progetti
LVwG-AV-724/001-2024•LVwG N LVwG-AV-724/001-2024
LVwG-AV-724/001-2024Tribunale amministrativo regionale3 set 2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Verwahrung; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 08. Mai 2024, GZ. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 08.05.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) die von der Landespolizeidirektion Wien am 20.02.2009 für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** entzogen. Diese Waffenbesitzkarte und sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie A und B seien binnen zwei Wochen an Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu übergeben. Dies gelte für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Beschwerdeführer die Schusswaffen nachweislich einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen habe.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass beim Beschwerdeführer am 29.03.2024 von der Polizeiinspektion *** eine Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des Waffengesetzes durchgeführt und dabei festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer seine Schusswaffe der Kategorie B im Schlafzimmer im geladenen Zustand unter dem Kopfpolster verwahrt habe. Er sei hinsichtlich der sicheren Verwahrung von den Beamten belehrt worden, habe die Waffe aber dennoch in deren Anwesenheit erneut unter seinem Kopfpolster verstaut. Erst nach wiederholter Aufforderung der Beamten habe er die Waffe im Safe verwahrt. An seiner Hauptwohnsitzadresse sei eine weitere Person mit Hauptwohnsitz gemeldet, welche kein waffenrechtliches Dokument besitze. Somit sei eine ordnungsgemäße Verwahrung im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf der Überprüfung die geladene Waffe in Richtung der überprüfenden Beamten gehalten. Der Laser, welcher auf dem Lauf der Waffe befestigt sei, habe nicht funktioniert, weshalb der Beschwerdeführer zur Überprüfung der Funktion in den Lauf seiner geladenen Waffe gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei auch nach der Belehrung hinsichtlich der sicheren Verwahrung nicht einsichtig gewesen und habe angekündigt, die Waffe wieder aus dem Safe zu nehmen und unter dem Kopfpolster zu verstauen, sobald die Beamten nicht mehr anwesend seien. Gegenüber den überprüfenden Beamten habe er geäußert, Sorge aufgrund von „Tschetschenen“, gegen die man sich gegebenenfalls wehren müsse, zu haben. Eine im Safe verstaute Waffe erfülle gemäß seinen Angaben die Funktion zum Selbstschutz nicht.
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Stellungnahme des Beschwerdeführers führte die Bezirkshauptmannschaft Tulln in rechtlicher Hinsicht aus, dass eine Gesamtbetrachtung der Sachlage ergebe, dass im konkreten Fall weder das Kriterium des § 3 Abs. 2 Z 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen) noch jenes des § 3 Abs. 2 Z 3 leg.cit. (Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind) noch des § 3 Abs. 2 Z 4 leg. cit. (Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender) gegeben sei. Durch die mangelnde Verwahrung bestehe die Möglichkeit, dass unberechtigte Personen in den Besitz der Waffen gelangen und missbräuchlich verwenden, eine Gefahr, die gerade durch die Anordnung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen gebannt werden sollte.
In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 11.06.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass nach § 25 Abs. 3 Satz 2 WaffG von einer Entziehung der waffenrechtlichen Dokumente des Beschwerdeführers abgesehen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu Waffen generell ein distanziertes sei. Der Beschwerdeführer sei ein friedliebender, korrekter Mensch mit ausgeprägtem sozialem Sinn, hohem Verantwortungsbewusstsein und großem Sicherheitsbedürfnis. Die gegenständliche Waffe stelle seine erste Waffe überhaupt dar und sei nur aus dem Verlangen nach Selbstschutz und zum Schutz der Gattin des Beschwerdeführers erworben worden. Den ausschlaggebenden Anlass für den Erwerb einer Waffe sei ein Überfall auf einen Geistlichen nahe der Liegenschaft des Beschwerdeführers gewesen. Die Gattin des 78jährigen Beschwerdeführers sei nach einem Stammhirninsult 1992 mit Halbseitenlähmung rechts an den Rollstuhl gebunden und pflege er sie alleine. Trotz der ablehnenden Haltung gegenüber Waffen habe sich der Beschwerdeführer daher letztendlich veranlasst gesehen, eine Waffe zu erwerben, um sich und seine Gattin als ultima ratio mit der Waffe vor Angriffen schützen zu können. Der Beschwerdeführer lege großen Wert auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und sei für ihn selbstverständlich, sämtliche maßgeblichen Vorschriften einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe sich auch in den über 15 Jahren des Waffenbesitzes seit Ausstellung der Waffenbesitzkarte keinerlei Verstöße zu Schulden kommen lassen und seien aus sämtlichen zwischenzeitlich stattgefundenen behördlichen Überprüfungen keinerlei Beanstandungen resultiert.
