LVwG N LVwG-AV-837/001-2024

LVwG-AV-837/001-2024Tribunale amministrativo regionale15 ott 2024

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdkarte; Ungültigerklärung; Jagdwaffe; Verlässlichkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-837/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.837.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B Rechtsanwälte OG, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11.06.2024, Zl. ***, betreffend Ungültigerklärung der NÖ Jagdkarte Nr. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 11.06.2024, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 62 iVm § 61 Abs. 1 Z 8 und 13 NÖ Jagdgesetz (NÖ JG) die ihm am 14.09.1984 mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft Baden ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und diese bis 31.12.2026 eingezogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle ein Jagdgewehr und einen Revolver in geladenem Zustand im Auto verwahrt gehabt hätte. Zudem hätte ein durchgeführter Alkoholtest 1,34 Promille ergeben. Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte wäre, dass von einer Person zu erwarten ist, dass diese mit Jagdwaffen vorsichtig und sachgemäß umgehe sowie Jagdwaffen sorgfältig verwahre. Werden diese Erwartungen nicht erfüllt, so wäre die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung einer Entziehungsdauer einzuziehen. Die Wertungskriterien des § 61 Abs. 1 Z 8 NÖ Jagdgesetz würden jenen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 Waffengesetz entsprechen und wäre aufgrund des Sinnes und Zweckes der Regelungen des Gesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Im Hinblick auf die zu beachtenden, spezifischen Schutzzwecke des NÖ Jagdgesetzes könne bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige – jedoch gravierende Tathandlung – als bisheriges Verhalten im Sinn des § 61 Abs. 1 Z 8 NÖ JG gewertet werden und damit eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, der Betroffene werde auch in Zukunft eine Jagdwaffe nicht sorgfältig verwahren.

Nach Ansicht der Behörde wäre das Verhalten des Beschwerdeführers so schwerwiegend, dass ein Entzug der Jagdkarte für den im Spruch genannten Zeitraum erforderlich erscheine.

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 09.07.2024 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid nicht den Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) hinsichtlich einer tiefgreifenden Begründung entspreche. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer keine mangelnde Verwahrung der Waffen in seinem KFZ vorgeworfen werden könne, da sich die Wahrnehmungen der einschreitenden Polizisten auf den Zeitpunkt der Kontrolle beziehen würden, bei der der Beschwerdeführer anwesend war. Es können keine Gründe erkannt werden, die erwarten lassen könnten, dass der Beschwerdeführer zukünftig mit Jagdwaffen unvorsichtig umgehen werde. Es sind in der Person des Beschwerdeführers und auch in dessen Persönlichkeit keine Gründe zu finden, die geeignet wären, Zweifel über seine Verlässlichkeit zu haben. Die von der Behörde angenommene negative Prognoseentscheidung wäre daher aufgrund der objektiven Beweisergebnisse nicht nachvollziehbar, der angefochtene Bescheid wäre rechtswidrig. Zudem würde der Entzug der Jagdkarte für über 2,5 Jahre in keinem Verhältnis zur vorgeworfenen Tat und zur bisherigen Vita des Beschwerdeführers stehen.

Zudem wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als nicht gerechtfertigt angesehen.

Es wurde die Aufhebung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom 11.07.2024 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Bei dieser wurde ebenso Beweis erhoben durch Einvernahme der einschreitenden Polizistin, Frau C. Im Zuge der Verhandlung wurde ebenso die Tochter des Beschwerdeführers, Frau D, zeugenschaftlich einvernommen. Das erkennende Gericht hat weiters Einsicht genommen in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zl. ***. Die belangte Behörde hat keinen Vertreter zu dieser Verhandlung entsandt.

3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das erkennende Gericht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war am 20.04.2024 in den Abendstunden in seinem Jagdrevier mit seiner Jagdwaffe in *** unterwegs. Gegen 21:30 Uhr beendete er seinen Jagdgang, legte die Waffe ab und verwahrte sie stehend im Beifahrerraum seines PKWs (Marke Suzuki). Dabei wurde das Jagdgewehr schräg mit dem Lauf aufwärtsschauend im Fußraum abgestellt.

