LVwG N LVwG-S-1425/001-2024; LVwG-S-1426/001-2024

LVwG-S-1425/001-2024; LVwG-S-1426/001-2024Tribunale amministrativo regionale3 set 2024

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Versammlungswesen; Verwaltungsstrafe; öffentliche Ordnung; Versammlung; Auflösung; Veranstalter;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1425/001-2024; LVwG-S-1426/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1425.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.06.2024, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in Bezug auf Spruchpunkt 1. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hierzu eingestellt.

2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpukt 2. stattgegeben und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 4 Stunden) auf den Betrag von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 29 Stunden) herabgesetzt.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 10,-- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 3. stattgegeben und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage 16 Stunden) auf den Betrag von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) herabgesetzt.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 10,-- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Strafbeträge (insgesamt € 120,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (€ 20,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Gang des Verfahrens:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.06.2024, Zl. ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:

1 Datum/Zeit: 30.10.2023, 07:38 Uhr

Ort:***, ***, Fußgängerübergang unmittelbar vor dem ***

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Klimaschutz der Gruppierung „Letzte Generation“, welche am 30.10.2023 ab 07:38 Uhr in ***, *** veranstaltet wurde, unterlassen, die Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

2. Datum/Zeit: 30.10.2023, 7:43 Uhr – 30.10.2023, 8:05 Uhr

Ort:***, ***, Fußgängerübergang unmittelbar vor dem ***

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

Sie haben nach der Auflösung der Versammlung „Klimademo Letzte Generation“ den Versammlungsort nicht verlassen und dadurch den öffentlichen Verkehr erheblich gestört. Der Verkehr musste umgeleitet werden und es entstand eine umfangreiche Staubildung auf den Ausweichstrecken.

3. Datum/Zeit: 30.10.2023, 7:43 Uhr – 30.10.2023, 8:05 Uhr

Ort:***, ***, Fußgängerübergang unmittelbar vor dem ***

Sie haben es als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „Klimaschutz“ der Gruppierung „Letzte Generation“ unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 07:43 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie trotz mehrfacher Belehrung, am Versammlungsort verharrten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017

2. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 55/2018

3. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1. € 200,00 11 Tage 16 Stunden§ 19 Versammlungsgesetz 1953

BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr.

50/2012

Zu 2. € 150,004 Tage 4 Stunden§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz –

SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 55/2018

Zu 3. € 200,00 11 Tage 16 Stunden§ 19 Versammlungsgesetz 1953

BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr.

50/2012

…“

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch die voranschreitende Klimakrise zu diesem Handeln gezwungen sehe. Sie sei einfache Teilnehmerin der Versammlung gewesen. Der Protest sei friedlich verlaufen und sei der Verkehr weniger als eine Stunde gestört worden. Die Auflösung der Versammlung sei rechtswidrig erfolgt. Es habe sich um rechtfertigenden Notstand gehandelt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 07.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Vertreterin der Beschwerdeführerin (selbst auch Teilnehmerin der Versammlung), sowie der Verlesung der Verwaltungsakten.

2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist Aktivistin der „Letzten Generation“. Dabei handelte es sich um einen Zusammenschluss von Klimaaktivisten unter anderem in Österreich mit dem Ziel, durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierung zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des 1,5-Grad-Ziels zu erreichen. Am 30.10.2023 von 07:38 bis 07:43 Uhr nahm die Beschwerdeführerin an der *** in *** an einer nicht angezeigten Versammlung der „Letzten Generation“ teil. Die Beschwerdeführerin hat von dieser Versammlung über den Messengerdienst „Signal“ erfahren und gab es kurz vor der Versammlung noch ein Treffen in einer Wohnung oder einem Park. Sie selbst hat weder Personen zur gegenständlichen Versammlung eingeladen noch zur Teilnahme aufgerufen. Sie war auch nicht in deren Organisation führend eingebunden und trat auch nicht nach außen hin als Veranstalter auf. Zudem übernahm sie Vorort bei der Versammlung keine führende Rolle. Die Versammlung wurde vom Behördenleiter um 07:43 Uhr für aufgelöst erklärt. Dies hat die Beschwerdeführerin auch mitbekommen. Um 8:05 Uhr wurde die Beschwerdeführerin vom Tatort durch Polzeibeamten von der Fahrbahn gelöst und weggetragen. Während der Zeit der Versammlung und danach kam es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und Staubildung.

