LVwG N LVwG-S-1759/001-2024

LVwG-S-1759/001-2024Tribunale amministrativo regionale14 ott 2024

Regest

Arbeitsrecht; Verwaltungsstrafe; Arbeitnehmerschutz; Arbeitsruhe; Wochenruhe; Wochenend- und Feiertagsruhe;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1759/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1759.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Juli 2024, Zl. *** , betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 5. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in der Tatbeschreibung statt „als Verantwortlicher“ „als handelsrechtlicher Geschäftsführer“ zu lauten hat.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3.-4. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die in Spruchpunkt 1. von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.015 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 156 Stunden, auf den Betrag von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 77 Stunden und die zu den Spruchpunkten 3. und 4 verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 645 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 99 Stunden, auf den Betrag von jeweils 430 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden herabgesetzt werden und es in der Tatbeschreibung statt „als Verantwortlicher“ „als handelsrechtlicher Geschäftsführer“ zu lauten hat.

3. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte 6. bis 10. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

4. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 229 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 186 Euro zu leisten.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 2, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.705 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) vom 10. Juli 2024, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Firma C Ges.m.b.H zur Last gelegt, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG) eingehalten worden seien, da beschäftigten Arbeitnehmerinnen keine ausreichende Wochenruhe gewährt worden sei, obwohl Arbeitnehmern, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) haben. Die Wochenruhe habe dabei einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Dabei seien folgende Arbeitnehmerinnen beschäftigt worden, für die keine ausreichende Wochenruhe gewährt worden sei:

B im Zeitraum 31.07.2023 bis 06.08.2023 und vom 21.08.2023 bis 27.08.2023 (Spruchpunkt 1.)

D im Zeitraum 09.10.2023 bis 15.10.2023 und vom 13.11. 2023 bis 19.11.2023 (Spruchpunkt 2.)

E im Zeitraum 04.12.2023 bis 10.12.2023 (Spruchpunkt 3.)

B im Zeitraum 18.12.2023 bis 24.12.2023 (Spruchpunkt 4.)

D im Zeitraum 18.12.2023 bis 24.12.2023 (Spruchpunkt 5.)

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der oben bezeichneten GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des ARG eingehalten worden seien, da Arbeitnehmerinnen beschäftigt worden seien und diesen an mehr als sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr keine Wochenend- oder Feiertagsruhe gewährt worden sei, obwohl während der Wochenend- und Feiertagsruhe, die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen nur für die Betreuung der Kunden im Detailverkauf in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder, an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr ausgeübt werden dürfe.

B sei an folgenden Sonn- und Feiertagen keine Wochenend- oder Feiertagsruhe gewährt worden:

06.08. 2023, 27.08.2023, 03.09.2023, 01.10.2023, 26.10.2023, 01.11.2023 08.12.2023, 24.12.2023 (Spruchpunkt 6.)

F sei an folgenden Sonn- und Feiertagen keine Wochenend- oder Feiertagsruhe gewährt worden:

06.08. 2023, 03.09.2023, 17.09.2023, 22.10.2023, 12.11.2023, 19.11.2023, 10.12.2023, 17.12.2023 (Spruchpunkt 7.)

E sei an folgenden Sonn- und Feiertagen keine Wochenend- oder Feiertagsruhe gewährt worden:

03.08. 2023, 15.08.2023, 20.08.2023, 10.09.2023, 08.10.2023, 01.11.2023, 08.12.2023, 10.12.2023, 25.12.2023 (Spruchpunkt 8.)

D sei an folgenden Sonn- und Feiertagen keine Wochenend- oder Feiertagsruhe gewährt worden:

15.08. 2023, 15.10.2023, 26.10.2023, 01.11.2023, 19.11.2023, 08.12.2023, 24.12.2023, 25.12.2023, 31.12.2023 (Spruchpunkt 9.)

G sei an folgenden Sonn- und Feiertagen keine Wochenend- oder Feiertagsruhe gewährt worden:

27.08. 2023, 10.09.2023, 24.09.2023 08.10.2023, 29.10.2023, 05.11.2023, 26.11.2023, 03.12.2023, 17.12.2023, 31.12.2023 (Spruchpunkt 10.)

Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils § 27 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 ARG verletzt und wurde über ihn Geldstrafen in der Höhe von 1.015 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 156 Stunden (Spruchpunkt 1.), 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 77 Stunden (Spruchpunkt 2.), 645 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 99 Stunden (Spruchpunkt 3.), 645 Euro, Ersatzfreiheitstrafe 99 Stunden (Spruchpunkt 4.), 430 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden (Spruchpunkt 5.), 280 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 43 Stunden (Spruchpunkt 6.), 280 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 43 Stunden (Spruchpunkt 7.), 430 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden (Spruchpunkt 8.), 430 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden (Spruchpunkt 9.) und 430 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden (Spruchpunkt 10.) verhängt.

Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 508,50 Euro vorgeschrieben.

Begründend verwies die belangte Behörde auf den Strafantrag des Arbeitsinspektorates sowie auf deren Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die belangte Behörde ging von Fahrlässigkeit aus und zog aufgrund der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen den erhöhten Strafrahmen heran.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Wochenruhe sei jeweils in der darauffolgenden Woche gewährt worden. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte sei auszuführen, dass es sich bei „***“ um eine Krankenanstalt handle. Der Eingang der Krankenanstalt sei nur wenige Schritte von der verfahrensgegenständlichen Filiale entfernt.

3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 8. Oktober 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Ges.m.b.H., ***, ***. Diese Gesellschaft verfügt noch über zahlreiche weitere Standorte, u.a. in der *** in ***.

Diese Gesellschaft führt das reglementierte Gewerbe der Blumenbinder (Floristen) aus.

Die Arbeitnehmerin der C Ges.m.b.H., B arbeitete in der im Straferkenntnis näher bezeichneten Filiale jeweils die gesamte Kalenderwoche vom 31. Juli 2023 bis 6. August 2023, vom 21. August 2023 bis 27. August 2023 sowie vom 18. Dezember 2023 bis 24. Dezember 2023.

Die Arbeitnehmerin der C Ges.m.b.H., D arbeitete in der im Straferkenntnis näher bezeichneten Filiale jeweils die gesamte Kalenderwoche vom 9. Oktober 2023 bis 15. Oktober 2023 und vom 13. November 2023 bis 19. November 2023 sowie vom 18. Dezember 2023 bis 24. Dezember 2023.

Der Arbeitnehmer der C Ges.m.b.H., E arbeitete in der im Straferkenntnis näher bezeichneten Filiale jeweils die gesamte Kalenderwoche 4. Dezember 2023 bis 10. Dezember 2023.

Das Pflegeheim „***“ in ***, *** ist nur wenige Schritte von der verfahrensgegenständlichen Filiale C Ges.m.b.H. in der ***, ***, entfernt. Dabei handelt es sich um eine Pflegeeinrichtung für Menschen, deren Pflegeaufwand so intensiv ist, dass eine Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist. Dabei richtet sich das Angebot dieser Einrichtung an hochgradig pflegebedürftige, chronisch erkrankte Menschen, die sich in einem instabilen Zustand befinden. Die Besuchszeiten sind täglich von 11 bis 19 Uhr.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 4.000 Euro, er hat kein Vermögen und keine Schulden.

Zum Beschwerdeführer scheinen bereits vier einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der BH Mödling auf.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Geschäftsführung der GmbH ergeben sich aus dem öffentlich einsehbaren Firmenbuch. Dass diese GmbH neben ihrer Firmenanschrift noch über weitere Betriebsstätten verfügt wurde im Verfahren nicht bestritten und ergibt sich sowohl aus dem Strafantrag als auch dem GISA-Auszug, aus welchem sich auch der Gewerbewortlaut ergibt.

Welche und dass die Arbeitnehmerinnen im jeweils angeführten Zeitraum seitens der Ges.m.b.H. beschäftigt gewesen sind, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ergibt sich aus den seitens des Beschwerdeführers übermittelten Zeitaufzeichnungen der Filiale in ***, im angeführten Zeitraum.

Dass die *** nur wenige Meter von der verfahrensgegenständlichen Filiale entfernt liegt, ist einer Google Maps Recherche zu entnehmen und wurde im Verfahren auch seitens der Amtspartei nicht bestritten. Zu der konkreten Ausgestaltung, dem Aufgabenbereich und den Besuchszeiten des Pflegezentrums ist auf dessen Internetauftritt zu verweisen.

Die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die einschlägigen Vormerkungen sind dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates zu entnehmen.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz -ARG), BGBl Nr. 144/1983 (§§ 4, 6), idF BGBl. I Nr. 149/2009 (§ 2), BGBl. I Nr. 61/2007 (§ 3), BGBl. I Nr. 126/2017 (§ 12) sowie BGBl. I Nr. 58/2022 (§ 27) lauten auszugsweise:

„Begriff der Ruhezeit

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (§ 3);

2. Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (§ 4);

3. wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe;

4. Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht (§ 6);

(…)

(2) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der §§ 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.

