LVwG N LVwG-S-180/001-2024

LVwG-S-180/001-2024Tribunale amministrativo regionale11 set 2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ladungssicherung; Tatort; Konkretisierung; Fahrtrichtung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-180/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.180.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beim „Ort“ die Wortfolge „Fahrtrichtung ***“ zu entfallen hat.

2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 390,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG 2014 iVm § 54b Abs. 1 VStG 1991 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von € 390,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) lenkte am 20. Februar 2023, um 14:35 Uhr, im Stadtgebiet der Stadt *** von der *** kommend auf dem *** auf Höhe des Hauses Nr. *** das Kraftfahrzeug der Marke Skoda Octavia Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ***, in welchem er im Kofferraum zwei Holzpalletten sowie zusätzlich einzelne Holzteile von Holzpalletten, welche bis auf einen lose eingelegten Holzteil verbunden waren und bis zur Rückbank reichten, und eine lose auf die oberste Holzpalette gestellte Kunststoffklappkiste, die Holzteile und eine weitere zusammengeklappte Kunststoffklappkiste beinhaltete, transportierte, wobei dieser Transport mit einer geöffneten Heckklappe erfolgte, da die unterste Holzpallette die hintere Stoßstange um wenige Zentimeter überragte und die Heckklappe somit nicht geschlossen werden konnte.

Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug verfügt über einen Motor zum Schließen und Öffnen der Heckklappe.

Da der Beschwerdeführer seine verfahrensgegenständliche Ladung auf Höhe *** mit zur Gänze geöffneter Heckklappe transportierte, wurde er durch die Polizeiinspektion *** einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen und es wurde im Zuge dieser Kontrolle festgestellt, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert war und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde, weshalb dieser ungesicherte Transport bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) zur Anzeige gebracht wurde. Von der Ladung wurde während dieser Lenker- und Fahrzeugkontrolle vom Kontrollorgan auch ein Lichtbild angefertigt.

Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch und diese erließ gegen den Beschwerdeführer, nachdem die Polizeiinspektion *** ihre Anzeigenangaben in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2023 bestätigt und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme hierzu vom 9. April 2023 diesen widersprochen hatte, sodann ihr Straferkenntnis vom 19. Dezember 2023, Zl. ***, in welchem sie dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängte:

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 20.02.2023, 14:35 Uhr

Ort: Stadtgebiet ***, *** nächst Objekt Nr. ***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass Sie bei geöffneter Heckklappe bei dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug loses Holz bzw. Paletten transportierten.

Es wurde dadurch ein Fahrzeug gelenkt, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte und musste Ihnen die nicht entsprechend gesicherte Beladung vor Fahrtantritt auffallen.

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Überdies verlängert sich der Beobachtungszeitraum diesfalls auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 101 Abs. 1 lit.e Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020, § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022, § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 idF BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022, eine Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00

