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LVwG-M-12/002-2024•LVwG N LVwG-M-12/002-2024
LVwG-M-12/002-2024Tribunale amministrativo regionale18 set 2024
Maßnahmenbeschwerde; Ersatzfreiheitsstrafe; Vollzug; Strafantritt; Vorführung; Befehlsakt; Befolgungsanspruch; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, wohnhaft ***, ***, vom 03. März 2024 betreffend die verfügten Vorführungen zum Strafantritt vom 31. Jänner 2024 durch die Bezirkshauptmannschaft Baden als belangte Behörde und den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im PAZ ***, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde betreffend die verfügten Vorführungen zum Haftantritt vom 31.01.2024, Zl. *** und vom 31.01.2024, Zl. ***, wird gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe am 20.02.2024 im PAZ *** wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels örtlicher Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichs zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandsersatzverordnung BGBl II 2013/517 die Kosten des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes in Höhe von gesamt € 426,20 binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schriftsatz vom 03.03.2024 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ein. Der Beschwerdeführer führt darin aus:
„
***, dem 03.03.2024
An das:
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Rennbahnstraße 29
3100 St.Pölten
Der Beschwerdeführer:
A
richtet an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
über und gegen die belangte Behörde (§ 9, Abs. 1, Z 2, VwGVG iVm § 9, Abs. 2, Z 5, VwGVG):
Bezirkshauptmannschaft Baden
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch bestimmte Behördenorgane (Fr. B, Fr. C) der belangten Behörde (BH Baden) (GZ: LVwG-M-12/001-2024)
eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130, Abs. 1, Z 2, B-VG
Am 15.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Anhaltung die beiden Schriftsätze „Vorführung zum Strafantritt“ vom 31.01.2024, ***, Anlage ./A1, und ***, Anlage ./A2, übergeben und damit zugestellt.
Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH vom 23.09.2003, GZ: 2003/02/0167, stellen bereits die beiden Schriftsätze „Vorführung zum Strafantritt“ vom 31.01.2024, ***, Anlage ./A1, und ***, Anlage ./A2, eine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar:
Stammrechtssatz
Die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und die nachfolgende Anhaltung eines Bestraften stellen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (Hinweis VfGH E 12.6.1989, VfSlg 12029/1989; hier: Haftbedingungen).
Darüber hinaus wurde ich am 20.02.2024 von der Polizei *** in meinem Wohnhaus unter Anwendung von Gewaltmaßnahmen verhaftet und und zwangsweise in die Strafvollzugsanstalt „Polizeianhaltezentrum ***, ***“ nach *** überführt.
Eine Beschwerde nach Art. 130, Abs. 1, Z 2, B-VG, gegen diese Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ist daher zulässig.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde nach Art. 130, Abs. 1, Z 2, B-VG, beträgt gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz ff VwGVG 6 Wochen ab der Kenntnisnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vom 15.02.2024 und endet daher am 28.03.2024:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
...
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
Durch die Anhaltung am 15.02.2024 mit Übergabe der beiden Schriftsätze Anlagen ./A1 und ./A2 hat der Beschwerdeführer von der gegen ihn erfolgenden Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erstmals Kenntnis erlangt.
Die gegenständliche Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG zulässig und rechtzeitig.
2. A. Einfach gesetzliche Rechtswidrigkeiten:
2. A.1: Unzulässigkeit nach § 53 Abs. 1 VStG:
Aus den beiden Schriftsätzen „Vorführungen zum Strafantritt“ vom 31.01.2024, Anlagen ./A1 und ./A2, wird bereits eine einfach gesetzliche Unzulässigkeit des befohlenen Haftvollzuges dadurch deutlich, dass damit im eindeutigen Widerspruch zu § 53 Abs. 1 VStG ein Haftantritt im „Polizeianhaltezentrum ***, ***, ***“ angeordnet und am 20.02.2024 vollzogen wurde:
Vollzug von Freiheitsstrafen
§ 53 (1) Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden ist im gegenständlichen Strafverfahren und Vollzugsverfahren sowohl die Strafbehörde, als auch die für den Wohnort *** des Bestraften wegen Übertretung einer Verwaltungsvorschrift zuständige Vollzugsbehörde nach § 29a VStG bzw. auch nach § 53 Abs. 1 zweiter Satz VStG, der Vollzug ist daher, wenn überhaupt zulässig, nur in den Räumen der Behörde BH Baden zulässig.
Ein Vollzug der in den Anlagen ./A1, und ./A2 genannten Ersatzfreiheitsstrafen für angeblich uneinbringliche Geldstrafen kommt in Anbetracht aller zulässigen Möglichkeiten nach § 53 Abs. 1 VStG daher auch nur in den Hafträumen der BH Baden oder einem gerichtlichen Gefangenenhaus im Gerichtssprengel *** in Frage, jeder Vollzug der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen an einem anderen Ort ist gesetzlich schon nach § 53 Abs. 1 VStG unzulässig und verletzt daher gemäß der grundsätzlichen Rechtsprechung des VfGH vom 28.09.1974, letzter Satz, GZ: B158/74, wegen Unzulässigkeit der „Vorführung zum Haftantritt“ mit den expedierten Schriftsätzen „Vorführung zum Strafantritt“ vom 31.01.2024, Anlagen ./A1 und ./A2, und der zwangsweisen Verhaftung des Beschwerdeführers in seinem Wohnhaus am 20.02.2024 (Anlage ./B) durch die Polizei *** mit nachfolgenden Haftvollzug gesetzwidrig das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit:
Daraus folgt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des wenngleich nur begonnenen Vollzugs der Vorführung zum Strafantritt nicht vorgelegen sind und der Bf. sohin durch die bekämpfte Amtshandlung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist (vgl. Slg. 3164/1957).
2. A.2: Unzulässigkeit nach § 54 Abs. 1 VStG:
Der belangten Behörde ist aus den abgeführten Strafverfahren zu den beiden Verfügungen zum Haftantritt Anlagen ./A1 und ./A2 und der stark reduzierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Invaliditätspensionsbezieher und Bezieher eines Pflegegeldes bestens bekannt, konkret also, dass der Beschwerdeführer an chronischen körperlichen Erkrankungen seit Jahren leidet.
Ohne die im vorliegendem Fall detaillierten medizinischen Diagnosen hier aus datenschutzrechtlichen Gründen im Detail auszuführen, wird vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in Österreich eine Invaliditätspension (= Berufsunfähigkeitspension), Anlage ./D1, nicht ohne erhebliche unheilbaren gesundheitlichen Einschränkungen des Pensionsbeziehers gewährt wird, und dass in Österreich ein zusätzlicher Pflegegeldbezug, Anlage ./D2, nur bei gesetzlich bestimmten Mindestpflegebedarf einer dauerhaften Erkrankung der zu pflegenden Person gewährt wird und nicht auf Grund bloßer Antragstellung.
Trotz dieser Kenntnisse hat die belangte Behörde ohne überhaupt einen Versuch zur Feststellung oder Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Ladung zum Amtsarzt) den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen mit den Anlagen ./A1 und ./A2 vom 31.01.2024 angeordnet und die gesetzlich geforderte amtswegige Haftprüfung nach § 54 Abs. 1 VStG des Vorliegens eines Haftunfähigkeitsgrundes damit unzulässig unterlassen und dadurch auch im offenkundigen Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH vom 17.10.1984, GZ: 84/03/0173, gehandelt:
VwGH vom 17.10.1984, GZ: 84/03/0173:
Das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes gemäß § 54 VStG 1950 ist von Amts wegen, dh. gegebenenfalls auch ohne Vorliegen eines Antrages wahrzunehmen.
§ 54 Abs. 1 VStG:
Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen
§ 54. (1) An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.
Mit den Anlagen ./C1 und ./C2 liegt der eindeutige Beweis des Vorliegens dieses gesetzlichen Unzulässigkeitsgrundes einer „schweren körperlichen Erkrankung“ des Beschwerdeführers vor, weshalb es sich bei der vorsätzlichen und wissentlichen Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Unzulässigkeitsprüfung nach § 54 Abs. 1 VStG durch die genannten Behördenorgane und dem dadurch bewirkten zwangsweisen Haftvollzug am 20.02.2024 (Anlage ./B) bei bereits den Behördenorgangen bekannten chronischen schweren körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers um eine vorsätzliche und wissentliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Beschwerdeführers durch eine extreme Schlaganfallgefahr durch stark überhöhten Blutdruck nach Medikamentenverweigerung.
Als „schwere körperliche Erkrankung“ iSd § 54 Abs. 1 VStG sind mangels dazu ergangener höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 54 Abs. 1 VStG die medizinischen Definitionen heranzuziehen, wonach alle chronischen körperlichen Erkrankungen als schwere körperliche Krankheiten gelten, die lebensbedrohende Komplikationen herbeiführen können oder ohne ärztliche und medikamentöse Dauerbehandlung mit großer Wahrscheinlichkeit nach kurzer Zeit sogar zwingend herbeiführen (z.B. Schlaganfall oder Herzinfarkt bei stundenlang stark überhöhten Blutdruck).