(…)

Wochenendruhe

§ 3. (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig ist.

(2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen.

(…)

Wochenruhe

§ 4. Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

(…)

Ersatzruhe

§ 6. (1) Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (§ 2 Abs. 1 Z 3) beschäftigt wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.

(2) Während der Ersatzruhe nach Abs. 1 dürfen Arbeitnehmer nur im Rahmen der §§ 11 oder 14 beschäftigt werden.

(3) Wird ein Arbeitnehmer während der Ersatzruhe gemäß Abs. 1 beschäftigt, so ist diese Ersatzruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.

(4) Während der Ersatzruhe nach Abs. 3 dürfen Arbeitnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. Hiefür gebührt keine weitere Ersatzruhe.

(5) Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

(…)

Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten

§ 12. (1) Durch Verordnung sind für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn diese

1. zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind;

2. im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind;

(…)

Strafbestimmungen

§ 27. (1) Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.

(…)“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984 betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Arbeitsruhegesetz-Verordnung – ARG-VO), BGBl. Nr. 149/1984 lautet auszugsweise:

„§ 1. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(…)

(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

(…)

§ 2. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 ARG bestraft.

(…)

Anlage Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog)

I. Urproduktion (…)

2. Blumen und Pflanzen (einschließlich Champignonzucht)

(…)

c) in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder die Betreuung der Kunden im Detailverkauf

aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten;

bb) an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Ges.m.b.H gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der arbeitsruherechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Zu Spruchpunkt 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig ist.

§ 1 Abs. 1 der aufgrund des § 12 Abs. 1 ARG erlassenen Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) sieht vor, dass während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben dürfen.

Gemäß § 2 ARG-VO werden Übertretungen dieser Verordnung gemäß´§ 27 ARG bestraft.

Gemäß der Anlage zur genannten Verordnung I. Z 2. lit. a besteht eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder für die Betreuung der Kunden im Detailverkauf, bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten.

Gemäß § 4 ARG hat der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Den gesamten Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses, liegt die Auffassung des Beschwerdeführers zugrunde, dass die Verletzung der Wochenruhe nicht strafbar ist, sofern den während der Wochenruhe beschäftigten Arbeitnehmern in der darauffolgenden Woche Ersatzruhe gewährt wurde.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass es sich bei Verstößen gegen § 3 oder § 4 ARG einerseits und gegen § 6 leg. cit. andererseits um selbständige Übertretungen handelt. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, dass ein Verstoß gegen die wöchentliche Ruhezeit nicht rechtswidrig sei, wenn nur in der folgenden Arbeitswoche Ersatzruhe gewährt werde, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt (vgl. VwGH 8.10.1992, 90/19/0491, mwN).

Aus dem Straferkenntnis ergibt sich darüber hinaus, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass hier gegenständlich eine Ausnahme aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 12 ARG iVm der ARG-VO vorliegt, weshalb statt der Wochenendruhe die Wochenruhe nach § 4 ARG zu gewähren gewesen wäre.

Fraglich ist gegenständlich, ob ein Pflegeheim unter den Ausnahmekatalog der ARG-VO fällt, wonach eine Ausnahme der Wochenend- und Feiertagsruhe in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder für die Betreuung der Kunden im Detailverkauf bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten besteht.

Gemäß § 1 Abs. 2 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KaKuG) sind unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) auch Einrichtung anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege chronisch Kranken bestimmt sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG) sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind. Darunter fallen nach § 1 Abs. 3 Z 3 der Bestimmung auch Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen.

Sinn und Zweck der Bestimmung des Ausnahmekataloges zur ARG-VO hinsichtlich der Betriebe der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder liegt darin, all denen die u.a. eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu verschaffen, unmittelbar vor dem Besuch Blumen zu kaufen und zwar auch dann, wenn der Besuch in eine Zeit fällt, zu der Wochenendruhe und Feiertagsruhe herrscht.