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen war der Sachverhalt unstrittig und deckten sich die Angaben der Beschwerdeführerin mit dem Verwaltungsakt. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin diese Versammlung organisiert bzw dazu eingeladen hat, ergeben sich aus dem Akt nicht. Vielmehr folgt das Gericht der glaubwürdigen Angaben der Teilnehmer, dass die Einladung zur Versammlung über den Messengerdienst „Signal“ kam und es vor der Versammlung ein Treffen gab. Die Beschwerdeführerin hat auch in sonstiger Weise keine führende Rolle Vorort übernommen.

Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine führende Rolle in der Organisation oder Durchführung der Versammlung eingenommen hat.

Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sie sich nach Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter nicht vom Versammlungsort wegbegeben hat, sondern dort vielmehr weiter am Fußgängerübergang verharrt ist. Die Beschwerdeführerin musste unter Zwangsmittelanwendung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Fahrbahn gelöst und weggetragen werden.

Rechtlich folgt:

Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017 maßgeblich:

§ 2

(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

§ 14

(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

§ 19

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

§ 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG:

Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Wer eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss gemäß § 2 Abs 1 VersammlG dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Aktion der Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ um eine Versammlung im Sinne des VersammlG gehandelt hat.

Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich – so VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29 – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988).

Im gegenständlichen Fall haben Klimaaktivisten die Fahrbahn auf der *** in *** blockiert, indem sie sich auf die Fahrbahn gesetzt haben. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer Straße mit dem gemeinsamen Zweck die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.

Es konnte im vorliegenden Fall nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Veranstalterin der oben angeführten öffentlichen zugänglichen Versammlung, welche am 30.10.2023, um 07:38 Uhr in der *** in *** veranstaltet wurde, gewesen ist und sie es als solcher unterlassen hat, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersammlG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht (2015), S 96; weiters VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).

Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht (2015), S 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht (2013), S 271, vgl wiederum VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig angegeben, dass nicht sie der Veranstalter der gegenständlichen Versammlung gewesen ist. Es konnte ausschließlich festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an der Versammlung auf der Fahrbahn teilgenommen hat. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 Versammlungsgesetz strafbar (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mwN).

Die Auffassung, dass für den Fall, dass keine Person als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden kann, sämtliche Teilnehmer einer Versammlung gleichsam als Veranstalter im Kollektiv nach § 2 Abs 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz belangt werden könnten, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Grundlage (vgl. dazu VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nach Durchführung des oben zitieren Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft der Beschwerdeführerin nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hierzu einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2:

Bei der Ordnungsstörung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der „Erfolg“ darin besteht, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen (vgl. VwGH vom 06.09.2007, 2005/09/0168). Das Blockieren auf einer von Fahrzeugen benützten Straße, welche zudem als verkehrsneuralgischer Punkt zu betrachten ist, um die Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumindest zu behindern, ist als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren. Das gezielte Festkleben (der restlichen Teilnehmer) ist auch auf eine längerfristige Beeinträchtigung gerichtet. Die bewusste Herbeiführung von Verkehrsstaus widerspricht zudem dem Grundgedanken der StVO.

Berechtigtes Ärgernis erregend ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 772). Die Beurteilung, ob einem Verhalten die Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist objektiv unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden, vorzunehmen (vgl. VwGH vom 26.09.1990, 90/10/0065).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Bereich der *** in *** (unmittelbar vor dem ***) den Straßenverkehr blockiert und daher zum Erliegen gebracht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich beim Tatort um eine der meistfrequentierten Kreuzungen in *** handelt. So wurden zahlreiche Verkehrsteilnehmer im dichten Morgenverkehr an der Weiterfahrt gehindert, und damit die Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, was ein berechtigtes Ärgernis der Verkehrsteilnehmer erregt hat.

Der von § 81 Abs 1 SPG geforderte Erfolg ist damit eingetreten und wurde die öffentliche Ordnung durch das Verhalten der Beschwerdeführerin sohin gestört.

