LVwG N LVwG-M-2/001-2024; LVwG-M-3/001-2024

LVwG-M-2/001-2024; LVwG-M-3/001-2024Tribunale amministrativo regionale8 ott 2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Anfechtungsgegenstand; Unzulässigkeit; Kosten;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-2/001-2024 ; LVwG-M-3/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.2.001.2024.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die am 15. Dezember 2023 von Organen der LPD NÖ mit Betretungsverboten verfügten Annäherungsverbote an C (hg. protokolliert zu LVwG-M-2/001-2024) sowie an D (hg. protokolliert zu LVwG-M-3/001-2024), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der obsiegenden Partei gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Z 3 und 4 Verwaltungsgerichtsaufwandersatzverordnung (VwGAufwandersatzverordnung), BGBl. II 517/2013, den einfachen Schriftsatz- und Vorlageaufwand in der Höhe von EUR 426,20 (das ist die Summe des Vorlageaufwands iHv EUR 57,40 und des Schriftsatzaufwands iHv EUR 368,80) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

1. Maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

1.1. A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) brachte mit zwei Schriftsätzen vom 23. Jänner 2024 durch seine anwaltliche Vertretung zwei auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 BVG gestützte Maßnahmenbeschwerden einerseits „wegen Annäherungsverbot C“ (hg. protokolliert zu LVwG-M-2/001-2024) sowie andererseits „wegen Annäherungsverbot D“ (hg. protokolliert zu LVwG-M-3/001-2024) ein.

Unter der Überschrift „Sachverhalt“ hielt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jeweils fest, dass am 15. Dezember 2023 die belangte Behörde gegen ihn „ein Annäherungsverbot“ hinsichtlich seines Sohnes, D, sowie hinsichtlich seiner Tochter, C, erlassen habe, ohne dass auf Grund bestimmter Tatsachen von einem drohenden Angriff auszugehen gewesen sei.

Unter der Überschrift „Zulässigkeit“ führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass es sich „bei einem Annäherungsverbot (§ 38a SPG)“ um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handle. Der Beschwerdeführer sei als Adressat in seinen Rechten verletzt und beschwerdelegitimiert. Belangte Behörde sei die Landespolizeidirektion Niederösterreich. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ergebe sich aus § 88 Abs. 1 SPG. Der bekämpfte AuvBZ sei am 15. Dezember 2023 erlassen worden, weshalb die sechswöchige Beschwerdefrist am 26. Jänner 2024 geendet habe und somit die Beschwerden vom 23. Jänner 2024 rechtzeitig seien.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Jänner 2024 gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG mit, dass seine Beschwerde mangelhaft ausgeführt sei, zumal einerseits die konkrete Benennung des Ortes, an dem die angefochtene Ausübung unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ausgesprochen worden sei, und andererseits gemäß § 9 Abs. 4 VwGVG die konkrete Benennung der konkreten einschreitenden Organe, die die angefochtene Ausübung unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ausgesprochen hätten, und soweit zumutbar, die Mitteilung, wem diese einschreitenden Organe zuzurechnen seien, gefehlt hätten. Für letztere wurde der Hinweis erteilt, dass die in den Schriftsätzen zitierte „PAD Zahl“ bloß die Einvernahme zur gefährlichen Drohung enthalten habe, jedoch nicht die „PAD Zahl“ zu den angefochtenen Maßnahmen.

1.3. Mit den zwei Schriftsätzen vom 30. Jänner 2024 verbesserte der Beschwerdeführer seine ursprünglich eingebrachten Maßnahmenbeschwerden und teilte mit, dass der gegenständliche Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von „E in der PI ***, ***, ***“, gesetzt worden sei. Auf der ersten Seite seiner Schriftsätze wendet sich der Beschwerdeführer erneut wieder explizit bloß gegen die „Annäherungsverbote“.