Da die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers wegen Bluthochdruck gemäß Anlage ./C2 bereits seit vielen Jahren medizinisch begründet und notwendig ist, liegt gemäß dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 VStG die Unzulässigkeit eines Freiheitsentzuges des Beschwerdeführers für Verwaltungsvergehen (Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nach dem Verwaltungsstrafgesetz) auch ohne einer zeitlichen Begrenzung vor.
Nachdem die Freiheitsstrafen durch die mutwillige Unterlassung der amtswegig durchzuführenden Haftprüfung trotz bekannter Vorerkrankungen und eben trotz Vorliegens eines Unzulässigkeitsgrundes gemäß § 54 Abs. 1 VStG gemäß Anlagen ./C1 und ./C2 widerrechtlich vollzogen wurde, wurde damit der grundsätzlichen Rechtsprechung des VfGH vom 28.09.1974, letzter Satz, GZ: B158/74, von den belangten Behördenorganen (Fr. B und Fr. C) zuwider gehandelt und durch die erwiesene Unzulässigkeit der „Vorführung zum Haftantritt“ mit den expedierten Schriftsätzen „Vorführung zum Strafantritt“ vom 31.01.2024, Anlagen ./A1 und ./A2, und der zwangsweisen Verhaftung des Beschwerdeführers in seinem Wohnhaus am 20.02.2024 (Anlage ./B) durch die Polizei *** mit nachfolgenden Haftvollzug gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 VStG das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit gesetzwidrig verletzt:
Daraus folgt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des wenngleich nur begonnenen Vollzugs der Vorführung zum Strafantritt nicht vorgelegen sind und der Bf. sohin durch die bekämpfte Amtshandlung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist (vgl. Slg. 3164/1957).
2. A.3: Unzulässigkeit nach § 54b Abs. 1 VStG:
Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls dann gesetzlich nach § 54b Abs. 2 VStG unzulässig, wenn die Voraussetzung der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe nicht vorliegen:
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
Die Voraussetzung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe liegt nach der Rechtsprechung des VwGH vom 20.02.2022, zweiter Satz, GZ: 2001/08/0088, iVm § 3 Abs. 1 VVG erst nach Durchführung eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens vor, bei welchen gerichtlichen Exekutionsverfahren die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einem „Uneinbringlichkeitsbeschluss“ gemäß § 49a Abs. 1 und Abs. 2 EO festgestellt worden ist:
VwGH vom 20.02.2022, zweiter Satz, GZ: 2001/08/0088:
Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ist erst zulässig, wenn sich beim Versuch der Eintreibung der Geldstrafe herausstellt, dass diese uneinbringlich ist.
§ 3 Abs. 1 VVG:
Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt.
Seit der Einführung der aktuellen EO-Novelle mit 01.07.2021 ist das Exekutionsgericht gemäß § 49a Abs. 1 und Abs. 2 EO verpflichtet, amtswegig diese „Uneinbringlichkeit“ bzw. „Offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ in anhängigen Exekutionsverfahren mit Beschluss nach § 49a Abs. 2 EO festzustellen:
Offenkundige Zahlungsunfähigkeit § 49a.
(1) Stellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter nach diesem Vollzug mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlungen innezuhalten, soweit nicht Vermögensobjekte zugunsten des betreibenden Gläubigers verpfändet worden sind oder gesetzliche Pfandrechte bestehen.
(2) Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn Abs. 3 erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach § 291b Abs. 1 auf den Unterschiedsbetrag nach § 291b Abs. 3 gerichtet ist.
Im vorliegendem Fall hat die belangte Behörde zwar gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz VVG 2 gerichtliche Exekutionsverfahren unter den GZ: *** und ***, gemäß der Anlagen ./E1 und ./E2 beim BG *** beantragt und bewilligt bekommen, diese Exekutionsverfahren wurden aber nicht mit Beschlüssen nach § 49a Abs. 1 und Abs. 2 EO wegen gerichtlich festgestellter Uneinbringlichkeit beendet, sondern wegen der „Unfähigkeit“ des belangten Behördenorgans Fr. B zur Vorlage auf Anforderung des Gerichtes der richtigen Exekutionstitel an das Exekutionsgericht.
Da ohne der geltend gemachten Exekutionstitel als Rechtstitel keine gerichtliche Exekution geführt werden kann und darf, mussten die beiden erst kurz zuvor bewilligten Exekutionsverfahren noch bevor der bewilligte Exekutionsvollzug begonnen hatte (4-wöchige „Wartefrist“ bei vereinfachten Bewilligungsverfahren) nach § 54e EO wegen „Unfähigkeit“ der korrekten Titelvorlage und eben nicht wegen Uneinbringlichkeit nach § 49a EO wieder eingestellt werden.
Auszug aus den Anlagen ./E3 und ./E4:
„Die mit Beschluss des BG *** vom 04.09.2023, Zeichen , [], bewilligte Exekution wird gemäß § 54e Abs 1 Z 2 Exekutionsordnung (EO) eingestellt, weil der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, übereinstimmt.
Alle schon vollzogenen Exekutionsakte. die zugunsten der oben bezeichneten vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei vorgenommen wurden, werden aufgehoben.
Ob diese „Unfähigkeit“ zur Vorlage der richtigen Exekutionstitel mit Vorsatz erfolgt ist oder tatsächlich unbeabsichtigt „irrtümlich“ erfolgt ist, ist Gegenstand strafgerichtlicher Ermittlungen und wird in diesem Beschwerdeverfahren daher nicht näher ausgeführt, könnte aber ein Motiv für die besonders aggressive Vorgangsweise zur gesetzlich unberechtigten Verhaftung am 20.02.2024 in meinem eigenen Wohnhaus in *** und dem nachfolgendem Haftvollzug in *** unter Lebensgefahr sein.
Fest steht jedenfalls die Tatsache, dass es aufgrund des weit über der Pfändungsgrenze liegenden Pensionseinkommenbezuges auch schon nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH und VfGH vor der Einführung des § 49a EO (01.07.2021) als ausschließlich eine gerichtliche Kompetenz zur Feststellung der Uneinbringlichkeit mit Beschluss gemäß § 49a Abs. 2 EO unzulässig war, nur aufgrund weiterer anhängiger Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer eine Uneinbringlichkeit mit (versteckten) Aktenvermerk der Behörde festzustellen (VwGH vom 05.06.2020, GZ: Ro 2019/04/0228, VfSlg. 10.418/1985 und 12.255/1990 [ungerechtfertigte Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe]), die eigenmächtige und nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung offenkundig ungerechtfertigte Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war und ist daher gesetzlich unzulässig.
Gemäß der grundsätzlichen Rechtsprechung des VfGH vom 28.09.1974, letzter Satz, GZ: B158/74, wurde mit der ungerechtfertigten Annahme der Uneinbringlichkeit bzw. Vortäuschung der Uneinbringlichkeit mittels internen Aktenvermerk anstatt offiziellen gerichtlichen Beschluss nach § 49a EO von den belangten Behördenorganen (Fr. B und Fr. C) ein weiterer Unzulässigkeitsgrund nach § 54b Abs. 2 VStG mit der angeordneten „Vorführung zum Haftantritt“ mit den expedierten Schriftsätzen „Vorführung zum Strafantritt“ vom 31.01.2024, Anlagen ./A1 und ./A2, und den vorausgegangenen Aufforderungen zum Haftantritt gemäß Anlagen ./A3 und ./A4, und der zwangsweisen Verhaftung des Beschwerdeführers in seinem Wohnhaus am 20.02.2024 (Anlage ./B) durch die Polizei *** mit nachfolgenden Haftvollzug verwirklicht und dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit gesetzwidrig verletzt:
Daraus folgt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des wenngleich nur begonnenen Vollzugs der Vorführung zum Strafantritt nicht vorgelegen sind und der Bf. sohin durch die bekämpfte Amtshandlung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist (vgl. Slg. 3164/1957).
2. A.4: Unzulässigkeit nach § 13 Abs. 1 VwGVG iVm § 41 VwGVG:
Der Beschwerdeführer hat gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2023 im Strafverfahren GZ: *** eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und hat seine Beschwerde rechtzeitig und zulässig am 03.08.2023 bei der belangten Behörde per Email auf die in dem Bescheid vom 27.07.2023 angegebene Emailadresse für Antworten (strafen.bhbn @noel.gv.at) zu dieser Erledigung eingebracht.
Die Bescheiderlasserin, Fr. B, des Bescheides vom 27.07.2023 hat daraufhin mit einer nicht mehr aktuell gültigen Kundmachung der BH Baden vom 27.11.2019 (siehe Anlage ./F1 dritte Seite) dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorgelegt mit dem bewusst falschen Hinweis, dass diese nicht zulässig eingebracht worden sei (siehe Anlage ./F1).
Das LVwG-NÖ hat daraufhin Monate später die Beschwerde nochmals bei der Behörde eingebracht, welche naturgemäß verspätet war und hat in Folge den „Verspätungsvorhalt“ Anlage ./F1 an den Beschwerdeführer expediert.
Der „Verspätungsvorhalt“ Anlage ./F1 ist allerdings unberechtigt (Anlagen ./F2 und ./F3), weil das LVwG-NÖ von dem Organ Fr. B bewusst getäuscht worden ist, damit keine zulässige Bescheidbeschwerde in einem Verwaltungsstrafverfahren „anhängig“ wird, die gemäß § 41 VStG iVm § 13 Abs. 1 VStG zwingend eine gesetzliche aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung bewirkt.