Im Rahmen der Verlässlichkeitsüberprüfung am 29.03.2024 habe der Beschwerdeführer keinesfalls die geladene Waffe in Richtung der überprüfenden Beamten gehalten oder in den Lauf seiner Waffe gesehen. Er habe nur den Laser kontrolliert, der als separater Bestandteil der Waffe auf dieser befestigt sei. Die Angaben der Beamten der Polizeiinspektion *** seien insofern Tendenziös und habe auch die belangte Behörde den Bericht der Beamten nicht kritisch gewürdigt. Die Geisteshaltung des Beschwerdeführers, insbesondere sein distanziertes Verhältnis zu Waffen, seine Wesenseigenschaften, geprägt durch seine verantwortungsvolle und soziale Haltung, das Motiv für den Erwerb der Waffe, nicht zuletzt auch sein bisheriger tadelloser Umgang mit der Waffe seien ein ganz eindeutiger Beleg für die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers.
Im Einbruchsfall benötige konkret der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, um einen wirksamen Selbstschutz verwirklichen zu können. Einbruchsgeschehen würden hauptsächlich zur Nachtzeit zur Schlafenszeit geschehen. Müsste der Beschwerdeführer sodann erst die Waffe aus dem versperrten Safe holen, sei nicht auszuschließen, dass der Eindringling bereits weit ins Haus und sogar in das Schlafzimmer des Beschwerdeführers vorgedrungen sei. Die Wahrscheinlichkeit einer wirksamen Verteidigung wäre dadurch erheblich gemindert, für den Fall des Ausschwärmens gleich mehrerer Eindringlinge läge diese gar gegen Null. Ein Eintreffen der Exekutive, sollte der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage sein, einen Notruf abzusetzen, würde einige Zeit dauern. Der Beschwerdeführer sei daher in hohem Maße auf wirksame Selbstverteidigung angewiesen. Voraussetzung für den effektiven Selbstschutz und den Schutz seiner Gattin sei daher zusammengefasst der unmittelbare Zugriff auf die Abwehrwaffe. Damit habe sich die belangte Behörde unzureichend auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer habe auch unmissverständlich klargestellt, die Waffe während seiner Abwesenheit von seiner Liegenschaft stets in seinem versperrten Safe verwahrt zu halten. Der verdeckt montierte Stahlschrank sei den überprüfenden Beamten seitens des Beschwerdeführers im Übrigen auch gezeigt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer anwesend gewesen wäre, habe die Verwahrung im Safe den Regelfall dargestellt. Zumindest aber habe der Beschwerdeführer die Wohnhauseingangstür stets versperrt gehalten. Darüber hinaus sei die Liegenschaft von einem Zaun umgeben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei daher im Lichte der Rechtsprechung stets ausreichender Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen gewährleistet gewesen.
Zumal außerdem die Gattin des Beschwerdeführers halbseitig gelähmt und an den Rollstuhl gebunden sei sowie das Schlafzimmer des Beschwerdeführers, in dem die Waffe verwahrt sei, im 1. Stock seines Wohnhauses liege, sei ausgeschlossen, dass die Gattin des Beschwerdeführers selbstständig auf die Waffe des Beschwerdeführers zugreifen könnte. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid auch mit den vorgezeichneten Umständen des Einzelfalls wiederholt nur unzureichend auseinandergesetzt, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe ausscheide. Abgesehen davon würden der Beschwerdeführer und seine Gattin nur äußerst selten Gäste empfangen und freiwillig ein abgeschiedenes Leben führen. Wenn jedoch selten Besuch empfangen worden sei, sei stets dafür gesorgt worden, dass das Schlafzimmer versperrt gewesen wäre, sodass stets wirksame und ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung des Zufallszugriffs rechtmäßiger Anwesender getroffen worden wären.