Gesamtbetrag:€ 330,00.“

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** gründet. Aufgrund der eindeutigen und durchaus schlüssigen Angaben des Anzeigelegers sieht sie keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung von im Dienst befindlichen Organen der Straßenaufsicht festgestellt wurde. Seine Einspruchs- bzw. Rechtfertigungsangaben konnten nicht zu seiner Entlastung beitragen. Die von ihm getätigte Feststellung, dass die Fahrtrichtung nicht den Tatsachen entspricht, wird von ihr als Schutzbehauptung gewertet. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung ausreichend erwiesen.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte sie als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und erschwerend nichts. Da die festgesetzte Strafhöhe auch seinem Verschulden entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und er behauptete im Wesentlichen, dass er im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt nicht auf dem *** in Richtung *** fuhr und dass er auch nicht in die *** einbog, sodass von der belangten Behörde ein falscher Tatort bezeichnet wurde. Zudem verwendete er für den verfahrensgegenständlichen Transport eine rutschhemmende Unterlage in Form einer Antirutschmatte, die für die verfahrensgegenständliche Ladegutsicherung zulässig und geeignet war und das Herausfallen der Ladung bei der geöffneten Heckklappe verhinderte. Da sich der Kofferraum des Fahrzeuges im Inneren durch die Radkästen verengt, verwendete der diese Radkästen zusätzlich als Klemmbalken zur Ladegutsicherung. Zudem war die verfahrensgegenständliche Ladung für den normalen Fahrbetrieb auch durch eine mit einem Schließmotor ausgestattete, somit mit einer motorisch heruntergehaltenen Heckklappe gesichert. Diese Heckklappe war bis zur Ecke / durch den Schließmotor heruntergedrückt. Aufgrund eines Windstoßes, also durch höhere Gewalt, kam es zu einem unerwarteten technischen Versagen des Motors, was zur gänzlichen Öffnung der Heckklappe führte. Im normalen Fahrbetrieb bestand somit zu keiner Zeit eine Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer, zumal er wenige 100 m mit der gänzlich geöffneten Heckklappe fuhr und es selbst bei der geöffneten Heckklappe zu keinem Herausfallen der Ladung kam. Da im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeuges die motorbetriebene Heckklappe hinuntergedrückt war und die Ladegüter somit den Laderaum nicht verlassen konnten, wurden die Beladung und das Fahrzeug daher gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 vor Inbetriebnahme auf die in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend geprüft. Da die elektronisch schließende Heckklappe und die damit verbundene technische Möglichkeit vom kontrollierenden Polizeiorgan in Frage gestellt werden, beantragte er einen Lokalaugenschein zur näheren Überprüfung.

Schließlich beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 5. September 2024 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden.

In dieser Verhandlung wurden auch Herr B und Frau C, die die verfahrensgegenständliche Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführten, nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht und an den Diensteid sowie nach Belehrung über ihre Entschlagungsrechte als Zeugen vernommen.

Weiters wurde in dieser Verhandlung Herr D vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8), als kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger für das gerichtliche Beschwerdeverfahren beigezogen.

In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.

Weiters verwies er darauf, dass eine Absicherung der Ladung in Richtung Fahrgastraum nicht erforderlich war, da zum einen nur er im Kraftfahrzeug saß, und zum anderen war die Hinterbank aufgeklappt und hatte drei Kopfstützen, sodass die Klappkiste von diesen Kopfstützen abgefangen worden wäre, wobei die mittlere Kopfstütze der Hinterbank ganz hinuntergedrückt war. Zwischen den einzelnen Holzpaletten und den Holzteilen sowie der Plastikklappkiste waren keine Sicherungsmaßnahmen bzw. Matten angebracht.

Der Beschwerdeführer teilte weiters mit, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 3.000,00, ein Haus mit Grundstück und Sorgepflichten für zwei Kinder hat. Schließlich beantragte er auch die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

Der Zeuge B gab an, dass für ihn die verfahrensgegenständliche Ladung nicht hinreichend gesichert war. Ob der Beschwerdeführer damals eine Antirutschmatte verwendete, war ihm nicht bekannt, da er dies nicht kontrolliert hatte. Ob er die Sicherung der Ladung auch mittels Berührens geprüft hatte, wusste er nicht mehr. Er konnte sich aber daran erinnern, dass der Beschwerdeführer während der Kontrolle begann, die Ladung umzuschlichten, wobei er dabei sehen und feststellen konnte, dass ein Widerstand der Ladung beim Herausnehmen nicht vorhanden war. Eine Absicherung in Richtung Fahrgastraum, z.B. in Form eines Netzes, war nicht vorhanden.

Die Zeugin C gab an, dass auch sie die verfahrensgegenständliche Ladung überprüfte, wobei sie sich nicht mehr erinnern konnte, ob sie die Ladung auch durch händisches Berühren auf deren Sicherung überprüft hatte; auch konnte sie mangels Überprüfung nicht aussagen, ob der Beschwerdeführer eine Antirutschmatte verwendet hatte.

Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige führte sodann zur Frage der ordnungsgemäßen Sicherung der verfahrensgegenständlichen Ladung und zum Vorliegen einer eventuellen Gefährdung der Verkehrssicherheit in seinem Gutachten wörtlich aus:

„Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2023, um ca. 14:35 Uhr, von der Exekutive angehalten und es wurde eine vermeintliche nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung festgestellt. Die Ladung wurde in einem Fahrzeug Kombi transportiert. Die Heckklappe war zum Zeitpunkt der Anhaltung offensichtlich offen. Der Beschwerdeführer gab an, dass diese eigentlich fast ganz geschlossen war und diese durch einen Windstoß oder sonstige Bewegung sich geöffnet hat. Im Laderaum finden sich zwei Paletten, die soweit vollständig ausschauen, sowie Palettenteile, die hinten quer liegen. Das heißt Latten und Kanthölzer auf der Unterseite, die meist genagelt sind. Mindestens ein loses Kantholz hinten links und eine Kiste, man nennt sie Klappkiste, in der ebenfalls Holzteile gelagert wurden und zusätzlich eine Klappkiste, die in dieser Kiste ebenfalls gelagert wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Ladung das Fahrzeug nicht verlassen kann, da die Heckklappe eigentlich geschlossen war und durch das Querlegen der Palettenteile die Ladung nicht nach hinten verlieren konnte.

Warum die Heckklappe während der Fahrt aufgegangen ist, kann aus meiner Sicht den Grund haben, sobald bei elektrischen Heckklappen gewisse Kräfte aufgebracht werden, öffnen diese automatisch die Sicherheitsvorrichtung. Das heißt, aus meiner Sicht ist die Klappe, solange sie nicht in Verriegelungsposition ist, nicht als Ladungssicherungsteil oder Verschluss anzusehen. Dies hat man auch daran gesehen, dass sich diese offensichtlich während der Fahrt wieder geöffnet hat. Die Ladungssicherung muss so durchgeführt werden, dass die Ladung in der Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges sich nur geringfügig verändern kann und die Ladung bzw. ein Teil der Ladung die Ladefläche überhaupt nicht verlassen kann. Dies einerseits in Richtung des Fahrgastraumes und andererseits auch, dass die Ladung in Verlust gerät.

Als Technik für die Berechnung der erforderlichen Ladungssicherung wird die ÖNORM EN1295-1 herangezogen. Hier geht die Norm beim Straßentransport im normalen Fahrbetrieb von Beschleunigungswerten von 0,8 in Längsrichtung, 0,5 rückwärts und 0,5 quer bzw. 0,6 für kippgefährdete Ladungsteile aus. Es ist so, dass, sollte unter der untersten Palette eine rutschhemmende Matte eingelegt sein, diese vermutlich auch einen Reibwert von mindestens 0,5 µ aufweist, sodass die Palette rein von den berechneten Hemmungswerten eine ausreichende Ladungssicherung darstellt. Die darauf gelagerten Holzteile bzw. die zweite Palette bzw. die Klappkiste erreichen diese Werte auf keinen Fall. Auf der Seite und nach vorne sind jedenfalls die Holzteile aus meiner Sicht ausreichend gesichert. Die Klappkiste nach vorne aus meiner Sicht nicht ausreichend, nach hinten eigentlich nicht gesichert. Das Holzteil, jedenfalls eines, das hinten links liegt, ist jedenfalls so ungesichert, dass nicht auszuschließen ist, dass dieses bei normalem Fahrbetrieb die Ladefläche verlassen kann.