Auf dem Beifahrersitz wurden diverse Jagdbehelfe wie Spektiv, Fernglas und Gewand platziert. Auch der Hut des Beschwerdeführers wurde am Beifahrersitz abgelegt.

Der Beschwerdeführer nahm die Fahrt auf und konnte auf der Straße im Freiland einen Schweißfleck eines Tieres wahrnehmen. Da er als Jäger davon ausging, dass ein Tier an dieser Stelle angefahren wurde, begab er sich zur Nachsuche, er konnte auch Hasenwolle wahrnehmen. Nach kurzer Zeit wurde diese Nachsuche beendet, es wurde kein angefahrenes Tier gefunden und setzte der Beschwerdeführer seine Fahrt fort.

Da es zwischenzeitig spät wurde und der Beschwerdeführer durstig war, beschloss er ein Gasthaus aufzusuchen. Aufgrund der Abendstunden hatten diese weitgehend geschlossen, ein Heurigenlokal hatte offensichtlich noch geöffnet. Der Beschwerdeführer parkte seinen PKW - indem er links ranfuhr - direkt im Eingangsbereich dieses Heurigenlokales vor dem offenen Tor. Sodann nahm er bei einem Stehtisch Platz und orderte ein Trinken. Der Beschwerdeführer konnte schrägen Sichtkontakt zu seinem Fahrzeug halten und das Geschehen auf der Straße im Wesentlichen wahrnehmen.

Während der Beschwerdeführer beim Heurigen verweilte, war in seinem versperrten Auto das Jagdgewehr sowie eine Kleinkaliberwaffe (Revolver) aufbewahrt. Diese Kleinkaliberwaffe war unter dem Beifahrersitz verwahrt, dies nicht sichtbar von außen. Diese Waffe wurde mitgeführt, da diese vor allem bei der Nachsuche von Schwarzwild gebraucht wird.

Das Jagdgewehr war stehend im Fußraum des Beifahrersitzes platziert, dieses war mit einer Jacke des Beschwerdeführers und seinem Jagdhut und sonstigen Jagdmaterialien insoweit abgedeckt, als es von außen nicht erkennbar war.

Während des Parkvorganges war es stockfinster.

Nach dem Konsum von Wasser und drei Achtelliter Wein zahlte der Beschwerdeführer und wollte er sich Richtung Auto begeben. In diesem Augenblick trat ein Bekannter in den Innenhof des Lokales und erzählte dem Beschwerdeführer vom Anfertigen eines persönlichen Jagdmessers. Dabei orderte dieser Wein für den Beschwerdeführer und sich. Schließlich kam es zu einem netten Gespräch der beiden und wurden zusätzlich zwei weitere Achtel Wein bestellt.

Sodann begab sich der Beschwerdeführer auf die Heimreise mit seinem PKW. Während dieser Fahrt wurde der Beschwerdeführer im Freilandbereich, wo er mit langsamer Geschwindigkeit aufgrund eines erfahrungsgemäß stattfindenden Wildwechsels unterwegs war, von einem schnell fahrenden Auto eingeholt. Um dieses Auto nicht bei der Fahrt zu behindern, blinkte der Beschwerdeführer rechts und wurde er sodann von einem Zivilpolizeifahrzeug überholt. Dass es sich um ein ziviles Polizeifahrzeug handelte erkannte der Beschwerdeführer aufgrund des verwendeten Blaulichtes.

Der Beschwerdeführer wurde von diesem zivilen Polizeifahrzeug in die nächste Ortschaft begleitet und kam es dann zu einer Anhaltung. Die einschreitenden Beamten teilten dem Beschwerdeführer sodann mit, dass eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch angeforderte Polizeikollegen durchgeführt werden wird, auf deren Eintreffen gewartet werde. Nach einigen Minuten kam eine Polizeistreife, besetzt mit der Polizistin C zum Anhalteort und führte diese gemeinsam mit einem Kollegen eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch.

Der Beschwerdeführer händigte dabei den Zulassungsschein aus, der Führerschein befand sich in einem Ausweisetui am Beifahrersitz des Wagens. Um zu diesem Ausweisetui zu gelangen, kramte der Beschwerdeführer an den am Beifahrersitz liegenden Utensilien herum. Dabei wurde das Gewand beiseitegeschoben. Sodann wurde auch der Führerschein hergezeigt und kam es anschließend auch noch zu einer Alkomatmessung.