Abgesehen davon dürfte nicht jeder geringe Verstoß gegen das Gebot einer sorgfältigen Verwahrung sofort mit der Aberkennung der Verlässlichkeit und damit mit dem Entzug einer waffenrechtlichen Bewilligung einhergehen. Das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung setze nach dem Gesetz geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraus. Im gegenständlichen Fall seien diese Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 WaffG kumulativ erfüllt. Insbesondere bliebe das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der maßgeblichen waffenrechtlichen Tatbestände zurück und sei der Verstoß des Beschwerdeführers gegen waffenrechtliche Verwahrungsvorschriften ohne Folgen geblieben.
Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich eine Pistolenkassette erworben, um die durchgehende Verwahrung der Waffe – auch während der Nachtstunden – in einem vor fremdem Zugriff geschützten Behältnis sicherzustellen. Diese Kassette sei nur vom Beschwerdeführer zu öffnen. Der Beschwerdeführer verwahre seine Waffe zu keiner Zeit mehr unter seinem Kopfpolster im Schlafzimmer und habe der Beschwerdeführer somit umgehend den ordnungsgemäßen Zustand hergestellt.
Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.05.2018, AZ ***, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.09.2019, AZ ***, eine Auftragsbestätigung und Rechnung der Pistolenkassette Gunmaster XL und ein Produktdatenblatt der Pistolenkassette Gunmaster XL (Beilagen ./1 bis ./4) vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13.06.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist seit 2009 Besitzer der Waffenbesitzkarte Nr. *** sowie einer Schusswaffe der Kategorie B (Heckler Koch Kal. 1).
Am 29.03.2024 führten im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Tulln Beamte der Polizeiinspektion *** im Wohnhaus des Beschwerdeführers in ***, ***, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 25 Waffengesetz 1996 durch. Ursprünglich waren die Beamten bereits morgens vor Ort; auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Überprüfung auf 14:00 Uhr verschoben. Eben an dieser Adresse wohnt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin, die halbseitig gelähmt ist und Pflegegeld der Stufe 4 bezieht; die erforderliche Pflege verrichtet der Beschwerdeführer alleine. Die Ehegattin des Beschwerdeführers besitzt keine waffenrechtlichen Dokumente.
Im Rahmen dieser Verlässlichkeitsprüfung wurde von den einschreitenden Polizeibeamten festgestellt, dass die angesprochene Waffe vom Beschwerdeführer in geladenem Zustand unter seinem Kopfpolster im Schlafzimmer verwahrt wurde. Der Grund dieser Verwahrung wurde vom Beschwerdeführer damit angegeben, dass er sich und seine Ehegattin im Falle eines nächtlichen Einbruches selbst schützen möchte. Das Schlafzimmer befindet sich im ersten Stock des Wohnhauses. Außerdem hantierte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verlässlichkeitsüberprüfung mit der geladenen Waffe derart, dass er sie beim Herzeigen auch in Richtung der Beamten hielt und in weiterer Folge selbst in den Lauf schaute, als der Laser nicht funktionierte. Der Beschwerdeführer verwies zudem auch darauf, dass er auch nach der Verlässlichkeitsüberprüfung die Waffe wieder weiterhin in diesem Sinne verwahren werde.
Tatsächlich erwarb der Beschwerdeführer nach der Verlässlichkeitsüberprüfung mittlerweile eine Pistolenkassette, die aufgrund des Verschlussmechanismusses in Form eines Fingerprints nur von ihm zu öffnen ist und in der er jetzt seine Waffe durchgehend verwahrt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bislang schon einmal im Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre.
Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen im Wesentlichen unbestritten ist und diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Ausführungen der einschreitenden Polizeibeamten in deren Bericht vom 29.03.2024 und der Stellungnahme vom 17.04.2024 in weiten Bereichen übereinstimmt.
Unbestritten ist im Konkreten zunächst, dass der Beschwerdeführer seit 2009 im Besitz des angeführten waffenrechtlichen Dokumentes und der angesprochenen Waffe ist. Glaubwürdig ist auch, dass der Beschwerdeführer diese Waffe nur zum Zwecke des Selbstschutzes in seinem Haus erworben hat. Die Feststellungen bezogen auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers und seine Ehegattin ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben und den Beilagen ./1 und ./2.