1.4. Nach Aufforderung zur Vorlage der bezughabenden Akten sowie zur Stellungnahme (insbesondere zur Zulässigkeit der Beschwerden in Hinblick auf den Anfechtungsgegenstand) mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Februar 2024 erstattete die belangte Behörde am 16. Februar 2024 eine Gegenschrift (in einem Schriftsatz zu beiden Maßnahmenbeschwerden) und legte in Einem auch die Akten vor. In ihrer Gegenschrift brachte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen, des Sachverhalts und der unternommenen Ermittlungsschritte zusammengefasst vor, dass die vorgenommene Gefährdungsprognose seitens der Beamten vertretbar gewesen sei.

Beantragt wurde die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde sowie dem Beschwerdeführer den Ersatz des der belangten Behörde entstandenen Aufwandes gemäß § 35 VwGVG binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

1.5. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Gegenschrift der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Kenntnis. In Einem wurde er ersucht, zumal in den beiden Maßnahmenbeschwerden und in den beiden Schreiben vom 30. Jänner 2024 (Reaktion auf den Verbesserungsauftrag) jeweils die „Annäherungsverbote betreffend C und D“ als Anfechtungsgegenstand angegeben worden seien, bekannt zu geben, ob das Betretungsverbot mitangefochten werde oder ob lediglich die Annäherungsverbote gegen C und D jeweils eigenständig die Anfechtungsgegenstände der Beschwerden bilden würden. Für den Fall, dass keine Stellungnahme erfolgen sollte, gehe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor dem Hintergrund der Schriftsätze und der jeweils darin genannten Annäherungsverbote weiterhin davon aus, dass diese den Anfechtungsgegenstand bilden und das Betretungsverbot nicht mitangefochten worden sei.

1.6. Mit Schriftsatz vom 24. März 2024 mit dem erneuten Betreff „wegen Annäherungsverbot D und C“ führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die explizite Frage zum Anfechtungsumfang des erkennenden Gerichts, „ob neben dem Annäherungsverbot auch das Betretungsverbot bekämpft werde“ aus, dass neben den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen drei weitere erlassen worden seien, nämlich eine hinsichtlich der Ehegattin und zwei betreffend die Schwiegereltern. Diese seien zwar genauso unbegründet, das habe die belangte Behörde allerdings nicht schon ex ante aufgrund der Aussagen erkennen müssen, weshalb der Beschwerdeführer diese Ungerechtigkeiten unbekämpft ließe. Diese unbekämpften Maßnahmen beinhalteten jeweils Betretungsverbote für die ***, ***; da sich die Behörde zumindest ex ante insgesamt ein Betretungsverbot konstruieren habe können, bliebe dieser Punkt unbekämpft.

2. Feststellungen:

2.1. Am 15. Dezember 2023 sprach E gegenüber A Betretungsverbote für die Wohnung ***, *** und damit zusammenhängend jeweils Annäherungsverbote an die als gefährdete Personen angeführte F und D, C, G und H aus.

2.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bekämpfte die Betretungsverbote nicht, diese blieben ausdrücklich unbekämpft. Er wandte sich ausschließlich gegen das Verbot der Annäherung an seine Kinder C und D.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Im Allgemeinen ergeben sich der festgestellte Verfahrensgang und die Feststellungen aus dem Gerichtsakt und aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers sowie aus der Gegenschrift der belangten Behörde. Insbesondere die am 15. Dezember 2023 verfügten Betretungsverbote und die damit verbundenen Annäherungsverbote blieben unstrittig.

