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LVwG-AV-508/001-2022•LVwG N LVwG-AV-508/001-2022
LVwG-AV-508/001-2022Tribunale amministrativo regionale3 set 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Sicherungsmaßnahmen; Bauwerk; bautechnische Kenntnisse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 09. März 2022, GZ. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18. November 2021, GZ. ***, betreffend Erteilung baupolizeilicher Aufträge nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als unbegründet abgewiesen wurde
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 09.03.2022 derart abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung des A vom 09.12.2021 dahingehend Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.11.2021, GZ. ***, derart abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:
‚Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 gegenüber Herrn A als Liegenschaftseigentümer an, dass folgende auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, errichteten Gebäude bzw. baulichen Anlagen abzubrechen und folgende Lagerungen zu entfernen sind:
-Hütte mit Satteldach
-Gebäude mit Wellbleicheindeckung
-Hebebühne
-Container
-vor dem Container bzw. unter der Hebebühne betonierte Fläche
-Bauzaun, der alle aufgezählten Lagerungen bzw. Bauwerke und baulichen Anlagen umgibt‘“
2. Die Frist für die Durchführung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.11.2021, GZ. ***, erteilten und der mit dem gegenständlichen Erkenntnis bestätigten baupolizeilichen Aufträge wird mit 31.11.2024 neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.11.2021, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet, dass gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sämtliche auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, in *** errichteten Bauwerke und baulichen Anlagen vom Eigentümer abzutragen sowie sämtliche Lagerungen zu entfernen seien, wobei dieser Demolierungauftrag bis spätestens 31.12.2021 zu erfüllen sei.
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz nach Wiedergabe der Bestimmung des § 35 NÖ BO 2014 zusammengefasst aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bzw. in dessen Uferbereich konsenslose Bautätigkeiten durchgeführt werden würden. Im Zuge des hierüber anberaumten Lokalaugenscheines vom 12.11.2021 hätten von der Behörde folgende Bauwerke bzw. baulichen Anlagen auf dessen Grundstück festgestellt werden können:
-Schwarzer Pkw der Marke Range Rover mit kaputtem vorderen rechten Kotflügel, fehlendem Tankdeckel, fehlendem Türgriff und Außenspiegel auf der Beifahrerseite (offensichtlich derzeit nicht verkehrstüchtig)
-Mobilklo der Fa. B in blau
-Hütte mit Satteldach (mit Lagerungen von Holz)
-Lagerung von zumindest 3 Ölfässern sowie von zumindest 3 Altreifen unter einem Gebäude mit Wellblecheindeckung
-Hebebühne
-Container
-vor dem Container bzw. unter der Hebebühne betonierte Fläche
-Alt-Traktor in rot, diverse Holzlagerungen unter einem Wellblechdach. Neben dem Traktor Lagerungen von diversen Plastikrohren, Lagerung von Fässern bzw. Kleinteilen unter dem Wellblechdach
-weiterer PKW der Marke Range Rover mit § 57a Plakette, Gültigkeit 21/12, Kennzeichen ***
-alle aufgezählten Lagerungen bzw. Bauwerke und baulichen Anlagen sind von einem Bauzaun umgeben
-unmittelbar westlich der Brücke ein Hühnerstall (Drahtgeflechte auf 4 Seiten mit Rundholz stehen versehen und Holzschlag für die Hühner)
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz aus, dass für keines dieser Bauwerke bzw. baulichen Anlagen eine Baubewilligung sowie für die diversen Lagerungen keine Bauanzeige vorliege. Es sei daher spruchgemäß mit dem Demolierungsauftrag zu entscheiden gewesen.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 09.12.2021 erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung dieses Bescheides oder die Aufhebung des Bescheides und Rückleitung an die Gemeinde zur Verfahrensergänzung.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass mit Herrn C von der Bezirkshauptmannschaft Baden seinerzeit vereinbart worden sei, dass betriebsbereite Fahrzeuge auf dem Grundstück abgestellt werden dürften. Ölfässer mit gelagertem Öl würden sich nicht auf dem Grundstück befinden, sondern seien dies Metallfässer, die als Futterfässer für die Lagerung von Wild- und Hühnerfutter dienen würden. Die Reifen seien Sommerreifen für einen der PKWs des Beschwerdeführers. Die Hebebühne könne nicht den Abflussbereich des Wassers bei einem möglichen Hochwasser behindern. Für den Container existiere eine Bauanzeige. Auch eine betonierte Fläche können nicht den Abflussbereich des Wassers behindern. Der Alttraktor in rot sei betriebsbereit und dürfe deshalb auf dem Grundstück abgestellt werden. Diverse Holzlagerungen seien der Brennholzbedarf des Beschwerdeführers für sein Einfamilienhaus, die auch von Herrn C genehmigt worden wären. Kleinteile unter dem Wellblechdach seien Werkzeuge und seien die Plastikrohre kurzfristig zwischengelagert worden. Für den Hühnerstall werde gesondert um Baugenehmigung angesucht.