Der Beschwerdeführer verhielt sich während der Amtshandlung ruhig und besonnen, Alkoholisierungsmerkmale waren in geringem Ausmaß vorhanden. So konnten leichte Merkmale einer Alkoholisierung an der Sprache und am Gangbild des Beschwerdeführers wahrgenommen werden, der Beschwerdeführer verhielt sich jedoch korrekt und war nicht von einer offensichtlich starken Alkoholisierung auszugehen.

Auch hinsichtlich der Handhabung der Waffen verhielt sich der Beschwerdeführer tadellos und sorgsam.

Schließlich konnte eine Alkoholisierung von 1,34 Promille festgestellt werden und wurde dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt untersagt.

Der Beschwerdeführer wurde sodann von seiner Tochter vom Ort der Amtshandlung abgeholt, diese nahm auch die im Auto befindlichen Waffen des Vaters an sich, verlud diese in ihrem PKW und transportierte diese gemeinsame mit ihrem Vater an die Wohnadresse des Beschwerdeführers. Gemeinsam mit Begleitung der einschreitenden Polizisten wurden dann die Waffen sorgsam verwahrt, der Waffenschrank wurde von der Tochter des Beschwerdeführers verschlossen und die Schlüssel nahm diese auch mich Nachhause.

Auch die bei der Amtshandlung hinzustoßende Tochter nahm keine wesentlichen Alkoholisierungsmerkmale an ihrem Vater wahr. Vielmehr bestätigt sie ein äußert korrektes und tadelloses Verhalten ihres Vaters.

Die Alkoholisierung führte zu einem dreimonatigen Entzug der Lenkberechtigung. Nach Einholung eines Blutbefundes und Absolvierung einer Nachschulung sowie einer Vorstellung beim Amtsarzt wurde der Führerschein ohne Vorschreibung von Auflagen wieder ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer besitzt seit 53 Jahren eine Jagdkarte und ist jagdrechtlich völlig unbescholten. Er war in der Vergangenheit auch beim Landesjagdverband tätig, absolvierte regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen und stand die Hege und Pflege seines Jagdreviers immer an prioritärer Stelle.

Der Beschwerdeführer verwahrt seine Jagdwaffen vor und nach Jagdgängen in einem versperrbaren Waffenschrank an seiner Wohnadresse.

Es kann nicht festgestellt werden und ist diese Feststellung auch im Zuge des weiteren Verfahrens nicht von Relevanz, ob die Jagdwaffen im Fahrzeug in geladenem oder ungeladenem Zustand transportiert wurden.

4. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht wie folgt:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck hinterließ und den gegenständlichen Vorfall vom Ablauf genau schildern konnte. So wurden die Abnahme des Gewehrs und die Verwahrung im Auto klar und nachvollziehbar wiedergegeben, es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich bei einer Jagdausübung von 53 Jahren hinweg eine Routine dahingehend einstellt. Aufgrund dieser Schilderungen ist das Gericht der Ansicht, dass das Jagdgewehr im Auto so verwahrt wurde, dass es von außen nicht erkennbar war. Gleiches gilt für den Revolver, der versteckt unter dem Beifahrersitz gelagert wurde.

Auch die Anhaltung durch Beamte des zivilen Polizeiwagens konnte glaubhaft geschildert werden, diese Angaben wurden auch von der unter Wahrheitspflicht als einvernommenen Zeugin D bestätigt. Die Zeugin D hinterließ ebenso einen glaubwürdigen Eindruck bei Gericht und gründen sich die Feststellungen hinsichtlich des bisherigen tadellosen Verhaltens und der Gewissenhaftigkeit des Vaters auch auf deren Aussage. Die Aussagen der Zeugen C, die als Polizisten bei der Amtshandlung hinzukam, sind hinsichtlich der Nachfahrt und dem Ablauf der Amtshandlung hingegen nicht nachvollziehbar. Das könnte natürlich am zeitlichen Umstand liegen, liegt doch die Amtshandlung ein halbes Jahr zurück und kam es in dieser Zeit sicherlich zu einer Vielzahl an weiteren Einsätzen. Glaubwürdig konnte sie jedoch schildern, dass sie sich an die Person des Beschwerdeführers und an dessen besonnene und tadellose Verhaltensweise bei der Amtshandlung erinnern kann. Demzufolge geht das erkennende Gericht von leichten Alkoholisierungsmerkmalen aus.