Unbestritten ist weiters, dass zum angeführten Zeitpunkt die Verlässlichkeitsprüfung des Beschwerdeführers gemäß § 25 Waffengesetz in dessen Wohnhaus stattfand und der auch hier festgestellte Sachverhalt im Zusammenhang mit der Verwahrung der Waffen des Beschwerdeführers ermittelt wurde. Vor allem ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seine Waffe in geladenem Zustand wie festgestellt verwahrte und stellt beinahe sein gesamtes Vorbringen auch darauf ab, diese Art der Verwahrung zu rechtfertigen. Dass zudem der Beschwerdeführer im Rahmen der Verlässlichkeitsüberprüfung die Waffe in eben geladenem Zustand zum Zwecke des Herzeigens zunächst gegen die Beamten richtete und er sodann auch selbst in den Lauf der geladenen Waffe schaute, ergibt sich aus den eindeutigen und nicht misszuverstehenden Angaben der einschreitenden Beamten. Es gibt keine Veranlassung, den Beamten zu unterstellen, zu den an und für sich großteils unbestrittenen und weitaus den Beschwerdeführer belastendere Angaben weitere unrichtige Angaben getätigt zu haben.
Die Feststellungen bezugnehmend auf den Ankauf der Pistolenkassette und der nunmehrigen Verwahrung der Waffe darin ergeben sich aus den Beilagen ./3 und ./4 samt den dazu glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers.
Dafür, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre, fehlt es an jeglichen Hinweisen im Verwaltungsakt und wird Gegenteiliges auch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Tulln behauptet, sodass eine diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“
§ 16 b WaffG:
„Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.“
§ 25 Abs. 1 und 3 WaffG:
„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(…)
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“
§ 3 Abs. 1 und 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
„(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, wobei von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im WaffG mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).
Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).
Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072).
Während § 8 Abs. 1 WaffG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089), enthalten die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 8 WaffG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Die eben im § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit aufgrund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung jedenfalls zu verneinen ist (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0563). Bei diesen Tatbeständen entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; vgl. auch Keplinger – Löff – Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 1996, 8. Auflage, 48).
Vom Vorliegen eines dieser Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG ist gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht auszugehen und geht davon auch nicht die Bezirkshauptmannschaft Tulln aus.
§ 8 Abs. 1 WaffG nennt sechs Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können, nämlich sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte. Diesbezüglich knüpft der Gesetzgeber negativ an „Tatsachen“ an; solange keine einschlägigen Tatsachen vorliegen, unterstellt die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WaffG Verlässlichkeit.
Gemäß § 16b WaffG sind (unter anderem) Schusswaffen sicher zu verwahren. Gemäß § 3 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sind für die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen.
Strenge Maßstäbe sind jedenfalls dann anzulegen, wenn die betreffende Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0034).
Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben.
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft jedoch durchaus auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw. einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen (VwGH 09.10.2019, Ra 2019/03/0115).
Bei all dem ist nicht entscheidend, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgt; auch nicht, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH 29.10.2009, 2007/03/0055, mwN).
Unter Zugrundelegung dieser einhelligen höchstgerichtlichen Judikatur und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun dazu, dass der Beschwerdeführer seine verfahrensgegenständliche Waffe keineswegs ordnungsgemäß verwahrt hat. So ergibt sich eben aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer die Waffe in geladenem Zustand nur unter dem Kopfpolster im Schlafzimmer, das an sich ebenso nicht versperrt war, verwahrt hat. Jedermann, der sich im Haus des Beschwerdeführers aufgehalten hat, konnte somit ungehindert Zugriff zu dieser Waffe, dies eben noch dazu in geladenem Zustand, haben. Dass dies bislang noch nicht geschehen ist, ist unter Hinweis auf die oben umfangreich dargelegte Judikatur unerheblich.