Außerdem würden die Gebäude schon seit mehreren Jahrzehnten auf dem Grundstück stehen und bestehe kein Widerspruch zur Widmung, zumal die Gebäude ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden.
Die Vollstreckung des Abbruchauftrages würde für den Beschwerdeführer eine unverhältnismäßige Härte darstellen und würde von den Nebengebäuden keinerlei Gefahr ausgehen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Möglichkeit gehabt, im Verfahren Stellung zu nehmen.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 09.03.2022, GZ. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund von konsenslosen Bautätigkeiten auf seinem Grundstück in der Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer aufgefordert worden wäre, sämtliche errichteten Bauwerke und baulichen Anlagen abzutragen sowie sämtliche Lagerungen zu entfernen. Die Neuerrichtung von Gebäuden bedürfe einer Baubewilligung und sei unstrittig, dass ein Hühnerstall, ein Mobilklo, ein Lagerschuppen und ein Container Bauwerke bzw. Gebäude darstellen würden. Die Hebebühne inklusive Fundamentplatte sei eine bauliche Anlage und demnach ebenso bewilligungspflichtig. Die Lagerungen würden anzeigepflichtige Vorhaben darstellen. Die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes als Stellplatz für Fahrzeuge würde ebenso ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellen, welches jedoch eine Bauland-Widmung voraussetze. Die bloße Bauanzeige eines bewilligungspflichtigen Vorhabens sei bedeutungslos. Auch liege kein Verfahrensmangel vor, sodass der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen habe können.
In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 06.04.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Errichtung der Hebebühne kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere, zumal es sich faktisch um eine fertige Anlage handle, die mit wenigen Schrauben im Boden zu verankern sei, was auch einem Laien zuzutrauen wäre. Es läge hier allenfalls nur ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vor. Hinsichtlich der Lagerungen sei bereits eine Bauanzeige erstattet worden.
Soweit die Behörde in einem regelmäßigen Abstellen eines Kraftfahrzeuges ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben sehe, lasse sie vollkommen offen, wie der Vorhalt der Regelmäßigkeit auszulegen sei und von ihr verstanden werde. Es seien die Fahrzeuge, die ausschließlich der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen würden und dafür auch notwendig wären, auch nur vorübergehend abgestellt, sodass dies keinen Beseitigungsauftrag rechtfertige.
Hinsichtlich des Abstellens der Container liege schon seit 20 Jahren eine Bauanzeige vor, die von der Baubehörde auch zur Kenntnis genommen wäre. Es sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob die Container ein anzeigepflichtiges oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben seien. Der Beschwerdeführer habe somit auf den Konsens vertrauen dürfen und hätte die Behörde bei Änderung ihrer Rechtsansicht eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens veranlassen müssen. Von einer Bewilligungspflicht sei im Übrigen deshalb nicht auszugehen, weil ein Container kein Gebäude sei.
Das Verfahren sei auch wie aufgezeigt mit wesentlichen Mängeln behaftet, weil unabhängig von der Verletzung des Parteiengehöres die Behörde nicht von einer vollständigen Erhebung des Sachverhaltes befreit wäre.