Dass sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit seinen Maßnahmenbeschwerden ausschließlich gegen die Annäherungsverbote an C und D wandte, ergab sich bereits aus dem objektiven Erklärungswert der verfahrenseinleitenden Schriftsätze (hier insbesondere jeweils der Kopf der Schriftsätze auf der ersten Seite sowie die Angaben unter dem Punkt „Zulässigkeit“ und aus dem Umstand, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich auch erkennbar inhaltlich bloß an den Annäherungsverboten störte). Darüber hinaus gab der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die mit Schreiben vom 27. Februar 2024 explizit gestellte Frage des erkennenden Gerichts zum Anfechtungsumfang, „ob neben dem Annäherungsverbot auch das Betretungsverbot bekämpft werde“ an, dass sich die Behörde zumindest ex ante insgesamt ein Betretungsverbot konstruieren habe können, weshalb dieser Punkt unbekämpft bliebe.

Damit gab der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unstrittig und ausdrücklich an, sich lediglich gegen die Annäherungsverbote und nicht auch gegen die Betretungsverbote zu wenden, letztere blieben explizit „unbekämpft“.

Abschließend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht der objektive Geschehensablauf strittig war, sondern vielmehr die Rechtsfrage, ob der verfahrensgegenständliche auf die Annäherungsverbote eingeschränkte Anfechtungsumfang bzw. Anfechtungsgegenstand einen tauglichen Beschwerdegegenstand darzustellen vermag.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 222/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

[…]

[…]

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 in der auch bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der angefochtenen Annäherungsverbote geltenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2022, lauten:

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

[…]

§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

[…]

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

[…]

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

[…]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

[…]

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

[…]

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

4.4. Die maßgebliche Bestimmung der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II 517/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

„Auf Grund der §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

[…].“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zum Beschwerdegegenstand

5.1.1. Der notwendige Inhalt einer Maßnahmenbeschwerde ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen zur Beschwerde in § 9 VwGVG.

Nach dem Inhaltserfordernis des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG hat die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legt der Beschwerdeführer den Prozessgegenstand und damit auch der Prüfungsumfang iSd § 27 VwGVG fest (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).

5.1.2. Das Verwaltungsgericht hat demnach ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird. Für die Beurteilung der Frage, was konkret als angefochtener Verwaltungsakt zu verstehen ist, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).

Wird daher in einer Maßnahmenbeschwerde auf eine bestimmte Form des behördlichen Handelns weder in der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes noch in den Beschwerdegründen oder in den Beschwerdeanträgen Bezug genommen, kann diese nicht als angefochten betrachtet werden (vgl. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmebeschwerde2 [2016] S. 46).

5.1.3. Vorliegend richteten sich beide Maßnahmenbeschwerden sowohl in den einleitenden Angaben sowie in den Beschwerdegründen und weiteren Angaben gegen die Annäherungsverbote an die beiden Kinder des Beschwerdeführers. Um allfällige Zweifel am bereits eindeutigen objektiven Erklärungswert des einleitenden Schriftsatzes und seiner Verbesserung auszuräumen, ersuchte das erkennende Gericht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer den Verfahrensgegenstand zu konkretisieren bzw. zu klären. Mit Schriftsatz vom 24. März 2024 gab der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sodann ausdrücklich und unmissverständlich an, dass „das Betretungsverbot“ nicht bekämpft werde. Für das erkennende Gericht verblieben sohin keinerlei Zweifel insbesondere in Zusammenschau mit den verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Annäherungsverbote an seine beiden Kinder ohne die Betretungsverbote angefochten hat. Diese allein – und nicht auch die Betretungsverbote – wurden sohin vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als Prozessgegenstand und damit auch als Prüfungsumfang iSd § 27 VwGVG festgelegt.

5.2. Zu den Annäherungsverboten als tauglicher Beschwerdegegenstand im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG:

5.2.1. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist eingangs zu prüfen, ob die angefochtene Handlung einen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellt. Vorliegend gilt es daher zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlich isoliert angefochtenen Annäherungsverbote einen solchen tauglichen Beschwerdegegenstand bilden:

5.2.2. Seit der SPGNovelle BGBl. I Nr. 105/2019 ist mit dem Betretungsverbot nach § 38a SPG auch ein Annäherungsverbot verbunden.