Zur Frage, ob eine Ordnungsstörung im Zuge einer aufgelösten Versammlung durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, im Speziellen die Versammlungsfreiheit, gerechtfertigt ist, gilt es auszuführen, dass auch die Ausübung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch verwaltungsstrafrechtliche Normen, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung dienen, beschränkt ist (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar18 268 Rz 8).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin die durch sie verursachte Ordnungsstörung nicht aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Versammlungsfreiheit rechtfertigen konnte, sondern vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung des § 81 Abs 1 SPG zu beachten hatte. Somit hat die Beschwerdeführerin auch die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs 1 SPG in objektiver und subjektiver (durch zumindest fahrlässiges Handeln) Hinsicht zu verantworten.

Zu Spruchpunkt 3:

Die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG 1953 (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH 3.12.2013, B 1573/2012). (Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2022, Zl. Ra 2022/01/0276)

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersammlungsG 1953 ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein "Anwesender". 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder "geht nicht auseinander" (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047). (Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2022, Zl. Ra 2022/01/0276)

Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg.: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl. zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersammlungsG 1953 oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersammlungsG 1953 ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216, mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2022, Zl. Ra 2022/01/0276)

Nach der Rechtsprechung des VfGH greift auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen der Veranstaltung einer Versammlung in das vom VfGH zu prüfende Recht auf Versammlungsfreiheit ein (vgl. VfGH 8.10.1988, B 281/88 = VfSlg. 11.866, mwN). In Ansehung einer Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch eine Verletzung des VersammlungsG 1953 besteht für die Zuständigkeit des VwGH kein Raum. Wird dagegen die Verletzung des Rechts auf Unterbleiben einer Bestrafung nach § 14 VersammlungsG 1953 behauptet, ist die Zuständigkeit des VwGH nicht aus dem Grunde des Art. 133 Z 1 (nunmehr: Art. 133 Abs. 5) B-VG ausgeschlossen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047). (Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2022, Zl. Ra 2022/01/0276)

§ 14 Abs. 1 VersammlungsG 1953 normiert die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Soweit die einzelnen Teilnehmer besondere "Mittel" verwendet haben (z.B. Fahrzeuge, Tribünen), werden sie durch § 14 VersammlungsG 1953 auch verpflichtet, diese Mittel zu entfernen. Dafür ist ihnen die erforderliche Zeitspanne zu gewähren. (Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2022, Zl. Ra 2022/01/0276)

Die gegenständliche Zusammenkunft wurde in der Absicht veranstaltet, um für den Klimaschutz zu demonstrieren. Dies geht aus dem im Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor. Es liegt somit ein gemeinsames Wirken im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor und liegt daher eine Versammlung vor.

Eine vorangegangene Anzeige der Versammlung fand nicht statt. Dadurch, dass es einen Aufruf über Social-Media und Einladungen gab kann nicht von einer Spontanversammlung gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin war einfache Teilnehmerin der Versammlung. Sie hat sich auf die Fahrbahn gestellt. Als der Behördenleiter die Auflösung der Versammlung um 07:43 Uhr aussprach verblieb die Beschwerdeführerin auf der Fahrbahn. Um 8:05 Uhr wurde die Beschwerdeführerin letztlich unter Zwangsmittelanwendung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Fahrbahn gelöst und weggetragen.

Unstrittig war, dass der Behördenleiter die Versammlung aufgelöst hat. Aus der höchstgerichtlichen Judikatur folgt daher, dass die drei vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Punkte - 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein "Anwesender". 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder "geht nicht auseinander" – alle erfüllt wurden und daher der objektive Tatbestand des § 14 Abs. 1 VersammlungG erfüllt ist. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung wird vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Daher geht auch des Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Notstand ins Leere und war nicht weiter zu prüfen.

Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass Vorsatz vorliegt. Die Beschwerdeführerin war sich ihres zivilen Ungehorsams bewusst.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und der hinter der Aktion stehende Umweltschutzgedanke als mildernd gewertet. Erschwerend wurde die vorsätzliche Begehung gewertet. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich dieser Wertung an. Bei den persönlichen Verhältnissen ging das Gericht von den Angaben der Beschwerdeführerin aus. Der Strafrahmen beträgt im vorliegenden Fall bei Spruchpunkt 2. bis zu € 500,-- und bei Spruchpunkt 3. bis zu € 720,--. In Anbetracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Ersttäterin handelt und die Tatzeit sehr kurz war, waren die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen auf die nunmehr verhängten Strafen herabzusetzen. Die Strafen in den verhängten Höhen sind geeignet die gewünschte spezialpräventive und generalpräventive Wirkung zu vermitteln. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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