Aus technischer Sicht ist daher die Ladungssicherung als nicht geeignet anzusehen und da Teile der Ladung auch in Verlust geraten könnten, als Gefährdung der Verkehrssicherheit anzusehen. Zu den Querhölzern, die vom Beschwerdeführer als gleichwertig eines Klemmbalkens angesehen werden, ist folgendes zu sagen:

Auf der linken Seite sieht es so aus, wie wenn diese wirklich in die Mulde seitlich eingehängt wären. Auf der rechten Seite ist dies nicht eindeutig zu erkennen, dass diese nicht hinten verrutschen können, da es ausschaut, gerade das hintere Brett mit dem Kantholz, dass dieses nicht in die Mulde eingehängt ist.“

Nachdem der Beschwerdeführer darauf beharrte, dass auch eine nicht ganz geschlossene motorbetriebene Heckklappe eine ausreichende Sicherung darstellt, hielt der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige diesbezüglich fest, „dass eine sichere Ladung mit einer Heckklappe nur dann vorliegt, wenn diese wirklich ganz geschlossen ist, da diese nicht aufgeht. Im gegenständlichen Fall kann bei einer nicht geschlossenen Heckklappe eventuell ein Windstoß oder auch ein Schlagloch oder auch der Anstoß der Palette an die hintere Heckklappe dazu führen, dass sich diese während der Fahrt gänzlich öffnet, sodass eine nicht ganz geschlossene Heckklappe keine ordnungsgemäße Sicherung darstellt. Eine andere Möglichkeit wäre noch, wenn die Heckklappe, die motorbetrieben ist, auch wenn sie nicht ganz geschlossen ist, zusätzlich noch mit Hilfsmitteln, wie z.B. Seilen etc., verschlossen wird, wobei dies aber im gegenständlichen Fall nicht der Fall war.“

Feststellungen

Der Beschwerdeführer lenkte am 20. Februar 2023, um 14:35 Uhr, im Stadtgebiet der Stadt *** auf dem *** auf Höhe des Hauses Nr. *** das Kraftfahrzeug der Marke Skoda Octavia Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ***.

Dabei transportierte er im Kofferraum dieses Kraftfahrzeuges zwei Holzpalletten sowie zusätzlich einzelne Holzteile von Holzpalletten, welche bis auf einen lose eingelegten Holzteil verbunden waren und bis zur Rückbank reichten, sowie eine lose auf die oberste Holzpalette gestellte Kunststoffklappkiste, die Holzteile und eine zusammengeklappte Kunststoffklappkiste beinhaltete.

Da die unterste Holzpalette die hintere Stoßstange um wenige Zentimeter überragte, konnte somit die Heckklappe dieses Kraftfahrzeuges nicht geschlossen werden.

Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug verfügte über einen Motor zum Schließen und Öffnen der Heckklappe.

Im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort war die Heckklappe dieses Kraftfahrzeuges gänzlich geöffnet, sodass der Beschwerdeführer seine verfahrensgegenständliche Ladung über wenige 100 m mit zur Gänze geöffneter Heckklappe transportierte.

Die verfahrensgegenständliche Ladung war durch die geöffnete Heckklappe ungenügend gesichert, sodass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Sicherung der Ladung nicht den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften entsprach, wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde; dies hätte dem Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit auch vor dem verfahrensgegenständlichen Fahrtantritt auffallen müssen.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 21. Februar 2023 samt dem angefertigten Lichtbild vom verfahrensgegenständlichen Karftfahrzeug samt Ladegut, die behördliche Strafverfügung vom 1. März 2023 an den Beschwerdeführer, der Einspruch des Beschwerdeführers vom 5. März 2023, die Stellungnahme des Anzeigelegers B vom 28. März 2023, die behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4. April 2023, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. April 2023, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. Dezember 2023 und die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. September 2024 und die Ergebnisse dieser Verhandlung.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes sowie die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnten diese dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2023, um 14:35 Uhr, das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug in *** am *** auf Höhe des Hauses Nr. *** mit dem verfahrensgegenständlichen Ladegut lenkte und er für die Beladung dieses Fahrzeuges verantwortlich war, geht aus dem in dieser Hinsicht unstrittigen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie aus der Aussage des Zeugen B in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024 sowie aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hervor.