Der Transport der Waffen zur Liegenschaft des Beschwerdeführers und die anschließende Verwahrung ebendort wurden sowohl vom Beschwerdeführer als auch von beiden Zeugen gleichlautend wiedergegeben.

Der bisherige ordentliche Lebenswandel ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den vorgelegten Akt, woraus keine Vormerkungen erkennbar sind. Auch im Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf. Das untadelige Verhalten wurde auch von der Zeugin D glaubwürdig bestätigt.

5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:

„Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.“

Gemäß § 61 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:

„(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:

1. denen eine der im § 58 geforderten Voraussetzungen fehlt,

2. denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes,

2a.denen nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes,

3. die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

4. vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nicht besitzen,

5. die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist,

6. die trunksüchtig oder dem Mißbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,

7. die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,

8. deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden,

9. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Jagdwaffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind,

10. denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung,

11. die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden,

12. die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung,

13. die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre,

14. die aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus dem NÖ Landesjagdverband ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des Ausschlusses.

(2) Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Abs. 1 eingetreten sind.“

Die Wertungskriterien des § 61 Abs. 1 Z 8 NÖ JagdG 1974 entsprechen vollinhaltlich denen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 WaffG 1996. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, die Kriterien für die Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 WaffG 1996 auf den Beurteilungsmaßstab nach § 61 Abs. 1 Z 8 NÖ JagdG 1974 zu übertragen (vgl. VwGH 30.06.2011, 2001/03/0072; 01.03.2017, Ra2017/03/0004 u.a.).

Eingangs ist festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides – wie auch in der Beschwerde gerügt – keinesfalls den Anforderungen der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspricht. So kann das erkennende Gericht aus der Begründung nicht ableiten, welches Verhalten genau die Behörde im gegenständlichen Fall veranlasste, von einem Entzug der Jagdkarte bzw. einer Ungültigerklärung dieser Gebrauch zu machen. Obwohl in der Einleitung der Begründung auf die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, wurden diese Verhalten dann nicht näher gewürdigt. So wird einerseits dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwei geladene Waffen im Auto verwahrt zu haben, dies unverdeckt. Wie oben bereits festgestellt, kann das erkennende Gericht diesen Ausführungen der Behörde nicht beitreten und konnte ganz im Gegenteil festgestellt werden, dass die beiden Waffen von außen nicht sichtbar verwahrt wurden. Aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers geht das erkennende Gericht jedenfalls von einer sorgsamen Verwahrung der Waffen im Fahrzeug aus, die beiden Waffen waren zu keinem Zeitpunkt von außen sichtbar erkennbar. Wenn sich die Behörde auf die Aussage der Polizistin stützen sollte, wonach bei der Amtshandlung die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt gewesen wären, so wird darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer anwesend war und zudem erst die Abdeckung der Jagdwaffe im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle erfolgte, um das Ausweisetui erlangen zu können. Zusammengefasst bedeutet dies, dass sich die Ungültigerklärung der Jagdkarte jedenfalls nicht auf die mangelnde Verwahrung der beiden Waffen im Fahrzeug stützen kann.