Insgesamt sei der Bescheid „pauschal“ ohne konkrete Beweisergebnisse erlassen worden, was mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und dem Grundsatz auf ein faires Verfahren unvereinbar sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 09.02.2022 legte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Nach zuständigkeitshalber erfolgtem Richterwechsel innerhalb des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als belangte Behörde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.06.2024 aufgefordert, binnen 3 Wochen die Einladungen an die Mitglieder des Gemeindevorstandes zu jener Sitzung, in der die Beschlussfassung über die Erlassung des hier angefochtenen Bescheides erfolgte, sowie das vollständige Sitzungsprotokoll eben dieser Gemeindevorstandssitzung vorzulegen, des Weiteren unter Vorlage von Lichtbildern bekanntzugeben, ob und bejahendenfalls welche der im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Bauwerke bzw. baulichen Anlagen bzw. Gegenstände bzw. Ablagerungen bis dato noch auf dem verfallsgegenständen Grundstück vorhanden seien, unter Vorlage etwaiger Lichtbilder soweit noch möglich bekanntzugeben, welche Dimensionen eben diese angeführten Bauwerke bzw. baulichen Anlagen bzw. Gegenstände bzw. Ablagerungen aufweisen würden bzw. aufgewiesen hätten, sowie bekanntzugeben, ob vom Beschwerdeführer mittlerweile weitere Bauansuchen und/oder Bauanzeigen bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht wurden und wie sich bejahendenfalls der Stand dieser Verfahren darstellt.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 27.06.2024 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die geforderten Unterlagen übermittelt und wurde unter gleichzeitiger Übermittlung von Lichtbildern bekannt gegeben, dass mit Ausnahme der Ölfässer und des Mobilklos sämtliche im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Bauwerke bzw. Gegenstände noch auf dem angeführten Grundstück des Beschwerdeführers vorhanden seien, wobei die Hütte mit Satteldach ein Ausmaß von 2,6 × 5,4 m aufweise und über ein vom Beschwerdeführer am 09.12.2021 eingebrachtes Bauansuchen mittlerweile rechtskräftig mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-925/001-2023 entschieden worden wäre sowie für den Holzverschlag (Hühnerstall) ebenso am 09.12.2021 ein Bauansuchen gestellt worden wäre, worüber ebenso eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-927/001-2023 vorliege.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Bürgermeister der Gemeinde *** vorgelegten Bauakt, in die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 27.05.2024 zu den GZen. LVwG-AV-925/001-2023 und LVwG-AV-927/001-2023 und in das offene Grundbuch.
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück in einer laut Grundbuch rechnerisch ermittelten Größe von 569 m² weist die gültige Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ auf.
Im Zuge eines am 12.11.2021 durchgeführten Lokalaugenscheines der Bezirkshauptmannschaft Baden in einem wasserrechtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass auf diesem Grundstück folgende Gebäude bzw. bauliche Anlagen bzw. Gegenstände aufgestellt waren bzw. folgende Lagerungen bestehen bzw. bestanden:
-Schwarzer Pkw der Marke Range Rover mit kaputtem vorderen rechten Kotflügel, fehlendem Tankdeckel, fehlendem Türgriff und Außenspiegel auf der Beifahrerseite (offensichtlich derzeit nicht verkehrstüchtig)
-Mobilklo der Fa. B in blau
-Hütte mit Satteldach (mit Lagerungen von Holz)
-Lagerung von zumindest 3 Ölfässern sowie von zumindest 3 Altreifen unter einem Gebäude mit Wellblecheindeckung
-Hebebühne
-Container
-vor dem Container bzw. unter der Hebebühne betonierte Fläche
-Alt-Traktor in rot, diverse Holzlagerungen unter einem Wellblechdach. Neben dem Traktor Lagerungen von diversen Plastikrohren, Lagerung von Fässern bzw. Kleinteilen unter dem Wellblechdach
-weiterer PKW der Marke Range Rover mit § 57a Plakette, Gültigkeit 21/12, Kennzeichen ***
-alle aufgezählten Lagerungen bzw. Bauwerke und baulichen Anlagen sind von einem Bauzaun umgeben
-unmittelbar westlich der Brücke ein Hühnerstall (Drahtgeflechte auf 4 Seiten mit Rundholz stehen versehen und Holzschlag für die Hühner)
Hinsichtlich der Hütte mit Satteldach in einem Ausmaß von 2,6 x 5,4m stellte der Beschwerdeführer am 09.12.2021 beim Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erstmalig einen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung, der letztlich bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.05.2024 zur GZ. LVwGAV925/001-2023 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Hinsichtlich des Hühnerstalles in einem Ausmaß von 3,0 x 1,7m auf einer fahrbaren Achse, in dem temporär Hühner zum Eigengebrauch gehalten werden, zeigte der Beschwerdeführer am 09.12.2021 dem Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz eben dessen Errichtung an und legte er dazu am 24.02.2022 weitere bis dahin fehlende Unterlagen vor; dieses Bauvorhaben wurde vom Bürgermeister der Gemeinde *** nicht untersagt.
Hinsichtlich des Gebäudes mit einer Wellblecheindeckung, in dem vom Beschwerdeführer 3 Fässer gelagert wurden und nach wie vor Reifen gelagert werden, liegt keine baubehördliche Bewilligung vor und wurde die Erteilung einer solchen vom Beschwerdeführer bislang auch nicht beantragt.
Die fachgerechte Errichtung bzw. Herstellung einer Hebebühne, eines Containers und einer betonierten Fläche, auf der ein Container und eine Hebebühne ab- bzw. aufgestellt werden, bedarf ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die auf dem Grundstück befindlichen Holzlagerungen nicht Brennholz für das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude des Beschwerdeführers darstellen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Abstellen der angesprochenen Fahrzeuge mit Ausnahme des nicht mehr verkehrsbereiten und auch nicht mehr in Verwendung stehenden schwarzen Pkws der Marke Range Rover mit kaputtem vorderen rechten Kotflügel, fehlendem Tankdeckel, fehlendem Türgriff und Außenspiegel auf der Beifahrerseite auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, welches in diesen Bereichen nicht befestigt ist, bloß vorübergehend war und dass diese Fahrzeuge nicht mehr fahrbereit sind.