Denn gemäß Anlage ./F3 wurde die Kundmachung von 2019 wenig später auf die heute noch gültige und im Internet veröffentlichte und damit rechtswirksame Kundmachung geändert, dass rechtswirksame Zustellungen per Email an die Behörde an den zentralen Postkorb ODER vorzugsweise an die, in der letzten ergangenen Erledigung, zu welcher mit der Eingabe Bezug genommen wird, genannten Postkorb-Emailadresse zuzustellen sind.
Daher ist die ursprüngliche schon am 03.08.2023 eingebrachte und noch unerledigte rechtswirksam und zulässig eingebracht worden, und besitzt diese Eingabe und das davon eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid im Verwaltungsstrafverfahren eine zwingend aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG iV, § 41 VwGVG:
Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Aufschiebende Wirkung (im Verwaltungsstrafverfahren)
§ 41. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde kann nicht ausgeschlossen werden.
Die belangten Behördenorgane haben aufgrund der von ihnen unrichtig bearbeiteten Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG im Verwaltungsstrafverfahren GZ: *** daher vorsätzlich und wissentlich die gesetzlich aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde ignoriert und gesetzlich unzulässig mit den Anlagen ./A1 und ./A2 die Vorführung zum Haftantritt angeordnet und mit der Verhaftung am 20.02.2024 und dem anschließendem Haftvollzug in *** vollzogen.
Gemäß der grundsätzlichen Rechtsprechung des VfGH vom 28.09.1974, letzter Satz, GZ: B158/74, wurde mit dem vorsätzlichen (durch Vortäuschung falscher Kundmachungen erwiesenen) Zuwiderhandeln gegen die gesetzlich aufschiebende Wirkung der anhängigen Bescheidbeschwerde (§ 13 Abs. 1 VwGVG iVm § 41 VwGVG) von den belangten Behördenorganen (Fr. B und Fr. C) ein weiterer Unzulässigkeitsgrund nach § 13 Abs. 1 VwGVG iVm § 41 VwGVG mit der angeordneten „Vorführung zum Haftantritt“ mit den expedierten Schriftsätzen „Vorführung zum Strafantritt“ vom 31.01.2024, Anlagen ./A1 und ./A2, und der zwangsweisen Verhaftung des Beschwerdeführers in seinem Wohnhaus am 20.02.2024 (Anlage ./B) durch die Polizei *** mit nachfolgenden Haftvollzug verwirklicht und dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit gesetzwidrig verletzt:
Daraus folgt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des wenngleich nur begonnenen Vollzugs der Vorführung zum Strafantritt nicht vorgelegen sind und der Bf. sohin durch die bekämpfte Amtshandlung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist (vgl. Slg. 3164/1957).
2. B. Verfassungsrechtliche Rechtswidrigkeiten:
Die Expedierung von zwei (unberechtigten) verwaltungspolizeilicher Anordnungen „Vorführung zum Strafantritt“, Anlagen ./A1 und ./A2, sowie die „Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ (Anlagen ./A3 und ./A4) sind aufgrund der fehlenden gerichtlichen Entscheidung über die gesetzliche Haftvoraussetzung (§ 54b Abs. 2 VStG) über die festgestellte Uneinbringlichkeit der Geldstrafen offenkundig auch verfassungsrechtlich unzulässig und daher verfassungsrechtlich gesetzwidrig gemäß der Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 2 des BGBl. Nr. 684/1988 (Verfassungsgesetz B-VG „Schutz der persönlichen Freiheit“) iVm Artikel 3 Abs. 2 des BGBl. Nr. 684/1988 (Verfassungsgesetz B-VG „Schutz der persönlichen Freiheit“).
Artikel 1 Abs. 3 BGBl. Nr. 684/1988:
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Artikel 2 BGBl. Nr. 684/1988:
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;
2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;
5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;
6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Bei einer verwaltungsbehördlichen Anordnung durch eine Verwaltungsbehörde (BH Baden) handelt es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung oder gesetzliche Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 1 Z 4 B-VG „Schutz der persönlichen Freiheit“, erst ein rechtmäßiger gerichtlicher Beschluss eines Exekutionsgerichts zur Feststellung der nach § 54b Abs. 2 VStG unbedingt notwendigen Uneinbringlichkeit gemäß § 49a Abs. 1 und Abs. 2 EO erfüllt diese Voraussetzung für einen zulässigen Freiheitsentzug nach Art. 2 Abs. 1 Z 4 B-VG „Schutz der persönlichen Freiheit“, wenn zuvor oder gemeinsam mit dem Beschluss nach § 49a Abs. 1 und Abs. 2 EO auch durch eine gerichtliche Entscheidung und nicht bloß einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine Ersatzfreiheitsstrafe iSd Art. 3 Abs. 2 B-VG „Schutz der persönlichen Freiheit“ festgesetzt worden war.
Artikel 3 Abs. 2 BGBl. Nr. 684/1988:
(2) Die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden dürfen jedoch vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges je sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde obliegt, je drei Monate nicht übersteigt.
Anmerkung zu Artikel 3 Abs. 2 BGBl. Nr. 684/1988:
Damit wird aber ausschließlich die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte erlaubt und nicht auch eine „Anordnung zur Vorführung zum Strafantritt der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe“ ohne Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung iSd Art. 2 Abs. 1 Z 4 B-VG „Schutz der persönlichen Freiheit“ iVm § 49a Abs. 1 und Abs. 2 EO erlaubt.
Die beiden verwaltungsbehördlichen Anordnungen „Vorführung zum Strafantritt“, Anlagen ./A1 und ./A2, sind bereits für sich alleine und iVm dem vollzogenen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Anlage ./B sind daher verfassungsrechtlich rechtswidrig und stellen einen weiteren (auch formalen) Unzulässigkeitsgrund des somit rechtswidrigen Haftvollzuges dar !
Gemäß der grundsätzlichen Rechtsprechung des VfGH vom 28.09.1974, letzter Satz, GZ: B158/74, wurde mit den expedierten Schriftsätzen „Vorführung zum Strafantritt“ vom 31.01.2024, Anlagen ./A1 und ./A2, und der zwangsweisen Verhaftung des Beschwerdeführers in seinem Wohnhaus am 20.02.2024 (Anlage ./B) durch die Polizei *** mit nachfolgenden Haftvollzug somit auch ein (formaler) Unzulässigkeitsgrund des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe durch Nichtbeachtung des Art. 2 Abs. 1 Z 4 B-VG „Schutz der persönlichen Freiheit“ verwirklicht und dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit gesetzwidrig verletzt:
Daraus folgt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des wenngleich nur begonnenen Vollzugs der Vorführung zum Strafantritt nicht vorgelegen sind und der Bf. sohin durch die bekämpfte Amtshandlung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist (vgl. Slg. 3164/1957).
Die beiden beschuldigten Behördenorgane Fr. B und Fr. C sind mit ihrem bisherigen Verhalten (vgl. 2.A.1 bis 2.A.4 und 2.B.) dem Beschwerdeführer gegenüber offenkundig „verbissen“ damit beschäftigt, dem Beschwerdeführer durch immer weitere Überschreitungen ihrer Amtsbefugnisse und weiteren nachweislichen Gesetzwidrigkeiten größtmöglichen persönlichen Schaden zuzufügen, ein Abhalten der beiden beschuldigten Behördenorgane von weiteren Handlungen zur vorsätzlichen Schadenszufügung gegenüber dem Beschwerdeführer während eines laufenden Beschwerdeverfahrens nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beschuldigten Behördenorgane vor dem Verwaltungsgericht ist daher dringend geboten.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde liegt daher einerseits im offenkundigen Privatinteresse des Beschwerdeführers, nicht auch während des laufenden anhängigen Beschwerdeverfahrens durch neu erfundene Repressalien weiterhin geschädigt zu werden und möglicher Weise von notwendigen Verfahrensschritten im laufenden Verfahren (z.B. Verhinderung der Teilnahme an einer beantragten Verhandlung durch vorhergehende Inhaftierung und weiteren Ersatzfreiheitsstrafenvollzug) im Rechtsinteresse des Beschwerdeführers gehindert zu sein.
Andererseits liegt es auch im öffentlichen Interesse, während einem anhängigen Überprüfungsverfahren zur Rechtmäßigkeit des ab 20.02.2024 vollzogenen Haftvollzuges aufgrund der schon riesigen Anhäufung gesetzlicher Unzulässigkeitsgründe (siehe 2.A.1. bis 2.A.4. und 2.B.) einen weiteren Ersatzfreiheitsstrafenvollzug nicht noch durch weitere Anordnungen eines wahrscheinlich gesetzlich jedenfalls unzulässigen weiteren oder fortgesetzten Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe, der ja auch nach Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Anlage ./B gesetzlich in keiner Weise im Verwaltungsstrafgesetz mehr vorgesehen ist und daher schon deshalb jedenfalls unzulässig wäre, durch eine Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterstützen, und damit weitere hohe Kosten der „öffentlichen Hand“, der Gemeinschaft der Steuerzahler, für einen weiteren unzulässigen und rechtswidrigen Ersatzfreiheitsstrafenvollzug mit erhöhten Kosten durch Verpflichtung auch zur Haftentschädigung gemäß Art. 7 B-VG „Schutz der persönlichen Freiheit“ zu tragen.
