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LVwG-S-1328/001-2024•LVwG N LVwG-S-1328/001-2024
LVwG-S-1328/001-2024Tribunale amministrativo regionale5 set 2024
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsmittel; notwendige Schutzmaßnahmen; Sicherungsmaßnahmen; Kontrollsystem; Arbeitgeber;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 780,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. April 2024, Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen der Verletzung des § 15 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm § 35 Abs. 1 Z 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) verhängt.
1.2. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 12.09.2023
Ort: C GmbH Co KG, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass bei einer Überprüfung am 12.09.2023 in der Arbeitsstätte C GmbH in ***, ***, der Arbeitnehmer Herr D, geb. , einen Längsschnitt eines Holzstücks (Maße ca. 1,80 m x 12 cm x 2 cm) an der Besäum- und Formatkreissäge „“, ***, BJ. 2004, Maschinen-Nr.: ***, durchführte, ohne dabei einen Schiebestock oder auch die Schutzhaube zu benutzen.
Gemäß Kapitel 8 der Bedienungsanleitung der Maschine ist bei gegenständlichen Arbeiten sowohl eine entsprechend justierte Schutzhaube wie auch ein Schiebestock zu benutzen.
Dadurch wurde § 15 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Z. 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) übertreten, wonach Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten sind. Insbesondere dürfen Arbeitsmittel nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 15 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung BGBl. II Nr. 164/2000 (AM-VO) in Verbindung mit § 35 Abs. 1, Z. 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG)“
2.1. In seiner rechtszeitigen Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihn „keinerlei Verschulden“ treffe. Er sei Chef einer mittelständischen Tischlerei, in welcher eine Vielzahl an Dienstnehmern beschäftigt sei. Der Beschuldigte könne nicht bei jedem Arbeitsschritt hinter jedem Dienstnehmer stehen und überprüfen, ob sich dieser an die entsprechenden Schutzvorschriften halte. Der Beschuldigte könne auch nicht für jeden Dienstnehmer ein Überwachungsorgan einstellen.
2.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte der Beschwerdeführer erstmals ergänzend vor, dass der verunfallte Arbeitnehmer beim Unfall einen Schiebestock verwendet habe, dieser sei ihm jedoch aus der Hand gefallen. Im Zuge des Versuches, den Schiebestock zu fangen, sei er mit der Hand in die Kreissäge gekommen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen – auf dessen Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde – und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben dem Beschwerdeführer auch der verunfallte Arbeitnehmer einvernommen wurde.
3.3. Der Beschwerdeführer wurde zudem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgefordert, im Hinblick auf sein Vorbringen, periodische Schulungen in seinem Unternehmen durchzuführen, entsprechende Unterlagen bzw. Bestätigungen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer weder innerhalb der einwöchigen Frist noch bis zum Entscheidungszeitpunkt nach.
4.1. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der C GmbH.
4.2. Am 12. September 2023 verunfallte ein Arbeitnehmer des Beschwerdeführers bei Schneidarbeiten mit der Besäum- und Formatkreissäge „***“, ***, BJ. 2004, Maschinen-Nr.: ***, ohne dabei eine entsprechend justierte Schutzhaube zu verwenden.
4.3. In der Bedienungsanleitung der gegenständlichen Besäum- und Formatkreissäge ist unter Pkt. 8 mehrfach angeführt, dass die Schutzhaube des Gerätes zu verwenden und auf Werkstückdicke einzustellen ist.
4.4. Im Unternehmen werden einmal im Jahr allgemeine Schulungen durchgeführt.
4.5. Der Beschwerdeführe führt unregelmäßige, stichprobenartige Kontrollen in seinem Unternehmen durch, ohne diese zu dokumentieren. Dabei weist er die Arbeitnehmer auf Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften hin, ohne weitere Konsequenzen zu setzen bzw. anzudrohen.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** – auf dessen Verlesung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet – und hieraus insbesondere dem Firmenbuchauszug im Hinblick auf die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers (Pkt. 4.1.) sowie der Beilage der Anzeige des Arbeitsinspektorats mit Lichtbildern der vom Beschwerdeführer bereitgestellten Bedienungsanleitung des gegenständlichen Gerätes (Pkt. 4.3.).
5.2. Die Feststellung, zur Verwendung des gegenständlichen Gerätes ohne Schutzhaube durch den verunfallten Arbeitnehmer, wurde aufgrund dessen glaubhaften und vom Beschwerdeführer unbestrittenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen, in welcher er ausdrücklich zugestand, die Schutzhaube nicht verwendet zu haben (Pkt. 4.2.). So gab dieser weiters erklärend an, dass er die Schutzhaube nicht verwendete, weil „man ungefähr doppelt so lange“ für die gegenständlichen Arbeiten brauchen würde.
5.3. Die Feststellung zu den einmal jährlich stattfindenden Schulungen im Unternehmen des Beschwerdeführers wurden aufgrund dessen allgemeinen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen, die auch vom verunfallten Arbeitnehmer bestätigt wurden (Pkt. 4.4.). Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich legte der Beschwerdeführer jedoch keine Schulungsunterlagen oder Schulungsbestätigungen zum verunfallten Arbeitnehmer vor, weshalb keine weiteren Feststellungen zu ihrem Inhalt getroffen werden konnten.