Der angesprochene und auch nach wie vor vorhandene Bauzaun ist unter anderem auch gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet und befindet sich innerhalb von 7 Metern von der vorderen Grundstücksgrenze. Eine Bauanzeige bei der Baubehörde wurde seitens des Beschwerdeführers auch dafür bislang nicht erstattet.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie aus dem offenen Grundbuch und ist in weiten Bereichen auch unstrittig.
Im Konkreten ergeben sich die unstrittigen Feststellungen der Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück und die Widmung des Grundstücks aus dem offenen Grundbuch und aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.11.2021. Aus letzterer ergeben sich auch sämtliche Feststellungen über die damals festgestellten Baulichkeiten und Lagerungen auf eben diesem Grundstück.
Unstrittig ist weiters, dass für keine der Baulichkeiten eine baubehördliche Bewilligung besteht; was konkret die diesbezügliche Situation bezogen auf die Hütte mit Satteldach in einem Ausmaß von 2,6 x 5,4m, den Hühnerstall in einem Ausmaß von 3,0 x 1,7m, diesbezüglich auch in Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer gestellte Bauanzeige, und bezogen auf das Gebäude mit einer Wellblecheindeckung betrifft, waren die Bezug habenden Feststellungen aus den beiden angesprochenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu treffen.
Dass die fachgerechte Errichtung bzw. Herstellung einer Hebebühne, eines Containers und einer betonierten Fläche, auf der ein Container und eine Hebebühne ab- bzw. aufgestellt werden, ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen bedarf, ist zumindest gerichtsbekannt. Auch das sich darauf beziehende Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bezieht sich nur auf das reine Aufstellen eines solchen Gegenstandes, nicht auf dessen Herstellung bzw. Errichtung.
Zu den Holzlagerungen ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers plausibel, jedenfalls nicht zu widerlegen ist, wonach es sich hier um Brennholz für sein auf diesem Grundstück befindliches Gebäude handelt. Augenscheinlich laut den aktuellen Fotos wurde dieses Holz wie Brennholz bearbeitet und geschlichtet.
Was schließlich die Feststellungen betreffend die Fahrzeuge betrifft, gibt es keinerlei Beweisergebnisse für eine gegenteilige Annahme und lassen auch die von der Baubehörde I. Instanz dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuletzt übermittelten Fotos keine gegenteilige Annahme zu. Der angesprochene nicht mehr verkehrsbereite PKW wurde augenscheinlich mittlerweile vom Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandes entsorgt. Dass die beiden anderen Fahrzeuge (Traktor und weiterer PKW mit Kennzeichen) noch in Verwendung stehen, ist auf Basis der Fotos glaubwürdig; jedoch ergibt sich schon alleine daraus, dass diese beiden Fahrzeuge schon seit Jahren auf dem Grundstück abgestellt werden bzw. sind, dass diesbezüglich das Grundstück vom Beschwerdeführer keinesfalls nur vorübergehend, sondern vielmehr regelmäßig genutzt wird.
Die Situierung des nach wie vor bestehenden Bauzaunes, der die gesamten Bauwerke und Lagerungen auf dem Grundstück umgibt, ergibt sich aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.11.2021 und aus den aktuell vorgelegten Fotos der Baubehörde. Unbestritten ist, dass für dessen Aufstellung seitens des Beschwerdeführers keine Bauanzeige bei der Baubehörde erstattet wurde.
Überhaupt ergeben sich sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf den derzeitigen Zustand aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten ergänzenden Stellungnahme samt Fotos des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 27.06.2024.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
(…)“
§ 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)“
§ 15 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4, 5, 6 und 7 NÖ BO 2014:
„(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
a) die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
– Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
–Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
–der Spielplatzbedarf,
–die Festigkeit und Standsicherheit,
–der Brandschutz,
–die Barrierefreiheit,
–die Belichtung,
–die Trockenheit,
–der Schallschutz oder
–der Wärmeschutz
betroffen werden könnten;
b) Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;
c) die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);
d) die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
e) die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
f) die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
g) die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
a) die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
b) die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
c) die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
d) die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden;
e) die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;
(…)
(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
– dieses Gesetzes,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.