Dagegen wäre ein weiteres Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch einen weiteren oder fortgesetzten Ersatzfreiheitsstrafenvollzug oder durch andere Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen das Rechtsinteresse des Beschwerdeführers mit nachfolgenden unverhältnismäßigen Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden:
Dadurch könnten die Angehörigen auch nicht jene bei der Verhaftung gerade nicht verfügbaren oder vermissten oder vergessenen Gegenstände dem inhaftierten Beschwerdeführer nachbringen, was bei den zahlreichen lebensnotwendigen Medikamenten und Gesundheitseinrichtungen (z.B. Messgerät für Blutdruck, Sauerstoffsättigung, etc.) gemäß Anlagen ./C1 und ./C2 sogar höchstwahrscheinlich zu lebensgefährlichen Beeinträchtigungen der Gesundheit des Beschwerdeführers (Schlaganfall, Herzinfarkt, Bauchspeicheldrüsenkollik, etc.) oder seinem Ableben führen wird.
Jedenfalls würde eine lebensgefährliche gesundheitliche Komplikation sowie das mögliche Ableben des Beschwerdeführers z.B. durch einen Schlaganfall oder einer schon mehrmals erlittenen Kollik während des Ersatzfreiheitsstrafenvollzuges zu einem möglicher Weise unwiderbringlichen Nachteil (z.B. Todesfolge !!!) des Beschwerdeführers führen.
Zur Vermeidung der vorstehenden schwerwiegenden Nachteile für den Beschwerdeführer beantragt der Beschwerdeführer daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während des anhängigen Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer Verhandlung zur Zeugeneinvernahme insbesondere seiner Gattin D u.a. zur Frage der Verhaftung am 20.02.2024 und zur Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers, sowie zur allfälligen weiteren Beweismittelvorlage zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes.
Weiters möge bitte der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers Hr. RA E, ***, ***, zusätzlich zum Beschwerdeführer und der angegebenen Zeugen zur Verhandlung geladen werden.
Der Beschwerdeführer musste für diesen Schriftsatz mit einer notwendigen rechtlichen Darstellung der erlittenen Rechtsverletzungen die Unterstützung durch den Rechtsanwalt E, ***, ***, in Anspruch nehmen und begehrt dafür die Begleichung der ihm entstandenen Kosten zur Inanspruchnahme notwendiger anwaltlicher Hilfe in der Höhe der bundesgesetzlich geregelten Pauschalkostenersätze.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge
der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG zuerkennen, und
eine Verhandlung in der Sache gemäß Rubrik 4) durchführen, und
der vorliegenden Beschwerde stattgeben und die nachgewiesene „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ durch die verfügte „Vorführung zum Haftantritt“ gemäß der Anlagen ./A1 und ./A2 und des nachfolgenden Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe am 20.02.2024 gemäß der Anlage ./B wegen Vorliegens mehrerer Unzulässigkeitsgründe der vollzogenen Haft als unzulässig erkennen und mit einem Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklären und ggf. aufheben.
die Kosten der Aufwendungen für die Erstellung und Einbringung dieses Schriftsatzes der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in der Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 35 Abs. 5 VwGVG festsetzen und die belangte Behörde als unterlegene Partei iSd § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zum Kostenersatz an den Beschwerdeführer verpflichten.
***, dem 03.03.2024“
Gegenständliche Beschwerde wurde der belangten Behörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2024 erstattet die belangte Behörde nachstehende Stellungnahme und legte die dazugehörigen bezughabenden Urkunden vor:
„Zur Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 07.03.2024, LVwG-M-12/002-2024, legt die Bezirkshauptmannschaft Baden die Verwaltungsakte zur Zahl *** sowie die Akten zu den Verwaltungsstrafverfahren *** und *** (durch Einräumung von Leserechten) vor und erstattet als belangte Behörde nachstehende
Stellungnahme:
I. Sachverhalt
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.11.2021, LVwG-S-1119/003-2021, wurde der Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.04.2021, Zl. ***, insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf € 3.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) herabgesetzt wurde.
Mit Beschluss vom 12.06.2023, *** hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis des LVwG NÖ (LVwG-S-1119/003-2021) erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Im Verwaltungsstrafverfahren zur ZI. *** wurde der Beschwerde des Ar gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.03.2022, ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 26.04.2023, LVwG-S-1166/001-2022, insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 600 (Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden) herabgesetzt wurde.
Mit Beschluss vom 05.07.2023, ***, hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis des LVwG NÖ (LVwG-S-1166/001-2022) erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
In beiden Verfahren wurden folglich Geldstrafen rechtskräftig verhängt.
Es werden daher nunmehr in beiden Akten de facto nicht die Straferkenntnisse der BH Baden vollzogen, sondern wurden die im Vollzug befindlichen Ersatzfreiheitsstrafen letztlich vom LVwG NÖ verhängt. Die dem Vollzug zugrundeliegenden Titel sind die jeweiligen Erkenntnisse des LVwG NÖ.
Das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 17.11.2021, LVwG-S-1119/003-2021, wurde am 23.11.2021 zugestellt und ist somit mit diesem Tag in Rechtskraft erwachsen. Das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 26.04.2023, LVwG-S-1166/001-2022, wurde laut Rückschein am 03.05.2023 zugestellt und ist folglich ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
In beiden Verfahren erging mangels Einzahlung der Geldstrafe bzw. der verhängten Verfahrenskosten jeweils eine Mahnung.
Da Herr A weiterhin weder Einzahlungen leistete, noch bei der BH Baden um Aufschub des Strafvollzuges oder Teilzahlung ansuchte, wurde in weiterer Folge in beiden Verfahren beim Bezirksgericht *** mittels Antrag im WINCAUS (Schnittstelle zum BG ***) um Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution angesucht.
Diese wurden unter Verzicht der Drittschuldnererklärung beantragt und bewilligt (siehe Beschlüsse des BG *** über Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 04.09.2023, *** zu *** bzw. *** zu *** im Akt).
Hinsichtlich des Verzichtes auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung wird angemerkt, dass das Bezirksgericht im Rahmen einer Exekutionsbewilligung immer eine Abfrage beim Sozialversicherungsträger tätigt (vgl. § 294a EO), ob ein Drittschuldner vorliegt und vorrangig immer die Gehaltsexekution durchgeführt wird. Bei der Exekutionsbewilligung ist demnach auch immer ein potentieller Drittschuldner vermerkt.
Wenn das Bezirksgericht jedoch feststellt, dass eine Gehaltsexekution nicht möglich ist, z.B., weil es noch vorrangige Gläubiger gibt, deren Forderungen getilgt werden müssen, wird subsidiär/sekundär eine Fahrnisexekution durchgeführt (gemäß § 14 Abs. 2 EO ist eine Gehaltsexekution oder eine Exekution auf fortlaufende Bezüge gegenüber Fahrnisexekutionen vorrangig).
Durch die Abgabe einer Drittschuldnererklärung erfährt der Gläubiger noch weitere Details wie die Höhe des monatlichen Gehalts oder ob es vorrangige Gläubiger gibt. Bei einem Verzicht hat der Drittschuldner zwar das Formular zur Drittschuldnererklärung nicht auszufüllen, hat aber dennoch bei Vorliegen eines pfändbaren Einkommens die Verpflichtung, die Gehaltsexekution durchzuführen. Da der Drittschuldner einen Aufwand durch das Ausfüllen des Formulares und das Verschicken hat, kann er entweder € 35 bei positiver Drittschuldnererklärung oder € 25 bei negativer Erklärung dem Gläubiger in Rechnung stellen. Da eine Gehaltsexekution ohnehin stattfindet, wenn es ein pfändbares Einkommen gibt, verzichtet die BH Baden zur Vermeidung weiterer Kosten, die womöglich in der Folge uneinbringlich sind, bei Exekutionsanträgen in der Regel generell auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung.
Bei Herrn A wurden darüber hinaus bereits in einem früheren Verfahren Drittschuldnererklärungen beantragt (siehe dazu später betreffend Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen).
Da Herr A gegen beide Beschlüsse Einspruch beim Bezirksgericht erhob, wurde die BH Baden in der Folge aufgefordert, diesem sämtliche den Anträgen zugrundeliegenden Exekutionstitel vorzulegen.
Bei der Vorlage dieser bzw. bei der Beantragung der Exekution sind bei der BH Baden Fehler dahingehend unterlaufen, als betreffend das Verfahren *** nicht das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 17.11.2021, LVwG-S-1119/003-2021, als Titel übermittelt wurde, sondern irrtümlich ein anderes im Akt befindliches Erkenntnis des LVwG NÖ.
Betreffend das Verfahren zur ZI. *** wurde im Exekutionsantrag irrtümlich anstatt der Geschäftszahl des Erkenntnisses des LVwG NÖ, mit welcher die Geldstrafe herabgesetzt, respektive verhängt worden ist und welche folglich den Titel darstellt, die Zahl des dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Straferkenntnis (***) angegeben.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass Herr A stets in sämtlichen Verfahren unzählige Anträge stellt, die in der Regel erfolglos bleiben, und gegen deren Zurück/Abweisung er dann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhebt.