Auch nach Ansicht des OGH erfasst dieser Regelungszweck in gleicher Weise Besuche in Alten- und Pflegeheimen (Seniorenheimen): Bewohner solcher Heime sind ebenso wie Patienten in Krankenhäusern typischerweise nicht (mehr) mobil und daher zur Pflege ihrer sozialen Kontakte auf Besuche angewiesen. Das gilt wegen der regelmäßig längeren Verweildauer sogar in noch höherem Maße als bei Krankenhauspatienten. Wie in Krankenanstalten finden solche Besuche oft an Sonn- und Feiertagen statt, und Blumen sind typische Geschenke. Es ist daher kein Grund erkennbar, warum die strittige Bestimmung zwar Krankenanstalten (und Friedhöfe) erfassen sollte, nicht aber Alten- und Pflegeheime (vgl. OGH 4.9.2007, 4Ob140/07a).

Im Ergebnis handelt es sich damit bei dem wenige Meter von der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte entfernten Pflegeeinrichtung „***“ sowohl dem Gesetzeswortlaut, als auch nach der Judikatur um eine Krankenanstalt und fällt eine solche unter den Ausnahmekatalog der ARG-VO. Damit war es grundsätzlich zulässig den Arbeitnehmerinnen statt der Wochenendruhe, Wochenruhe zu gewähren.

Unter Berücksichtigung der festgestellten Arbeitszeiten der in den Spruchpunkten 1. bis 5. näher bezeichneten Dienstnehmern ist ersichtlich, dass gegenständlich keine Wochenruhe nach § 4 ARG gewährt worden ist, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt wurde.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG.

Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das gesamte Verfahren hat keinen Hinweis auf ein mangelndes oder geringfügiges Verschulden ergeben. Es wäre am Beschwerdeführer als Geschäftsführer gelegen, sich mit den arbeitsrechtlichen Vorschriften ausreichend vertraut zu machen und bei Unklarheiten weitere Auskünfte einzuholen.

Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten, womit dieser auch den subjektiven Tatbestand verwirklicht hat.

Zur Strafhöhe:

Der Unrechtsgehalt der Tat ist als erheblich zu werten, da der Beschwerdeführer dem Schutzzweck der Bestimmung, nämlich dem Arbeitsschutz durch Nichtgewährung der wöchentlichen Ruhezeit verletzt hat.

Ruhepausen und Ruhezeiten – tägliche wie wöchentliche Ruhezeiten – bezwecken primär den Schutz vor Überforderung und damit Gesundheitsschutz. Sie engen die Verteilbarkeit der Arbeitszeit ein und schaffen ihrem Wesen nach unbezahlte arbeitszeitliche Freiräume.

Das geschützte Rechtsgut, nämlich der Gesundheitsschutz, kann nicht als gering eingestuft werden, weshalb eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. eine Erteilung einer Ermahnung ausscheidet.

Im Verfahren sind keine Umstände mildernd zu werten gewesen; ein Vorgehen nach § 20 VStG kam daher nicht in Betracht.

Hinsichtlich der verhängten Strafen ist jedoch nicht ersichtlich, warum diese in jeweils eine Arbeitnehmerin betroffen ist, welcher in zwei Kalenderwochen keine Wochenruhe gewährt wurde. Gleiches gilt für die Spruchpunkte 3. bis 5., in welchen die Wochenruhe für die Dienstnehmer jeweils in einer Kalenderwoche nicht gewährt wurde.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der aufgrund des Wiederholungsfalles erhöhten Strafdrohung von 145 Euro bis 2.180 Euro sieht das erkennende Gericht die nun festgesetzten Geldstrafen und die dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafen als tat-, täter- und schuldangemessen an.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 6. bis 10. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die belangte Behörde ist hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte davon ausgegangen, das strafbare Verhalten sei darin begründet, dass Arbeitnehmer der verfahrensgegenständlichen GmbH an mehr als sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr beschäftigt worden sind.

Wie weiter oben bereits ausgeführt, erstreckt sich der Ausnahmekatalog der Anlage zur ARG-VO hinsichtlich der Betreuung der Kunden im Detailverkauf in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder auf Pflegeheime und damit auch auf das von der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte aus nahe gelegen „***“. Eine Einschränkung auf die Ausnahme der Wochenend- und Feiertagsruhe auf lediglich sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr ist in diesem Fall der Verordnung nicht zu entnehmen.

Ein weiteres strafbares Verhalten wurde nicht angelastet.

Da der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war das Straferkenntnis in den Spruchpunkten 6. bis 10. aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Spruchkorrektur, Kosten, Revisionsausspruch:

Der Spruch war in Ansehung der Rechtsprechung zu korrigieren (vgl. VwGH 5.6.2024, Ra 2024/04/0007).

Da die Spruchpunkte 2. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt wurden, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Strafen zu leisten (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).

Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhen in Spruchpunkten 1., 3, und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Strafbemessung (z.B. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.