(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
– innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder
–zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.“
§ 17 Z 8 und 16 NÖ BO 2014:
„Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
(…)
8. die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;
(…)
16. die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen;
(…)“
§ 34 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
die Vornahme von Untersuchungen und
die Vorlage von Gutachten anordnen.“
§ 35 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“
§ 2 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG):
„(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses unter anderem in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird und hat er Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung diesbezüglich nicht nach, so hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat hingegen die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 anzuordnen, wenn für das Bauwerk (unter anderem) keine Baubewilligung vorliegt.
Voraussetzung der Anwendung des § 34 NÖ Bauordnung 2014 ist demnach, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde, wohingegen Vorrausetzung des Abbruchauftrages nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 ist, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder eine Anzeige vorliegt (vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001). Voraussetzung für die Anwendung beider Bestimmungen ist jedoch das Vorliegen eines Bauwerks im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 an sich, ein baupolizeilicher Auftrag nach § 34 oder § 35 NÖ BO 2014 kann sich nur auf ein „Bauwerk“ beziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045).
Entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde dementsprechend entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3
NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens.
Sehr wohl ist jedoch im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat.
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ergibt sich auf Basis des festgestellten Sachverhaltes im Konkreten Folgendes:
Ad Schwarzer PKW der Marke Range Rover mit kaputtem vorderen rechten Kotflügel, fehlendem Tankdeckel, fehlendem Türgriff und Außenspiegel auf der Beifahrerseite (offensichtlich derzeit nicht verkehrstüchtig):
Vorauszuschicken ist dazu, dass sich nach der im Beschwerdeverfahren durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Stellungnahme unter anderem dieses Fahrzeug nicht mehr auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet. Allerdings ist in der nachträglichen Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Rechtsmittelbehörde zu beachtende maßgebliche Änderung des Sachverhaltes zu erblicken (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118). Die wesentliche Funktion der Rechtsmittelbehörde liegt ja darin, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sollte demnach an sich der baupolizeiliche Auftrag rechtmäßig ergangen sein und wurde danach im Rechtsmittelverfahren dieser baupolizeiliche Auftrag vom Eigentümer erfüllt, hat bei sonstiger Bestätigung des baupolizeilichen Auftrages (naturgemäß) nur die Festlegung einer neuen Leistungsfrist zu unterbleiben.
Ein Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ein Fahrzeug wie das gegenständliche stellt kein Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 dar und kann somit per se nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Abbruchauftrages nach § 35 NÖ BO 2014 sein.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e NÖ BO 2014 ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteiles im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Aus dieser Bestimmung ist gegenständlich jedoch nichts gewonnen, als Baubehörde im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug dessen „Abbruch“ bzw. Entfernung nach § 35 NÖ BO 2014 anzuordnen. Liegen sämtliche Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e NÖ BO 2014 vor, was gegenständlich schon daran scheitert, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht im Bauland liegt, und wurde das dementsprechende Abstellen eines Fahrzeuges nicht der Baubehörde angezeigt, kann dies zu verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen für den Eigentümer führen, jedoch schon aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung und eben aufgrund des Umstandes, dass das Fahrzeug kein Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ist, nicht zur Anordnung der Entfernung durch einen baupolizeilichen Auftrag führen.
Denkbar wäre allenfalls entweder die Erteilung eines Abbruchauftrages betreffend die Abstellanlage an sich – eine derartige Anlage liegt gegenständlich augenscheinlich nicht vor und wurde eine derartige Anordnung von der Baubehörde I. Instanz auch nicht erteilt – oder die Anordnung eines Nutzungsverbotes (vgl. VwGH 16.12.2003, 2001/05/0387), was gegenständlich ebenso von den Baubehörden I. und II. Instanz nicht erfolgte, sodass sich diesbezügliche weitere Überlegungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erübrigen.
Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt der Anschein ergibt, dass dieses Fahrzeug betreffend „Abfall“ im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG vorliegen könnte, was ebenso dazu führen würde, dass die NÖ Bauordnung für dieses Fahrzeug nicht anzuwenden ist.
Ad Mobilklo der Fa. B in blau:
Auch das angesprochene Mobilklo wurde mittlerweile nach Erlassung des baupolizeilichen Abbruchauftrages vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt, was unter Hinweis auf die gerade oben dargelegten Erwägungen ohne rechtliche Relevanz ist. Allerdings wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass ein Mobil-WC an sich die Anforderungen eines Bauwerks nicht erfüllt, sodass es entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde auch nicht als Gebäude zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 25.02.2005, 2003/05/0095 mit Verweis auf VwGH 29.08.2000, 97/05/0046). Die Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 35 NÖ BO 2014 kam gegenständlich sohin schon alleine mangels Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligungspflicht nicht in Frage.