Das verfahrensgegenständliche Ladegut sowie die Form der verfahrensgegenständlichen Beladung ergibt sich aus der verfahrensgegenständlichen Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 21. Februar 2023 samt dem dabei angefertigten und dieser Anzeige angeschlossenen Lichtbild vom Ladegut bzw. von der Beladung sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst sowie aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen B in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024. Daraus ergibt sich auch, dass zumindest die unterste transportierte Holzpallette wenige Zentimeter über die hintere Stoßstange des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ragte, weswegen die Heckklappe während des verfahrensgegenständlichen Transportes nicht geschlossen werden konnte.

Dass der Beschwerdeführer seine verfahrensgegenständliche Ladung „wenige 100 m“ mit dieser gänzlich geöffneten Heckklappe transportierte, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 9. April 2023.

Dass der verfahrensgegenständliche Transport im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort mit gänzlich geöffneter Heckklappe des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges erfolgte, ist unbestritten und dies ergibt sich aus der verfahrensgegenständlichen Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 21. Februar 2023 sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst und aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen B und C in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024.

Aus welchen Gründen die Heckklappe im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort gänzlich geöffnet war (z.B. durch Windstoß, Schlagloch, Berührung durch die Ladung) und ob der Beschwerdeführer tatsächlich unmittelbar nach dem verfahrensgegenständlichen Tatort die Heckklappe ohnedies wieder in die ursprüngliche - teilweise geöffnete - Position bringen wollte, ist im gegenständlichen Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung.

Dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Ladegut nicht ordnungsgemäß sicherte und die Beladung daher den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften widersprach, ergibt sich aus dem Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WST8, Herrn D, in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024, der in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise das Ladegut, die Beladung und die unsachgemäße Sicherung dieser Ladung sowie die dadurch einhergehende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit anhand dem vorhandenen Lichtbild und der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen B darlegte. Dieser kam zum Schluss, dass zumindest Teile des verfahrensgegenständlichen Ladegutes, wie z.B. das auf der untersten Palette lose liegende Holzteil, den Laderaum verlassen konnte.

Diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Zu den Feststellungen und zur Darstellung des Sachverhaltes des erkennenden Gerichtes ist festzuhalten, dass der an seinen Diensteid erinnerte sowie unter Wahrheitspflicht und keineswegs formelhaft abgesprochen aussagende Zeuge B in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024 vor dem erkennenden Gericht aufgrund seiner Dienst- und Berufserfahrung einen sicheren und durchaus kompetenten Eindruck hinterlassen hat und dass er aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung die verfahrensgegenständliche Kontrolle und die dabei einhergehenden Handlungen des Beschwerdeführers erkennen und einschätzen konnte, sodass das erkennende Gericht keine Zweifel hegt, dass der Zeuge in der Lage war, diesen verfahrensgegenständlichen Vorfall richtig zu erkennen und festzuhalten. Für das erkennende Gericht bestehen an den Aussagen dieses Zeugen keinerlei Bedenken, zumal diese Aussagen für das erkennende Gericht nachvollziehbar und glaubwürdig sind, und sind für das erkennende Gericht auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar, diesen Aussagen keinen Glauben zu schenken, zumal im gesamten Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, dass dieser den Eindruck erweckt hätte, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen; derartiges wurde auch seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Diese gerichtlichen Ausführungen und Beurteilungen treffen auch auf das nachvollziehbare, schlüssige und glaubwürdige Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen D in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024 zu, weshalb das erkennende Gericht auch dieses Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legte.

Während die Aussagen des Zeugen und das Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen D vom 5. September 2024 für das erkennende Gericht nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei sind, stellen die Behauptungen des Beschwerdeführers lediglich Schutzbehauptungen dar, die die Aussagen dieses Zeugen sowie das Gutachten vom 5. September 2024 nicht in Zweifel ziehen konnten, weil sich die Auffassungen und Ansichten des Beschwerdeführers diesbezüglich auch als falsch erwiesen.