Soweit der Beschwerdeführer nun zum Einen vorbringt, dass sich regelmäßig niemand außer seiner Ehegattin im Haus befinde, und zum anderen, dass seine Ehegattin nur mit seiner Hilfe in den ersten Stock des Hauses und somit in das Schlafzimmer gelangen könne, exkulpiert dies den Beschwerdeführer gegenständlich nicht. So kommt es auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar selten, aber doch dazu, dass sich Dritte im Haus befinden und trifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe, die noch dazu geladen ist, auch einen Alleinbewohner. Vor allem aber übergeht der Beschwerdeführer wohlweislich in seinem Vorbringen, dass sich auch seine Ehegattin alleine im Schlafzimmer aufhalten kann, wenn sie unter seiner Mithilfe dorthin gelangt ist, und sie in diesen Fällen jedenfalls auch unter völliger sonstiger Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ungehinderten Zugriff zur geladenen Waffe ihres Ehemanns hat. Außerdem ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch dahingehend widersprüchlich, dass er einerseits behauptet, jederzeit die Kontrolle über die Zugriffsmöglichkeit zur Waffe zu haben, da niemand außer ihm in das Schlafzimmer gelangen könne, andererseits er aber jederzeit Eindringlinge in sein Haus befürchtet. Wenn tatsächlich diese immanente vom Beschwerdeführer befürchtete Gefahr besteht, ist umso mehr davon auszugehen, dass jederzeit Dritte auf die geladene Waffe des Beschwerdeführers Zugriff haben können.
Blickt man nun auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine unzureichende Verwahrung von Waffen etwa dann vorliegt, wenn sie in einem unversperrten Nachtkästchen im Schlafzimmer verwahrt werden, auch wenn der Betreffende der Meinung war, dass die Mitbewohner das unversperrte Behältnis nicht öffnen werden (VwGH 23.02.1994, 93/01/0327), wenn sie in einem unversperrten Schrank des Schlafzimmers unter Wäschestücken verwahrt werden, wobei in Betracht zu ziehen war, dass sich Hausgenossen, Besucher oder andere Personen ungehindert zu diesem Schlafzimmer Zutritt verschaffen konnten (VwGH 28.11.1984, 84/01/0156), wenn sie unter einer Bettmatratze verwahrt werden, auch wenn das Schlafzimmer durch einen im Wohnzimmer angebrachten Schalter elektronisch versperrt ist (VwGH 22.04.1999, 97/20/0563), wenn sie in einem unversperrten und unversperrbaren Schrank neben Mitbewohnern verwahrt werden (VwGH 23.03.1983, 93/01/0076; VwGH 22.06.1976, 1055, 1056/76) oder in einem zwar abgesperrten Kleiderschrank verwahrt werden, wobei jedoch der Schlüssel steckt (VwGH 17.06.1981, 91/01/0032), kann kein Zweifel bestehen, dass bei gegebener Sachlage nicht von einer ordnungsgemäßen Verwahrung der geladenen Waffe durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, dies umso mehr, wenn der von der Rechtsprechung geforderte strenge Maßstab angelegt wird.
Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer vorab Kenntnis von der Überprüfung durch die Polizeibeamten hatte und sich auch in weiterer Folge in keiner Weise einsichtig zeigte und selbst im Großteil seines Beschwerdevorbringens von der Rechtmäßigkeit seines bisherigen Verhaltens überzeugt ist. Außerdem relativierte der Beschwerdeführer sein eigenes umfassendes Vorbringen, wonach nur so der von ihm angestrebte Zweck des Selbstschutzes zu erreichen wäre, wenn er gleichzeitig mittlerweile für eine – ordnungsgemäße – Verwahrung der Waffe in einer abgeschlossenen Pistolenkassette Sorge trug. Von einem fehlenden oder auch nur geringfügigen Verschulden kann daher nicht gesprochen werden.
Nicht zuletzt ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass sich der zu sorglose Umgang mit einer geladenen Waffe durch den Beschwerdeführer auch darin mainifestiert, dass er diese zuerst gegen die Beamten und dann gegen sich selbst richtete. Es ist offenkundig, dass sich der Beschwerdeführer – auch wenn es aus guten oder leichtem Glauben erfolgt – der Gefahr, die von der geladenen Waffe ausgeht, nicht vollends bewusst ist.
Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und der dargestellten, auf Basis der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung angestellten rechtlichen Erwägungen ist daher von einer mangelnden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG insbesondere wegen nicht sorgfältiger Verwahrung der Waffen auszugehen. Dieser Vorfall wiegt zudem auch schwer, zumal die Waffe des Beschwerdeführers noch dazu in geladenem Zustand nicht ordnungsgemäß verwahrt wurde, sodass auch die bisherige Unbescholtenheit einer Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht entgegensteht.
Die Waffenbesitzkarte wurde dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 WaffG entzogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Insbesondere ist festzuhalten, dass bei der Feststellung des Sachverhaltes, soweit er von rechtlicher Relevanz ist, auch im Wesentlichen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt wurde.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.