Schließlich bleibt noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Autofahrt alkoholisiert angetroffen wurde und bei dieser Fahrt Waffen bei sich hatte. Dazu ist zunächst auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (z.B. RA 2022/03/0123 vom 30.05.2022), wonach das Mitführen von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Regel ausreicht, die waffenrechtliche Verlässlichkeit einer Person zu verneinen. Dies deshalb, da das Mitführen einer Schusswaffe beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand gerade nicht sachgemäß ist, weil der Lenker damit zu rechnen hat, dass er in seinem durch Alkohol beeinträchtigten Gesamtzustand nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde, sondern dass er darüber hinaus aufgrund dieser qualifiziert erhöhten Gefahr auch in die Lage kommen könnte, bei einem allfälligen Verkehrsunfall die mitgeführte Waffe nicht entsprechend sichern zu können (vergleiche auch VwGH vom 28.03.2006, 2005/03/0246). Wenngleich ein Alkoholdelikt alleine für sich allein nicht die Annahme fehlender Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 Waffengesetz rechtfertigt, kommt im gegenständlichen Fall eben das Mitführen von zwei Waffen hinzu. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, handelt es sich in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung und ist jeweils auf die Persönlichkeit eines Betroffenen abzustellen und dieser gesondert einer Beurteilung zu unterziehen. Nunmehr konnte im gegenständlichen Fall das erkennende Gericht den umfassenden Eindruck erlangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die bereits seit 53 Jahren eine Jagdkarte besitzt und sich in all diesen Jahren nichts zu Schulden kommen hat lassen und ein Wohlverhalten in all diesen Jahren vorliegt. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeugte von einer gefestigten und besonnenen Persönlichkeit, es konnte der Eindruck erweckt werden, dass einer sicheren und sorgfältigen Verwahrung oberste Priorität beim Beschwerdeführers hat. Diese Einsicht wurde auch von der Zeugin D eindeutig bestätigt.

Natürlich kann die tatsächlich vorhandene Alkoholisierung nicht weggedeutet werden, es wurde jedoch von der einschreitenden Beamtin nachvollziehbar geschildert, dass beim Beschwerdeführer lediglich geringfügige Alkoholisierungsmerkmale im Zuge der Amtshandlung festgestellt werden konnten. Zudem gab sie an, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit den Waffen auch im Zuge der Amtshandlung ein tadelloses Verhalten aufwies und er sich stets um eine korrekte Abwicklung auch in Bezug auf das Heimbringen seiner Waffen kümmerte. So war es ihm wichtig, dass er von seiner Tochter, die im Besitz einer Waffenbesitzkarte ist, abgeholt wird und die Waffen sorgsam in seinem Waffenschrank zuhause verwahrt werden. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, verwahrt der Beschwerdeführer seine Waffen grundsätzlich in einem versperrbaren und auch versperrten Waffenschrank, was seitens des erkennenden Gerichtes in Bezug auf die für gewöhnlich gewählte Verwahrungsart auf keine Bedenken stößt. Wie ebenso festgestellt, werden die Jagdwaffen vor und nach dem Jagdgang ordnungsgemäß verstaut.

Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich an keinem Alkoholproblem leidet, konnte ebenso treffend festgestellt werden, da der Entzug der Lenkberechtigung nach 3 Monaten endete und der Führerschein wieder ausgefolgt wurde. Vom Beschwerdeführer sind dahingehend auch Blutbefunde vorgelegt worden und erfolgte eine Vorsprache beim Amtsarzt. Da der Führerschein ohne die Vorschreibung von Auflagen oder Befristungen auskam, ist davon auszugehen, dass kein Alkoholproblem vorliegt. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorfall, nämlich alkoholisiert ein Fahrzeug zu lenken, um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Dies konnte auch vom Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt werden, insbesondere deshalb, da er genau schildern konnte, dass er eigentlich schon am Heimweg war und seine Rechnung bezahlt hatte. Schließlich wurde er noch von einem Bekannten aufgehalten. Hätte dieser Bekannte nicht schon auch weiteres alkoholisches Trinken bestellt, so wäre es vermutlich zum gegenständlichen Vorfall gar nicht gekommen. Natürlich wird nicht übersehen, dass sich Beschwerdeführer sich weiteren alkoholischem Getränk hätte widersetzen müssen oder können, diese Unachtsamkeit reicht für das erkennende Gericht jedoch nicht aus, das Verhalten des Beschwerdeführers als so schwerwiegend einzustufen, dass davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer würde mit Jagdwaffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen. Ganz im Gegenteil ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äußerst zuverlässige Person und Jäger handelt, dem nicht nur die Hege und Pflege, sondern auch der sorgsame Umgang mit seinen Waffen ein wichtiges Anliegen ist. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens – zusätzliche Vorfälle einer nicht sicheren Verwahrung kamen nicht hervor – und der Notwendigkeit, die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden, ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zur Ungültigerklärung und Einziehung seiner ausgestellten Jagdkarte führen kann. Es kann keine Prognoseentscheidung dahingehend getroffen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft mit Jagdwaffen unvorsichtig umgehen wird.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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