Ab Hütte mit Satteldach:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zum Einen, dass der Neubau einer Hütte im festgestelltem Ausmaß, dies insbesondere auf einem Grundstück mit der Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 (und insbesondere mangels Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben) darstellt und auch nach sämtlichen Vorgängerbestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung (§ 14 NÖ BauO 1996, § 92 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 16 der Bauordnung für NÖ 1883) darstellte und dass eine baubehördliche Bewilligung für diese Hütte nicht vorliegt.
Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sind daher gegeben und war zu Recht von der Baubehörde I. Instanz unabhängig davon, dass vom Beschwerdeführer nachträglich ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt wurde, der mittlerweile aber ohnehin rechtskräftig abgewiesen wurde, zwingend mit einem Abbruchauftrag unter Zugrundelegung eben dieser gesetzlichen Bestimmung vorzugehen.
Ad Gebäude mit Wellblecheindeckung
Ähnlich verhält es sich bei diesem Gebäude mit der Einschränkung, dass vom Beschwerdeführer dieses Bauwerk betreffend zu keinem Zeitpunkt ein Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt wurde. Auch hier war von der Baubehörde I. Instanz zwingend mit einem Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 vorzugehen.
Ad Lagerung von 3 Ölfässern und zumindest 3 Altreifen sowie Plastikrohre, Fässer und Kleinteile:
Sämtliche diese Gegenstände stellen zunächst keine Bauwerke im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 dar, sodass sich darauf kein auf § 35 NÖ BO 2014 gestützter Entfernungsauftrag beziehen kann. Soweit die Baubehörden I. und II. Instanz auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. f NÖ BO 2014 abzielen, ist wiederum festzuhalten, dass in dem Fall, dass keine Bauanzeige vorliegt, die vom Beschwerdeführer ja behauptet wird, wiederum nur die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und die Anordnung eines Nutzungsverbotes in Frage kommt. Abgesehen davon drängt sich auch in Bezug auf diese nunmehr schon seit Jahren gelagerten Gegenstände – nur die vermeintlichen Ölfässer wurden augenscheinlich mittlerweile entfernt – die Frage auf, ob und inwieweit nicht von Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG auszugehen ist, womit wiederum auch aus diesem Grund die Anwendbarkeit der NÖ Bauordnung ausscheiden würde.
Ad Hebebühne und Container samt betonierter Fläche:
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Bauwerk jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, wenn sie mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Bei der Beurteilung, ob diese Kriterien vorliegen, kommt es nicht alleine auf die tatsächliche Ausführung, sondern vielmehr auch darauf an, ob die Kriterien bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage gegeben wären.
Was maßgebliche bautechnische Kenntnisse im Rahmen der Herstellung betrifft, können diese nicht rein auf die Aufstellung bezogen werden, wie es offensichtlich der Beschwerdeführer vermeint, sondern ist auf die Herstellung an sich abzustellen. Diesbezüglich bestehen keine Zweifel, dass bei Hebebühnen und bei Containern diesbezügliche maßgebliche bautechnische Kenntnisse schon alleine im Rahmen der Statik nötig sind, um diese insbesondere stand- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH 15.07.2003, 2003/05/0043; VwGH 25.02.2005, 2002/05/0764). Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden kann schon alleine durch das entsprechend große Gewicht des Objektes bestehen (vgl. VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235), was bei einer Hebebühne und umso mehr bei einem Container von einigen 100 kg zweifellos gegeben ist (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/05/0113).
Bei den verfahrensgegenständlichen Containern handelt es sich zudem jedenfalls um ein Gebäude im Sinne der §§ 14 und 15 iVm § 4 Z 15 NÖ BO 2014, haben sie doch jeweils ein Dach mit wenigstens zwei Wänden, welche von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Bezüglich der betonierten Fläche ist festzuhalten, dass es schon der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, zumindest aber gerichtsbekannt ist, dass das Herstellen einer betonierten Fläche zum Zwecke des Untergrundes für Gegenstände wie Container oder einer Hebebühne ebenso maßgebliche bautechnische Kenntnisse erfordert, um für das Gewicht und auch die Witterungseinflüsse wie Frost entsprechend ausreichend dimensioniert zu sein.
