LVwG N LVwG-S-119/001-2024

LVwG-S-119/001-2024Tribunale amministrativo regionale24 set 2024

Regest

Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Ladungsbescheid; Anforderungen;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-119/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.119.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05. Dezember 2023, GZ. ***, betreffend ein gegen Frau B geführtes Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05.12.2023, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin ersucht, am 28.12.2023 um 09:00 Uhr zur Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Zeugin zu kommen, dies unter Hinweis darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Verdacht der Übertretungen der Frau B nach dem Meldegesetz 1991 zu bearbeiten habe und es um Beobachtungen dazu im Zeitraum 22.06.2023 bis 27.07.2023 bezüglich der Meldung zum Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gehe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig mit Schreiben vom 02.01.2024 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin erkennbar, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass ihrer Kenntnis nach bei der Meldung zum Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, von B im Zeitraum 22.06.2023 bis 27.07.2023 die Regeln des Meldegesetzes 1991 erfüllt worden wären.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 04.01.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. ***, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 06.08.2024 fand beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Zuständigkeitswechsel der nunmehr erkennenden Richterin statt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nunmehr in weiterer Folge Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Mit E-Mail vom 24.10.2023 ersuchte die Sicherheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als örtlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Frau B wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz 1991, zumal diese in Verdacht stand, sich unter der Adresse in ***, ***, gemeinsam mit ihren Töchtern nur scheingemeldet zu haben, zumal ihr hauptsächlicher Aufenthaltsort in *** liege. Tatsächlich war laut Zentralen Melderegister B im Zeitraum vom 22.06.2023 bis zum 27.07.2023 unter eben dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet und scheint die Beschwerdeführerin A als Unterkunftgeberin auf.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31.10.2023 ersuchte diese die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck um nähere Auskünfte unter anderem dahingehend, welche Hinweise es für die Scheinmeldung gibt und welchen Anhaltspunkt es für den überwiegenden Aufenthaltsort in *** vorliegt. Diese Auskunft wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 15.11.2023 unter Mitübermittlung von weiteren Unterlagen beantwortet.

Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05.12.2023, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin ersucht, am 28.12.2023 um 09:00 Uhr zur Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Zeugin zu kommen, dies unter Hinweis darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Verdacht der Übertretungen der Frau B nach dem Meldegesetz 1991 zu bearbeiten habe und es um Beobachtungen dazu im Zeitraum 22.06.2023 bis 27.07.2023 bezüglich der Meldung zum Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gehe. Dieser Ladungsbescheid enthielt auch einen Hinweis auf die Verhängung einer Zwangsstrafe von 300,-- Euro für den Fall der grundlosen Nichtbeachtung der Ladung. Nachdem die Beschwerdeführerin telefonisch um Verlegung des Ladungstermins ersuchte, übermittelte sie mit Schreiben vom 02.01.2024 eine Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus den jeweils Bezug habenden Schriftstücken.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist zunächst der Vollständigkeit halber, dass im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall des Nichtbefolgens der Ladung, kein Zweifel besteht, dass es sich bei dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid um einen Ladungsbescheid und nicht bloß um eine Verfahrensanordnung handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin das in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Ladungsbescheides richtigerweise bezeichnete Rechtsmittel der Anfechtung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mittels Beschwerde zukam.

Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Das Erscheinen der geladenen Person ist nicht „nötig“ im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt aber die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (vgl. VwGH 26.02.2002, 2001/11/0348; VwGH 27.01.2010, 2010/21/0016).

Unter Berücksichtigung des festgestellten bisherigen Verfahrensganges in dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie, offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin zur Erörterung von maßgeblichen, im Zusammenhang mit der Hauptwohnsitzmeldung der Beschuldigten stehenden Fragen für erforderlich erachtete, handelte es sich doch bei der Beschwerdeführerin als geladene Person um die Unterkunftgeberin.

