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LVwG-AV-786/001-2024•LVwG N LVwG-AV-786/001-2024
LVwG-AV-786/001-2024Tribunale amministrativo regionale2 ott 2024
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Ausnahmebewilligung; Kurzparkzone; Antrag; Maßstab;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Herrn A, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18.6.2024, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.6.2024 wies die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.5.2024 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzonenregelung in *** ab. – Begründend führte die belangte Behörde aus, dass als Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung sowohl ein entsprechendes Interesse auf Seiten des Antragsstellers vorliegen als auch das negative Tatbestandselement, dass durch die Ausnahmebewilligung weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten seien, erfüllt sein müsse. Da kein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse beim Beschwerdeführer vorliege und auch eine besondere Erschwernis in der Durchführung seiner Aufgaben nicht ersichtlich sei, sei eine weitere Prüfung obsolet und der Antrag abzuweisen.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 2.7.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass kein Parkplatz außerhalb der Kurzparkzone in vernünftig erreichbarer Entfernung zur Verfügung stehe; dies habe die Gemeinde *** auch bestätigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt dem Akt vorlegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Verordnung vom 24.5.2024, ***, hat die belangte Behörde gemäß § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Gemeindegebiet von *** nachstehende
Verkehrsmaßnahme verfügt und auch durch entsprechende Straßenverkehrszeichen kundgemacht:
„KURZPARKZONE“ und „ENDE DER KURZPARKZONE“ (Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d StVO 1960 („Kurzparkzone“) mit den Zusätzen „Gilt: Montag bis Freitag (werktags), 07:00 bis 12:00 Uhr“ und „Parkdauer 90 Minuten“ und Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13e StVO 1960 („Ende der Kurzparkzone“)
im Zuge der Landesstraße *** (***) auf Höhe des Einganges des Hauses *** bis Haus ***
im Zuge der Landesstraße *** (***) auf Höhe Haus ***.
Somit unterliegt u.a. der gesamte *** in ***, auf dem die *** verläuft, dieser Kurzparkzonenregelung. Auch die vor dem Haus *** befindlichen Parkflächen befinden sich innerhalb dieser Kurzparkzone.
Der Beschwerdeführer betreibt seit Mai 2012 als selbständiger Versicherungsagent ein Geschäft am Standort *** in *** und eines in *** und verfügt über Gewerbeberechtigungen für Versicherungsvermittlung, für Handel mit Kfz und für Kfz-Service. Insgesamt hat er 6 Beschäftigte, wovon eine aktuell in Karenz ist. Die Öffnungszeiten dieser Versicherungsagentur sind auf der Webseite des Beschwerdeführers wie folgt kundgemacht: Montag – Donnerstag 7 – 15 Uhr, Freitag 7 – 13 Uhr.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, B, die bei ihm auch erwerbstätig ist, sowie die drei gemeinsamen Kinder C, D und E im Alter von 8 und 5 Jahren sowie 5 Monaten, leben im Haus, in dem sich auch die Versicherungsagentur befindet, am *** in *** und sind dort auch hauptwohnsitzgemeldet. Der Beschwerdeführer ist dort weder haupt- noch nebenwohnsitzgemeldet, sondern hat seinen Hauptwohnsitz in ***, hält sich jedoch im Haus am *** immer wieder zum Arbeiten und bei seiner Familie auf.
Die nächsten Parkmöglichkeiten außerhalb der Kurzparkzone befinden sich im Bereich *** als offizielle, markierte Parkplätze. Im Bereich der *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, befindet sich eine freie Fläche, welche zwar über keine Bodenmarkierungen verfügt, aber als Parkfläche genutzt wird. Diese beiden Flächen befinden sich in einer Entfernung von 140 bis 210 m vom ***, dies entspricht einem Fußweg von 2 bis 3 Minuten vom Haus ***. Von diesem Haus ist der Kindergarten etwa 270 m entfernt (in 4 Minuten fußläufig zu erreichen) und die Volksschule etwa 350 m entfernt (in etwa 6 Minuten fußläufig zu erreichen).
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der zitierten Verordnung, den Eingaben des Beschwerdeführers, den Stellungnahmen der Polizeiinspektion *** vom 16.5.2024 und vom 18.5.2024 und der Stellungnahme der Straßenmeisterei *** vom 16.5.2024, und aus einer Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in Google Maps, Google Routenplaner und Google Street View. Zudem sind die Örtlichkeiten in *** allesamt gerichtsbekannt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die anzuwendenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.
(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen lässt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
(...)
§ 45 Abs. 2 StVO ermöglicht also auf Antrag die Ausnahme von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragsstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen. Eine derartige Ausnahme ist jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen nur möglich, wenn weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen ist, der am Gleichheitssatz zu messen ist, sodass eine Ausnahmebewilligung nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. VwGH 4.2.1994, 93/02/0279; 4.2.1994, 93/02/0078; 12.10.2018, Ra 2017/02/0147). Denn würde die Behörde bei der Beurteilung des Tatbestands „erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse“ einen großzügigen Maßstab anlegen, so würde sie sich im Fall der Stattgabe eines derartigen Antrages für künftige Anbringen präjudizieren, wollte sie sich nicht dem Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aussetzen. Ein erhebliches persönliches Interesse kann sohin nur ein solches sein, welches den Antragsteller in besonderer Weise trifft und welches über die Interessen anderer Berufstätiger oder anderer Familien in gleicher Situation hinausgeht (vgl. VwGH 18.2.1981, 3212/80). Neben einer schweren Körperbehinderung des Antragsstellers kommt z.B. eine schwere Körperbehinderung von Personen in Betracht, für die der Antragssteller sorgepflichtig ist und die er deshalb, ohne dabei durch eine bestimmte Verkehrsbeschränkung behindert zu sein, mit einem Fahrzeug transportieren muss (vgl. dazu Pürstl, StVO-ON16 § 45 (Stand 15.9.2023, rdb.at)).