Dies hat zur Folge, dass die (bei der BH Baden ausschließlich elektronisch geführten) Akte betreffend Herrn A sehr umfangreich und teils unübersichtlich sind, wovon sich das Landesverwaltungsgericht NÖ bei Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Akte überzeugen kann.
Die mit Beschlüssen vom 04.09.2023 bewilligten Exekutionen wurden daher in der Folge vom BG *** aufgrund der oben dargelegten unterlaufenen Fehler eingestellt.
Es wurden in beiden Verfahren nochmals Exekutionsanträge gestellt, welche jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden Ende November 2023 zurückgezogen worden sind, da sich aufgrund des zwischenzeitlich nach § 54b Abs. 2 VStG eingeleiteten Ermittlungsverfahrens herausgestellt hat, dass die Geldstrafen als uneinbringlich anzusehen sind.
Dies aufgrund folgender Überlegungen, welche allesamt in den beiden Verwaltungsstrafakten in Form von Aktenvermerken festgehalten worden sind und folglich Herrn A im Wege der Akteneinsicht – welche in diesen Verfahren bisher nie beantragt worden ist – zugänglich wären:
Nach § 54b Abs. 2 VStG ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitstrafe zu vollziehen, wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist.
Ehe eine Behörde die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug setzt, hat sie also entweder a) ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen oder aber b) Erhebungen zu pflegen, deren Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich sei (vgl. dazu VfSlg. 8642/1979, 8679/1979, 9046/1981, 9837/1983, 10.418/1985).
Entgegen der Ansicht des Herrn A ist es somit nicht unabdingbare Voraussetzung für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, dass eine exekutionsgerichtlich bestätigte Uneinbringlichkeit vorliegt. In diesen Fällen kann die Behörde jedoch von weiteren Erhebungen absehen, weil eine Geldstrafe jedenfalls dann uneinbringlich ist, wenn eine Zwangsvollstreckung (iSd § 3 VVG) bereits erfolglos versucht wurde (s VwGH 6. 5. 2020, Ra 2020/17/0001; 10. 12. 2021, Ra 2020/17/0013).
Entscheidend für die (Un)Einbringlichkeit ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – dh. der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) – oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).
Im Ermittlungsverfahrens ist beispielsweise zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54b Rz 7).
Dieses Ermittlungsverfahren nach § 54b Abs. 2 VStG wurde in den gegenständlichen Verfahren umfangreich geführt.
Am 19.10.2023 wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens nach § 54b Abs. 2 VStG eine Exekutionsdatenabfrage betreffend Herrn A gemacht. Dies auch um beurteilen zu können, inwiefern die Fortführung der Exekutionsverfahren in den verfahrensgegenständlichen Akten gegen Herrn A Sinn machen, da diese in der Vergangenheit stets erfolglos geblieben sind und er es mit seinen zahlreichen Eingaben in früheren Verfahren auch stets geschafft hat, diese so lange hinauszuzögern bis ein Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe wegen Verjährung (3 Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung) nicht mehr möglich war.
Die Exekutionsdatenabfrage gibt Einsicht in bestimmte Daten über Exekutionsverfahren (Exekutionsverfahren, die länger als 1 Monat seit der Bewilligung anhängig sind, die weder eingestellt, noch beendet sind und bei denen der letzte Exekutionsschritt innerhalb der letzten 2 Jahre aufgenommen wurde).
Aus der EXDA-Abfrage vom 19.10.2023 ist ersichtlich, dass gegen Herrn A 15 Exekutionsverfahren anhängig sind, aus denen rund EUR 18.680 unberichtigt aushaftend sind. Es handelt sich dabei jedoch gemäß den vorigen Ausführungen lediglich um "neuere", da ältere Exekutionstitel nicht mehr aufscheinen, jedoch ebenfalls noch im Vollzug sind.
Sämtliche Fahrnisexekutionsversuche sind laut EXDA-Abfrage ebenfalls ergebnislos verlaufen.
Nach zahlreichen ergebnislosen Vollzugsversuchen (versperrt, keine pfändbaren Gegenstände) erfolgte am 12.09.2023 die Pfändung eines Fahrzeuges, welches jedoch nach Auskunft des Bezirksgerichtes *** nicht verwertet werden konnte, da es nicht im Vermögen des Herrn A steht.
Das letzte Vermögensverzeichnis wurde ebenfalls am 12.09.2023 abgegeben (zum nicht verfahrensgegenständlichen Akt *** – sh. Beilage 1).
Demnach ist Herr A Pensionist und erhält Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitspension. Wie auch in früheren abgegebenen Vermögensverzeichnissen - gegenüber dem Gerichtsvollzieher angegeben und mit seiner Unterschrift die Korrektheit bestätigt, ergibt sich, dass für beide Grundstücke (*** und ***) ein Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht. Die Tatsache, dass beide Grundstücke nicht verwertbar sind, wurde auch bereits in zahlreichen früheren Verfahren ebenfalls bestätigt (nicht nur durch das BG ***, sondern auch durch das BG ***).
Hinsichtlich eines „beweglichen Vermögens“ ist ebenfalls auf das Vermögensverzeichnis vom 12.09.2023 zu verweisen, demzufolge er über rund € 150 Bargeld und kein sonstiges bewegliches Vermögen besitzt.
Angemerkt wird, dass die Abgabe eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses mit gerichtlicher Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen ist.
In diesem Zusammenhang wird auch auf den von Herrn A im – nicht gegenständlichen Verfahren *** - beim Bezirksgericht *** gestellten Verfahrenshilfeantrag vom 26.05.2023 verwiesen, in dem er sich ebenfalls als mittellos und hoch verschuldet dargestellt hat, und der in der Folge auch bewilligt worden ist (sh. Beilage 2).
Betreffend Herrn A wurden im (nicht verfahrensgegenständlichen) Akt *** Drittschuldnererklärungen der PVA (sh. Beilage 3) sowie der F GmbH (sh. Beilage 4) eingeholt. In jener der PVA vom 08.03.2021 wurde vermerkt, dass Herr A grundsätzlich einen Leistungsanspruch von € 1821,36 netto monatlich habe, zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten April und Oktober.
Damals waren folgende vorrangige Forderungen zur Durchführung vorgemerkt:
Aufrechnung der SVA iHv € 6165,44
D, *** iHv € 59.923,36
Rep Österreich, *** € 100
G RA, *** € 5000
In der von der F GmbH getätigten Drittschuldnererklärung vom 09.03.2021 wurde festgehalten, dass Herr A geringfügig beschäftigt sei (er erhalte € 20,27 monatlich) und folgende Gläubiger vorgemerkt seien:
Marktgemeinde *** (***) € 5.000 + € 2.915,44
Land NÖ € 626,49 (***)
Land NÖ € 582,90 (***)
Der Aufrechnungsbescheid der SVA vom 20.11.2019 (sh. Beilage 5) befindet sich ho. im Akt *** (nicht verfahrensgegenständlich) - demnach wird die offene Forderung der SVA iHv € 6165,44 ab 01.12.2019 auf den Leistungsanspruch aufgerechnet.
Die Exekutionsbewilligung in Bezug auf die Unterhaltsforderung von Frau D (***) (sh. Beilage 6) liegt ebenfalls im Akt *** auf und zeigt, dass eine Kapitalforderung samt 5,0 % Zinsen (jährlich) aus € 60.0000 mit 04.11.2013 bewilligt worden sind.
Aus dem Umstand, dass im März 2021 noch immer € 59.923,36 aus diesem Titel, welcher bei der Exekution der Pension im 1. Rang steht (nach den Aufrechnungen der PVA, welche im März 2021 ebenfalls immer noch offen waren) aushaftend waren, erhellt, warum in sämtlichen Vollstreckungsverfahren der BH Baden bisher keine Gehaltsexekution möglich war.
Im Akt *** hat Herr A im Zuge seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis einen Verfahrenshilfeantrag vom 13.05.2021 gestellt und darin (wie bereits in Verfahrenshilfenanträgen zuvor) unter anderem selbst angegeben:
"Seit der Aufrechnung durch die SVA (VH5) ist eine Rückzahlung meiner Schulden völlig ausgeschlossen, da ich unterhalb des Existenzminimums meinen Unterhaltspflichten nachkommen soll, aber nicht mehr kann. Daher kann ich auch alle anderen Exekutionstitel nicht mehr bedienen."
Zusammengefasst hat Herr A zwar ein regelmäßiges Einkommen aus einer Berufsunfähigkeitspension, welches jedoch bereits seit Jahren auf das Existenzminimum gepfändet wird (siehe Verständigung über die Leistungshöhe Jänner 2023, wonach Herr A seitens der PVA rund € 1590 ausbezahlt bekommt). Aufgrund der Tatsache, dass es einige vorrangige Gläubiger gibt, hätte eine Gehaltsexekution in den gegenständlichen Fällen (wie auch schon in zahlreichen anderen Akten) keinen Sinn gemacht, sondern nur unnötig Kosten verursacht.