Aufgrund dieser Feststellungen konnte und musste der Beschwerdeführer vor dem Antritt der verfahrensgegenständlichen Fahrt auch in der Lage sein, zu erkennen, dass er das verfahrensgegenständliche Ladegut nicht ordnungsgemäß gesichert hatte.

Das erkennende Gericht hegt somit keinerlei Bedenken, die schlüssigen und nachvollziehbaren sowie glaubwürdigen Aussagen des Zeugen und das Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen D vom 5. September 2024 dieser Entscheidung uneingeschränkt zugrunde zu legen, sodass für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel bestehen, dass die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom Beschwerdeführer begangen wurde.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 50 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG 2014 darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG 2014 den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 101 Abs. 1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Rechtliche Erwägungen

Zur Behauptung des falschen Tatortes hält das erkennende Gericht fest, dass diese Behauptung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall ins Leere geht und nicht zum Erfolg seiner Beschwerde und somit zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses führt.

Zwar ist ihm zuzugestehen, dass die belangte Behörde entgegen der ihr übermittelten Anzeige vom 21. Februar 2023 seine Fahrtrichtung mit „***“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses falsch ausgewiesen hat, zumal aus der Anzeige eindeutig hervorgeht, dass er nicht in Richtung *** unterwegs war, doch ist die Angabe der Fahrtrichtung für die ihm angelastete verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nicht erforderlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17. April 2015, Zl. Ra 2015/02/0048) ist bei Übertretungen im Straßenverkehr stets zu prüfen, ob die Angabe der Fahrtrichtung wesentliches Tatbestandsmerkmal in dem Sinne ist, dass eine unterlassene Angabe einen Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten einschränken oder ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aussetzen würde, wobei der Verwaltungsgerichtshof etwa bei Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 (vgl. u.a. VwGH vom 22. Februar 2002, Zl. 2001/02/0151), § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 StVO 1960 (vgl. u.a. VwGH vom 19. Oktober 1996, Zl. 96/03/0255); § 103 Abs. 2 KFG 1967 (vgl. u.a. VwGH vom 20. April 2001, Zl. 2001/02/0060) die Angabe der Fahrtrichtung zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als nicht erforderlich erachtet hat.

Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG 1991 ausreichend präzise ist, um einen Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt somit eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung betreffend die ungesicherte Ladung ist die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung entscheidend, sodass es keine Bedenken begegnet, dass es im gegenständlichen Fall der Anführung der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat nicht bedarf.

Für das erkennende Gericht steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer am *** in *** mit der verfahrensgegenständlichen Ladung mit der gänzlich geöffneten Heckklappe des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges fuhr und somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung an diesem Tatort beging, zumal er selbst in seinem Vorbringen sein Befahren des *** bestätigte. Insoferne ist es infolge dieses Tatortes *** in *** rechtlich nicht von Bedeutung, in welche Fahrtrichtung der Beschwerdeführer unterwegs war und ob er von der *** kam oder in diese einbog, weswegen durch das erkennende Gericht durch die Weglassung der Fahrtrichtungsangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch nicht gegen die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG 1991 verstoßen werden kann, sodass das erkennende Gericht die Angabe der belangten Behörde betreffend die falsche Fahrtrichtung entfallen lassen konnte, ohne dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt wird.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0065, sowie VwGH vom 1. Juni 2021, Zl. Ra 2019/11/0202), wonach das erkennende Gericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen.

Schon zuvor wurde seitens des erkennenden Gerichtes in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung dargelegt, dass zumindest Teile der verfahrensgegenständlichen Ladung, wie z.B. der lose auf der untersten Palette liegende Holzteil, nicht ordnungsgemäß gesichert war und dass dies dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges bei ordnungsgemäßer Kontrolle vor dem verfahrensgegenständlichen Fahrtantritt auffallen hätte müssen, sodass er diese Rechtswidrigkeit erkennen hätte können, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 18.101 A/2011, sowie VwGH vom 4. April 2018, Zl. Ra 2018/02/0001) auch eine Vollbremsung zum normalen Fahrbetrieb im Sinne der Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit.e KFG 1967 gehört.