Nicht zuletzt ist bezugnehmend auf die Container einerseits festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer auch nichts gewonnen ist, sollte sich sein Vorbringen als richtig erweisen, dass er schon vor 20 Jahren eine Bauanzeige erstattet habe, der die Baubehörde nicht widersprochen habe. Ein an sich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben wie es eben gegenständlich ist wird dadurch, dass eine Bauanzeige erstattet und von der Baubehörde als solche behandelt wird, nicht zu einem bloß anzeigepflichtigen. Es erlangt also auf diesem Wege keinen Konsens, der etwa in einem baupolizeilichen Verfahren entgegengehalten werden könnte (VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186; VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118). Auch das bloße Dulden eines bewilligungspflichtigen Bauwerks durch Organe der Baubehörde oder selbst mündliche Zusagen baubehördlicher Organe würden keine baubehördliche Bewilligung begründen (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Aus dem Unterlassen der sofortigen Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens durch die Baubehörde nach Kenntniserlangung eines konsenslosen Bauwerks ist nicht zuletzt auch kein „Verzicht“ auf die Erlassung eines Bauauftrages abzuleiten (VwGH 28.10.2005, 2004/05/0190). Andererseits ist ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages; auch wenn der Beschwerdeführer aus welchen Gründen auch immer auf das Vorliegen eines Konsenses vertrauen hätte dürfen, würde dies nichts daran ändern, dass ein eben solcher nicht vorliegt, was zu einem Abbruchauftrag zu führen hat.
Es ist demnach auch hier zusammengefasst von baulichen und daher bewilligungspflichtigen Bauvorhaben im Sinne des § 14 Z 2 NÖ BO 2014 und auch nach den Vorgängerbestimmungen auszugehen, für die aber keine baubehördliche Bewilligung vorliegt.
Ad Alt-Traktor in Rot und schwarzer PKW der Marke Range Rover mit Kennzeichen ***:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e NÖ BO 2014 ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteiles im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger ein anzeigepflichtiges Vorhaben. Soweit es sich um einen befestigten Stellplatz handelt, der ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, was gegenständlich nicht der Fall ist, wäre überhaupt von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben wegen des Vorliegens einer baulichen Anlage auszugehen. Gegenständlich ist das betreffende Grundstück als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet, sodass auch mit einer Bauanzeige, die unstrittig ohnehin nicht vorliegt, kein rechtmäßiger Zustand vorliegen würde, wenn dieser Grundstücksteil eben regelmäßig als Stellplatz für die beiden angesprochenen Fahrzeuge, die augenscheinlich keinen „Abfall“ im Sinne des AWG darstellen, genutzt wird. Dass davon auszugehen ist, dass die beiden Fahrzeuge nicht bloß vorübergehend, sondern regelmäßig auf diesem Grundstück abgestellt sind, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt.
Im Wesentlichen gilt sohin auch bezüglich dieser beiden Fahrzeuge auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem nicht mehr verkehrsbereiten PKW des Beschwerdeführers zu verweisen. Die Baubehörde I. Instanz hat eben mit gegenständlichem, baupolizeilichem Auftrag die Entfernung dieser genannten Fahrzeuge angeordnet. Der von der Baubehörde herangezogene § 35 NÖ BO 2014, auch der Abs. 1 dieser Bestimmung, bietet aber für den erlassenen baupolizeilichen Entfernungsauftrag keine gesetzliche Grundlage.
Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von „Gebäuden“ oder Teilen davon anzuordnen. Bereits aus dem Gesetzestext erhellt, dass sich die Sicherungsmaßnahmen bzw. die Anordnung der Räumung auf „Gebäude“ bezieht. Unstrittig steht fest, dass dieser baupolizeiliche Auftrag auf die Entfernung von Fahrzeuge gerichtet ist, welche nicht unter die Begriffe eines Bauwerks, einer baulichen Anlage oder eines Gebäudes zu subsumieren sind. Es kann nicht dem Gesetzgeber unterstellt werden, dass er von § 35 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 auch die Entfernung von Fahrnissen – welche weder dem Gebäudebegriff noch dem einer baulichen Anlage unterstellt werden können – auf einer Liegenschaft, welche sich im Freien befinden, erfasst wissen wollte. Eine derart extensive Interpretation dieser Bestimmung, würde eindeutig den Wortlaut der Norm verlassen, auch wenn die Verwaltungsbehörde eine Maßnahme zur Hintanhaltung von Gefahren bezweckt und damit eine „Sicherungsmaßnahme“ – zur Vermeidung einer Kontaminierung – setzt. Darüber hinaus konnte auch nicht festgestellt werden, dass überhaupt Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich wären. Dieser baupolizeiliche Auftrag auf Entfernung dieser Fahrnisse, findet in § 35 NÖ BO 2014 somit insgesamt keine Deckung.
Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, bedarf die Erlassung baupolizeilicher Aufträge auf Grund des Legalitätsprinzips einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0254). Eine solche fehlt aber jedenfalls, wenn die Baubehörde einen baupolizeilichen Auftrag hinsichtlich der Entfernung von Fahrzeugen und Gegenständen – gestützt auf § 35 NÖ BO 2014 – erteilt. Ein baupolizeilicher Auftrag, der auf Entfernung von Fahrnissen – welche keine baulichen Anlagen oder Bauwerke darstellen – gerichtet ist, findet im Gesetz keine Deckung.