Herr A selbst hat im gerichtlichen Vermögensverzeichnis vom 12.09.2023 sowie in Verfahrenshilfenanträgen (zuletzt am 26.05.2023, ***) dargelegt (und mit seiner Unterschrift die Korrektheit der Angaben bestätigt), dass er abgesehen von seiner Pension (sowie früher einem geringfügigen Einkommen) über keine finanziellen Mittel verfüge, jedoch zahlreiche Schulden habe.
So gibt er im Verfahrenshilfeantrag vom 26.05.2023 an, dass er gegenüber seiner Frau wegen nicht geleisteter Unterhaltszahlungen in den Jahren 2009 bis 2015 noch ca.€ 50.000 Schulden habe, Beitragsschulden bei der SVA (siehe der erwähnte Aufrechnungsbescheid) sowie unbezahlte Ordnungsstrafen gegenüber dem Land NÖ in der Höhe von ca. € 1.000.
Demzufolge war in beiden Akten im Sinne des § 54b Abs. 2 VStG die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Geldstrafen festzustellen und in der Folge Herrn A die beiden „Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ zu übermitteln.
Zu der von Herrn A behaupteten Rechtswidrigkeit einer „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ oder „Verfügung zur Vorführung zum Strafantritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ wird auf § 53b VStG verwiesen, wonach ein Bestrafter auf freiem Fuß von der Behörde aufzufordern ist, die primäre Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten (siehe auch Formular 46 „Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe“ der Verwaltungsformularverordnung, BGBl II 2013/400 idgF). Die Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe (der Ersatzfreiheitsstrafe) ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Freiheitsstrafe rechtmäßig vollzogen werden darf (zB VwGH 15.3.2012, 2012/01/0048; 8.8.2018, Ra 2017/10/0057).
Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt (vgl. Abs. 1) nicht nach, so ist er gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 VStG zwangsweise vorzuführen. Die VwFormV BGBl II 2013/400 idgF sieht dafür die Formulare 48 (Vorführung zum Strafantritt; Verständigung der Polizeidienststelle), 49 (Vorführung zum Strafantritt; Durchschrift für Vorzuführende) und 50 (Vorführung zum Strafantritt; Verständigung der Strafvollzugsbehörde) vor.
Zur Behauptung des Herrn A, es sei ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem gesetzlich aufschiebende Wirkung zukomme, ist zunächst anzuführen, dass entgegen der Ansicht des Herrn A § 53b Abs. 3 VStG lediglich bestimmt, dass im Fall einer Revisionserhebung beim VwGH oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof mit dem Vollzug der (Ersatz)Freiheitsstrafe zuzuwarten ist.
In beiden Verfahren liegt jedoch bereits eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor; eine Beschwerde beim VfGH wurde nicht erhoben.
In beiden Akten hat Herr A infolge der Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den VwGH einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, welchen seitens der BH Baden keine Folge gegeben wurde. Im Akt *** hat er dagegen Beschwerde erhoben, welche noch beim Landesverwaltungsgericht anhängig ist. Im anderen Akt hat er gegen den negativen Wiederaufnahmebescheid keine Beschwerde erhoben. Anzumerken ist, dass an einen Antrag auf Wiederaufnahme keine unmittelbaren Rechtswirkungen geknüpft sind; insbesondere hat ein Wiederaufnahmeverfahren keine aufschiebende Wirkung (VwSlg 1050 A/1949; 19.295 A/2016; VfGH 1. 10. 2007, G 179/07).
Nach der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe hat Herr A in beiden Verfahren Anträge auf Feststellung der (Un)einbringlichkeit der Geldstrafen gestellt und gegen die abweisenden Bescheide ebenfalls Beschwerde erhoben, die jedoch bereits mit Erkenntnis des LVwG vom 23.01.2024, LVwG-S-60/001-2024, abgewiesen wurden.
Es ist daher kein den Vollzug hemmendes Rechtsmittelverfahren anhängig.
Zum Vorbringen, der Behörde wären chronische schwere körperliche Erkrankungen des Beschwerdeführers bekannt gewesen, ist festzuhalten, dass die ärztliche Bestätigung (Befundauskunft), ausgestellt am 27.02.2024 vom Hausarzt H erst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde. Ebenso der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.05.2023, Zl. ***, mit dem ein Anspruch auf Pflegegeld ab 01.02.2023 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt wurde.
Herr A hat es zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nachdem ihm die Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zugestellt worden waren, für erforderlich erachtet, die Behörde darauf hinzuweisen, es lägen in seinem Fall Gründe, die den Vollzug der Freiheitsstrafe unzulässig machten, vor.
Die Behörde war nicht gehalten bloß aufgrund des bekannten Umstandes des Bezuges einer Berufsunfähigkeitspension zu folgern, es könnten Gründe vorliegen, die den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig machen würden. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise, die Anlass gegeben hätten, an der Haftfähigkeit zu zweifeln. Das Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes gemäß § 54 VStG ergab sich erst nach amtsärztlicher Untersuchung bei der Landespolizeidirektion Wien, woraufhin die Haft sofort beendet wurde. Da ein Unzulässigkeitsgrund erst im Rahmen dieser Untersuchung festgestellt wurde ohne dass bereits zuvor Hinweise darauf bestanden hätten, war die kurzfristige Anhaltung jedenfalls nicht rechtswidrig.
Zum Vorbringen der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen wäre wenn überhaupt nur in den Räumen der BH Baden zulässig, ist auszuführen, dass die BH Baden, wie auch alle anderen Bezirkshauptmannschaften in NÖ, über keinen Haftraum verfügt, weshalb die dem Wohnort nächstgelegene Landespolizeidirektion Wien um den Vollzug ersucht wurde.
II. Anträge
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht für die belangte Behörde fest, dass ein rechtswidriges Verhalten durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht vorliegt.
Es werden daher die Anträge gestellt:
1. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag dahingehend der „Beschwerde stattzugeben und die nachgewiesene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die verfügte Vorführung zum Haftantritt gemäß der Anlagen ./A1 und ./A2 und des nachfolgenden Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe am 20.02.2024 gemäß der Anlage ./B wegen Vorliegens mehrerer Unzulässigkeitsgründe der vollzogenen Haft als unzulässig zu erkennen und mit einem Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären und ggf. aufzuheben“ als unbegründet abzuweisen und
2. der Bezirkshauptmannschaft Baden den Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt zuzuerkennen:
Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von € 57,40;
Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von € 368,80
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 31.01.2024 verfügte die belangte Behörde die Vorführung zum Strafantritt. In ihrem Schreiben wird festgehalten wie Folgt:
***:
„Verwaltungsstrafverfahren
Vorführung zum Strafantritt
Mit Schreiben vom 11.12.2023, ***, wurden Sie aufgefordert, die über Sie wegen Verwaltungsübertretung nach § 6 Fachhochschulgesetz (FHG) BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2020 iVm § 24 Z 3 FHG BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2011 verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden im Polizeianhaltezentrum ***, ***, ***, anzutreten.
Da Sie diese Aufforderung nicht befolgt haben, wird nunmehr Ihre zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst.
Rechtsgrundlagen: § 53b/§ 54b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991“
„Verwaltungsstrafverfahren
Vorführung zum Strafantritt
Mit Schreiben vom 11.12.2023, ***, wurden Sie aufgefordert, die über Sie wegen Verwaltungsübertretung nach § 6 Fachhochschulgesetz (FHG) BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2020 iVm § 24 Z 3 FHG BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2011
Verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 19 Stunden im Polizeianhaltezentrum ***, ***, ***,
anzutreten.
Da Sie diese Aufforderung nicht befolgt haben, wird nunmehr Ihre zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst.
Rechtsgrundlagen: § 53b/§ 54b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991“
Diese beiden Schriftstücke wurden dem Beschwerdeführer durch Exekutivorgane am 15.02.2024 an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers übergeben.
Gemäß vorliegender Maßnahmenbeschwerde richtet sich diese unter anderem gegen die verfügten Vorführungen zum Strafantritt vom 31.01.2024 und gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im PAZ ***:
Der Beschwerdeführer führt seine Anträge aus wie folgt:
„[…]
[…]“.
Dem Begehren sowie den umfassenden Ausführungen der Maßnahmenbeschwerde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die verfügten Vorführungen zum Strafantritt richtet, nicht hingegen auch gegen die am selben Tag ausgesprochene Festnahme um 14:28 Uhr, welche nach 19 Minuten wieder aufgehoben worden ist.
Am 20.02.2024 erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in das PAZ *** überstellt, wo die Ersatzfreiheitsstrafe (teilweise) vollzogen wurde.
Die genannte Festnahme des Beschwerdeführers am 20.02.2024 wurde von diesem mit gesonderter Maßnahmenbeschwerde vom 08.03.2024 angefochten und ist beim LVwG NÖ unter der GZ: LVwG-M-14-2024 anhängig.
Die Festnahme vom 20.02.2024 ist sohin ebenfalls nicht Gegenstand des hier gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahrens.
Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe – gegen welche sich die Maßnahmenbeschwerde richtet – erfolgte im Polizeianhaltezentrum ***, ***, ***. Am 20.02.2024 um 19:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Amtsarzt im Polizeianhaltezentrum *** einer Haftfähigkeitsprüfung unterzogen und der Beschwerdeführer für haftunfähig erklärt.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde samt den dazugehörigen Anlagen/Urkunden, welche einen integrierenden Bestandteil der Beschwerde darstellten.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Basis dieser Urkunden bedenkenlos festgestellt werden.