Den Erläuterungen zur SPGNovelle BGBl. I Nr. 105/2019, IA 970/A XXVI. GP ist

– soweit fallbezogen von Relevanz – folgendes zu entnehmen (Kursivstellung und Unterstreichungen durch das erkennende Gericht vorgenommen):

„Zu Z 5 (§ 38a):

Der Vorschlag bezweckt die gänzliche Neustrukturierung der Maßnahme des Betretungsverbots zum Schutz vor Gewalt und soll einen deutlichen Schritt zur Gewaltprävention insbesondere im häuslichen Zusammenhang setzen. Ganz grundsätzlich soll diese Maßnahme nicht mehr nur ein Betretungsverbot für konkrete Orte und Bereiche umfassen, sondern auch die Annäherung des Gefährders an die gefährdete Person unterbinden, was durch die neue Überschrift des § 38a klar zum Ausdruck gebracht werden soll.

Abs. 1: Durch die vorgeschlagene Änderung des Abs. 1 soll der Umfang des mit der Anordnung eines Betretungs- und (nunmehr auch) Annäherungsverbots verknüpften Schutzbereichs neu festgelegt werden.

Zentraler Anknüpfungspunkt für die Maßnahme nach § 38a bleibt die von der gefährdeten Person bewohnte Wohnung. Die Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, sowie der um diese Wohnung liegende Bereich im Radius von fünfzig Metern dürfen vom Gefährder nicht betreten werden (Betretungsverbot).

Dieser Umkreis soll bereits gesetzlich definiert sein, sodass künftig keine Festlegung der unmittelbaren Umgebung, welche vom Betretungsverbot erfasst sein soll, durch das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehr erfolgt.

Bislang waren neben der Wohnung und ihrem Umkreis – sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt – abschließend bezeichnete institutionelle Schul- und Betreuungseinrichtungen vom Betretungsverbot erfasst, sodass etwa mündigen Minderjährigen außerhalb der betroffenen Wohnung kein besonderer Schutz zukam. Nunmehr soll mit einem Betretungsverbot stets auch ein sogenanntes Annäherungsverbot des Gefährders an die gefährdete Person zwingend verbunden sein. Dem Gefährder soll es damit untersagt sein, sich der gefährdeten Person auf mehr als fünfzig Meter zu nähern. Dieses Annäherungsverbot soll solange gelten, wie das Betretungsverbot aufrecht ist, und ist an keine sonstige örtliche Konkretisierung gebunden. Demnach bewegt sich der gesetzliche Schutzbereich künftig stets mit der gefährdeten Person mit, gleich ob sich diese etwa in der Schule, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin befindet. Durch die Neuausrichtung dieser Maßnahme als Betretungs- und Annäherungsverbot wird der örtliche Anwendungsbereich wesentlich erweitert und nicht mehr auf das Alter der gefährdeten Person abgestellt.

[…]

Abs. 9: Die Neugestaltung des Abs. 1 soll eine Vereinfachung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots für die einschreitenden Organe bewirken. Bereits das Gesetz legt den örtlichen Umfang des Betretungs- und Annäherungsverbots fest; es bedarf künftig keiner expliziten Festlegung im Einzelfall mehr. Um besondere Situationen, in welchen der Gefährder das vom Betretungsverbot erfasste Gebiet aus dringenden Gründen aufsuchen muss, zu berücksichtigen, sieht einerseits Abs. 3 vor, dass der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 – wenn auch nur – in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen darf. Darüber hinaus ermöglicht Abs. 9, dass der Gefährder bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit, sei es etwa aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen, örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot beantragen kann. Gedacht ist dabei etwa an das Betreten eines Krankenhauses, das im unmittelbaren Bereich der geschützten Wohnung liegt, zur täglichen Dialyse oder zum Betreten der eigenen Arbeitsstätte, die innerhalb des Umkreises von 50 Metern um die Wohnung liegt. Die Ausnahme kann sich stets nur auf das Annäherungsverbot und den Umkreis von fünfzig Metern um die vom Betretungsverbot erfasste Wohnung beziehen, niemals auf die Wohnung selbst – die Wohnung soll stets vollumfänglich geschützt bleiben. […]“