Der Vollständigkeit halber ist auch noch festzuhalten, dass § 35 Abs. 2 Z 2 letzter Satz NÖ BO 2014 keine Rechtsgrundlage für den Entfernungsauftrag bietet. § 35 Abs. 2 Z 2 letzter Satz NÖ BO 2014 normiert unter anderem den Abbruch von bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen „andere Vorhaben“. Nach ständiger Rechtsprechung kommt gegen eine nach § 35 Abs. 2 Z 3 letzter Satz NÖ BO 1996 zu unterbindende rechtswidrige Verwendung eines Grundstückes, begrifflich kein Abbruchauftrag, sondern nur ein Unterlassungsauftrag in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2003, 2001/05/0387). In diesem zuletzt genannten Erkenntnis, vertritt der Verwaltungsgerichtshof (in Bezug auf Lagerboxen und Abstellanlage) die Rechtsmeinung, dass ein Benutzungsverbot als ein Unterlassungsauftrag zu verstehen ist. Hingegen ist ein Benützungsverbot nicht als – gleichsam „automatische“ – Folge eines Abbruchauftrages im Gesetz vorgesehen.
Gleichwohl kann aus einem hier erlassenen Entfernungsauftrag – als baupolizeilicher Auftrag – kein Unterlassungsauftrag konstruiert werden. Zum einen findet – wie bereits oben ausgeführt – bereits der Entfernungsauftrag keine Deckung in § 35 NÖ BO 2014 und zum anderen ergibt sich eine daraus resultierende Unterlassung (als „automatische Folge eines baupolizeilichen Auftrages) ebenfalls nicht aus dem Gesetz. Darüber hinaus hat Baubehörde I. Instanz in diesem Verfahren eben auch kein Benützungsverbot ausgesprochen, sondern den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung erteilt. Eine Umdeutung des Räumungsauftrages in einen Unterlassungsauftrag war infolge der Verschiedenartigkeit dieser Aufträge nicht möglich.
Ad Holzlagerungen:
Gemäß § 17 Z 16 NÖ BO 2014 ist die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zumindest nicht das Gegenteil festgestellt werden konnte, sodass unabhängig davon, dass auch hier nicht von einem Bauwerk auszugehen wäre, mangels bewilligungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben der baupolizeiliche Entfernungsauftrag zu Unrecht ergangen ist.
Ad Bauzaun:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014 sind Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze, ein anzeigepflichtiges Vorhaben.
Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, hat der Landesgesetzgeber in der NÖ BO 2014 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (VwGH 30.01.2014, 2013/05/1085; VwGH 04.11.2016, Ra 2016/05/0105). Auch kommt es für die Beurteilung einer Einfriedung nicht auf die Baumaterialien an (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Bauzaun die Gebäude und die Lagerungen des Beschwerdeführers auf seinem Grundstück umschließt und unter anderem auch gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, wobei er sich innerhalb von 7 Metern von der vorderen Grundstücksgrenze befindet. Es liegt daher ein anzeigepflichtiges Vorhaben vor. Eine Bauanzeige bei der Baubehörde wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch bislang nicht erstattet.
Ad Hühnerstall:
Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.05.2024 zur GZ. LVwG-AV-927/001-2023 wurde bereits umfassend festgehalten und ergibt sich auch aus dem gegenständlich festgestellten Sachverhalt, dass dieser in einem Ausmaß von 3,0 x 1,7m auf einer fahrbaren Achse errichtet bzw. aufgestellt wurde und es sich hier um ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b NÖ BO 2014 handelt.
Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer am 09.12.2021 dem Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz eben dessen Errichtung anzeigte und er dazu am 24.02.2022 weitere bis dahin fehlende Unterlagen vorlegte und dass schlussendlich dieses Bauvorhaben vom Bürgermeister der Gemeinde *** nicht untersagt wurde. Dies bedeutet allerdings, dass gemäß § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014 auch eine Untersagung nicht mehr möglich ist, demnach ein rechtswirksam angezeigtes anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliegt und demzufolge der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch zu Unrecht ergangen ist.
Es waren die baupolizeilichen Aufträge demnach teilweise im Ergebnis aufzuheben, teilweise zu bestätigen.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist im Falle der Bestätigung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages eine (neue) angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Konkret wurde die Leistungsfrist mit 31.11.2024 neu bestimmt. Diese Frist wird vom erkennenden Gericht als angemessen sowie ausreichend erachtet. Leistungsfristen müssen nämlich objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 29.11.2012, 2011/01/0167).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist auch im Wesentlichen unstrittig. Es wurde zudem von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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