Im Hinblick auf die Beschwerdegründe ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel die Schriftsätze „Vorführung zum Strafantritt“ am 31.01.2024 sowie den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe am 20.02.2024 in Maßnahmenbeschwerde zog. Dies ergab sich aus der konkreten und unmissverständlichen Formulierung der Beschwerde.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorangegangene Festnahme am 20.02.2024 selbst einer separaten Maßnahmenbeschwerde zugeführt, welche auch am 08.03.2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde.
Sohin war für das erkennende Gericht klar, dass der Beschwerdeführer die Amtshandlungen jedenfalls separat angefochten hat und in diesem Verfahren ausschließlich die verfügten Vorführungen zum Strafantritt vom 31.01.2024 und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe am 20.02.2024 im PAZ *** gegenständlich sind.
Zumal der Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde die ausgesprochene Festnahme am 15.02.2024 um 14:28 Uhr, welche 19 Minuten angedauert hat, nicht erwähnte – weder in den Beschwerdegründen noch in den Anträgen – war evident, dass auch diese Festnahme nicht Gegenstand dieses Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte sohin bereits aufgrund der Aktenlage konstatiert werden.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht, oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen.
Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).
Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299).
Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373).
1. Anfechtung der verfügten Vorführungen zum Strafantritt:
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Maßnahmenbeschwerde:
„[…] der vorliegenden Beschwerde stattgeben und die nachgewiesene „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ durch die verfügte „Vorführung zum Haftantritt“ gemäß der Anlagen ./A1 und ./A2 und des nachfolgenden Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe am 20.02.2024 gemäß der Anlage ./B wegen Vorliegens mehrerer Unzulässigkeitsgründe der vollzogenen Haft als unzulässig erkennen und mit einem Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklären und ggf. aufheben.
[…].“
Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Bedeutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.09.1993, 92/17/0223, VwGH 22.02.1991, 90/17/0181).
Die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2. Auflage § 9 VwGVG K 9).
Das Begehren nach § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG meint die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf das Begehren nicht mangelhaft iSd § 13 Abs. 3 AVG gewesen, sondern handelt es sich hierbei vielmehr um ein verfehltes Vorbringen. Während bei dem unvollständigen bzw. mangelhaften Vorbringen nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen wäre, ist bei einem verfehlten Vorbringen unmittelbar durch Zurück- oder Abweisung abzusprechen (vgl. dazu VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037).
Die Angaben in der Beschwerde sind auch nicht unklar bzw. mehrdeutig, sondern hat der Beschwerdeführer vielmehr seinem Vorbringen und seinem Begehren einen klaren Inhalt gegeben und unmissverständlich dargelegt, welche Handlung bzw. welche Schriftstücke in Beschwerde gezogen werden.
Gerade im Hinblick auf die inhaltlichen und rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, kann von einer mangelhaften Beschwerde nicht die Rede sein.
Vielmehr ist aufgrund des Gesamtinhaltes der Beschwerde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eben genau nur diese Schriftstücke und den Vollzug in Beschwerde ziehen wollte – nicht zuletzt auch wegen der separaten Anfechtung der dem Vollzug vorangegangenen Festnahme.
Für die Erfüllung der Anforderungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ist es ohne Bedeutung, ob die Begründung stichhältig ist bzw. rechtlich zutreffend oder vertretbar ist (vgl. VfSlg 13.901/1994, 14.105/1995). Im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG ist auszuführen, dass dieser die Parteien nämlich nur insofern vor Rechtsunkenntnis schützen kann, als die Beschwerde äußerlich unvollständig ist, also keine hinreichend konkretisierten Gründe iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG (sondern z.B. nur die Worte „Ich erhebe Einspruch“ [vgl. VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077]) enthält. Ist hingegen das darin zur Begründung enthaltene Vorbringen in dem Sinn untauglich, dass die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht im Genannten, sondern lediglich in einem anderen – nicht ausgeführten – Grund ihre Ursache hat, dann liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG nicht vor. Anders gewendet ermöglicht auch § 13 Abs. 3 AVG kein Nachtragen von weiteren Beschwerdegründen nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage Rz 32 f).
Auch zu § 67c Abs. 2 AVG erging die Judikatur, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Verwaltungsakt zu umschreiben hat, der durch die tatsächlichen Angaben den Gegenstand des Verfahrens vorgab (vgl. VwGH 23.09.1998, 97/01/0407).
Dieses Erfordernis ist auch in Bezug auf Maßnahmenbeschwerden an die Verwaltungsgerichte keinesfalls überflüssig geworden, zumal diese gemäß § 20 VwGVG beim VwG einzubringen sind. Nichts hat sich daran geändert, dass der Beschwerdeführer die notwendige Beschreibung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorzunehmen hat und dies auch eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung zu inkludiere hat (vgl. Kristoferitsch: Maßnahmenbeschwerde 54, 57).
Beschränkt sich daher die sachverhaltsmäßige Darstellung innerhalb der Beschwerdefrist bspw. auf die Festnahme und Inhaftierung, ohne dass von einer bedenklichen Behandlung beim Einsteigen in das Dienstfahrzeug durch die einschreitenden Beamten auch nur ansatzweise die Rede war, so kann ein entsprechendes Faktum nicht als in Beschwerde gezogen betrachtet werden. Nach Ansicht des VwGH verbietet sich nämlich eine Auslegung, der zur Folge unter dem angefochtenen Verwaltungsakt auch das gesamte Umfeld eines bestimmten Verwaltungsgeschehens zu verstehen ist, weil sie darauf hinausliefe, dem VwG ohne jegliche Anhaltspunkte in der Beschwerde eine gleichsam inquisitorische Erfassung aller mit dem betreffenden Vorgang nur denkmöglich einhergehenden Beeinträchtigungen aufzutragen (vgl. VwGH 07.10.2003, 2002/01/0271).
Eine solche Verpflichtung lasse sich dem Gesetz auch nicht entnehmen. Eine Ergänzung um von der „ursprünglichen“ Beschwerde nicht erfassten Fakten stellt sich als eine nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes dar (vgl. VwGH 23.09.1998, 97/01/0407).
Insoweit ein Verwaltungsakt nicht angefochten wird, ist es dem VwG verwehrt, darüber ein antragsbedürftiges Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG zu erlassen (vgl. VwGH 06.05.1992, 91/01/0200).
Gegenstand vorliegenden Rechtsbehelfes ist zum einen die Bekämpfung der schriftlich verfügten Vorführungen zum Strafantritt vom 31.01.2024, welche dem Beschwerdeführer am 15.02.2024 übergeben wurden.
Seitens des Beschwerdeführers werden ausschließlich die verfügten Vorführungen zum Strafantritt nicht hingegen die ausgesprochene Festnahme am selben Tag für 19 Minuten in Beschwerde gezogen. Gemäß der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH kann dem Wortlaut der Beschwerde weder ein anderer Inhalt entnommen noch unterstellt werden.
Die Strafvollzugsanordnung, die Aufforderung zum Strafantritt und die Anordnung der Vorführung sind bloß Formalakte, die keine materiellrechtliche Wirkung entfalten, daher jederzeit richtiggestellt und nicht mit Rechtsmittel bekämpft werden können (vgl. Drexler/Wegert, StVG § 7 StVG).
Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 VStG zwangsweise vorzuführen. Die VW-Form V BGBl 2013/400 idF BGBl II 2015/405 sieht dafür die Formulare 48, 49 und 50 (Vorführung zum Strafantritt) vor.
Die Vorführung des Bestraften zum Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfSlg. 11.212/1987, 12.029/1989; VwGH 23.09.2003, 2003/02/0167), die der Behörde zuzurechnen sind, in deren Auftrag sie durchgeführt werden (VwSlg. 12.85821/A/1988).
Sohin ist ausschließlich die faktische Vorführung und der Vollzug mittels Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfbar (vgl. Enengel-Binder in N.Raschauer/Wessely³ § 53b Rz 5). Die bloße Verfügung der Vorführung zum Strafantritt stellt an sich keinen tauglichen Maßnahmenbeschwerdegegenstand dar.
Ebenso ist die Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe eine bloße Mitteilung, die keinen eigenständigen normativen Inhalt hat, also weder einen Bescheid noch ein AuvBZ (vgl. VwGH 14.12.2007, 2007/02/0355).
Sie ist zum einen die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl, zum anderen die Mitteilung, dass der Betroffene, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, mit der zwangsweisen Vorführung zu rechnen habe (vgl. VwGH 25.02.1993, 93/18/0015).
Auch ein Schreiben, mit dem mitgeteilt wird, dass die zwangsweise Vorführung des Bestraften veranlasst wird, nachdem dieser der Aufforderung zum Strafantritt keine Folge geleistet hatte, ist weder als Bescheid noch als AuvBZ anzusehen, sondern lediglich als Mitteilung darüber, welche Maßnahmen die Behörde gegenüber dem Bestraften treffen wird (vgl. VfSlg. 12.629/1991).