5.2.3. § 38a SPG stellt primär die Befugnis zur Verhängung eines Betretungsverbotes (Abs. 1) zur Verfügung. Mit der Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a Abs. 1 erster Satz SPG ist ex lege ein Annäherungsverbot verbunden (zweiter Satz leg. cit., vgl. auch Bauer/Keplinger, Gewaltschutzgesetz6 [2022] § 38a SPG Rn 31). Ein Annäherungsverbot kann daher nicht ohne ein Betretungsverbot verhängt werden. Aus dieser Gesetzessystematik, wonach das Annäherungsverbot ex lege mit der Verhängung eines Betretungsverbots verbunden ist, folgt auch, dass das Annäherungsverbot als solches nicht separat ausgesprochen werden muss (Bauer/Keplinger, Gewaltschutzgesetz6 [2022] § 38a SPG Rn 37). Auch folgt aus dem klaren Wortlaut des § 38a SPG und der oben wiedergegebenen Erläuterungen zur SPGNovelle BGBl. I Nr. 105/2019, dass das Annäherungsverbot bloß solange gilt, „wie das Betretungsverbot aufrecht ist“ (vgl. IA 970/A XXVI. GP).

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass ein Annäherungsverbot als ex lege Folge des Betretungsverbots kein eigenständiges Instrument darstellt (vgl. etwa Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar20 [2021] § 38a SPG Fn 124) und somit nicht gesondert bekämpft (bzw. allenfalls aufgehoben) werden kann.

5.2.4. Die skizzierte Gesetzessystematik ist unter anderem auch in Fällen von Relevanz, in denen gegenüber einem „Gefährder“ Betretungsverbote (und damit verbunden mehrere Annäherungsverbote) in Bezug auf mehrere „gefährdete Personen“ ausgesprochen werden. Stellt sich bei der behördlichen Überprüfung in der Folge etwa heraus, dass eine als gefährdet angesehene Person nicht in der gegenständlichen Wohnung wohnt, so ist das zum Schutz dieser Person verhängte Betretungsverbot aufzuheben, was auch das Annäherungsverbot hinsichtlich dieser Person beendet; die übrigen Betretungsverbote betreffend die weiteren gefährdeten Personen bleiben jedoch aufrecht (Bauer/Keplinger, Gewaltschutzgesetz6 [2022] § 38a SPG Rn 37 und Fn 58; vgl. die dortigen weiteren Ausführungen).

5.2.5. Darüber hinaus deckt sich dieser aus der oben skizzierten Darstellung folgende rechtliche Beurteilung, wonach ein Annäherungsverbot isoliert nicht gesondert anfechtbar ist, mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer weiteren „ex lege Folge“ des Betretungsverbots:

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG gilt mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dieses Waffenverbot nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG; arg. „als ausgesprochen …. gilt“) nur eine gesetzliche Folge der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG und somit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme darstellt. Daher teilt diese Form des vorläufigen Waffenverbotes zwangsläufig das rechtliche Schicksal des Betretungsverbotes (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038, mwN).

Selbiges gilt für das Annäherungsverbot, zumal auch aus dem klaren Wortlaut des § 38a SPG und der oben wiedergegebenen Erläuterungen zur SPGNovelle BGBl. I Nr. 105/2019 folgt, dass mit dem Betretungsverbot zwingend das Annäherungsverbot verbunden ist und dieses solange gilt, „wie das Betretungsverbot aufrecht ist“ (vgl. IA 970/A XXVI. GP). Ein Annäherungsverbot teilt somit genau wie auch das Waffenverbot zwangsläufig das rechtliche Schicksal des Betretungsverbotes. Dementsprechend teilt ein Annäherungsverbot ebenfalls keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 38a SPG bereits mehrfach festgehalten, dass Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr vorlagen (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038, mwN). ). Grundlegend stellt daher das Betretungsverbot einen tauglichen Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar, für eine davon isolierte Beurteilung der ex lege Folge des Annäherungsverbotes verbleibt daher kein Raum.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist die Anfechtung eines Annäherungsverbots isoliert bzw. losgelöst vom Betretungsverbot unzulässig.