Der notwendige Inhalt jeder Ladung (sowohl der einfachen Ladung oder, wie gegenständlich, des Ladungsbescheides) ist in § 19 Abs. 2 AVG präzise festgelegt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG entspricht, ist ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen. Mit der Ladung, insbesondere mit dem Ladungsbescheid, sind nämlich Rechtspflichten des Geladenen verbunden, die nicht nur Unannehmlichkeiten verursachen, sondern auch zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen führen können (VfSlg 11.233/1987; vgl auch AB 1925, 13; Rz 22 ff) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 12 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

Ähnlich restriktiv ist die Rechtsprechung auch bezüglich der Verpflichtung der Behörde, den konkreten (VwGH 28.03.1980, 2850/79; VwGH 26.02.1991, 90/04/0309) Gegenstand der Amtshandlung anzugeben. Dieser ist in der Ladung „kurz und deutlich“ zu bezeichnen, d.h. die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klarmacht, welche Amtshandlung (z.B. Zuführung des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Begutachtung) ihr vorschwebt (VwGH 28.06.2001, 2001/11/0134). Damit soll dem Geladenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die Amtshandlung vorzubereiten (VwGH 28.03.1980, 2850/79; VwGH 26.02.1991, 90/04/0309; VwGH 23.10.2001, 2000/11/0342; vgl auch VwSlg 4557 A/1958) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 14 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

Inhaltlich rechtswidrig ist ein Ladungsbescheid dann, wenn sich die Behörde mit der bloßen Angabe eines Stichworts (z.B. „Auskunfterteilung“ [VwGH 28.03.1980, 2850/79]; vgl. auch VwGH 27.11.2001, 2001/11/0215 [„Führerscheinangelegenheit“ als „äußerst unpräzise“ beschriebener Zweck]) begnügt oder wenn nicht erkennbar ist, ob es sich beim beabsichtigten behördlichen Vorgehen um eine Administrativmaßnahme oder um eine Maßnahme im Zusammenhang mit einem gerichtlichen (VwGH 23.10.2001, 2000/11/0342; VwGH 18.12.2007, 2007/11/0191) bzw. einem Verwaltungsstrafverfahren handelt (VwGH 26.02.1991, 90/04/0309), sodass dem Geladenen die Möglichkeit genommen wird, sich ausreichend auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten. Auch die Beschreibung „Vorsprache beim Amtsarzt, amtsärztliche Untersuchung – auch im Hinblick auf die Eignung zum Lenken von KFZ“ lässt den Adressaten jedenfalls dann über den Zweck der angekündigten Vorgänge im Unklaren, wenn er auch nicht aus anderen Gründen in Kenntnis sein müsste, worauf sich die in Aussicht gestellte Amtshandlung beziehen soll und weder über eine Lenkberechtigung verfügt noch eine solche beantragt hat (VwGH 18.06.2008, 2007/11/0189).

Ferner ist in der Ladung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz AVG auch anzuführen, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde, ob er also etwa als Beteiligter (z.B. als Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens [VwGH 26.06.1995, 93/10/0098]) oder als Zeuge oder sonst in einer Funktion (vgl. auch VwGH 16.01.1991, 90/01/0211), erscheinen soll und welche Behelfe und Beweismittel (z.B. der Reisepass [VwGH 20.01.1992, 91/19/0326]) mitzubringen sind (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 14 und 15 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

All diesen Anforderungen entspricht der gegenständliche Ladungsbescheid vollumfänglich und wird Gegenteiliges von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Ihr Vorbringen erübrigt sich darauf, global und unsubtantiiert zum dargelegten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz 1991 durch B Stellung zu nehmen, nicht eine Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides aufzuzeigen. Vor allem ersetzen natürlich diese Ausführungen nicht eine Einvernahme der Beschwerdeführerin, zumal die zur Klärung des Sachverhaltes notwendigen Fragen der Beschwerdeführerin auch noch nicht bekannt gewesen sein konnten und zweifellos darüber hinausgehen werden, ob B die Regeln des Meldegesetzes 1991 erfüllt hat.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – im Wesentlichen unbestritten und waren lediglich Rechtsfragen zu klären.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf die einhellige Rechtsprechung und vor allem auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

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