5.4. Die Feststellungen zu den unregelmäßigen, stichprobenartigen Kontrollen des Beschwerdeführers in seinem Unternehmen (Pkt. 4.5.) wurden aufgrund dessen eigenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen. In diesem Zusammenhang führte er insbesondere aus, dass er diese „Kontrollgänge“ „[…] nicht ausdrücklich zur Kontrolle [macht], sondern [schaue], was genau gemacht bzw. gearbeitet wird“. Zudem gab er selbst ausdrücklich an, dass er diese Kontrollen nicht dokumentiert. Weiters gab der verunfallte Arbeitnehmer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich glaubhaft und unbestritten an, dass der Beschwerdeführer „immer wieder [sage], dass wir die Schutzhaube verwenden sollen“, dies „ein- bis zweimal pro Woche“, jedoch gibt es keine weiteren Konsequenzen, wenn die Schutzhaube nicht verwendet wird. Darüber hinaus gehe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer nicht täglich durch die Werkshalle, sondern eben nur, wenn er im Betrieb ist. Der Beschwerdeführer sei jedoch öfters nicht da, weil er unterwegs ist.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II 164/2000 lauten:
„§ 15. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Werkstücke, die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang entstehenden Kräfte nicht mit der Hand gehalten oder geführt werden können, sind in geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen der Arbeitsmittel einzuspannen, oder es sind andere geeignete Einrichtungen gegen ein Wegschleudern der Werkstücke zu verwenden.
2. Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen, dass sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
3. Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.
4. Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu verwenden.
5. Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist, sind geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu verwenden.
(2) – (5) […]“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. 450/1994, idF BGBl. I 159/2001 lauten:
§ 35. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
(2) – (5) […]
7.1. § 15 Abs. 1 erster Satz AM-VO sieht vor, dass durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen ist. Gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG haben Arbeitgeber unter anderem dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind. Wie unter Pkt. 4 festgestellt, sieht die Bedienungsanleitung des gegenständlichen Gerätes vor, dass die Schutzhaube zu verwenden und auf Werkstückdicke einzustellen ist.
7.2. In der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 17. April 2024, Zl. ***, wird ausgeführt, dass der verunfallte Arbeitnehmer Arbeiten durchführte, ohne dabei einen Schiebestock oder auch die Schutzhaube zu benutzen. Wie sich im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ergab, benutzte der verunfallte Arbeitnehmer zwar einen Schiebestock im Sinne der Bedienungsanleitung, wie der verunfallte Arbeitnehmer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch ausdrücklich und vom Beschwerdeführer unbestritten zugestand, verwendete er die Schutzhaube des Gerätes nicht. Dies nach seinen eigenen Angaben insbesondere, weil man dann mehr Zeit für die gegenständlichen Schneidearbeiten benötigen würde.
Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.
7.3. Im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers bringt dieser zum einen vor, dass er einmal jährlich periodische Schulungen durchführe – eine entsprechende Dokumentation derselben wurde von diesem trotz entsprechender Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht vorgelegt – und zum anderen pauschal, dass er Chef eines mittelständigen Unternehmens mit einer Vielzahl von Dienstnehmern sei und es ihm nicht möglich sei, jeden Dienstnehmer zu kontrollieren bzw. zu überprüfen.
Vor dem Hintergrund dieses allgemein gehaltenen Vorbringens wurde der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angehalten, die Einrichtung eines (wirksamen) Kontrollsystems in seinem Unternehmen darzulegen. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er durch die Werkhalle gehe und sich ansehe „was genau gemacht bzw. gearbeitet“ werde. Dies mache er jedoch nach eigenen Angaben nicht ausdrücklich zur Kontrolle. Schließlich führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er selbst nicht wüsste, welche Kontrollen er in seinem Unternehmen durchführen soll.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedenfalls nicht Aufgabe der Behörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun (vgl. VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045, mwN).
Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört jedenfalls, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179, mwN). Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es weiters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH 07.11.2023, Ra 2023/02/0176, mwN).
Diesen Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Kontrollsystem des Beschwerdeführers nicht gerecht, wenn er ausführt, lediglich unregelmäßige, stichprobenartige und nicht dokumentierte Kontrollen in seinem Unternehmen durchzuführen (vgl. hierzu VwGH 02.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN) und der verunfallte Arbeitnehmer ausführt, dass der Beschwerdeführer zwar ein- bis zweimal pro Woche Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften feststellt und Weisungen erteilt, deren Einhaltung jedoch in weiterer Folge insbesondere nicht durch disziplinäre Maßnahmen sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die konkreten jährlichen Schulungen als nicht ausreichend.
Auch die subjektive Tatseite ist sohin erfüllt.
7.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).
Das zu schützende Rechtsgut ist im vorliegenden Fall der Schutz der Gesundheit sowie des Leib und Lebens der Arbeitnehmer/innen bei ihrer Beschäftigung. Dem kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist.
Vor diesem Hintergrund kommt die Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 1 letzter Satz VStG jedenfalls nicht in Betracht.
7.5. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
7.6. § 130 Abs. 1 erster Satz ASchG sieht bei einer – wie gegenständlich vorliegenden – ersten Übertretung einen Strafrahmen von € 166,- bis € 8.324,- vor. Vor dem Hintergrund der durchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und dem Nichtvorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche, im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Geldstrafe als angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.
Eine Anwendung des § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall mangels beträchtlichem Überwiegen von Milderungsgründen nicht in Betracht.
7.7. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Beschwerdeverfahrens) in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten, wenn diese vom Verwaltungsgericht bestätigt wird. Es war deshalb ein Kostenbeitrag von € 120,- vorzuschreiben.
7.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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