5.2.6. Die vorliegenden Maßnahmenbeschwerden erweisen sich daher mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

5.3. Zur Kostenentscheidung:

5.3.1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG sowie § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV und erfolgte aufgrund des von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift beantragten Kostenzuspruchs.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist, wenn – wie vorliegend der Fall – die Beschwerde zurückgewiesen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im konkreten Fall ergab sich also, dass die Behörde als obsiegende Partei zu betrachten ist, sodass ihr – antragsgemäß – der Vorlage- und Schriftsatzaufwand dem Grunde nach zuzuerkennen war. Zur konkreten Höhe bzw. Ausmaß dieses Aufwandersatzes ist Folgendes auszuführen:

5.3.2. Vorliegend wurden zwei Maßnahmenbeschwerden gegen zwei Annäherungsverbote eingebracht. Wurden mehrere Verwaltungsakte erfolglos bekämpft, ist die Frage der Höhe des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als wäre jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden.

5.3.2.1. Der Vorlageaufwand der belangten Behörde ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur dann mehrfach zuzusprechen, wenn die Mehrzahl von Verwaltungsakten auch in mehreren Aktenvorlagen ihren Niederschlag gefunden hat. Der Aufwandersatz ist somit durch die Zahl der erforderlichen Aktenvorlagen begrenzt. Gibt dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtenen Verwaltungsakte Auskunft, so ist der Vorlageaufwand nur einmal zuzusprechen (vgl. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmebeschwerde2 [2016] S 70, mwN). Hiervon ist vorliegend auszugehen, zumal die belangte Behörde auch tatsächlich und faktisch die Akten in bloß einer Vorlage zu beiden Verwaltungsakten vorgelegt hat und das Aktengeschehen auch über beide Annäherungsverbote Auskunft gab. Vor diesem Hintergrund war der Vorlageaufwand der belangten Behörde bloß einmal zuzusprechen.

5.3.2.2. In Bezug auf den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein einziger Schriftsatz den Zuspruch eines mehrfachen Schriftsatzaufwandes rechtfertigen könne (VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360). Als einschränkende Voraussetzung wird aber verlangt, dass im Schriftsatz der belangten Behörde zumindest auf alle angefochtenen Verwaltungsakte eingegangen wird (vgl. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmebeschwerde2 [2016] S 70, mwHa VwGH 22.3.2000, 97/01/0745).

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht in einem Schriftsatz eine Gegenschrift, in der sie sich nicht getrennt voneinander zu den beiden Anfechtungsgegenständen, sondern gesamthaft zu „einem“ Betretungsverbot (das im Übrigen nicht vom Anfechtungsumfang umfasst war) Stellung nahm. Daher gebührte der belangten Behörde auch bloß der einfache Schriftsatzaufwand.

5.3.2.3. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Entfalls der mündlichen Verhandlung waren der belangten Behörde ausschließlich der einfache pauschalierte Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv EUR 426,20 zuzusprechen und spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte zudem auch vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt schon aus der Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Akt sowie durch das Beschwerdevorbringen ergeben hat und somit lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen sind. Im Übrigen steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, Rn. 21, mwN auf VwGH 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, und VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, beide mwN auch aus der Rechtsprechung des EGMR; darin hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte).

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des § 38a SPG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149). Darüber hinaus liegt dazu die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038) vor, von der die Entscheidung nicht abweicht. Zudem kommt den auch in der vorliegenden Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).

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