In der bloß verfügten Vorführung zum Strafantritt ist sohin selbst noch kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelegen. Zwar ist die verfügte Vorführung zum Strafantritt eine „Maßnahme“ die auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist, jedoch erfolgte mit Ausnahme der nicht angefochtenen Festnahme für 19 Minuten – keine tatsächliche Vorführung zum Strafantritt am 15.02.2024.
Im Hinblick auf die Anfechtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Vorführung zum Strafantritt an jenem Tag nicht erfolgt ist, wurde durch die bloße Verfügung der Vorführung zum Strafantritt noch nicht durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen.
Es fehlt sohin am zwingenden Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. analog dazu VfSlg. 16.104/2001), des Weiteren müssen verwaltungsbehördliche Zwangs- und Befehlsakte die mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sind, unmittelbar ergehen. Sind Zwangsakte von den Verwaltungsorganen beispielsweise aufgrund einer Vollstreckungsverfügung gesetzte, stellen diese keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. VfSlg. 11.333/1987 ua).
Vollstreckungshandlungen sind, sofern sie rechtmäßig ergehen, mit dem vorangegangenen Bescheid abgedeckt, deshalb ein gesondertes Rechtschutzbedürfnis diesbezüglich gar nicht besteht (vgl. dazu Funk: ZVF 1987/620).
Aus dem oben zum Beschwerdevorbringen Gesagten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen rechtlichen unzutreffenden Schluss aus der zitierten VwGH Judikatur gezogen hat. Der Maßnahmenbeschwerde ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Verfügungen bezüglich der Vorführung zum Strafantritt, sohin die Schriftstücke vom 31.01.2024 in Beschwerde zieht. Dazu zitiert der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2003, 2003/02/0167, in welchem festgehalten ist, dass „die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und die nachfolgende Anhaltung eines Bestraften Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen“.
Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine rechtliche Fehlinterpretation des Beschwerdeführers, zumal er die verfügte Vorführung zum Strafantritt bekämpft, der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf die faktische Vorführung zum Strafantritt Bezug nimmt. Wie bereits oben festgehalten liegt aber in der verfügten Vorführung zum Strafantritt kein Maßnahmenelement gelegen, weshalb die Verfügung selbst nicht angefochten werden kann. Eine Verbesserung dahingehend zu erteilen, dass der Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg beschieden ist, sieht § 13 Abs. 3 AVG nicht vor.
So war auch im Hinblick auf die Formulierung des Begehrens deutlich erkennbar, was der Beschwerdeführer ausdrücklich begehrt hat. Das Begehren des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift hat insgesamt mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, was die Partei anstrebt (vgl. dazu VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; d.h. welcher Erfolg durch das Rechtsmittel erreicht werden soll).
Sohin sind die bloß verfügten Vorführungen zum Strafantritt nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich und war dementsprechend die Beschwerde als unzulässig eingebracht zurückzuweisen.
2. Anfechtung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe im PAZ ***:
Bezüglich der Vollstreckung bzw. des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe ist an dieser Stelle ebenso noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Festnahme vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe separat angefochten hat. Sohin sind die Festnahme und der nachfolgende Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht als Einheit zu werten, sondern – wie vom Beschwerdeführer offensichtlich beabsichtigt – separat zu behandeln.
Daher war ausschließlich der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeianhaltezentrum *** am 20.02.2024 einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 08.08.2018, Ra. 2017/10/0057 fest, dass für die Behandlung von Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c Abs. 1 AVG alte Fassung jener UVS örtlich zuständig war, in dessen Sprengel der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt wurde. Soweit hingegen eine Amtshandlung (ein Lebenssachverhalt) in verschiedene Maßnahmen iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG zerfällt, stellt die Zuständigkeit verschiedener UVS ohnedies kein Problem dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67c AVG Rz 8).
Nach der vorliegenden anzuwendenden Rechtslage stellt § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Verfahren über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG auf den Ort an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde ab.
Auch nach den Gesetzesmaterialien soll jenes Verwaltungsgericht zuständig sein, in dessen Sprengel die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde (vgl. ERLRV 2009, BLG Nr. 29.GP, Seite 3).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung wäre sohin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die gesamte Amtshandlung ab Festnahme bis zur Entlassung aus dem PAZ zuständig.
Zumal der Beschwerdeführer aber die Festnahme als separate Amtshandlung mit eigenständiger Maßnahmenbeschwerde angefochten hat und gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ausschließlich auf den Vollzug im Polizeianhaltezentrum *** abstellt und beide Maßnahmen nicht zwangsläufig dasselbe rechtliche Schicksal teilen, ist auch die Frage der Zuständigkeit des LVwG NÖ in Folge der offenkundig beabsichtigten getrennten Behandlung der Amtshandlungen nicht anhand einer einheitlichen Amtshandlung sondern an den separat angefochtenen Akten zu beantworten.
Der Verwaltungsgerichtshof ging in VwSlg. 12.821A/1988 davon aus, dass die Vorführung und der Vollzug der Freiheitsstrafe als einheitliche Maßnahme der Behörde zuzurechnen seien, in deren Auftrag sie durchgeführt wurden, jedoch bezog sich dieses Erkenntnis auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl 1987/516, mit der der Gesetzgeber durch Einfügung des § 53a VStG eine klare Zuständigkeitsverteilung betreffend den Vollzug von (Ersatz-)Freiheitsstrafen vornahm (vgl. EBRV 133 BLG Nr. 17.GP12).
Während alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt (insbesondere im Zusammenhang mit der Einleitung des Vollzugs [DfRS 1987 Rz 95]) der Behörde obliegen, die in I. Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß § 29a VStG übertragen wurde, gehen diese Befugnisse mit dem Strafantritt, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, auf die Verwaltungsbehörde über, der gemäß § 53 VStG der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Es handelt sich dabei um jene Behörde, in deren Hafträumen die Strafe vollstreckt wird (EBRV 133 BlgNR 17. GP 12; DfRS 1987 Rz 95), im vorliegenden Fall daher um die Landespolizeidirektion Wien.
Davon ausgehend, dass insbesondere Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzuges zu den in § 53a VStG angesprochenen Entscheidungen zählen und sohin der Landespolizeidirektion Wien zustehen, verbietet sich schon aus diesem Grund die Annahme einer einheitlichen, der belangten Behörde zuzurechnenden Amtshandlung. Vielmehr hat die durch den Gesetzgeber in § 53a VStG statuierte und mit dem Antritt der (Ersatz-) Freiheitsstrafe eintretende Zäsur zur Folge, dass es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und der dem Vollzug vorangehenden (separat angefochtenen) Festnahme vielmehr um zwei gesonderte zu beurteilende Amtshandlungen handelt.
Während die verfügte Vorführung zum Strafantritt zweifellos und unstrittig der belangten Behörde zuzurechnen ist und zu Folge § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG der (wenngleich nicht zulässigen) Kontrollbefugnis des Landesgerichtes Niederösterreich unterläge, gilt für die zweite angefochtene Handlung anderes. Diesbezüglich ist die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien als Strafvollzugsbehörde gegeben und somit die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – für den ausschließlich angefochtenen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im PAZ *** – nicht vorliegend.
Zwar wird iSd obigen Rechtsprechung auf den Beginn der Amtshandlung für die Zuständigkeitsbegründung abgestellt, doch kann dies nur auf solche Sachverhalte übertragen werden, in welchen ein Sachverhalt in mehreren Sprengeln gesetzt und als einheitlicher Akt (zB Abschiebung) behandelt wird. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer aber unbenommen, nur die Festnahme oder nur den Vollzug anzufechten, was der Beschwerdeführer mit den separat eingebrachten Maßnahmenbeschwerden auch getan hat.
Da der Beschwerdeführer durch die separate Anfechtung selbst die (Lebens-)Sachverhalte getrennt hat und auch die Rechtsprechung zu § 67c AVG vorsah, dass bei Zerfall einer Amtshandlung (ein Lebenssachverhalt) in verschiedene Maßnahmen iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG, die Zuständigkeit verschiedener UVS ohnedies kein Problem darstellt ( vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67c AVG Rz 8), war auch im Hinblick auf den klaren Willen der Partei durch die separaten Beschwerden und die eindeutige Formulierung der Beschwerde von getrennt zu beurteilenden Sachverhalten und damit Amtshandlungen auszugehen – ungeachtet des einheitlichen behördlichen Willens.
Sohin war auch die örtliche Zuständigkeit des LVwG NÖ nur bezüglich des angefochtenen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe im PAZ *** zu prüfen.
Ungeachtet der durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle durch verfahrensleitenden Beschluss weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die (Un-) Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit zu treffen (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060).
Demnach war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeianhaltezentrum *** richtet, mangels örtlicher Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückzuweisen.
Zum Kostenausspruch war zu erwägen:
Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der Beschwerdeführerin vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und die Beschwerdeführerin die unterlegene Partei.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei.
Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
In der VwG-Aufwandersatzverordnung idgF sind die Pauschalbeträge in § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 im Falle des Obsiegens der belangten Behörde festgesetzt.
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten und kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Der Kostenausspruch basiert daher auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, in der geltenden Fassung, zumal die belangte Behörde die obsiegende Partei ist und die Kosten vor Schluss der mündlichen Verhandlung – sowohl in der schriftlichen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung – beantragt wurden.
Es waren der Vorlage- und der Schriftsatzaufwand gemäß VwG- Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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