Dies ergibt sich durch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen vom 5. September 2024, in welchem dieser hinreichend darlegte, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen der Ladung nicht ausreichten, um die gesamte Ladung ordnungsgemäß zu sichern, da zumindest Teile dieser Ladung derart ungesichert waren, dass diese Ladung eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Möglichkeit des Verlassens des Laderaumes darstellte. Bei gehöriger Information und Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer diese Rechtswidrigkeit auch vor Fahrtantritt erkennen können und müssen.

Somit stellt diese ungesicherte Ladung eine Übertretung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften dar, sodass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen und somit den objektiven Tatbestand erfüllt hat.

Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers erwiesen sich als reine Schutzbehauptungen und treffen demnach im gegenständlichen Fall nicht zu.

Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG 1991 abzustellen:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG 1991 der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 1986, Zl. 85/02/0269, sowie VwGH vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0286) trifft den Kraftfahrzeuglenker die Pflicht zu gehöriger Aufmerksamkeit. Der Beschwerdeführer nimmt als Lenker von Kraftfahrzeugen bereits jahrelang am Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen teil, sodass er sich daher auch über die zulässige Ausrüstung und über die zulässige Transportmöglichkeit dieser Fahrzeuge zu erkundigen und zu vergewissern hat, sodass ihm die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften bekannt sein mussten, sodass er bei einer ihm durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt seine dafür erforderliche Verpflichtung (er)kennen hätte müssen. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal auch die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers sein Verschulden nicht auszuschließen vermögen. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer der Übertretung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften bewusst hätte werden müssen, sodass ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist. Somit ist ihm hinsichtlich der Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und begangen und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich hoch, soll doch durch die einschlägigen Rechtsvorschriften die Sicherheit des Verkehrs und der Verkehrsteilnehmer auf den öffentlichen Verkehrsflächen gewährleistet werden. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen und der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sind im gegenständlichen Fall auch deswegen hoch, da durch derartige Beladungen eine stete Gefahr vorhanden bzw. zu erwarten ist.

Zu Recht berücksichtigte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd und als erschwerend nichts.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund € 3.00,00, ein Wohnhaus mit Grundstück und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.

Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Gefährdung der Sicherheit von Verkehrsteilnehmern liegt, sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (ein Milderungs- und kein Erschwerungsgrund), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens des Beschwerdeführer sowie seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die von der belangten Behörde konkret verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 10.000,00) und die dazu adäquat festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991 (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102, sowie VwGH vom 13. Februar 2023, Zl. 2022/02/0117: in diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns sogar einen Strafrahmen von bis zu € 10.000,00 für eine Geldstrafe und einen Rahmen von bis zu 6 Wochen für eine Ersatzfreiheitsstrafe vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.

Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Das gegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt im gegenständlichen Fall aber geradewegs den typischen Fall eines nach den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften verpönten Verhaltens dar.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen ist daher sowohl der Ausspruch einer Ermahnung als auch die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.

Gemäß § 20 VStG 1991 kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG 1991 im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kam, da für diese Übertretung keine Mindeststrafe vorgesehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 20. September 1996, Zl. 95/17/0495) und der Beschwerdeführer kein Jugendlicher im Sinne dieser Bestimmung ist.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG 2014 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.

Da die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hat er demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerde-verfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafe von € 300,00, somit € 60,00.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1991 ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Die Kostenentscheidung bezüglich des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei der gegenständlichen Strafe von € 300,00 also den Betrag von € 30,00, sodass dieser Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben worden ist.

Zu Spruchpunkt 3.:

Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG 1991 und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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