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LVwG-S-1069/003-2023•LVwG N LVwG-S-1069/003-2023
LVwG-S-1069/003-2023Tribunale amministrativo regionale30 set 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Begutachtungsplakette; Kraftfahrzeug; Straße mit öffentlichem Verkehr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH Co KG, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.04.2023, ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 26.10.2021, ***, hat die belangte Behörde am 07.04. 2022 gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung erlassen, in der dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen wurde:
„„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:26.10.2021, 07:03 Uhr
Ort:Gemeindegebiet ***, ***
Fahrzeug:***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt vorgefunden, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette ***, mit der Lochung 07/2018 war abgelaufen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG verletzt und über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 225 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben und vorgebracht, dass das Fahrzeug hinter der Absperrung auf dem Privatparkplatz abgestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 27.6.2022 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, geeignete Beweise vorzulegen, woraus sich ergäbe, dass das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt worden sei. Weiters hat sie ihn aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, sonst werde von einem monatlichen Einkommen von 1.800 € ausgegangen.
Mit Schreiben vom 10.7.2022 übermittelte der Beschwerdeführer Fotos, wo das Fahrzeug geparkt gewesen sei. Dem Schreiben waren eine Übersichtskarte der *** sowie Fotos der Parkplätze in der *** angeschlossen.
Mit Schreiben vom 14.07.2022 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei den Fotos nicht ersichtlich sei, wo sein Fahrzeug zum
Tatzeitpunkt abgestellt gewesen sei. Es wäre die Vorlage eines Grundbuchsauszuges nötig.
Mit Schreiben vom 19.7.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er derzeit keinen Grundbuchauszug schicken könne, da die verantwortliche Person nicht verfügbar sei. Er übermittelte ein Video und brachte dazu vor, dass dort klar zu erkennen sei, dass der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, kein öffentlicher Parkplatz, sondern Teil eines Privatgrundes sei. Dies sei sowohl durch die sehr gut sichtbare, auffällig gestaltete, Absperrung des Grundstücks ersichtlich.
Das Video konnte von der belangten Behörde nicht geöffnet werden.
Daraufhin hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:26.10.2021, 07:03 Uhr
Ort:Gemeindegebiet ***, ***
Fahrzeug:***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt vorgefunden, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette ***, mit der Lochung 07/2018 war abgelaufen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG verletzt und über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 225 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 22,50 € vorgeschrieben.
Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen von 1.800 €, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Mildernde bzw. straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.04.2023 Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt.
Der angefügte Grundbuchsauszug beweise, dass sich das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz befunden habe.
Der Beschwerde waren ein Grundbuchsauszug der C Immobiliengesellschaft m.b.H. Co KG vom 18.04.2023, ein Katasterlagenplan und ein Grundstücksverzeichnis angeschlossen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen, insbesondere in die vom Beschwerdeführer sowie von der Polizei vorgelegten Fotos sowie in Google Maps.
Die *** ist eine Einbahn von Richtung *** in Richtung ***. An der Ecke / befindet sich in Fahrtrichtung *** auf der rechten Seite eine Wohnhausanlage. Dort befinden sich auf der rechten Seite zwei Parkplätze, dann eine Baumscheibe, weitere 9 Parkplätze, dann eine weitere Baumscheibe, daneben eine Einfahrt zu weiteren Parkplätzen der Wohnhausanlage. Nach dieser Einfahrt befindet sich in Richtung *** gesehen eine weitere Baumscheibe mit weiteren Parkplätzen auf der rechten Seite der ***. Im von der *** gesehen vorderen Teil der zweiten Baumscheibe vor der Einfahrt befindet sich eine weiße Tafel mit schwarzer Schrift mit folgendem Text:
„PRIVATGRUND
Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge
Werden umgehend zur Anzeige gebracht
Bzw. kostenpflichtig abgeschleppt.
Die Hausverwaltung“
Bei dieser Einfahrt ist links und rechts der Einfahrt eine asphaltierte Fläche, mit der weitere Parkplätze erschlossen werden. Hinter den 9 Parkplätzen – von der *** in Richtung Wohnblöcke gesehen – befinden sich Ketten. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war zum Tatzeitpunkt auf der asphaltierten Fläche nach der Einfahrt rechts hinter den Ketten abgestellt gewesen. Dabei handelt es sich um eine asphaltierte Fläche, die zur Wohnhausanlage auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, gehört. Bei dem Abstellort handelt es sich um Privatgrund und keine Straße mit öffentlichem Verkehr (siehe auch die rechtlichen Ausführungen dazu).
Der Aufstellort war anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Luftbildaufnahme (wo er den Abstellort des Fahrzeuges rot markiert hat), der von der Polizei mit der Anzeige übermittelten Fotos und einer Überprüfung mit Google Maps, Street-View, nachvollziehbar. Insbesondere deckt sich die Markierung des Beschwerdeführers auf der Luftbildaufnahme mit dem von der Polizei vorgelegten Foto. Die Zufahrt zu den asphaltierten Parkplätzen der Wohnhausanlage und der Aufstellort der Hinweistafel konnten mit Google Maps, Street-View, eindeutig verortet werden. Der Beschwerdeführer hat einen Grundbuchsauszug und einen Auszug aus dem Katasterplan vorgelegt, aus denen die Grundstücksgrenzen ablesbar sind.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 36 lit.e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straße mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (VwGH 2006/02/0015).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Abstellfläche, wo das Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgefunden wurde, um eine nicht für die Öffentlichkeit zugängliche asphaltierte Fläche, nämlich um einen Privatparkplatz, der den Anwohnern der Siedlung *** exklusiv vorbehalten ist. Dies ist durch die oben beschriebene Örtlichkeit, insbesondere durch die Tafel „Privatgrund“ samt Zusatz und die Ketten ausreichend für jedermann ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen.
Gemäß dem gemäß § 38 VwGVG anzuwendenden § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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