogen.

Die Beschwerdeführerin ging mit dem von ihr ausgestellten Hund an der Leine durch die Einlasskontrolle. Der Hund war für die Kontrollpersonen deutlich sichtbar. Der Hund wurde bei den Kontrollen nicht beanstandet. Zumindest ein Amtstierarzt war bei der Ausstellung zumindest zeitweise anwesend. Die Zeugin D hielt sich hauptsächlich im Ausstellungsbereich jener Rassen auf, die häufig an Qualzuchtmerkmalen leiden.

Die Beschwerdeführerin ging im Zuge des Einlasses davon aus, dass die Einasskontrolle von fachkundigen Personen durchgeführt wurde. Diese dauerte wenige Minuten.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Aussagen der Zeugin D und der Zeugin E in Parallelverfahren.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den beschriebenen Hund bei der Messe „***“ ausstellte und die Feststellungen zum konkreten Ablauf der Einlasskontrollen ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum organisatorischen Ablauf der Einlasskontrollen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugin E mit dem Vorbringen der Zeugin D.

Nachdem die Schilderungen der in Parallelverfahren vernommenen Personen bezogen auf die konkreten Kontrollen bzw. den generellen organisatorischen Ablauf dieser, miteinander übereinstimmen, hat das Gericht keinen Zweifel an den getroffenen Feststellungen.

6. Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

[…]

e) Haarlosigkeit,

[…]

oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;

7. Erwägungen:

Nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 TSchG fügt einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden oder Leiden zu, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). § 5 Abs. 2 Z 1 nennt in lit. a bis lit. m klinische Symptome, die wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere haben, physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen. Vor der mit 01.09.2022 durch BGBl. I Nr. 130/2022 in Kraft getretenen Novelle des TSchG enthielt § 5 Abs. 2 letzter Satz weiters u.a. ein Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen (BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017). Diese Fassung ist auf gegenständlichen Fall anwendbar. Das Ausstellungsverbot wurde mit BGBl. I Nr. 130/2022 in § 8 TSchG implementiert und erweitert.

Unstrittiger Weise hat die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Hund bei der Messe „***“ im Sinne des Tierschutzgesetzes (TSchG) ausgestellt. Die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Tier am Qualzuchtmerkmal der Haarlosigkeit nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e TSchG litt, wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren kontroversiell beurteilt und kann aus folgenden Gründen unbeantwortet bleiben:

Der Beschwerdeführerin kann die Tat auf der Verschuldensebene nicht angelastet werden (vgl. VwGH 15.09.2022, Ra 2022/02/0141).

Der Hund der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Einlasskontrolle durch Veterinärteams auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen kontrolliert, so dass die Beschwerdeführerin auf die Rechtmäßigkeit des Einlasses nach Kontrolle durch veterinärmedizinisch geschultes Personal vertrauen durfte. Dass Hunde mit Qualzuchtmerkmalen nicht ausgestellt werden dürfen, war der Beschwerdeführerin bekannt. Dies hatte sie auch im Rahmen der Anmeldung zu bestätigen.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn die Partei Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2015/17/0031, 15.09.2022, Ra 2022/02/0141).

Die Beschwerdeführerin konnte auf die – von fachkundigen, unter Supervision von ausgebildeten Veterinärmedizinern stehenden, Veterinärteams – durchgeführte Kontrolle vertrauen und von der Rechtmäßigkeit der Ausstellung des Hundes ausgehen (vgl. VwGH, 29.3.2011, 2011/17/0039; weiters: VWG Wien 16.10.2017, VGW-001/010/11614/2017-11). Nach dem festgestellten Sachverhalt ließen sich Zweifel an der Richtigkeit der veterinärmedizinischen Kontrollen für die Beschwerdeführerin nicht begründen. Für die Beschwerdeführerin wurde ihre Ansicht, ihr Hund weise keine Qualzuchtmerkmale auf, durch die Zulassung zur Ausstellung nach Passieren der erkennbar veterinärfachlichen Kontrolle, im Rahmen der Ausstellung bestätigt. Dass Zweifel an der fachkundigen Einschätzung für die Beschwerdeführerin nicht aufkamen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Die Beiziehung eines veterinärmedizinischen Sachverständigen war zur Beurteilung des gegenständlichen Falles durch das Gericht nicht erforderlich. Selbst bei Einstufung des gegenständlichen Hundes der Rasse „Perro sin Pelo de Peru“ als haarlos im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e TSchG und Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Z 1 letzter Satz TSchG idF. BGBl. I Nr. 61/2017 kann der Beschwerdeführerin das von ihr gesetzte Verhalten auf Verschuldensebene nicht zugerechnet werden.

Der Beschwerde war damit Folge zu geben.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen.

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