Derartige Umstände hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht; lediglich der Umstand, dass seine Lebensgefährtin und seine drei Kinder im Haus *** wohnen und er dort eine von seinen Arbeitsstätten hat, begründet kein erhebliches persönliches Interesse, das eine Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone für den Beschwerdeführer rechtfertigen würde. Dass er diese benötigte, um seine Kinder in Kindergarten oder Schule mit dem Auto zu bringen, hat er nicht vorgebracht und wäre angesichts der oben festgestellten fußläufigen Distanzen in *** und angesichts des Umstandes, dass die Kurzparkzonenregelung um 7 Uhr morgens beginnt (und damit ein Abstellen bis 8:30 Uhr zulässt) bzw. schon um 12 Uhr mittags endet (und damit ein Abstellen ab 10:30 Uhr zulässt), auch nicht nachzuvollziehen. Von Freitag 12 Uhr bis Montag 7 Uhr, also am gesamten Wochenende, ist das Parken ohnehin ohne zeitliche Beschränkung erlaubt.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes, der bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 anzulegen ist, jedenfalls die Möglichkeit, in angemessener Entfernung andere Abstellmöglichkeiten zu benützen, ausgeschöpft werden muss (VwGH 16.4.1997, 96/03/0361) und dass z.B. ein vom Antragsteller ins Treffen geführter Zeitaufwand von „mindestens 15 Minuten“ für die Wegstrecke von seiner Betriebsstätte bis zu Parkmöglichkeiten (für den Fall des - auch mehrmals täglichen - Abstellens des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone) im Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden zulässigen Parkdauer keinen „außergewöhnlich hart treffenden Grund“ darstellt (vgl. VwGH 23.2.2001, 96/02/0061; 23.5.2006, 2004/02/0389; 12.10.2018, Ra 2017/02/0147).
Im gegenständlichen Fall stehen öffentliche Parkmöglichkeiten ohne zeitliche Beschränkung in einer Entfernung von etwa 140 bis 210m und einer Gehzeit von 2 bis 3 Minuten zur Verfügung, der Zeitaufwand ist daher keinesfalls außergewöhnlich. Wollte man Gehdauern in dem von dem Beschwerdeführer angeführten Umfang schon für sich allein als unzumutbar im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO einstufen, würde die Erteilung von Ausnahmebewilligungen in verordneten Kurzparkzonen eher zum Regelfall als zum Ausnahmefall werden, was aber sichtlich nicht mit der gesetzgeberischen Intention in Einklang gebracht werden kann.
Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Antragsstellers an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2 läge nur dann vor, wenn die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung den Antragssteller wirtschaftlich und finanziell außergewöhnlich hart treffen würde. Bei Beurteilung der Erheblichkeit ist somit auch hier ein strenger Maßstab anzulegen, der wiederum am Gleichheitssatz zu messen ist. Es obliegt dem Antragssteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die außergewöhnlich harten wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile, die er im Falle der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung erleiden würde, im Verwaltungsverfahren im Einzelnen konkret darzulegen (Pürstl, aaO).
Bei einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kommt es auf die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ des jeweiligen Antragstellers an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 45 Abs. 2 StVO bereits ausgeführt, dass als derartige wirtschaftliche Interessen nur solche Umstände in Betracht kommen, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Der Antragsteller hat somit seine Einkommenssituation bzw. seine Betriebsergebnisse im Einzelnen darzulegen; maßgebend sind die kostenmäßige Zumutbarkeit in Verbindung mit dem Einkommen und die finanzielle Verkraftbarkeit (VwGH 20.6.2006, 2006/02/0120). Beruft sich daher ein Antragsteller auf das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der beantragten Ausnahmebewilligung, so bedarf es ungeachtet dessen, dass die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des Antragstellers über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf seinen Betrieb; mit bloß allgemein gehaltenen Vorbringen wird diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (VwGH 28.2.2003, 2000/02/0324).
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, wodurch seine wirtschaftlichen Interessen besonders hart getroffen sein sollen, wenn er keine Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzonenregelung, die (nur) von 7 bis 12 Uhr gilt, erhält. Dass sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, ist ebenfalls nicht hervorgekommen.
Auf die weitere Voraussetzung der fehlenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs braucht nicht eingegangen werden, da die Bewilligung nicht zu erteilen ist, wenn es schon an einer der im § 45 Abs. 2 StVO angeführten Erteilungsvoraussetzungen mangelt (vgl. neuerlich VwGH 28.2.2003, 2000/02/0324).
Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung abzuweisen ist, ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der klaren und eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) bzw. von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen Sachverhaltsfragen und keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Bei der Entscheidung, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 45 StVO zu erteilen ist, handelt es sich nämlich um eine Frage, die anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0061).
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